Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Schutz für Angestellte am Computer

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 4 Minuten

Die Bildschirmarbeitsverordnung schützt Arbeitnehmer, die berufsbedingt am PC arbeiten, durch verschiedene Gestaltungsrichtlinien für den Arbeitsplatz. Sie ist Teil der Arbeitsstättenverordnung und legt Standards zum Schutz der Gesundheit fest, inklusive regelmäßiger Pausen und der Überprüfung von Arbeitsbedingungen. Fragen, die im Artikel beantwortet werden, umfassen, für wen die Verordnung gilt, welche Ausnahmen es gibt, und welche Pflichten für Arbeitgeber daraus resultieren. Der Artikel beleuchtet auch Änderungen seit 2016, besonders im Hinblick auf Telearbeitsplätze und mobile Arbeitsmittel.

Bildschirmarbeitsverordnung: Schutz für Angestellte am PC

Arbeitsschutzgesetz und Bildschirmarbeitsverordnung

Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Arbeitsplätze so gestaltet sind, dass sie die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen. Gefährdungen müssen so weit wie möglich reduziert werden. Hier greift auch die Bildschirmarbeitsverordnung ein und sieht Gestaltungsvorschriften und –richtlinien für die Arbeit am PC-Bildschirm vor.

Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ ist seit 1996 existent und regelt verschiedene Standards, die die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen.

Die Richtlinien befassen sich mit Punkten, die Bildschirmgeräte einhalten müssen und mit Anforderungen, die Arbeitsplatz und Tätigkeit erfüllen sollen.

Bildschirmarbeitsverordnung: Schutz für Angestellte am PC Monitor Bildschirm Schreibtisch

Kurzgefasst: Die Bildschirmarbeitsverordnung soll beitragen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer erhalten bleibt, was letzten Endes dem Unternehmen zugutekommt. Geschützt werden Arbeitnehmer, die ausschließlich an Monitoren tätig sind, wobei ihnen ein besonderer Schutz zukommt.

Der Arbeitgeber muss gemäß der BildscharbV Sorge tragen, dass die eingesetzten Geräte vorgegebenen Standards genügen.

Die Verordnung sieht vor, dass regelmäßige Unterbrechungen der Bildschirmarbeit eingehalten werden. Möglich sind solche Unterbrechungen durch Pausen oder durch anderweitige Tätigkeiten, die nicht am Bildschirm stattfinden.

Wo wird die Bildschirmarbeitsverordnung angewendet?

Die BildscharbV gilt für alle Unternehmen, in denen Mitarbeiter an einem Bildschirmgerät arbeiten. Wichtig ist hier der Zusatz „dauerhaft“, denn es wird durch die Richtlinien auf eine dauerhafte Tätigkeit Bezug genommen.

Wer selten am Bildschirm arbeitet, braucht keinen derart umfassenden Gesundheitsschutz wie ein Angestellter, der die meiste Zeit des Tages vor dem Monitor verbringt.

Bildschirmgeräte laut BildscharbV sind Bildschirme, die alphanumerische Zeichen und Grafiken darstellen. In welcher Form die Darstellung erfolgt, ist irrelevant.

Ein Bildschirmarbeitsplatz besteht nicht nur aus dem Monitor, sondern auch aus den zusätzlichen Geräten, die zur direkten Arbeitsumgebung gehören. Auch die eingesetzte Software wird laut § 2 der Bildschirmarbeitsverordnung hinzugerechnet.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Die Verordnung findet keine Geltung bei Bedienerplätzen von Maschinen und bei Fahrerplätzen von Autos oder Lkw sowie anderen Fahrzeugen, die über ein Bildschirmgerät verfügen. Das Navi im Auto zählt nicht als Bildschirmarbeitsplatz.
  • Werden Datenverarbeitungsanlagen überwiegend durch die Öffentlichkeit genutzt, fallen sie nicht in den Bereich der Bildschirmarbeitsplätze.
  • Ebenso zählen Bildschirmgeräte nicht in die Verordnung, sofern sie einen ortsunabhängigen Gebrauch ermöglichen. Das heißt, dass ein Notebook kein Bildschirmgerät darstellt. Es sei denn, es wird regelmäßig an einem Ort eingesetzt oder ist Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit ausgeführt werden kann.
  • Schreibmaschinen mit kleinem Display gehören nicht zu den Bildschirmgeräten.
  • Registrierkassen, Rechenmaschinen und Messgeräte mit Datenanzeige fallen nicht in die BildscharbV.
  • Bildschirme für die Videoüberwachung werden nicht berücksichtigt.
Bildschirmarbeitsverordnung: Schutz für Angestellte am PC Bildschirmgeräte

Die genannten Ausnahmen gelten immer, unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung. Die einzige Ausnahme von der Ausnahme stellen Notebooks dar, die unter bestimmten Bedingungen als Bildschirmarbeitsgeräte anerkannt werden.

