Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) – Wissenswertes für Vermieter

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 6 Minuten

Die im Mai 2018 in europaweit geltendes Recht übergegangene Datenschutzgrundverordnung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten.

Neue Datenschutzverordnung ab 25.05.2018 - Änderungen betreffen Vermieter und Mieter

WICHTIG: Trotz sorgfältigster Recherche zu unseren Artikeln und Berichten können wir keinerlei Haftung für die Aktualität und Richtigkeit der Angaben übernehmen. In rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie immer Ihren Anwalt oder Steuerberater fragen.

Wie bindet die Datenschutzgrundverordnung Sie als Vermieter und Ihre Mieter?

Sie als Vermieter von Ferienwohnungen und Monteurzimmern dürfen damit individuelle Auskünfte Ihrer Gäste erheben und verwalten.

Wie Sie die Daten zu erheben haben, wird konkret in dem Gesetz erläutert. So ist etwa nur das Erfragen der für das Mietverhältnis relevanten Angaben zulässig. Persönliche Ansichten in politischen oder religiösen Fragen gehören nicht dazu.

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Das Recht auf informelle Selbstbestimmung

Die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene Neufassung der Datenschutzgrundverordnung stellt für Mieter und Sie als Vermieter eine starke Säule des gegenseitigen Vertragsverhältnisses dar. Denn bereits im Grundgesetz ist die informelle Selbstbestimmung als Gewährleistungspflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern definiert.

Jede Person kann grundsätzlich frei entscheiden, welche persönlichen Daten sie Dritten überlässt. Im Gegenzug kann sie nicht oder nur kaum gezwungen werden, individuelle Auskünfte über sich preiszugeben. Ausnahmen gelten lediglich, wenn seitens der Kommunen oder des Staates eine solche Information einzuholen wäre.

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Wie lässt sich dieses Grundrecht auf das Mietverhältnis umlegen? Immerhin gibt der Mieter spätestens mit dem Ausfüllen des Mietvertrages eine Reihe an Auskünften über sich und gegebenenfalls die Familie oder seine sonstigen Mitbewohner ab. Zugleich ist er nicht befugt, die Angaben über seinen Namen oder sein Geburtsdatum im Vertragsformular leer zu lassen.

Grundsätzlich gilt das Vertragsverhältnis zwischen Mietern und Vermietern als sehr sensibel. Neben den persönlichen Informationen erhalten Sie als Wohnungsinhaber zumindest einen kleinen Einblick in die Lebensverhältnisse Ihres Gastes. So erfahren Sie Näheres über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder sogar über rein private Ansichten.

Dürfen Sie dergleichen an Dritte übermitteln? Ist die Kenntnis des Gehalts des Mieters eine Information, die Sie an unbefugte Parteien weiterreichen können?

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Bislang wurde der Schutz der persönlichen Daten im Mietverhältnis immer besonders beachtet. So war es Ihnen als Vermieter nicht gestattet, die persönlichen Angaben Ihres Gastes zu veräußern oder sie im privaten Gespräch Personen mitzuteilen, die nicht in den Vertrag zwischen Ihnen und dem Mieter einbezogen wurden.

Durch die Neufassung der Datenschutzgrundverordnung ändert sich daran zunächst kaum etwas. Der ohnehin sensible Umgang mit den persönlichen Daten wird durch die Modernisierung des Gesetzes nicht berührt – in jedem Falle aber nicht zugunsten des Vermieters gelockert.

Die Datenschutzgrundverordnung gilt auch für Sie als Vermieter

Ehe wir das Thema inhaltlich beleuchten, stellt sich die Frage, ob die Neuformulierung des ab 25. Mai europaweit geltenden Datenschutzrechtes überhaupt auf das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter anwendbar ist.

Immerhin fokussiert das Gesetz das Ziel, den sogenannten Internetgiganten wie Facebook, YouTube oder Instagram das Sammeln und Verwenden persönlicher Daten ihrer Kunden zu erschweren. Mithin werden milliardenschwere Konzerne angesprochen.

Für Sie als Vermieter gibt es in Punkto Datenschutz keine Ausnahmen. Es ist irrelevant, ob Sie Ihr freies Zimmer gewerblich oder privat anbieten. Sobald Sie persönliche Daten erheben, sind Sie dem Geltungsbereich des neuen Gesetzes unterstellt.

Dennoch gelten für Sie als Vermieter zunächst keine Ausnahmen. Dabei ist es irrelevant, ob Sie ein freies Zimmer gewerblich oder privat anbieten. Sobald Sie durch dieses Geschäftsmodell zur Erhebung persönlicher Daten befugt sind, sind Sie dem Geltungsbereich des neuen Gesetzes unterstellt.

