Gast zahlt Rechnung nicht!?
Wie Sie gegen säumige Mieter vorgehen

von Deutschland-monteurzimmer.de | 6 Minuten
Vermieter Informationen

Als Vermieter von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen stehen Sie möglicherweise vor der Herausforderung, dass ein Gast seine Rechnung nicht begleicht. Was können Sie in solch einer Situation tun? Dieser Artikel bietet praktische Lösungen: Persönlich beim Schuldner vorstellig werden, einen Anwalt oder Inkassodienst einschalten, einen Mahnbescheid beantragen oder gar bei der Polizei eine Anzeige wegen Eingehungsbetruges erstatten. Aber wie schützen Sie sich zukünftig vor solchen Ausfällen? Und was ist, wenn der Gast noch nicht ausgezogen ist? Antworten auf diese Fragen und effektive Strategien helfen Ihnen, Ihr Recht zu wahren und Ihr Vermögen zu schützen.

Gast zahlt Rechnung nicht

Gast zahlt Miete von Ferienwohnung oder Monteurzimmer nicht

Leider gibt es schwarze Schafe, die nach ihrem Auszug die anfallenden Mietkosten nicht bezahlen. Glücklicherweise sind nicht alle säumigen Mieter gleich Mietnomaden, die sich weigern, das Zimmer oder die Wohnung zu verlassen. Ärgerlich ist es aber allemal!

Erfahren Sie hier Schritt für Schritt, wie Sie gegen Mieter vorgehen, wenn die Zahlungen ausbleiben.

Es ist nicht die Regel, aber es kommt vor. Als Vermieter hatten Sie bestimmt schon das Problem, dass ein Mieter seine Rechnung nicht bezahlt/ bezahlen wollte. Glück im Unglück haben Sie, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist.

Denn es gibt Fälle, bei denen ein Mieter noch nicht ausgezogen ist oder noch schlimmer: Nicht ausziehen möchte. Interessant für Sie zu wissen, wie Sie sich in einem solchen Fall verhalten und welche Rechte Sie als Vermieter von Monteurzimmern oder einer Ferienimmobilie haben.

Ihre Vorgehensweise bei ausbleibenden Mietzahlungen

Da Sie diesen Artikel lesen, gehen wir davon aus, dass Sie es im Moment mit einem solchen Fall zu tun haben oder zumindest in der Vergangenheit Opfer eines Mietprellers geworden sind. Aber wie gehen Sie in einem solchen Fall am besten vor und welche Rechte haben Sie als Vermieter von Monteurzimmern oder Ferienimmobilien?

Im Vorfeld sei gesagt, dass Sie froh sein können, dass Sie dieses Problem „nur“ mit einem Gast Ihrer Unterkunft haben und nicht mit einem Langzeitmieter. Hier sähe die Sache viel schwieriger aus.

Gast zahlt Rechnung nicht Diskusion

Als Vermieter haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Persönlich beim Schuldner vorstellig werden
  • Anwalt einschalten
  • Inkassodienst beauftragen
  • Mahnbescheid beantragen
  • Anzeige bei der Polizei wegen Eingehungsbetruges
  • Nerven schonen und auf die Miete verzichten

In vielen Fällen reicht es aus, wenn Sie hartnäckig bleiben, ständig beim Schuldner vorstellig werden und auf den Ausgleich der Forderung bestehen. Entweder per Telefon oder persönlich.

Sollte der Mieter/ die Firma unverhofft Zahlungsschwierigkeiten haben, ist es ratsam mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Dies ist eine bessere Lösung als überhaupt kein Geld zu bekommen. Hier ist es ratsam die Zahlungen der Raten im Auge zu behalten und im Fall einer ausbleibenden Rate beim Schuldner anzurufen oder vorbeizugehen.

Laufen alle Versuche ins Leere und Sie kommen zu keiner zufriedenstellenden Lösung mit dem Schuldner, können Sie einen Anwalt einschalten. Der verleiht Ihrer Forderung mehr Nachdruck und unterstreicht Ihre Ernsthaftigkeit in dieser Angelegenheit. Hier beachten Sie, dass Sie Gefahr laufen, auf den Kosten für Ihren Anwalt sitzen zu bleiben und somit noch mehr Geld verlieren.

