Frage des Tages:
Was sind die besten Steuer-Tipps für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen?

von Dennis Josef Meseg | 08.07.2025 8 Minuten Frage des Tages: Was sind die besten Steuer-Tipps für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen?

Wer eine Unterkunft an Monteure oder Feriengäste vermietet, sollte auch beim Thema Steuern gut informiert sein. Denn mit den richtigen Tipps lässt sich Jahr für Jahr viel Geld sparen – ganz legal. Ob Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, Rücklagen bilden oder Ausgaben absetzen möchten: Der Staat erlaubt vieles.
Dieser Artikel erklärt, wie Sie als Vermieter Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen und gleichzeitig alle Vorteile nutzen. Besonders interessant für Sie, wenn Sie eine Monteurwohnung, ein Ferienapartment oder ein privates Gästezimmer anbieten.
Jetzt alle Steuertipps auf einen Blick – einfach erklärt, direkt umsetzbar.

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Betriebsausgaben optimal absetzen

Zu den wichtigsten Steuer-Tipps gehört das korrekte Erfassen von Betriebsausgaben. Diese Ausgaben wirken sich direkt auf Ihre Steuerlast aus, weil sie von den Einnahmen abgezogen werden und so das zu versteuernde Einkommen verringern.

Konkret betrifft das vor allem die Einkommensteuer (bei Privatvermietern) und – bei gewerblicher Vermietung – zusätzlich die Gewerbesteuer und ggf. Umsatzsteuer.

Je höher Ihre Betriebsausgaben, desto geringer ist Ihre steuerpflichtige Einkünfte-Basis, was zu einer niedrigeren Steuerzahlung führt und so das zu versteuernde Einkommen verringern.

Gängigste Ausgaben

Wichtig: Nur Kosten, die direkt mit der Vermietung zu tun haben, sind absetzbar. Der Anteil muss bei gemischt genutzten Immobilien gut dokumentiert sein.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Pflicht und Chance

Für private Vermieter ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) das Standardverfahren. Es genügt, Einnahmen und Ausgaben aufzulisten – ohne Bilanz. Das Ergebnis wird direkt versteuert. Einnahmen sind z.B. Mietzahlungen, Reinigungspauschalen oder Zusatzleistungen wie Parkplatzgebühren. Ausgaben sind z.B. Reparaturkosten, Inseratsgebühren oder Versicherungsbeiträge.

Verlustrücktrag und Verlustvortrag (§ 10d EStG)

Gerade zu Beginn entstehen bei Vermietern oft Verluste – zum Beispiel durch den Kauf von Möbeln oder Renovierungen. Diese Verluste lassen sich steuerlich nutzen, indem man sie entweder:

  • ins Vorjahr zurückträgt (wenn Sie da noch Einnahmen hatten) oder
  • in die Folgejahre vorträgt, um dort Ihre Steuerlast zu senken.

Das ist im Einkommensteuergesetz §10d geregelt. Sie müssen den Verlust bei der Steuererklärung aktiv angeben.

Beispiel: Sie starten Ihre Vermietung 2025 mit einem Verlust von 3.000,00€. 2026 machen Sie 8.000,00€ Gewinn. Durch den Verlustvortrag zahlen Sie dann nur auf 5.000,00€ Steuern.

Frage des Tages: Was sind die besten Steuer-Tipps für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen?

Private Nutzung oder gewerbliche Vermietung?

Die Art der Vermietung wirkt sich direkt auf Ihre steuerlichen und rechtlichen Pflichten aus. Private Vermieter müssen kein Gewerbe anmelden, wenn sie lediglich Wohnraum überlassen – ohne zusätzliche Serviceleistungen. Die Einkünfte zählen dann zu den "Einkünften aus Vermietung und Verpachtung".

Beispiel: Vermieten Sie eine Monteurwohnung dauerhaft an einen Handwerker ohne weitere Leistungen wie Frühstück, tägliche Reinigung oder Wäscheservice, bleibt es eine private Vermietung. Sie führen keine Umsatzsteuer ab und zahlen keine Gewerbesteuer.

Anders bei gewerblicher Vermietung: Bieten Sie regelmäßig zusätzliche Dienstleistungen an – wie Bettwäschewechsel, tägliche Reinigung oder Frühstück – kann das Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit annehmen. Dann entstehen Pflichten wie Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und oft auch die Pflicht zur doppelten Buchführung.

Wichtig: Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall. Faktoren wie Umfang, Professionalität, Gewinnabsicht und der äußere Auftritt (Website, Logo, Serviceangebot) spielen eine Rolle. Eine steuerliche Beratung lohnt sich in jedem Fall, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr unter 25.000,00€ lag, können Sie sich als Vermieter für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheiden. Dann müssen Sie keine Umsatzsteuer berechnen oder abführen – was die Buchhaltung stark vereinfacht. Diese Regelung ist vor allem für private Vermieter attraktiv, die nur wenige Unterkünfte oder Monteurzimmer anbieten. Wichtig: Die Grenze von 25.000,00€ gilt für das gesamte Vorjahr, nicht für einzelne Monate.