Ebenso zweitrangig ist, ob Sie durch das Vermieten der Wohnung Einnahmen erzielen, die als finanzieller Gewinn zu betrachten sind. Auch ein wirtschaftlicher Verlust würde nichts an der Tatsache ändern, dass Sie als Vermieter die Regelungen zum Datenschutz zu beachten haben.

Entscheidend ist, dass ein zweiseitiges Verhältnis zwischen Ihnen als Gastgeber und Ihrem Gast besteht, auf dessen Basis der Austausch individueller Angaben erfolgt. Eine Voraussetzung, die im Vertrag zwischen Ihnen und dem Mieter regelmäßig gesehen werden muss.

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Die Daten speichern Sie üblicherweise – etwa auf Papier im Aktenordner oder digital auf dem Computer. Alleine durch dieses Vorgehen ist der Wirkungsbereich der Datenschutzgrundverordnung bereits eröffnet.

Ihre Aufgabe als Vermieter besteht darin, die Ihnen übermittelten Auskünfte vertrauensvoll zu behandeln. Der Name Ihres Gastes, dessen Geburtsdatum, sein Arbeitgeber, die Bankverbindung oder seine Telefonnummer bewahren Sie so auf, dass diese für unbefugte Dritte nicht einsehbar sind.

Erst das Hinzutreten des sogenannten Dritten – einer rechtlich unbeteiligten Partei – ermöglicht einen unsachgemäßen Umgang mit den Daten. Etwa, wenn Sie als Vermieter alle gespeicherten Informationen zu Werbezwecken verkaufen. Oder wenn Sie sich mit einem Freund über Ihren Mieter unterhalten.

Vom Interessenten zum Mieter

Es stellt sich bei der praktischen Umsetzung die Frage, ob erst ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Eigentümer der Immobilie und dem Bewohner bestehen muss. Wie verfahren Sie demgegenüber mit einer losen Anfrage oder einer schriftlichen Bewerbung für die Wohnung?

Auch in solchen Fällen ist der Geltungsbereich der Datenschutzgrundverordnung eröffnet. Immerhin ist eine zweiseitige Basis zum Austausch der persönlichen Daten gegeben. Unterschieden werden drei voneinander abweichende und rechtlich jeweils eigenständig zu bewertende Stadien:

Zunächst meldet eine Person ihr grundsätzliches Interesse an Ihrer Immobilie an. Meist hinterlegt sie dabei ihren Namen und ihre Anschrift. Für eine schnelle Kontaktaufnahme übermittelt sie zudem die Telefonnummer und die Mailadresse. Bei der Besichtigung der Wohnung können Sie darüber hinaus das Vorlegen des Personalausweises verlangen.

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Das zweite Stadium stellt die Phase der Bewerbung dar. Hier wären beispielsweise Schufa-Auskünfte oder Angaben zu den monatlichen Einkünften zu erbringen. Auch die Lebensverhältnisse – etwa das Halten eines Tieres oder die Anzahl der Kinder – dürfen Sie erfragen.

Abschließend unterzeichnen beide Parteien den Vertrag. Dabei – und bereits beim Anbahnen des Vertragsverhältnisses – kommen zusätzliche Informationen ins Spiel. Immerhin muss die Kontonummer für das Abbuchen der Miete genannt werden.

... schon das konkrete Anzeigen eines Interesses am Beziehen der Wohnung würde aus juristischer Sicht als Anbahnung eines Vertragsverhältnisses gewertet werden – und damit den Geltungsbereich des Gesetzes eröffnen.

In jedem dieser drei Stadien gilt die Wirkungskraft der Datenschutzgrundverordnung. Denn schon das konkrete Anzeigen eines Interesses am Beziehen der Wohnung würde aus juristischer Sicht als Anbahnung eines Vertragsverhältnisses gewertet werden – und damit den Geltungsbereich des Gesetzes eröffnen.

Eine Ausnahme gilt erst in Situationen, in denen ein eindeutiges Interesse am Bewohnen der Immobilie nicht ganz zu ergründen ist. Inserieren Sie eine Wohnung in der Zeitung oder im Internet und erhalten daraufhin die telefonische Anfrage, ob das Domizil vermietet oder noch verfügbar sei, ist noch nicht von einer Anbahnung des eines Vertrages auszugehen.

Ein Mietverhältnis kommt nicht zustande

Die drei unterschiedlichen Stadien der Vertragsanbahnung begründen voneinander abweichende Pflichten im Umgang mit den erhobenen Daten. Dabei ist es im Übrigen egal, ob Sie die Wohnung dauerhaft vermieten oder lediglich temporär für Monteure, Geschäftsreisende und Urlauber zur Verfügung stellen.

