Frage des Tages: Ist Miete mit MwSt.? – Umsatzsteuer bei Wohnung, Monteurzimmer & Ferienwohnung

Kurz erklärt: Wohnung zur Dauermiete meist steuerfrei, Beherbergung 7 % (Übernachtung) und 19 % (Extras), Gewerberäume optional 19 %.

von Dennis Josef Meseg | 15.03.2026 6 Minuten Frage des Tages: Ist Miete mit MwSt.?

Muss auf Miete Mehrwertsteuer gezahlt werden? Diese Frage stellen sich viele Mieter von Monteuerzimmern, Ferienwohnungen, Büros oder Wohnraum. Während die Langzeitmiete von Wohnungen steuerfrei ist, gilt bei Ferienwohnungen und Monteurzimmern oft ein Steuersatz von 7 % oder 19 %. Auch für gewerbliche Mietobjekte wie Büros oder Lagerflächen kann die Mehrwertsteuer fällig werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Miete mit Mehrwertsteuer berechnet wird, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie als Mieter die richtigen Kosten kalkulieren.

Frage des Tages

Miete mit Mehrwertsteuer – Was Mieter wissen sollten

Ob auf Miete Mehrwertsteuer anfällt, hängt von der Art der Vermietung ab. In Deutschland gelten andere Regeln für Wohnungen, Gewerberäume und die Beherbergung in Monteurzimmern oder Ferienwohnungen.

Mehrwertsteuer auf Wohnraum

Für die langfristige Vermietung von Wohnraum fällt keine Umsatzsteuer an. Das betrifft die klassische Wohnungsmiete über Monate oder Jahre.

  • Langzeitmiete Wohnung: keine Umsatzsteuer
  • Kurzzeit-Beherbergung (z. B. Ferienwohnung): 7 auf die Übernachtung

Mehrwertsteuer bei gewerblichen Objekten

Bei Büros und Gewerbeflächen kann der Vermieter zur Steuerpflicht optieren und dann 19 ausweisen. Ohne Option bleibt die Vermietung in der Regel umsatzsteuerfrei.

Vergleich: Steuer je Miet- bzw. Leistungsart

Leistung/Mietobjekt USt-Pflicht Steuersatz Beispiel auf der Rechnung
Wohnung (Langzeitmiete) Nein Nettomiete ohne USt
Ferienwohnung/Beherbergung – Übernachtung Ja 7 „Übernachtung 3 Nächte à 60,00 € – USt 7“
Monteurzimmer – Übernachtung Ja 7 „Übernachtung 5 Nächte à 25,00 € – USt 7“
Extras (Frühstück, Parkplatz, Wäsche, Internet) Ja 19 „Frühstück 5× – USt 19“
Büros & Gewerberäume Optional (bei Option) 19 „Miete Gewerberaum – USt 19 (Option)“

Hinweis: Bitte Übernachtung (7) und Extras (19) immer getrennt ausweisen.

Umsatzsteuer bei Monteurzimmern

Bei Monteurzimmern gilt die Beherbergung als steuerpflichtig. Auf die Übernachtung fallen 7 an. Extras wie Frühstück, Parkplatz, Wäschepakete oder Internet werden mit 19 besteuert. Mehr zu Steuern finden Sie in unserem Bereich Steuern & Finanzen.

Rechnung richtig ausstellen

  • Pflichtangaben: Name/Anschrift, Datum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitraum, Menge/Art der Leistung
  • Steuertrennung: Übernachtung mit 7, Extras mit 19 getrennt aufführen
  • Steuerbetrag: je Steuersatz Netto, Steuersatz, Steuerbetrag und Brutto ausweisen
  • Kunde Firma? Saubere Rechnung ermöglicht Vorsteuerabzug
  • Bettensteuer: lokale Abgabe separat ausweisen (keine USt darauf)

Mini-Muster

Übernachtung 5× à 25,00 €   = 125,00 €  (USt 7)
Frühstück 5× à 6,00 €       = 30,00 €   (USt 19)
Bettensteuer                = 5,00 €    (kommunal, ohne USt)
        

Kleinunternehmerregelung für Vermieter

Mit einem Jahresumsatz unter 25.000 € können Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Dann stellen Sie die Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ aus.

Bettensteuer kurz erklärt

Die Bettensteuer/City Tax ist eine kommunale Abgabe. Sie ist nicht die Umsatzsteuer und wird auf der Rechnung separat ausgewiesen. Regelungen unterscheiden sich je Stadt. Mehr Infos im Ratgeber Bettensteuer.