Verpflichtungen des Arbeitgebers laut Bildschirmarbeitsverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Arbeitsbedingungen im Unternehmen zu beurteilen und bewerten zu lassen.

Welche Vorgaben einzuhalten sind, regelt das Arbeitsschutzgesetz im § 5. § 3 BildscharbV klärt die Pflichten des Arbeitgebers, zu denen gehört, die Arbeitsbedingungen im Hinblick auf körperliche Probleme, psychische Belastung sowie auf Sehvermögen hin zu überprüfen.

Bildschirmarbeitsverordnung: Schutz für Angestellte am PC Arbeitsplatz Schutz Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsschutz des Angestellten sicherstellen und alle Bedingungen am Arbeitsplatz hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefahren und vorhandener Sicherheiten überprüfen.

Geprüft werden:

  • Tastatur und Bildschirm
    Die Tastatur muss eine reflexionsarme Oberfläche haben und die Hände müssen auf der Arbeitsfläche vor der Tastatur abgelegt werden können. Die Beschriftung der Tasten ist gut erkennbar, eine Beleuchtung der Tastatur ist nicht vorgeschrieben. Der Bildschirm darf nicht flimmern und die dargestellten Zeichen müssen gut erkennbar sein.
  • Weitere Arbeitsmittel
    Die Bildschirmarbeitsverordnung sieht die Verwendung eines ergonomischen Bürostuhls vor, der standsicher sein muss. Er braucht eine ausreichende Fläche, der darauf Sitzende bekommt eine Fußstütze, wenn er diese wünscht oder benötigt. Die Arbeitsfläche – der Schreibtisch – muss groß genug sein und darf keine Reflexionen zulassen.
  • Umgebung des Arbeitsplatzes
    Die Umgebung, in der der Mitarbeiter seiner Tätigkeit nachkommt, muss genügend groß sein und soll andere Haltungen zulassen. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Auch Lärmvermeidung und Raumklima stehen auf der Liste der Dinge, die der Arbeitgeber bewerten muss.
  • Zusammenarbeit von Mensch und Arbeitsmittel
    Der Arbeitnehmer muss die Chance haben, mit seinem Arbeitsmittel die von ihm geforderte Tätigkeit zu erbringen. Das heißt bei einem Bildschirmarbeitsplatz, dass eine benutzerfreundliche Software zur Verfügung stehen muss. Diese kann je nach Erfahrung und Vorkenntnis des Bedienenden, angepasst werden.

    Die Software darf nicht von außen kontrolliert werden können, was in den Bereich des Tabuthemas „Mitarbeiterüberwachung“ fällt.

Arbeitgeber haben für die Gesundheit der Angestellten Sorge zu tragen, was sich auch durch regelmäßige Untersuchungsangebote darstellt. Untersuchungen der Augen gehören zum jährlichen Pflichtprogramm – der Arbeitgeber muss seinen Angestellten für die Untersuchung beim Betriebsarzt freistellen..

Mitarbeiter unter 40, müssen alle fünf Jahre zum Sehtest, ab einem Alter von 40 Jahren alle drei Jahre.

Es gibt feste Fristen für die Augenkontrolle: Ist der Mitarbeiter unter 40 Jahre alt, muss er alle fünf Jahre zum Sehtest, ab einem Alter von 40 Jahren alle drei Jahre. Treten bei den Angestellten Probleme mit den Augen auf, die auf die Nutzung des Bildschirmgerätes zurückzuführen sind, müssen entsprechende Untersuchungen angeboten werden.

Zeigen sich Sehfehler, die eine Sehhilfe korrigieren kann und diese nicht ausreicht, steht dem Angestellten kostenlos eine neue Brille zu.