Erkundigt sich der Tourist nach einer preiswerten Unterkunft, steht er mit Ihnen als Vermieter in Kontakt. Entscheidet er sich gegen das Beziehen dieser Wohnung, stellt sich die Frage, wie Sie mit dem von ihm geäußerten persönlichen Informationen verfahren.

Hier gilt der Grundsatz, dass ein Abspeichern aller Angaben gesetzlich verboten ist. Das Aufbewahren aller personenbezogenen Daten darf gemäß der Datenschutzgrundverordnung nur für den Zeitraum der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erfolgen.

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Fernab vom Juristendeutsch lässt sich sagen, dass schon das Fehlen eines konkreten Interesses am Beziehen der Wohnung ausreicht, um eine sofortige Löschung aller Informationen vorzunehmen.

Erkundigt sich eine Person telefonisch oder per Mail nach der Wohnung, ohne dass sich daraus ein Vertrag entwickelt, dürfen Sie die Daten – die Telefonnummer, die Mailadresse oder der Name – weder auf Papier noch digital speichern.

Ebenso sorgen Sie dafür, dass hinterlegte Angaben wie die Kontaktnummer auf der Telefonrechnung keiner Person konkret zuzuordnen sind.

Für unbefugte Dritte darf sich nicht die Kenntnis ergeben, dass ein Interessent bei Ihnen als Vermieter erfragt hat, ob er die freie Wohnung künftig bewohnen darf. Auch die Inhalte des Gespräches dürfen Sie nicht aufzeichnen sowie anschließend aufbewahren.

Sobald das Anbahnen des Vertragsverhältnisses auf Wunsch einer der beiden Beteiligten beendet und nicht mehr aufgenommen wird, müssen Sie alle personenbezogenen Angaben des Interessenten unwiderruflich löschen. Hierfür haften Sie als Inhaber der Immobilie, der die Informationen erhoben hat.

Auch ein Wiederherstellen der Datensätze auf dem Computer ist nicht gestattet. Ihre Aufgabe besteht im endgültigen Löschen aller Auskünfte.

Der Speicherung der Daten wird zugestimmt

Es gibt eine Ausnahme: Denken Sie an die Situation, in der ein Monteur oder ein Urlauber sein Interesse an der Wohnung äußert. Der Vertrag kommt nicht zustande, aber der Interessent wünscht ausdrücklich, in Kontakt zu bleiben.

Vielleicht würde der Geschäftsreisende die Unterkunft bereits auf dem Weg zu seinem Termin beziehen. Da ist sie aber schon anderweitig vermietet. Dennoch hegt er den Wunsch, zumindest auf dem Rückweg dort zu nächtigen.

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Eventuell ist die Wunschimmobilie für den Sommerurlaub schon vergeben. Aber im Herbst könnte es sein, dass sich dort noch ein paar freie Tage verbringen lassen und die Nachfrage für die Wohnung gering ausfällt.

Allen diesen Beispielfällen ist gleich, dass zunächst ein Interesse am Aufenthalt in der Wohnung geäußert wird. Ebenso ähneln sie sich darin, dass – aus welchen Gründen auch immer – aus der Anbahnung des Vertragsverhältnisses kein Vertrag entsteht, der beide Seiten bindet.

Zugleich ist die Gemeinsamkeit der genannten Situationen, dass der Wunsch seitens des potenziellen Mieters besteht, die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt zu beziehen. Sein grundsätzliches Interesse an einem Vertragsabschluss liegt weiterhin vor.

In solchen Ausgangslagen stellt sich die Frage, ob Sie als Vermieter die personenbezogenen Daten des künftigen Mieters nicht doch abspeichern dürfen. Etwa, um diesen in Zukunft darüber zu informieren, in welchem Zeitraum er die Wohnung mieten kann.

Für derlei Rahmenbedingungen sieht die Datenschutzgrundverordnung eine Ausnahme der allgemein geltenden Regel vor. Ist absehbar, dass der Abbruch der jetzigen Vertragsanbahnung nicht dauerhaft besteht, sondern der Interessent die Verhandlungen innerhalb weniger Wochen oder Monate erneut aufnimmt? Dann können Sie die Auskünfte speichern.

Erforderlich dafür ist das schriftliche Einverständnis des Interessenten. Er kann formlos per Mail seinen Wunsch äußern, dass Sie ihn künftig über Angebote oder über Sonderrabatte informieren.

Diese Angaben dürfen verweigert werden

Finden der Mieter und der Vermieter in naher oder ferner Zukunft zueinander, steht dem Vertrag nichts mehr im Wege. Damit ist endgültig das Fundament zum Erheben diverser personenbezogener Daten des Gastes gelegt.

