Berufsgenossenschaft
BGN-Versicherungspflicht für Vermieter

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 4 Minuten
Vermieter Informationen

Arbeitsunfall? Plötzliche Krankheit? An diese Ernstfälle denken Sie als Monteurzimmervermieter ungern, das Gesetz verpflichtet Sie aber dazu. Um sich und Ihre Mitarbeiter für den Ernstfall abzusichern, ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten der richtige Ansprechpartner.

Bundesgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

Bereiten Sie sich vor und lernen Sie Ihre Pflichten und Rechte kennen, bevor Sie den Beherbergungsbetrieb aufnehmen.

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Welche Versicherungen brauchen Monteurzimmervermieter?

Versicherungen über Versicherungen: Wenn Sie einen Beherbergungsbetrieb führen, sind Sie auf unterschiedliche Versicherer angewiesen. Naturgewalten, Unfälle, Einbruch: Horrorszenarien mit potenziell existenzbedrohendem Charakter gibt es für Vermieter von Monteurzimmern, Ferienwohnungen und anderen Kurzzeitmietobjekten etliche.

Die mit wichtigste Pflichtversicherung ist neben Hausrat-, Gebäude- und Betriebshaftpflichtversicherung eine Absicherung gegen Arbeitsunfälle und berufsbedingte Krankheitsfälle. Dies leistet die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten.

Damit Sie als Monteurzimmervermieter im eintretenden Ernstfall keine finanziellen Katastrophen befürchten, bereiten Sie sich auf die folgenden Szenarien vor.

Bundesgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

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Szenario 1: Gastunfall in Ihrem Monteurzimmer 

Monteure, Arbeiter, Messebesucher oder Touristen brechen sich in Ihrer Monteurunterkunft das Bein an einem ungünstig aufgestellten Möbelstück. Einige Wochen darauf flattert die Klage ins Haus. Für den Arbeitsausfall und die Reha-Kosten haben Sie als Zimmervermieter aufzukommen.

Damit Fälle wie dieser Ihre Existenz in der Beherbergungsbranche trotz entstehenden Kosten nicht bedrohen, brauchen Sie eine gewerbliche Haftpflichtversicherung.

Szenario 2: gastverursachte Schäden an Ihrer Monteurherberge

Eine kaputte Lampe, eine beschädigte Tür oder ein zerbrochenes Fenster. Mit kleineren Schäden an Ihrem Monteurzimmer hatten Sie in Ihrer Laufbahn als Vermieter schon zu tun. Solange Ihre Gäste Haftpflichtversicherungen besitzen, entstehen für Sie in diesem Kontext keine Kosten.

Sie beherbergen Arbeiter, Monteure, Messebesucher und andere Kurzzeitmieter ohne Haftpflichtversicherung? In diesem Fall haben Sie kaum Sicherheiten, wenn es um gastverursachte Schadensszenarien geht. Ihre gewerbliche Haftpflicht beinhaltet idealerweise eine Rückversicherung.

Szenario 3: Gebäudeschäden durch Naturgewalten

In einem Erdbebengebiet liegt Ihre Monteurherberge nicht. Trotzdem sind Naturgewalten als Schadensszenario nicht zu unterschätzen. Ob Überschwemmungsschaden, Hagelschaden oder Windschäden: Ist die unberechenbare Kraft der Natur im Spiel, entstehen schnell Kosten von mehreren Tausend Euro.

Besonders für Kleinbetriebe und Nebenvermietungsunternehmer sind solche Kosten ohne Unterstützung kaum zu tragen. Um diesem Fall vorzubeugen, machen für Sie als Vermieter Gebäudeversicherungen Sinn.

Szenario 4: Finanzkrise nach Diebstahl & Einbruch

Gestohlene Bademäntel, Schlappen oder Seifen sind Kavaliersdelikte, die in der Beherbergungsbranche fast zum guten Ton gehören. Obwohl Sie als Monteurzimmervermieter über gestohlene Kleinigkeiten großzügiger Weise vielleicht hinwegsehen, drücken Sie bei gestohlenem Inventar wie Fernsehern oder Stereoanlagen ungern ein Auge zu.

Die Diebe müssen nicht einquartierte Gäste sein. Auch vor Einbruchszenarien sind speziell vollausgestattete Monteurherbergen nicht sicher. Wird Ihnen eine volleingerichtete Monteurunterkunft ausgeräumt, ist die Schadenssumme nicht zu unterschätzen. Mit gewerblichen Hausratversicherungen bewegen Sie sich auf der sicheren Seite.

