Korrektes Arbeitszeugnis
Informationen zum Arbeitszeugnis und dem Zeugniscode

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 3 Minuten

Viele Arbeitgeber stellen sich quer und weigern sich ein Arbeitszeugnis auszustellen, wenn Arbeitnehmer sie darum bitten.

Fest steht: Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO), dass Ihr Arbeitgeber Ihnen ein schriftliches und ordentliches Arbeitszeugnis ausstellt. Dieses darf Sie nicht schlecht darstellen. Es muss vollständig und verständlich sein sowie wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert werden.

Arbeitszeugnis
Möchten Sie als Arbeitnehmer Ihre Beschäftigung aufgeben und sich einer neuen Herausforderung bei einem neuen Arbeitgeber widmen? Hier ist ein Zeugnis sehr wichtig.

Es dient Ihnen als Visitenkarte und verschafft dem neuen Arbeitgeber einen guten Überblick über Ihre Qualifikationen, Tätigkeitsbereiche und Ihre Arbeitsweise. Auch zwischendurch können Sie als Arbeitnehmer während der Beschäftigung von Ihrem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen, um Ihre Beschäftigung zu bescheinigen.

Was gibt es für Arbeitszeugnisse und was gehört inhaltlich hinein? Was muss der Arbeitgeber mit aufnehmen und was muss er weglassen? Und wie lesen Sie als Arbeitnehmer Ihr Zeugnis richtig und deuten bestimmte Formulierungen korrekt?

Was gibt es für Arbeitszeugnisse?

Ein Arbeitszeugnis gilt als Urkunde für Sie als Arbeitnehmer über das Dienstverhältnis und wird vom Arbeitgeber erstellt. Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht sich frei zu entscheiden, welche Art des Arbeitszeugnisses Sie gerne haben möchten.

Einfaches Arbeitszeugnis

Das einfache Arbeitszeugnis erfüllt inhaltlich die gesetzlichen Mindestangaben. Es enthält neben Ihren Personalien als Arbeitnehmer noch Angaben zur Dauer und zur Art und der Beschäftigung. Wertungen enthält ein einfaches Arbeitszeugnis nicht. Sie fordern es als reine Bescheinigung an, die dazu dient nachzuweisen, dass Sie eine Beschäftigung ausüben.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis 

Das qualifizierte Arbeitszeugnis beinhaltet neben den Mindestangaben wie im einfachen Arbeitszeugnis zusätzlich eine Beurteilung Ihrer Arbeitsleistung. Das sind Ihre Qualifikationen als Arbeitnehmer sowie Ihr Verhalten im Arbeitsverhältnis. Was inhaltlich in einem qualifizierten Arbeitszeugnis steht, ist Arbeitgebern nicht vorgeschrieben.

Zwischenzeugnis

Sobald ein Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber es einen triftigen Grund gibt, können Sie von Ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis anfordern. Das kann sein, wenn ein Wechsel des Vorgesetzten stattfindet oder sich Ihr Tätigkeitsbereich ändert. Inhaltlich behandelt ein Zwischenzeugnis dieselben Aspekte wie ein qualitatives Arbeitszeugnis.

In der Regel enthält ein qualifiziertes Arbeitszeugnis folgende vier Bestandteile

  • Eingangsformulierung: Anrede, Personalien des Arbeitnehmers
  • Tätigkeitsbeschreibung: Genaue und ausführliche Beschreibung aller wichtigen Tätigkeiten, die mit den Leistungen und Kenntnissen des Arbeitnehmers zu tun haben
  • Leistungs- und Führungsbeurteilung: Beurteilung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers, der Arbeitsweise und dem Erfolg seiner Arbeit sowie der Zuverlässigkeit, der Leistungsbereitschaft und der Belastbarkeit
  • Schlussformulierung: Dank an den Arbeitnehmer, Bedauern über den Austritt, gute Wünsche für die Zukunft

