Videoüberwachung in Unterkünften
Was geht und was nicht!?

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 3 Minuten
Vermieter Informationen

Als Eigentümer von Monteurunterkünften und Ferienwohnungen wünschen Sie sich aus Sicherheitsgründen eine Video- oder Kameraüberwachung. Vom Gesetzgeber her dürfen Sie eine solche Anlage nur auf dem Grundstück, im Garten sowie am Hauseingang und im Flurbereich installieren.

Kameras in Zimmer, Küche und Bad sind tabu und verletzen Datenschutz sowie Persönlichkeitsrecht.

Kameraüberwachung

Angesichts zunehmender Fälle von Einbruch oder Vandalismus auf Grundstücken ist Ihr Verlangen als Eigentümer nach einer Kameraüberwachung nachvollziehbar. Pro Jahr gibt es in Deutschland mehr als 100.000 Einbrüche alleine in private Objekte, Tendenz steigend.

Betroffen sind auch Eigentümer, die auf Ihrem Grundstück oder im eigenen Haus Zimmer als Ferienwohnungen und Monteurunterkünfte vermieten. Der Gedanke, der dahinter steht, ist verständlich. Neben möglichem Einbruch kann auch Vandalismus oder Zerstörungswut von Mietern ein unangenehmes Problem sein.

Gerade bei Gruppen von reisenden Monteuren, Handwerkern und Montagearbeitern ist die Anonymität häufig groß und es kann zu Unregelmäßigkeiten der zahlenden Gäste in der Unterkunft kommen.

Der Wunsch vieler Vermieter, als Vorsichtsmaßnahme eine Videoüberwachung installieren zu lassen, ist groß. Wünschen und Dürfen sind aus rechtlicher Sicht zwei Paar Stiefel, und so ist es auch bei dem delikaten Thema der Kameraüberwachung.

Was ist im Rahmen der Gesetzgebung erlaubt ist und was nicht? Persönlichkeitsrechte kommen hier ebenso ins Spiel wie das Recht auf Datenschutz.

Wenn Sie sich im Vorfeld gründlich mit den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Anlage befassen und kundig machen, erleben Sie hinterher keine bösen Überraschungen. Sie ersparen sich möglichen Ärger bis hin zum Rechtsstreit mit Ihren Gästen.

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Beachten Sie Datenschutz und Persönlichkeitsrechte beim Einbau

Bei einer Kamera- oder Videoinstallation in einer Monteurunterkunft oder Ferienwohnung stehen sich Recht auf Privatsphäre und Datenschutz für den Gast und Mieter auf der einen Seite sowie das Recht auf Sicherheit von Vermieter und Gästen auf der anderen Seite gegenüber.

Welches Recht im Einzelfall überwiegt, ist eine komplexe juristische Fragestellung. Sie kann je nach Sachlage zu unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen führen.

Dazu muss es nicht kommen, wenn Sie als Eigentümer eine gewünschte Kamera- oder Videoüberwachung streng nach den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) handhaben.

Kameraüberwachung in der Monteurunterkunft oder Ferienwohnungen Privatsphäre Datenschutz

Prinzipiell beachten Sie Folgendes: Als Besitzer und Vermieter einer Ferien- oder Monteurunterkunft sind Sie Hausherr und haben als solcher das Recht einer Videoüberwachung im Interesse der Sicherheit der Gäste sowie Ihrer eigenen (§ 6b Abs. 1 BDSG).

Das bedeutet, Sie dürfen den Eingangsbereich und den Flur sowie die Treppe des Beherbergungsbetriebes mit einer Überwachung ausstatten.

In allen ausdrücklich nur von Ihnen als Eigentümer genutzten Bereichen wie die Privatwohnung oder ein, nur Ihnen zugänglicher Kellerraum dürfen Sie Video- oder Kameraüberwachung installieren.

Keinen Unterschied macht der Gesetzgeber, ob es sich um eine Video-Überwachung mit der Möglichkeit einer Hochladung im Internet oder lediglich eine Kamera handelt, die „nur“ live Fotos macht.

Kamera-Attrappen zur preisgünstigen Abschreckung dürfen Sie nicht ohne weiteres installieren: Einige Gerichte kamen in einem solchen Fall zu der Auffassung, die getäuschten Gäste seien einem Überwachungsdruck ausgesetzt worden und somit Geschädigte mit Schadenersatzanspruch.

Keine Kameras in sensiblen Bereichen wie Zimmer und Bad erlaubt

In den Zimmern der Gäste dürfen Sie aus Gründen des Datenschutzes in keinem Fall Kameras installieren. Auch in Dusche und Toilette oder im Küchenbereich sind keine Kameras zulässig.