Häufig gestellte Fragen zu dem Thema

  • Kurz gesagt:

    Dauerhafte Wohnraumvermietung (klassische „Miete“) ist in der Regel umsatzsteuerfrei. Die Beherbergung von Gästen (kurzfristige Übernachtung in Monteurzimmern) ist dagegen umsatzsteuerpflichtig und wird normalerweise mit dem ermäßigten Steuersatz für Übernachtungen berechnet.

    Wichtig ist der Zweck: Wohnen vs. kurzfristige Unterkunft. Auch die Vertragsgestaltung (Mietvertrag vs. Gästebeherbergung) und zusätzliche Leistungen spielen eine Rolle. So bleibt die Abrechnung für Firmen und Teams transparent und korrekt.

  • Übernachtungen werden i. d. R. mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Zusatzleistungen wie Frühstück, Parkplatz, Wäschepakete, Zwischenreinigung oder Getränke gelten meist als sonstige Leistungen und fallen typischerweise unter den Regelsteuersatz.

    Trenne die Posten sauber auf der Rechnung: Logis (ermäßigt) und Extras (regulär). Das erleichtert die Weiterverrechnung in Firmen und vermeidet Rückfragen bei der Buchhaltung.

  • Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist du keine MwSt. aus. Das gilt dann für alle Umsätze deines Vermietungsbetriebs, also auch für Beherbergungen. Beachte aber: Du hast dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.

    Prüfe regelmäßig deine Umsätze und Schwellenwerte. Steigt der Umsatz, kann ein Wechsel in die Regelbesteuerung sinnvoll sein, z. B. bei hohen Investitionen (Möblierung, Renovierung). Klar getrennte Preisangaben helfen Missverständnisse mit Firmenkunden zu vermeiden.

  • Langfristige Wohnzwecke (z. B. mehrere Monate mit eigener Haushaltsführung) sprechen für einen Mietvertrag und damit meist für USt-Freiheit. Kurzzeit-Einsätze mit Serviceanteilen (Wäsche, Reinigung, Wechsel der Teams) sind typischerweise Beherbergung und umsatzsteuerpflichtig.

    Praktisch: Definiere klar, wer einzieht, wie lange und welche Leistungen enthalten sind. Einheitliche Prozesse senken Rückfragen und sichern eine saubere Abrechnung gegenüber Firmen.

  • Bei Mietverhältnissen folgen Nebenkosten meist der Steuerfreiheit der Miete. In der Beherbergung zählen sie typischerweise zu den unselbständigen Nebenleistungen der Übernachtung oder werden – wenn separat angeboten – als Extras behandelt.

    Praxis-Tipp: Preise transparent ausweisen. Entweder inklusive im Logispreis (übersichtlich) oder separat mit dem jeweils passenden Steuersatz. Das erleichtert die Kostenstellen-Buchung bei Firmenkunden.

  • Verpflegung zählt in der Regel nicht zur begünstigten Übernachtung. Weise sie getrennt zum Regelsteuersatz aus. Trenne außerdem Logis und Gastronomie klar auf der Rechnung, damit Firmen die Belege ohne Rückfragen verbuchen können.

    Praktisch sind kleine Positionen wie „Frühstück pro Person/Tag“ oder „Getränkepauschale je Aufenthalt“. Einheitliche Artikeltexte sparen Zeit bei wiederkehrenden Buchungen von Montageteams.

  • Parkplätze und E-Ladungen gelten üblicherweise als separate Leistungen zur Übernachtung und werden in der Regel mit dem Regelsteuersatz berechnet. Weise Tagespauschalen (Transporter/LKW) und kWh-Preise getrennt aus.

    Tipp Nutze einheitliche Artikelnamen wie „Parken Transporter je Nacht“ oder „Laden je kWh“. So versteht die Buchhaltung deiner Kunden die Belege auf einen Blick.

  • Solche Services sind meist Extras und daher in der Regel mit dem Regelsteuersatz zu berechnen. Führe sie separat auf: „Zwischenreinigung je Einheit“ oder „Wäschepaket pro Person“.

    Das schafft Klarheit für Monteure und Disponenten. Bei Langzeitaufenthalten helfen feste Intervalle (z. B. wöchentlich) und transparente Pauschalen, die Kosten planbar zu machen.

  • Eine Kaution ist zunächst nur Sicherheitsleistung und wird nicht versteuert. Wird sie (teilweise) einbehalten, hängt die Steuer davon ab, wofür sie eingesetzt wird. Eine Endreinigung ist in der Regel eine separate Leistung und damit meist regelbesteuert.