Szenario 5: Finanzloch durch Arbeitsunfälle & Berufskrankheiten

Ihre eigene Arbeitskraft ist Ihr wichtigstes Kapital. Gerade in der Monteurbeherbergung haben Vermieter oft keine weiteren Angestellten. Arbeitsunfähigkeit würde Sie und Ihren Beherbergungsbetrieb in ein finanzielles Dilemma stürzen.

Ein ebenso großes Finanzdilemma wäre vorprogrammiert, wenn Angestellte Ihres Betriebs aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten arbeitsunfähig werden. Als Arbeitgeber wären Sie in diesem Fall verpflichtet, die entstandenen Medizinversorgungskosten für Ihre Angestellten zu tragen und womöglich auf lange Sicht Zahlungen zu leisten.

Für Unfall-, Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsszenarien ist im Kontext aller Beherbergungsbetriebe die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) zuständig. Versicherungen der BGN sichern Sie und Ihren Betrieb gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab.

Sie versichern bei der Berufsgenossenschaft nicht nur sich selbst, sondern sämtliche Arbeitnehmer im Sinne von Mitarbeitern, Angestellten, Auszubildenden und Aushilfen. Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 1 des SGB VII regelt diesbezügliche Versicherungspflichten.

Wer ist versicherungspflichtig?

Die BGN ist gesetzlicher Versicherungsträger für alle Beherbergungsbetriebe. Einen solchen Betrieb führen Sie als Monteurzimmervermieter unabhängig davon, ob die Gemeinde Ihre Unterkunft als Gewerbe einschätzt.

Eine Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft besteht für Sie solange nicht, wie Sie in Ihrer Monteurherberge keine Angestellten beschäftigen. Falls Sie Ihre Monteurunterkunft mit der Unterstützung Ihres Partners oder Ihrer Freunde am Laufen halten, können Sie sich freiwillig bei der BGN versichern.

Obwohl in diesem Fall keine Versicherungspflicht besteht, entscheiden sich Vermieter aus Eigeninteresse freiwillig für den berufsgenossenschaftlichen Schutz.

Gesundheitsschutz

Versicherungspflicht für Beherbergungsbetriebe mit Angestellten

Sobald Sie Angestellte in Ihrer Monteurunterkunft beschäftigen, zwingt Sie das Gesetz zum Versicherungsabschluss, der Ihren Mitarbeitern im Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Sicherheiten verspricht.

Beschäftigungsverhältnisse definiert der Gesetzgeber über eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber.

Können bezahlte Angestellte ihre Tätigkeiten in der Monteurherberge nicht frei bestimmen und unterliegen sie hinsichtlich der Tätigkeitszeit, des Arbeitsorts, der Tätigkeitsart oder der Arbeitsdauer Ihren Anweisungen, liegt aus gesetzlicher Sicht ein Beschäftigungsverhältnis mit der Pflicht zur berufsgenossenschaftlichen Arbeitsunfallversicherung vor.

In Einzelfällen gilt das auch, wenn außer Ihnen nur Ihr Ehepartner in der Monteurherberge arbeitet. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn Sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Versicherungspflicht gilt ab der Tätigkeitsaufnahme

Als Monteurzimmervermieter sind Sie verpflichtet, spätestens eine Woche nach der Aufnahme Ihrer Beherbergungstätigkeit in Kontakt mit der BGN zu treten. Das gilt auch, wenn in Ihrem Fall keine Versicherungspflicht besteht.

Die BGN klärt nach der Kontaktaufnahme die Frage nach der Versicherungspflicht, indem sie Ihren Beherbergungsbetrieb unter die Lupe nimmt. Mit der beherbergungsbetrieblichen Anmeldung bei Ihrer Gemeinde erlauben Sie dem Amt, die BNG über die Existenz Ihrer Monteurunterkunft in Kenntnis zu setzen.

Jeder Gewerbebetrieb ist automatisch Mitglied der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft. Sie werden auch ohne Versicherungspflicht zum BGN-Mitglied. Falls in Ihrem Betrieb Mitarbeiter gegen Bezahlung arbeiten, werden Sie mit der Aufnahme Ihrer Vermietungstätigkeit zu einem BGN-Pflichtmitglied. Als solches haben Sie regelmäßige Zahlungen zu leisten.

Mindestsätze von monatlich 50 Euro kommen auf Sie zu. Pflichtmitglieder bei der Berufsgenossenschaft können ihre Pflichtversicherung anders als andere Versicherungsverträge nicht kündigen, solange sie die anfallenden Tätigkeiten in ihrem Beherbergungsbetrieb zusammen mit Angestellten bestreiten.