Er hinterlegt seinen Namen, seine Anschrift, seine Telefonnummer und vermutlich seine Mailadresse. Zum Abbuchen der Miete nennt er die Kontoverbindung. Die Zahl der anwesenden Personen und Tiere spielt gleichfalls eine wichtige Rolle.

Demgegenüber dürfen Sie als Vermieter nicht alle relevanten Informationen bei Ihrem Mieter erfragen. Unerheblich ist es, ob Sie ein dauerhaft angelegtes oder ein zeitlich eng begrenztes Wohnverhältnis anstreben.

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Rein persönliche Daten besitzen für das Anbahnen des Vertragsverhältnisses und für das Ausfüllen des Vertrages keine Bedeutung. Bereits der Familienstand und eine bestehende Schwangerschaft gehören nicht zu den Informationen, die Sie wissen müssen. Dergleichen darf Ihr Mieter verschweigen.

Welche religiösen und politischen Ansichten der Monteur, der Geschäftsreisende oder der Tourist hegt, ist für das Bewohnen der Immobilie ebenso unerheblich. Einen entsprechenden Passus im Vertragsformular muss er nicht ausfüllen.

Allerdings gibt es Angaben, die Sie zwar nicht erheben dürfen, die für das Mietverhältnis dennoch eine Rolle spielen. Zu denken wäre an die Frage, ob der Gast regelmäßig raucht. Er selbst kann die Angabe verweigern. Dennoch beeinträchtigt das wiederholte Anstecken einer Zigarette die Qualität der Immobilie.

Ähnliches gilt für etwaige Vorstrafen. Oder Hobbies, die die Ruhe des Gastbetriebes stören könnten. Typischerweise erwähnt sei das Spielen von Instrumenten. Auch diese Antworten muss der potenzielle Mieter seinem Vermieter nicht erteilen.

Entscheidet er sich für eine Auskunft in solchen Fragen, bei denen er eine Erwiderung verweigern könnte, muss er nicht wahrheitsgemäß antworten. Ihm steht das Recht zur Unwahrheit zu.

Datenklau und Auskunftsrecht

Der Vertrag über das Mietverhältnis bindet Sie als Gastgeber und Ihren Gast. Auch die Datenschutzgrundverordnung ist für beide Seiten relevant.

Entscheidend für Sie als Vermieter ist die Pflicht, vertrauensvoll mit allen erhobenen Informationen umzugehen. Müssen Sie diese speichern, hat das in einer Form zu geschehen, dass keine Angaben für Dritte einsehbar ist.

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Gemeint ist nicht alleine, dass Sie Schriftsätze nicht offen herumliegen lassen. Auch auf dem Computer gesicherte Auskünfte müssen Sie mittels eines Passwortes vor unbefugten Zugriffen sperren. Sogar das Hacken der Festplatte darf nicht dazu führen, dass die Informationen Ihres Gastes in die Hände unbeteiligter Personen fallen.

Sobald das Vertragsverhältnis erlischt oder nicht zustande kommt, ist zudem das sofortige und endgültige Löschen aller Angaben zu beachten. Bedenken Sie, dass keine Restdateien vorhanden sein dürfen, die zur Wiederherstellung der Aussagen taugen könnten.

Demgegenüber besitzt der Mieter – auch im Rahmen der Anbahnung des Vertrages – jederzeit das Recht, alle über ihn erhobenen Daten zu erfahren. Ihm ist konkret mitzuteilen, welche Auskünfte Sie gesammelt haben.

Ebenso darf der Gast erfragen, wie die durch ihn geäußerten Angaben gespeichert sind. Allerdings steht ihm nicht das Recht auf Kenntnis zu, an welchem Ort und unter welchen Sicherheitsvorkehrungen die Ablage erfolgt.

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Ein weiterer wichtiger Aspekt in der neuen Datenschutzgrundverordnung ist die sogenannte Zweckbindung. Gemeint ist der Grund für das Erheben und das Aufbewahren personenbezogener Informationen. Warum also sind bestimmte Antworten des Gastes derart relevant, dass Sie als Gastgeber diese sammeln?

Abschließend kann der Mieter um Auskunft bitten, wenn er die Weitergabe der ihn betreffenden Angaben an Unbefugte befürchtet. Wann immer Sie als Vermieter die Auskünfte an dritte Parteien übermitteln, müssen Sie den Bewohner der Immobilie darüber in Kenntnis setzen.

Das sachgemäße Erheben und Aufbewahren sensibler Auskünfte wird durch die Neufassung der Datenschutzgrundverordnung somit noch stärker in geltendes Recht umgewandelt – sollte für Sie als gewissenhafter Vermieter aber ohnehin die Basis des eigenen Vorgehens bilden.


Externe Informationsquellen zu diesem Thema:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (externer Link)

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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