Folgendes darf ein Arbeitszeugnis nicht enthalten

  • Nebentätigkeit/en
  • Gesundheitszustand (evtl. Ausnahmen möglich)
  • Schwangerschaft, Mutterschutz
  • Außerdienstliches Verhalten
  • Streik
  • Mitgliedschaft in Parteien
  • Wettbewerbsverbote
  • Anzahl der Krankentage (evtl. Ausnahmen möglich)
  • Vorkommnisse aus dem Privatleben
  • Straftaten oder Verdacht auf strafbare Handlungen (es sei denn sie betreffen das Arbeitsverhältnis)
  • Schwerbehinderteneigenschaft
  • Betriebsratstätigkeit

Wie ist ein Arbeitszeugnis formuliert?

Ein Arbeitszeugnis muss vollständig und lückenlos sein. Alle Dinge, die für Ihre umfassende Beurteilung als Arbeitnehmer in Bezug auf Ihre Leistung und Führung wichtig sind, müssen auftauchen. Erwähnt werden müssen alle Tatsachen, an denen ein neuer, zukünftiger Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat.

Arbeitszeugnis formulieren

Alle Formulierungen in einem Arbeitszeugnis müssen wohlwollend sein und dürfen nicht doppeldeutig sein – das heißt sie dürfen „das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht erschweren“.

Das Maß des Wohlwollens liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Aufgrund dessen endet jedes Arbeitszeugnis mit einem Dank Ihnen als Arbeitnehmer gegenüber. Abschließend folgt ein Bedauern über Ihren Abschied und gute Wünsche für die Zukunft.

Bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses muss jeder Arbeitgeber der Wahrheitspflicht nachkommen. Einzelne negative Ereignisse darf er nicht nennen – es sei denn diese waren an der Tagesordnung und charakteristisch für die Leistung der täglichen Arbeit.

Insgesamt darf der Arbeitgeber bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses in seiner Satzstellung und Wortwahl frei entscheiden. Genaue Formulierungen sind diesem im Einzelnen nicht fest vorgegeben. Auch die individuelle Beurteilung liegt in seinem Ermessen.

Wichtig ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass Sie beim Lesen Ihres Zeugnisses deutlich erkennen, wie der Arbeitgeber Ihre berufliche Leistung beurteilt.

Ohne Ihr Einverständnis darf im Arbeitszeugnis nicht der Grund und die Art des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis erwähnt werden. Üblich ist eine Formulierung wie: „Das Arbeitsverhältnis endet am...“

Ein Arbeitszeugnis ist nur gültig, wenn es am Ende den Namen, die Position und die persönliche Unterschrift des Arbeitgebers besitzt (oder einem ranghöheren Bevollmächtigten).

Was steckt hinter dem „Zeugnis-Code“?

Arbeitgeber verwenden bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses einen versteckten „Zeugnis-Code“, wenn es darum geht Arbeitnehmer zu beurteilen. Hinter bestimmten Formulierungen, die auf Anhieb alle positiv klingen, verbergen sich gute oder schlechte Bewertungen nach dem Schulnoten-Prinzip.

Mögliche Noten in der Beurteilung der Leistung und deren Formulierungen:

  • sehr gut (1) - „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“
  • gut (2) - „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ / „zu unserer vollsten Zufriedenheit“
  • befriedigend (3) - „zu unserer vollen Zufriedenheit“ / „stets zur Zufriedenheit“
  • ausreichend (4) - „zu unserer Zufriedenheit“
  • mangelhaft (5) - „hat sich bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden“

Mögliche Noten in der Beurteilung des Führungsverhaltens und deren Formulierungen:

„Das Verhalten zu Kunden, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Vorgesetzten war...“:

  • sehr gut (1) - „stets vorbildlich“
  • gut (2) - „vorbildlich“ / „stets einwandfrei“
  • befriedigend (3) - „einwandfrei“
  • unterdurchschnittlich (4) - „ohne Tadel“

Die Arbeitszeugnis-Sprache: Der Zeugniscode

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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