Nichtraucherschutzgesetz bei Vermietung
Rauchen in Ferienunterkunft?

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 3 Minuten
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Die meisten westlichen Länder haben seit langen Jahren einen Nichtraucherschutz in ihren Gesetzen verankert. Deutschland führte 2006 und 2007 umfangreiche Regelungen auf Bundes- wie Landesebene ein.

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Das Ziel war, Nichtraucher vor den schädlichen Inhaltsstoffen des Tabakrauchs zu schützen. Diesen sind sie ausgesetzt, wenn in ihrer Nähe – besonders in geschlossenen Räumen – geraucht wird.

Der Nichtraucherschutz betrifft alle öffentlichen Gebäude, greift bei Arbeitsplätzen mit angepasster Arbeitsstättenverordnung und erstreckt sich in das Gastronomie- und Beherbungsgewerbe.

Sind private Anbieter von Monteurzimmern, Arbeiterwohnungen oder allgemein Ferienwohnungen betroffen? Worauf achten Sie als Vermieter? Diese und andere Fragen beantworten wir Ihnen.

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Warum gibt es ein Nichtraucherschutzgesetz?

Die Gefahren des Rauchens sind bekannt und medizinisch unumstritten. Bei jedem Zug an einer Zigarette entsteht ein Verbrennungsgemisch, mit mehreren Tausend gesundheitsgefährdenden und potenziell krebserregenden Substanzen. Eine brennende Zigarette entwickelt diese Stoffe genauso zwischen zwei Zügen.

Die Schadstoffe gelangen in die Umgebungsluft. Einige von ihnen (zum Beispiel Ammoniak oder Formaldehyd) sind durch die niedrigere Verbrennungstemperatur beim einfachen Glimmen der Zigarette noch konzentrierter und gefährlicher.

Verbreitet sich der Rauch in einem geschlossenen Raum, belastet er dort die Luft mit messbaren Konzentrationen der genannten Schadstoffe, ebenso mit Nikotin oder Benzolen. Nichtraucher, die sich hier aufhalten, sind ähnlich gefährdet wie aktive Raucher.

Verschiedene Studien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nennen ein um 20 Prozent gesteigertes Risiko einer Lungenkrebserkrankung oder eine um ein Drittel höhere Wahrscheinlichkeit für einen Herzinfarkt.

Das Passivrauchen wird für eine Vielzahl von tödlichen Krankheiten verantwortlich gemacht. Für den Gesetzgeber war dies Grund genug, Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher einzuleiten. Diese sollen gleichzeitig Raucher zu weniger Tabakkonsum oder zum Aufhören bewegen.

Das deutsche Nichtraucherschutzgesetz

Durch die föderale Struktur der Bundesrepublik gibt es in Deutschland nicht ein einziges, allgemeingültiges Nichtraucherschutzgesetz. Auf Bundes- und Landesebene wirken verschiedene Gesetze parallel.

Deutschlandweit gilt seit September 2007 das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens zusammen mit dem Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG).

Inhalte sind ein Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen oder im öffentlichen Personenverkehr genauso wie ein Verkaufsverbot von Tabakwaren an Minderjährige.

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Parallel erließen alle Bundesländer eigene Gesetze zum Nichtraucherschutz. Dies war notwendig, um die von Ländern oder Kommunen betriebenen öffentlichen Einrichtungen wie Schulen oder Krankenhäuser mit dem allgemeinen Rauchverbot zu erfassen.

In den Ländergesetzen finden sich einschlägige Paragrafen, die den Nichtraucherschutz in Gastronomie und Hotellerie reglementieren. Dabei weichen die Regelungen je nach Bundesland voneinander ab.

Bayern oder Nordrhein-Westfalen erklärten die komplette Gastronomie in geschlossenen Räumen für rauchfrei und lassen Ausnahmen nur bei privaten geschlossenen Gesellschaften zu.

Andere Bundesländer erlauben, kleinere Einraumkneipen unter bestimmten Voraussetzungen als „Raucherkneipen“ zu deklarieren.

Welche Vorschriften gelten nun für den Bereich der Hotellerie oder der Beherbergung durch private Vermieter in Monteurzimmern oder Arbeiterwohnungen?

Gesetzliche Regelungen zum Nichtraucherschutz im Gastgewerbe oder bei privater Zimmervermietung

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und das Bundesministerium für Gesundheit hatten schon Jahre vor den Nichtrauchergesetzen eine Zielvereinbarung zum Schutz von Nichtrauchern unter Gästen und Beschäftigten im Gastgewerbe getroffen.

Stufenweise sollten mittlere und große Betriebe ihr Platzangebot für Nichtraucher im Speisebereich erweitern. Da hier aber kein ausreichender Schutz vor ungewolltem Passivrauchen erreicht wurde, übernahm die Gesetzgebung eine verbindliche Regelung für das jeweilige Land.