Freibeträge, Freigrenzen und Pauschalen

Der Staat bietet Vermietern mehrere steuerliche Entlastungen. Sie senken nicht direkt den Steuersatz, aber reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Wichtig ist: Die Voraussetzungen müssen jeweils genau erfüllt sein.

Übungsleiterpauschale

Gilt nur bei nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlichen Bereich. Sie beträgt bis zu 3.000,00€ jährlich – für Vermieter meist nicht anwendbar, aber oft fälschlich angenommen.

Vermietung eines möblierten Zimmers im eigenen Haushalt

Unter bestimmten Voraussetzungen können Einnahmen bis 520,00€ im Monat steuerfrei bleiben – das regelt der sogenannte § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte kombiniert mit der sogenannten "Bagatellgrenze" für kurzfristige Untervermietung.

Fahrtkostenpauschale

Für Fahrten zur Unterkunft, zum Baumarkt oder Steuerberater dürfen Sie 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzen – auch mit dem privaten Auto.

Arbeitsmittel

Auch Arbeitsmittel wie Laptop, Drucker, Scanner, Software oder ein eigenes Diensthandy sind anteilig absetzbar – wenn Sie diese für die Vermietung nutzen. Je nach Kaufpreis gilt: Sofort abziehbar (bis 800,00€ netto) oder über mehrere Jahre abschreibbar.

Rücklagen & AfA (Abschreibung)

Für Vermieter besonders wichtig: größere Anschaffungen verteilen. Die sogenannte Abschreibung (AfA) erlaubt es, teurere Anschaffungen über mehrere Jahre abzusetzen – zum Beispiel:

  • Küche: 10 Jahre
  • Möbel (Betten, Tische): 5 Jahre
  • Elektrogeräte wie Waschmaschinen: 5 Jahre
Geld, das Sie für spätere Reparaturen oder Instandhaltungen zurücklegen, ist steuerlich noch nicht absetzbar. Erst wenn Sie es tatsächlich für konkrete Arbeiten wie eine Renovierung oder Reparatur ausgeben, können Sie diese Kosten von der Steuer absetzen.

Rechenbeispiel: Sie haben 2025 Mieteinnahmen von 10.000,00€. Die 6.000,00€ für die Küche wirken sich nur mit 600,00€ auf die Steuer aus – Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt auf 9.400,00€. Bei einem Steuersatz von 30% sparen Sie nur 180,00€ Steuern. Die restlichen 5.400,00€ wirken sich erst in den Folgejahren aus.

Fazit: Die AfA bringt langfristig steuerliche Vorteile, erhöht aber kurzfristig Ihre finanzielle Belastung. Wer steuerlich sofort entlastet werden möchte, sollte eher in kleinere Posten unter 800,00€ netto investieren – hier ist ein Sofortabzug möglich.

Wird die Küche gemischt genutzt (z.B. 80% Vermietung, 20% privat), dürfen Sie nur 480,00€ jährlich ansetzen – die Steuerersparnis reduziert sich dann entsprechend.

Zustellbett als Steuersparer

Ein Zustellbett kann für Vermieter doppelt lohnend sein: Es steigert die Kapazität der Unterkunft und bringt dadurch höhere Mieteinnahmen. Gleichzeitig lässt sich die Anschaffung steuerlich absetzen – je nach Preis sogar sofort.

Steuerlich gilt, wie wir bereits wissen: Liegt der Kaufpreis unter 800,00€ netto, dürfen Sie das Zustellbett im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe absetzen. Das senkt Ihre Steuerlast sofort und verbessert Ihre Liquidität. Liegt der Preis darüber, muss das Bett über mehrere Jahre abgeschrieben werden (meist 5 Jahre).

Auch Zubehör wie Matratze, Schonbezug oder Aufbewahrungskiste können anteilig steuerlich geltend gemacht werden – sofern sie zur Unterkunft gehören.

Digitale Tools für die Steuer

Mit Software wie WISO Steuer, Taxman oder DATEV für Profis behalten Sie alles im Griff. Für Einsteiger reichen oft auch kostenlose Tools oder Excel-Vorlagen. Tipp: Nutzen Sie digitale Buchführung mit Quittungs-Scan und Cloud-Backup.