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„Dem schlechten Geld noch gutes hinterwerfen“

Diese „Bauernweisheit“ macht durchaus Sinn und hat ihre Berechtigung. Ist Ihr Schuldner insolvent, bleiben Sie zu einer hohen Wahrscheinlichkeit auf den gesamten Kosten sitzen.

Über den Insolvenzverwalter haben Sie die Möglichkeit Ihre Forderung geltend zu machen. Doch sind die Quotenausschüttungen der Verwalter meist so gering, dass Sie nicht die Kosten Ihres Rechtsverteidigers decken.

Gast zahlt Rechnung nicht Geld werfen

Wenn Sie privater Vermieter sind, halten Sie Rücksprache mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese eventuell für die Kosten Ihres Rechtsanwalts aufkommt. In den meisten Fällen greift eine Rechtsschutzversicherung in einem solchen Fall jedoch nicht.

Die Sache selber in die Hand nehmen

Dies ist bei geringeren Mietschulden meist der bessere Weg. Sie haben hier die Möglichkeit mit einer Inkassofirma zusammen zu arbeiten. Es gibt Inkassofirmen, bei denen sie keinerlei Kostenrisiko haben.

Zahlt der Schuldner an eine solche Inkassofirma, erhalten Sie 100% des Rechnungsbetrags. Die Kosten für die Inkassofirma zahlt der Schuldner extra. Das Beste: Zahlt der Schuldner die Forderung nicht, brauchen Sie keinerlei Gebühren oder Bearbeitungskosten an die Inkassofirma zu zahlen.

Bei der Auswahl einer Inkassofirma ist es ratsam einen zertifizierten und seriösen Partner zu wählen. Eine Auswahl an Inkassofirmen finden Sie unter bei dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V..

Alternativ beantragen Sie selber einen Mahnbescheid bei Ihrem zuständigen Amtsgericht. Vorlagen gibt es in einem gut sortierten Schreibwarengeschäft oder Sie beantragen den Mahnbescheid bequem online.

Der Mieter zahlt die Miete nicht,
wohnt aber noch bei mir

Ein Gast hat für einen längeren Zeitraum bei Ihnen gebucht und zahlt seine Mietabschläge nicht!? In diesem Fall setzen Sie sich mit der Polizei in Verbindung und bitten diese, Ihnen bei der Räumung der Monteurzimmer oder Ferienimmobilie behilflich zu sein. In der Regel hilft Ihnen die Polizei gerne.

Wie schütze ich mich vor Mietausfällen?

Ratsam ist es, die Miete im Voraus zu verlangen, spätestens bei Einzug. Bei einem über längere Zeit gebuchten Zimmer/ einer über längere Zeit gebuchten Ferienwohnung ist es von Vorteil mit Abschlagszahlungen zu arbeiten (wöchentliche oder monatliche Frequenz).

Seien Sie hier nicht nachlässig oder lassen Sie sich hinhalten. Eine gewisse Schonfrist können Sie bei Dauermietern einräumen, aber dann muss sich der Mieter auch an die Frist halten. Dem Trugschluss: „Der Mieter hat die letzten Wochen immer seine Miete bezahlt, dass wird er auch weiterhin tun!“ – sollten Sie nicht erliegen.

Faustregel lautet für Sie: „Dies hier ist geschäftlich und nicht privat!“. Und im Geschäft halten sich beide Parteien an die Absprachen/ Vereinbarungen, für einen reibungslosen Ablauf und um Konflikte zu vermeiden.

Hält sich Ihr Mieter nicht an Vereinbarungen, haben Sie das Recht, hartnäckig und konsequent, auf die Einhaltung zu bestehen.

Die „Schwarze-Liste zahlungsunwilliger Mieter“

Eine solche Liste gibt es leider nicht. Aus Datenschutztechnischen Gründen ist dies nicht möglich. Sie haben die Möglichkeit, sich in Eigenverantwortung mit anderen Vermieter in Foren für Vermieter oder anderen sozialen Netzwerken auszutauschen.

Hier finden Sie unseren Artikel zum Thema: „Schwarze-Liste zahlungsunwilliger Mieter

TIPP: Auf Mietzahlung verzichten
Ist die offene Mietzahlung nicht all zu hoch, sparen Sie sich viel Stress und Geld für die gerichtliche Auseinandersetzung. Unberührt fordern Sie natürlich mit Nachdruck Ihr Geld ein.