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Eine entscheidende Bedeutung kommt dem Angebot von Speisen zu. In einem Restaurant oder Speisesaal eines Hotels gilt grundsätzlich Rauchverbot.

Zweifel, ob das Rauchen im Eingangsbereich oder Foyer noch erlaubt ist, räumten verschiedene Gerichte durch entsprechende Urteile in den letzten Jahren aus. Auch dort gilt Rauchverbot, da ein Nichtraucher gezwungen ist, sich zeitweise auf diesen Flächen aufzuhalten.

Einzig baulich vollständig abgetrennte Nebenräume, dürfen als Raucherraum ausgewiesen und genutzt werden.

Für Hotels, Pensionen oder die Vermietung von Ferienapartments, Arbeiterzimmer oder Monteurwohnungen gelten diese Vorschriften zum Nichtraucherschutz nicht. Hotels fallen ohnehin nicht unter das Landesrecht und erst bei einem integrierten Gaststättenbetrieb oder einer Speiseausgabe greifen die Nichtraucherschutzbestimmungen der Länder.

Das Nichtraucherschutzgesetz erstreckt sich NICHT auf Gästezimmer oder Unterkünfte. Es spielt keine Rolle, ob das Zimmer in einem großen Hotel mit Restaurant liegt oder ein privater Anbieter es an Feriengäste, Arbeiter oder Monteure vermietet.

E-Zigaretten fallen nicht unter das gesetzliche Rauchverbot. Ihr Konsum bildet in geschlossenen Räumen und Restaurants keinen Verstoß, wenn der Betreiber dies nicht untersagt.

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Nichtraucherschutzgesetz und die Vermietung von Arbeiter- oder Ferienwohnung und Monteurzimmer

Möchten Sie als Hotelbetreiber oder Vermieter das Rauchen untersagen, legen Sie dies im Rahmen Ihres Hausrechts fest und dokumentieren es in der Hausordnung, den AGB oder dem Mietvertrag. Dies hat sich in der Praxis schnell durchgesetzt.

In der überwiegenden Anzahl solcher Unterkünfte gilt in Deutschland ein durch Hausrecht definiertes Rauchverbot. Auf dem zugehörigen Balkon oder der Terrasse bleibt das Rauchen häufiger gestattet.

Anbieter von Zimmern oder Wohnungen haben sich von praktischen Erwägungen leiten lassen. Nach Erhebungen des Deutschen Krebsforschungszentrums rauchte 2015 jeder vierte erwachsene Deutsche.

Die Raucherquote und der Zigarettenabsatz sind seit Jahren rückläufig. Somit ist die Wahrscheinlichkeit deutlich höher, dass ein Nichtraucher ein Zimmer anmietet. Und der stört sich schnell an kaltem Rauch und Tabakausdünstungen von Möbeln und der weiteren Einrichtung, wenn Raucher das Zimmer nutzen.

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Nach einer einzigen Zigarette mag es ausreichen, den Raum länger zu lüften. Bei häufigem Tabakkonsum setzt sich der Rauch mit unangenehmem Geruch und vielen toxischen Partikeln als Belag auf sämtlichen Oberflächen fest oder dringt in Textilien.

Der zusätzliche Reinigungsaufwand ist enorm und beispielsweise bei einer Tapete unmöglich. Ohne regelmäßige, intensive Vollreinigung und kurze Renovierungsintervalle werden Nichtraucher nach einiger Zeit alles andere als angetan sein, wenn sie ein solches Zimmer betreten.

Für Sie als Vermieter macht es Sinn, ein privates Rauchverbot auszusprechen, entsprechende Kennzeichen anzubringen und einen Passus in Mietvertrag, Hausordnung oder AGB aufzunehmen.

Um dieses besser durchzusetzen, empfehlen sich zusätzliche Schritte. Bei einer nachweislichen Nichtbeachtung legen Sie die Kosten für die Intensivreinigung auf den Mieter um. Eine solche Pflicht zum Schadenersatz integrieren Sie rechtssicher in Mietvertrag oder AGB.

Für die Festsetzung einer Kostenpauschale bieten Ihnen Angebote örtlicher Reinigungsunternehmen einen guten Ansatzpunkt.

Der Schadenersatz kann sich weiter auf mögliche Einnahmeausfälle beziehungsweise die Kosten für eine Ersatzwohnung erstrecken, weil ein anderer Mieter durch die Extrareinigung nicht wie geplant und gebucht einziehen kann.

Gleichzeitig bieten Sie Rauchern eine leicht zu erreichende und geschützte Örtlichkeit für ihren Tabakgenuss an. Verfügt Ihre Ferienwohnung oder das Monteurzimmer über Balkon, Terrasse oder Garten, sind das ideale Plätze.

Ansonsten bietet sich der Hauseingang an, um dort einen Aschenbecher aufzustellen, damit rauchende Mieter nicht auf dem Grundstück zur Zigarette greifen und überall Kippen hinterlassen.

Externe Informationsquellen zu diesem Thema:

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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