Organisation des Arbeitsalltags

Die Bildschirmarbeitsverordnung greift weit und gibt auch Richtlinien zum täglichen Arbeitsablauf vor. Darin heißt es, dass Arbeitgeber die Arbeit so zu organisieren haben, dass Angestellte regelmäßig die Gelegenheit haben, Pause zu machen. Die Verordnung sieht davon ab, die Pausen genau zu definieren.

Bildschirmarbeitsverordnung: Schutz für Angestellte am PC Büro Organisation

Ob Mischarbeit (Wechsel zwischen Bildschirmarbeiten und anderen Tätigkeiten) oder komplette Pausen einzuhalten sind, ist Sache des einzelnen Arbeitgebers.

Die Pausen, die in der Bildschirmarbeitsverordnung vorgeschrieben sind, sollen zwischen fünf und zehn Minuten dauern und einmal pro Stunde stattfinden. Empfohlen werden mehrere kurze statt wenige lange Pausen.

Bildschirmarbeit belastet nicht nur die Augen, sondern der gesamte Körper verharrt in einer Stellung, die Muskulatur und Wirbelsäule zusetzt.

Änderungen seit 2016

Die Verordnung zur Änderung der Arbeitsschutzverordnung wurde am 2. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Änderungen sind direkt in Kraft getreten und beinhalten Aussagen zur Bildschirmarbeitsverordnung. Diese ist in die Arbeitsstättenverordnung übernommen worden, wobei vor allem Regelungen zu Telearbeitsplätzen und mobilen Arbeitsmitteln ergänzt wurden.

Bildschirmarbeitsverordnung: Schutz für Angestellte am PC Das hat sich geändert

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Telearbeitsplätze
    Diese Arbeitsplätze wurden durch den Arbeitgeber eingerichtet und finden sich im privaten Bereich der Beschäftigten. Der Arbeitgeber handelt mit seinem Mitarbeiter eine feste wöchentliche Arbeitszeit aus, die sie am Telearbeitsplatz verbringen.

    Wichtig: Dieser gilt erst als eingerichtet, wenn er arbeitsvertraglich festgehalten ist oder eine zusätzliche Vereinbarung aufgesetzt wurde. Der Arbeitgeber muss die Ausstattung des Telearbeitsplatzes stellen und installieren oder eine Person beauftragen, die diese Tätigkeiten vornimmt.
  • Tragbare Bildschirmgeräte
    Notebooks wurden nicht von der alten Bildschirmarbeitsverordnung erfasst. Sie gelten auch in der neuen Verordnung nicht als Arbeitsmittel für die ortsfeste Verwendung. Sie dürfen nur an Arbeitsplätzen verwendet werden, an denen der Einsatz der Geräte kurzzeitig vorgesehen ist oder wo keine Bildschirmgeräte angeschlossen werden können.
  • Sicht nach außen
    Bildschirmarbeitsplätze sollen möglichst Tageslicht erhalten, außerdem sollen sie eine Sichtverbindung nach außen haben. Mitarbeiter dürfen nicht mehr in jedem kleinen Raum „weggesperrt“ werden.

    Das gilt nicht für Räume, die betriebs- oder produktionstechnisch solche Bedingungen nicht erfüllen oder in denen es bautechnisch keine andere Möglichkeit gibt. Auch dann, wenn der Mitarbeiter nicht gezwungen ist, längere Zeit in dem Raum zu bleiben, darf er fenster- und verbindungslos nach außen sein.

    Räume innerhalb von Kaufhäusern, Einkaufszentren, unter der Erde oder mit einer Grundfläche von über 2.000 m² dürfen ebenfalls auf Tageslicht und Sicht nach außen verzichten, wenn hier auf ein Oberlicht gesetzt wird.

    Pausen und Bereitschaftsräume müssen nach der neuen Verordnung mit ausreichend Tageslicht versehen sein und weisen eine Sichtverbindung nach außen auf. Auch Kantinen sollen zum Wohle der Arbeitnehmer die Sicht nach außen zulassen.

    Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 errichtet oder eingerichtet wurden, können ohne Sichtverbindung nach außen weiter genutzt werden. Das gilt so lange, bis eine Sanierung oder Umbaumaßnahme stattfindet.
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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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