Wenn Sie merken, dass der Mieter nicht zahlen kann und die Forderung gering ist, überlegen Sie sich ob Ihnen Nerven und mögliche Kosten, nicht wichtiger sind als der geringe Mietausfall. Manchmal hilft es, aus einer solchen Angelegenheit zu lernen und zukünftig nur gegen Vorkasse zu vermieten. Das muss jeder für sich entscheiden.

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Mahnbescheid beantragen, wenn Gast Rechnung nicht bezahlt

Der Ablauf, wenn Sie einen Mahnbescheid beantragen

Sie füllen das entsprechende Formular (online oder handschriftlich) aus und senden es per Post an Ihr zuständiges Amtsgericht.

Die Kosten für den Mahnbescheid rechnen Sie mit diesem Kostenrechner aus:
http://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/kostenrechner.html

Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner 6 Wochen Zeit gegen diesen Einspruch einzulegen. Legt der Schuldner innerhalb dieser Frist Einspruch ein, entscheidet der zuständige Staatsanwalt über die weitere Vorgehendweise.

Meist wird jede Partei gebeten, schriftlich Stellung zu beziehen und der Staatsanwalt entscheidet nach vorliegender Sachlage. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, stellen Sie einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Dies können Sie bereits im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids ankreuzen.

Gast zahlt Rechnung nicht Mahnbescheid Umschlag

Hier haben Sie die Auswahlmöglichkeit, ob das Amtsgericht bei ausbleibendem Widerspruch des Schuldners einen Vollstreckungsbescheid verschickt.

Der Titel aus dem Vollstreckungsbescheid hat eine Gültigkeit von 30 Jahren. Das heißt die Schuld ist für 30 Jahre festgeschrieben und in dieser Zeit können Sie die Schulden von einem Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.

Bitte beachten Sie, dass der Gerichtsvollzieher im Vorfeld von Ihnen sein Geld haben möchte. Die Kosten für den Gerichtsvollzieher liegen bei ca. 50,00€, abhängig von der Höhe der offenen Forderung.

Sie haben zudem die Möglichkeit bei der Polizei eine Anzeige wegen Eingehungsbetrugs zu erstatten. Das bedeutet, Sie gehen davon aus, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Buchung Ihrer Unterkunft wusste, dass er die Miete nicht bezahlen kann. Dies nennt sich Eingehungsbetrug und ist strafbar.

Um eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, werden Sie entweder bei Ihrer zuständigen Polizeistation vorstellig oder Sie erstatten die Anzeige online unter: http://www.online-strafanzeige.de/.

Bitte beachten Sie, dass die Polizei die offene Rechnung nicht für Sie „eintreibt“. Hiermit hat die Polizei nichts zu tun. Sie ist nur für die Strafverfolgung zuständig. Kosten aus Mietverträgen sind immer zivilrechtlich einzufordern wie über die genannten Möglichkeiten.
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Was tun, wenn Kunden nicht zahlen?

Ein bekanntes Problem: Kunden zahlen nicht und geraten in einen Zahlungsrückstand – zum Teil unverschuldet. Auf der einen Seite möchten Sie nicht zu hart vorgehen, um die säumigen Kunden nicht komplett zu verärgern. Auf der anderen Seite benötigen Sie das Geld, um eigenen Verpflichtungen nachzukommen.

Wie reagieren Sie am besten in solch einer Situation?

Entscheidend ist bei diesem Thema ein sensibler, aber konsequenter Umgang.

Damit säumige Kunden gar nicht zu einem großen Problem werden, behalten Sie die eigenen Finanzen im Blick. Mögliche Zahlungsunregelmäßigkeiten müssen Ihnen zu jeder Zeit bekannt sein, damit Sie entsprechend und vor allem zeitnah darauf reagieren können.

Berücksichtigen Sie dies, erkennen Sie im Vorfeld viele drohende Zahlungsschwierigkeiten und verhindern sie eventuell. Anzeichen sind zum Beispiel ein Wechsel der Bankverbindung des Kunden oder wenn dieser seine Rechnungen auf einmal per Scheck in Auftrag gibt.