Gemeinde stellt BGN-Kontakt für Monteurzimmervermieter her

Als Vermieter von Monteurzimmern melden Sie Ihre Monteurherberge immer bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde an. Die Zuständigkeiten unterscheiden sich von Stadt zu Stadt. Fragen Sie im Vorfeld lieber nach, an welche Behörde Sie sich am besten wenden: Rathaus, Bezirksamt oder Bürgeramt.

Auf dem Amt erhalten Sie das Gewerbeanmelde-Formular GewA1, füllen es aus und geben es mit einem gültigen Ausweis bei der Behörde ab. Das Amt leitet das Formular an die Berufsgenossenschaft sowie die jeweils verantwortliche Industrie- und Handelskammer weiter.

Die entsprechenden Institutionen treten nach Formularerhalt mit Ihnen in Kontakt und fordern von Ihnen genauere Angaben zur Wohnraumraumvermietung an Monteure und Handelsreisende ein.

Sogar wenn Sie nur einen Raum in ihrem Eigenheim an Kurzzeitmieter überlassen und diese Tätigkeit eine Nebentätigkeit darstellt, sind Sie zur Anmeldung verpflichtet. Zumindest müssen Sie sich nach der Betriebsanmeldung bei Ihrer Behörde um die Kontaktaufnahme mit der Bundesgenossenschaft nicht weiter kümmern.

Was decken BGN-Versicherungen ab?

So wie die genauen Beiträge errechnet die BGN die genauen Geldleistungen im Versicherungsfall auf Basis der jeweiligen Versicherungssumme. Zwischen der Mindestsumme von 28.800 Euro und der Höchstversicherungssumme von 72.000 Euro ist jeder Betrag denkbar, der durch 1.200 teilbar ist.

Leistungen erbringt die Berufsgenossenschaft bei allen Unfällen, die Sie oder Angestellte infolge der beruflichen Tätigkeit erleiden.

Wegeunfälle & Arbeitsunfälle sind Hauptversicherungsfälle der BGN

Der Schutz der BGN erstreckt sich auf die Anfahrt und die Heimreise vom Ort der Tätigkeit. Auch Transportfahrten oder andere betriebsrelevante Fahrdienste gelten als versichert. Sämtliche Wegeunfälle sind damit abgesichert.

Dasselbe gilt für alle Arbeitsunfälle am Tätigkeitsort. Neben Heilbehandlungen, berufsfördernden Reha-Leistungen und der Versorgung mit Hilfsmitteln wie unfallbedingten Gehhilfen übernimmt die Berufsgenossenschaft inklusive Anfahrt alle entstehenden Kosten für Untersuchungen, die zur Abklärung eines möglichen Versicherungsfalls beitragen.

BGN-Leistungsansprüche im Krankheitsfall bestehen nicht immer

BGN-Leistungsansprüche bei Berufskrankheiten beziehen sich ausschließlich auf Erkrankungen, die nachweislich infolge der Arbeit im Beherbergungsbetrieb entstanden sind und in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorkommen.

Neben den genannten Versicherungsfällen deckt die berufsgenossenschaftliche Versicherung langfristige Gesundheitsschäden und Ereignisse wie Todesfälle ab.

Nur in Einzelfällen geben schwerere Hauterkrankungen oder Beeinträchtigungen wie obstruktive Atemwegserkrankungen einen berechtigten Grund für Leistungsansprüche.

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Versicherungsrechtsanwälte helfen Ihnen bei Versicherungsfragen

Speziell bei der Entscheidung für eine bestimmte BGN-Versicherungssumme lassen Sie sich idealerweise von einem Fachanwalt beraten. Der beste Ansprechpartner wäre in Ihrem Fall ein Versicherungsrechtsanwalt mit immobilienrechtlicher Erfahrung.

Der Fachmann kann für Sie ideale Vertragskonditionen mit dem Versicherer aushandeln und berät Sie im Hinblick auf weitere Versicherungsanfordernisse wie die Rechtsschutz- oder die gewerbliche Hausratsversicherung.

Sie geben dem Experten zur Beurteilung Ihrer persönlichen Versicherungserfordernisse umfangreichen Einblick in Ihren Beherbergungsbetrieb und sämtliche Nebentätigkeiten. Damit kann er Sie in Versicherungsfragen bedarfsgerecht beraten.

Nicht jede Versicherung macht für alle Beherbergungsunternehmungen Sinn. Damit Sie am Ende durch monatliche Versicherungsbeiträge nicht mehr an Finanzkraft einbüßen, als sie sich Schutz vor Finanzkrisen sichern, lohnt sich die Investition in einen Experten.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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