Sie schreibt deutschen Arbeitgebern vielfältige Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor. Auf
diese Weise sollen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühzeitig erkannt sowie verhütet werden.
Die ArbMedVV leistet einen erheblichen Beitrag zum Erhalt der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit von
deutschen Fachkräften. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

Die Regelungen in dieser Verordnung sind dem Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes unterzuordnen.
Alle arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen anderer Gesetzbücher bleiben von diesen Normen unberührt.
Für Vermieter von Monteurzimmern und
Ferienimmobilien sind hierbei vor allem die anderen Verordnungen
des Arbeitsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure relevant.
Welche allgemeinen Pflichten legt sie Arbeitgebern auf?
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge legt Ihnen als Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten auf.
Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollten Sie eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung für Ihre
zukünftigen Angestellten anfertigen. Diese Einschätzung stellt später die wichtigste Grundlage für die
Ermittlung aller angemessenen Vorsorgeleistungen dar.
Die Beurteilung muss sämtliche Vorschriften aus den einzelnen Regelwerken des Arbeitsschutzgesetzes
beachten und die Normen nach § 9 Abs. 4 ArbSchG einhalten. Zusätzlich berücksichtigen Sie, dass die
gesetzlich verpflichtenden Vorsorgeleistungen weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
Laut ArbMedVV müssen Sie für die Durchführung der medizinischen Vorsorge einen kompetenten Arzt oder eine erfahrene Ärztin beauftragen. Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind in § 7 der Verordnung definiert.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie für die Vorsorgemaßnahmen den zuständigen Betriebsarzt beauftragen.
Gleichzeitig sind dem Arzt oder der Ärztin sämtliche erforderlichen Auskünfte über die vorliegenden
Bedingungen am Arbeitsplatz des Beschäftigten zu erteilen.
Diese Informationen sind vorrangig für die Gefährdungsbeurteilung von großer Bedeutung.
Die Vorsorgeuntersuchungen müssen während der Arbeitszeit stattfinden. Achten Sie darauf, dass die
ärztlichen Termine nicht mit einer Eignungsuntersuchung zusammenfallen.
Wenn diese Zusammenführung nicht durch wichtige betriebliche Gründe gerechtfertigt ist, kommen hohe
Strafzahlungen auf Sie zu. Fallen beide Anlässe auf den gleichen Termin, müssen die jeweiligen
Diagnoseverfahren für den Angestellten eindeutig dem beabsichtigten Zweck zuzuordnen sein.
Sie müssen für jeden Arbeitnehmer eine Vorsorgekartei führen. Darin bewahren Sie die Ergebnisse aller
Diagnosen auf und dokumentieren, aus welchen Gründen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
stattgefunden hat.
Seit einigen Jahren darf die Kartei automatisiert und in elektronischer Form geführt werden. Die Angaben sind bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.
Mit Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Unternehmen müssen die Angaben umgehend gelöscht und dem
ehemaligen Arbeiter eine Kopie ausgehändigt werden.
Sie sind verpflichtet, auf Anordnung eine Kopie der Daten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Gleichzeitig bleiben die jeweiligen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz unberührt.
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Die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen drei wesentlichen Arten von Vorsorgeuntersuchungen. Es handelt
sich um die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Als Pflichtvorsorge werden alle Maßnahmen
bezeichnet, die Sie zwingend für Ihre Angestellten veranlassen müssen.
Diese Untersuchungen sind einmal vor der Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen
Abständen durchzuführen. Sie dürfen einen Beschäftigten nur jene Aufgaben übernehmen lassen, für die er
eine verpflichtende Vorsorge durchgeführt hat.

Angebotsvorsorgemaßnahmen sind für den Arbeitnehmer freiwillig. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Fachkräften die Möglichkeit geben, diese Maßnahmen zu nutzen. Sie sind verpflichtet, sämtliche Untersuchungen aus dieser Kategorie Mitarbeitern in gleichbleibenden Abständen anzubieten. Das einmalige Ausschlagen des Angebots entbindet Sie nicht von der Pflicht, die Leistungen in von Zeit zu Zeit erneut vorzuschlagen.
Wenn Sie von Krankheiten oder Symptomen erfahren, die im Zusammenhang mit einer ausgeübten Tätigkeit stehen könnten, müssen Sie unverzüglich eine Vorsorgeuntersuchung offerieren.
Eine besondere Situation liegt bei Gesundheitsstörungen mit hohen Latenzzeiten vor. In diesen Situationen
müssen Sie sowohl Arbeitern als auch ehemaligen Beschäftigten eine nachgehende Vorsorge vorschlagen.
Diese Pflicht können Sie nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den zuständigen gesetzlichen
Unfallversicherungsträger übertragen.
Schließlich gibt es über die Vorschriften hinaus ebenfalls Wunschvorsorgemaßnahmen. Nach § 11 des
ArbSchG müssen Sie Angestellten auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin Untersuchungen in festen
Zeitintervallen gewähren. Obwohl Sie nicht verpflichtet sind, auf diese Verfahren hinzuweisen, dürfen
Sie den Wunsch des Mitarbeiters nicht ausschlagen.
Eine Verweigerung ist möglich, wenn konkrete Gründe vorliegen, die einen Gesundheitsschaden
ausschließen. In der Praxis ist diese Bedingung durch getroffene Schutzmaßnahmen erfüllt.
Gesetzliche Anforderungen an den untersuchenden Arzt
Laut ArbMedVV dürfen die Vorsorgeuntersuchungen nicht von einem beliebigen Arzt durchgeführt werden. Der
Mediziner erfüllt gegenüber Ihren Beschäftigten besondere Pflichten und muss gewisse
Mindestanforderungen erfüllen. Der Anhang der Verordnung definiert zahlreiche Bestimmungen für einzelne
Anlässe.
Unabhängig von diesen Sondervorschriften müssen die beauftragten Ärzte berechtigt sein, die
Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" zu führen. In einigen Bundesländern wird die Gebietsbezeichnung
"Betriebsmedizin" akzeptiert.
Der untersuchende Arzt darf keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Arbeitnehmer ausüben. Er muss als unabhängige Partei geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Patienten vor betrieblichen Erkrankungen zu bewahren.
Nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV dürfen nur Mediziner die Untersuchungen durchführen, die über spezielle Fachkenntnisse verfügen und die erforderliche Ausrüstung besitzen. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, müssen Sie einen Kollegen hinzuziehen, der alle Qualifikationen besitzt. In begründeten Einzelfällen lässt die zuständige Behörde Ausnahmeregelungen zu.
Verpflichtende Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Im Anschluss an die Vorsorgeuntersuchung müssen Sie wichtige Aufgaben erfüllen. Laut § 6 Absatz 4 Satz 2
ArbMedVV sind Sie verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich nach der Diagnose zu überprüfen
und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind sofort zu treffen. Wenn der Betriebsarzt einen
Tätigkeitswechsel empfiehlt, müssen Sie diesen unter Berücksichtigung der arbeits- und dienstrechtlichen
Vorschriften durchführen. Der Angestellte kann entscheiden, ob er die neue Tätigkeit aufnimmt oder das
Beschäftigungsverhältnis beendet.
Alle getroffenen Maßnahmen sind sowohl dem Personal- oder Betriebsrat als auch der zuständigen Behörde umgehend mitzuteilen.
Sollten Sie oder Ihr Mitarbeiter mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden sein, können Sie die Unterlagen auf Antrag bei der zuständigen Behörde prüfen lassen. Sie entscheidet, ob die jeweiligen Maßnahmen getroffen werden müssen oder die Vorsorgeuntersuchung wiederholt wird.
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