Umgang mit Mahnungen

Als Gläubiger gilt es, wichtige Fristen nicht zu verpassen

  • Verzugsfrist: 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung
    • Sie können ab diesem Zeitpunkt Zinsen für den Ihnen entstandenen Schaden erheben.
    • Gilt auch, wenn Sie als Gläubiger diese gegenüber dem Schuldner nicht schriftlich geltend gemacht haben.
  • Verjährungsfrist: 3 Jahre nach Fälligkeit der Rechnung
    • Mit dieser erlischt Ihr kompletter Anspruch auf die Begleichung der Rechnung.
    • Eine offene Rechnung können Sie nicht mehr einklagen.

Gründe von Seiten des Kunden gibt es viele, warum eine Rechnung offenbleibt und nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen wird: Aktuelle Engpässe, Arbeitslosigkeit oder eine Überschuldung.

Es kommt vor, dass ein Kunde es vergessen hat, die Rechnung zu bezahlen oder eine Reklamation hat, die er vorher klären will. Beachten Sie diese Möglichkeiten, wenn Sie das erste Mahnschreiben verfassen.

Umgang mit Mahnungen Zahlungserinnerung

Ihr säumiger Kunde erhält zuerst eine Zahlungserinnerung, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist. Mahnung nennen Sie dieses Schreiben nicht. Ein geeigneter Betreff kann sein: „Ihre Rechnung vom…“.

Die Zahlungserinnerung enthält einen Hinweis, dass sie gegenstandslos ist, wenn die Zahlung in der Zwischenzeit erfolgt ist. So verprellen Sie Kunden nicht, wenn sie die Rechnung „nur vergessen“ haben.

Reagiert der Kunde auf die Zahlungserinnerung nicht, ist es Zeit für die erste Mahnung. Erwähnen Sie nicht, dass dies die erste Mahnung ist. Kunden vermuten eventuell, dass noch eine zweite Mahnung folgt. Es besteht die Gefahr, dass sie die fällige Zahlung weiter „aussitzen“. Sie können als Gläubiger insgesamt bis zu drei Mahnungen versenden.

Eine Mahnung enthält folgende Informationen

  • Eindeutige Betreffzeile mit Rechnungsnummer
  • Formal korrekter Absender
  • Formal korrekter Empfänger
  • Kopie der ursprünglichen Rechnung
  • Neue Zahlungsfrist für den offenen Betrag (in der Regel 7-10 Tage)
  • Details für die Zahlungsmodalitäten
  • Bankverbindung für die Überweisung des Schuldners
  • Kontaktdaten für Rückfragen des Schuldners

Möchten Sie sich nicht mit dem Thema Mahnungen beschäftigen, bleibt die Möglichkeit ein Inkasso-Unternehmen zu beauftragen. Das übernimmt das Eintreiben der offenen Rechnung.

Ein Inkasso-Unternehmen berechnet Ihnen als Gläubiger einen prozentualen Anteil am Streitwert.

Der Vorteil bei einem Inkasso-Unternehmen liegt darin, dass Sie Ihren Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren. Ein geeignetes Inkasso-Unternehmen finden Sie online, indem Sie für ein gutes Angebot bestimmte Fragen im Vorfeld beantworten. Woraus ergibt sich Ihre Forderung? Handelt es sich einen um Privat- oder Gewerbekunden?

Sind das Inkasso-Unternehmen oder die eigenen Mahnungen erfolglos, müssen Sie den Rechnungsbetrag gerichtlich eingklagen. Dies kann zu einer Zwangsvollstreckung führen. Auch ein Insolvenzantrag oder ein Antrag auf eine eidesstattliche Versicherung kommen bei dieser Vorgehensweise in Betracht.

Kommt es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren, sind Sie als Gläubiger in der Pflicht nachzuweisen, dass Sie sich im Vorfeld um eine außergerichtliche Schlichtung bemüht haben. Reichen Sie die Mahnungen als Anlage ein, wenn eine Beantragung einer Klageaufnahme bei Gericht ansteht. Sie müssen nachweisen, dass Sie diese wirklich versendet haben.

Umgang mit Mahnungen Einschreiben Brief E-Mail Fax Post

Für den Versand einer Mahnung haben Sie unterschiedliche Möglichkeiten

  • Per Einschreiben (persönliche Zustellung durch Briefträger mit Empfangs-Quittierung)
  • Per Einschreiben mit Rückschein (persönliche Zustellung durch Briefträger mit Empfangs-Quittierung)
  • Per Fax (zusätzlich Sendebericht ausdrucken)
  • Per E-Mail (Mahnung vorab einscannen)
Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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