Anlage V: Nur noch digital übermitteln

Wenn Sie Einkünfte aus Vermietung erzielen, müssen Sie dafür in der Steuererklärung die Anlage V ausfüllen. Seit 2023 ist diese nur noch digital über Elster oder Steuer-Software zulässig. Eine Papierabgabe ist nicht mehr erlaubt. Wer seine Steuer selbst macht, sollte sich mit einer passenden Software vertraut machen oder einen Steuerberater beauftragen.

Tipp: Viele Programme wie WISO Steuer, Taxfix oder DATEV führen Schritt für Schritt durch die Anlage V – ideal für Einsteiger.

Häufige Fehler vermeiden

  • Barzahlungen nicht dokumentieren
  • Steuererklärung verspätet abgeben
  • Privatausgaben als Betriebsausgaben deklarieren
  • Verzicht auf Beratung, obwohl steuerliche Fragen bestehen

Eine gute Vorbereitung hilft Ihnen nicht nur beim Finanzamt, sondern auch bei Beratungen mit dem Steuerberater.

Frage des Tages: Was sind die besten Steuer-Tipps für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen?
Autor Dennis Josef Meseg
Dennis Josef Meseg

Dennis ist Gründer von Deutschland-Monteurzimmer.de. Er ist Experte für Monteurzimmer und Kurzzeitvermietung und hat über 25 Jahre Erfahrung als Vermieter und Vermittler von Monteurzimmern, Monteurwohnungen und Monteurunterkünften. Vor 18 Jahren gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er erhebt keinen Anspruch auf die aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.

Häufig gestellte Fragen zu dem Thema

Muss ich als Vermieter von Monteurzimmern ein Gewerbe anmelden?

Ob Sie als Vermieter ein Gewerbe anmelden müssen, hängt von der Art der Vermietung ab. Wenn Sie nur Räume ohne Zusatzleistungen anbieten, reicht eine private Vermietung. Bei täglichen Reinigungen oder Frühstücksservice kann es als gewerblich gelten.

Wie lange kann ich Möbel in meiner Monteurwohnung abschreiben?

Sie können Möbel in Ihrer Monteurwohnung in der Regel über 5 Jahre abschreiben. Dazu zählen Betten, Tische, Stühle oder Kleiderschränke. Die jährliche Abschreibung wird anteilig angesetzt.

Kann ich Fahrtkosten zur Ferienwohnung absetzen?

Ja, Fahrten zur Ferienwohnung oder Monteurunterkunft können Sie als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung: Die Fahrt dient der Vermietung, etwa für Kontrolle, Schlüsselübergabe oder Reinigung.

Wie unterscheide ich private und geschäftliche Kosten?

Private und geschäftliche Kosten sollten strikt getrennt werden. Nur Ausgaben, die direkt der Vermietung dienen, dürfen in die Steuererklärung. Ein separates Bankkonto kann helfen.

Kann ich Inseratskosten bei DMZ.de steuerlich absetzen?

Ja, Ausgaben für Inserate bei Deutschland-Monteurzimmer.deDMZ.de zählen als Werbungskosten. Sie können die vollen Kosten steuerlich geltend machen.

Welche Software ist für kleine Vermieter geeignet?

Für kleinere Vermieter eignen sich Programme wie WISO Steuer oder Lexoffice. Sie bieten einfache Eingabemasken und unterstützen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für komplexere Fälle empfiehlt sich DATEV oder ein Steuerberater.

Was kann ich bei Strom- und Nebenkosten steuerlich absetzen?

Alle umlagefähigen Nebenkosten wie Strom, Heizung, Wasser oder Müllgebühren können Sie bei der Steuer geltend machen, wenn sie für vermietete Einheiten anfallen.

Können Reinigungskosten abgesetzt werden?

Ja, Reinigungskosten gehören zu den typischen Betriebsausgaben. Sowohl eigene Reinigungsmittel als auch externe Dienstleister können steuerlich berücksichtigt werden.

Wann bin ich umsatzsteuerpflichtig?

Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr über 22.000,00€ lag oder im laufenden Jahr 50.000,00€ voraussichtlich überschreitet, können Sie umsatzsteuerpflichtig werden. In vielen Fällen gilt jedoch die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).

Wie lange muss ich Belege und Rechnungen aufbewahren?

Als Vermieter sollten Sie alle Belege und Rechnungen mindestens 10 Jahre aufbewahren. Das gilt auch für digitale Unterlagen wie PDF-Rechnungen oder Kontoauszüge. Bei gewerblicher Vermietung ist dies nach § 147 AO verpflichtend.

Muss ich als Vermieter eine E-Rechnung ausstellen?

Ab 2025 müssen gewerbliche Vermieter E-Rechnungen empfangen können. Ab 2027 sind sie zur elektronischen Rechnungsausstellung verpflichtet. Für private Vermieter besteht aktuell keine Pflicht – eine freiwillige Umstellung ist aber sinnvoll.

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