    Empfehlung: Kaution und Endreinigung in der Kommunikation klar trennen, Endreinigung mit Preis und Steuersatz nennen. Das sorgt für weniger Rückfragen nach dem Check-out.

  • Dazu zählen u. a. Name/Adresse (Vermieter & Kunde), Leistungszeitraum, Positionsliste (Logis/Extras getrennt), Netto, Steuersatz, MwSt.-Betrag, Brutto, fortlaufende Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum. Bei Regelbesteuerung: USt-IdNr. oder Steuernummer angeben.

    Einheitliche Positionstexte („Übernachtung EZ“, „Zwischenreinigung“, „Parkplatz Transporter“) erleichtern die Prüfung durch Disponenten und Buchhaltung.

  • Ob eine Stornogebühr als echter Schadensersatz gilt oder als Entgelt zu versteuern ist, hängt von der Ausgestaltung ab. In der Praxis wird sie häufig wie die ursprüngliche Leistung beurteilt. Formuliere deine Bedingungen klar und rechne konsistent.

    Ein transparentes Stornofenster (z. B. bis 7 Tage) und Staffelungen nach Aufenthaltsdauer werden von Firmen gut akzeptiert.

  • Stellplätze für Werkzeug/Lager sind meist separate Leistungen und werden typischerweise zum Regelsteuersatz abgerechnet. Weise Pauschalen pro Woche/Monat aus und benenne die Fläche eindeutig („Werkzeugbox 1, Kellerabteil A“).

    Zusätzliche Sicherheitsfeatures (abschließbarer Raum, Kamera am Eingang) kannst du als Mehrwert kommunizieren. Das schafft Vertrauen bei Montageleitern.

  • Nein, die Nutzungszeit (tagsüber statt nachts) ändert den Steuersatz nicht. Entscheidend ist, ob es sich um Beherbergung oder Wohnraumvermietung handelt. Bilde bei Schichtteams klare Belegungszeiträume (z. B. 8–20 Uhr / 20–8 Uhr), damit du Kapazitäten und Rechnungen sauber trennen kannst.

    Für Disponenten sind transparente Periodenangaben je Zimmer Gold wert – das reduziert Rückfragen und Nachkalkulationen.

  • In der Praxis ist es sinnvoll, Logis (ermäßigt) und Extras (regelbesteuert) getrennt auszuweisen – auch wenn du „All-in“ bewirbst. So bleibt der MwSt.-Anteil korrekt und Firmen können die Kostenstellen sauber buchen.

    Nutze zwei Positionen mit klarem Text und fairem Paketpreis, z. B. „Übernachtungspauschale“ plus „Servicepaket“ (Parken/Wäsche/Verpflegung). Das ist transparent und prüfsicher.

  • Bei Beherbergungen im Inland gilt der Ort der Leistung in der Regel am Belegenheitsort der Unterkunft. Daher wird deutsche MwSt. berechnet – auch wenn der Kunde eine EU-USt-IdNr. hat. Reverse Charge findet hier üblicherweise nicht statt.

    Gib die Firmenanschrift korrekt an, trenne Logis/Extras und führe Steuersätze sauber auf. So vermeiden beide Seiten Rückfragen der Finanzabteilung.

Autor Dennis Josef Meseg
Dennis Josef Meseg

Dennis Josef Meseg hat Deutschland-Monteurzimmer.de gegründet und vermietete bereits vor mehr als 25 Jahren selbst Unterkünfte an Monteure, Handwerker und Berufsreisende. Aus der täglichen Praxis mit Vermietern, Gästen und Behörden weiß er, welche Fragen im Alltag wirklich wichtig sind – von Preisen und Steuerfragen bis zu Hausordnung, Reinigung und Check-in. In seinen Ratgeberartikeln verbindet er juristische Grundlagen mit konkreten Beispielen und praxisnahen Tipps, damit Vermieter und Mieter rechtssicher und fair zusammenarbeiten.

2007 gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.

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Das sagen Vermieter auf Deutschland-Monteurzimmer.de (DMZ.de)

"Wir schätzen die gute Übersichtlichkeit der Website, gute Erreichbarkeit für die Kunden, faire Preise, einfache Abwicklung bei der Einstellung der Objekte und hohes Kundenfeedback. Wir sind seit 14 Jahren Kunde und sind von dem Portal begeistert. Vielen Dank dafür!"
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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er erhebt keinen Anspruch auf die aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.

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