Ihre Gäste werden es mit einer Anzeige vergelten, wenn sie unerlaubt nackt unter der Dusche oder in intimen Momenten im Bett gefilmt werden.

Selbst wenn Sie den Gast schriftlich darauf hinweisen und er daraufhin in die Videoüberwachung einwilligt, ist von einem solchen Vorgehen dringend abzuraten, da es den gesetzlichen Vorgaben nicht standhält. Im Zweifelsfall könnte der Gast vor Gericht ziehen und eine Klage wegen Nötigung einreichen.

Kameraüberwachung in der Monteurunterkunft oder Ferienwohnungen Achtung Coution

Wegen der Video- oder Kameraüberwachung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten vor Gericht und zu Entscheidungen zu Ungunsten des Vermieters.

Eine Überwachung der Zimmer, in denen sich die Gäste in ihrer Privatsphäre aufhalten, ist in keinem Fall zulässig und illegal. Werden Sie entdeckt und verklagt, müssen Sie die Geräte in jedem Fall entfernen.

Wenn Sie als Gastgeber Probleme mit vandalierenden oder stehlenden Gästen haben, erheben Sie für den Schadensfall eine entsprechende Kaution.

Eine absolute Sicherheit, was die Seriosität der Gäste betrifft, gibt es im Gastgewerbe nicht. Eine Versicherung und/oder Kaution ist in jedem Fall die bessere und rechtlich unbedenklichere Alternative zu unrechtmäßigem Installieren von Kameras in von Gästen bewohnten und benutzten Räumlichkeiten.

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Wo Kameras erlaubt sind, in jedem Fall Hinweisschilder anbringen

Die allgemein zugänglichen Bereiche in dem Gebäude, in dem die Monteurunterkunft oder Ferienwohnung liegt, sowie Ihre privaten Räumlichkeiten dürfen Sie laut BDSG als Eigentümer mit einer Video- oder Kameraüberwachung ausstatten.

Das gilt für sämtliche Bereiche auf Ihrem Grundstück wie Garten und Terrasse oder ihre eigene Garage. Der Gesetzgeber schreibt allerdings vor, dass Sie mit Hinweisschildern deutlich darauf aufmerksam machen, dass diese Bereiche videoüberwacht sind.

Verzichten Sie auf Schilder in keinem Fall, sonst drohen im Ernstfall Unterlassungsklagen.

Kameraüberwachung in der Monteurunterkunft oder Ferienwohnungen Hinweisschild

Scheuen Sie nicht die Beachtung sämtlicher gesetzlichen Vorschriften, wenn Sie an eine Video- oder Kameraüberwachung auf Ihrem Grundstück und in den erlaubten Bereichen Ihres Hauses denken.

Neben dem Persönlichkeitsrecht legt Ihnen auch der Datenschutz bei der Anbringung einer Kamera im Umfeld von Monteurunterkünften und Ferienwohnungen strenge Bedingungen auf. So darf die Speicherzeit der aufgenommenen Daten 48 Stunden in keinem Fall überschreiten, anschließend sind die Aufnahmen zu vernichten.

Verzichten Sie auf schwenkbare Kameras, die das Nachbargrundstück oder öffentliche Bereiche auf der Straße mit Passanten mitfilmen.

Auf gar keinen Fall laden Sie die Bilder etwa von Unbefugten auf Ihrem Grundstück im Internet hoch, damit verletzten Sie das Recht des Fotografierten am eigenen Bild. Stattdessen suchen Sie umgehend mit dem Material die Polizei auf.

Werten Sie mit erlaubter Videoüberwachung das Objekt auf und beantragen Fördergelder

Lohnt es sich als Eigentümer von Ferien- und Monteurunterkünften, Geld in eine Video- oder Kameraüberwachung zu investieren? Diese Frage lässt sich in jedem Fall bejahen.

Wenn Sie sich auf die vom Gesetzgeber erlaubten Bereiche beschränken und die Vorgaben von Persönlichkeitsrecht und Datenschutz beachten, werden es Ihnen Ihre Gäste danken: Das Sicherheitsgefühl erhöht sich deutlich und Ihre Mieter auf Zeit fühlen sich bei Ihnen geschützt und vor Gefahren sicher.

Das macht Sie bei seriösen Feriengästen und Monteuren als Vermieter attraktiv.

Kameraüberwachung in der Monteurunterkunft oder Ferienwohnungen Fördermittel Fördergelder

Übrigens: Der Staat belohnt Ihr Verantwortungsbewusstsein als Eigentümer und bezuschusst über die Frankfurter Förderbank Kfw Anschaffung und Installation der Überwachungsanlage in einer Höhe von bis zu 1.600 Euro.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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