Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
für Vermieter relevant?

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 3 Minuten

Wo wird die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge angewendet?

Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen lassen sich von Angestellten aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen unterstützen. Dabei müssen Sie vor der Einstellung eines Arbeitnehmers zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten.

Grundsätzlich ist die ArbMedVV für jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland gültig. Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, Arbeitnehmer vor bekannten Berufskrankheiten und sonstigen arbeitsbedingten Erkrankungen zu bewahren.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Vermieter

Sie schreibt deutschen Arbeitgebern vielfältige Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor. Auf diese Weise sollen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen frühzeitig erkannt sowie verhütet werden.

Die ArbMedVV leistet einen erheblichen Beitrag zum Erhalt der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit von deutschen Fachkräften. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Vermieter Kugelschreiber Gesetz

Die Regelungen in dieser Verordnung sind dem Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes unterzuordnen. Alle arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen anderer Gesetzbücher bleiben von diesen Normen unberührt.

Für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien sind hierbei vor allem die anderen Verordnungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie des Gesetzes über Betriebsärzte und Sicherheitsingenieure relevant.

Welche allgemeinen Pflichten legt sie Arbeitgebern auf?

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge legt Ihnen als Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten auf.

Vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollten Sie eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung für Ihre zukünftigen Angestellten anfertigen. Diese Einschätzung stellt später die wichtigste Grundlage für die Ermittlung aller angemessenen Vorsorgeleistungen dar.

Die Beurteilung muss sämtliche Vorschriften aus den einzelnen Regelwerken des Arbeitsschutzgesetzes beachten und die Normen nach § 9 Abs. 4 ArbSchG einhalten. Zusätzlich berücksichtigen Sie, dass die gesetzlich verpflichtenden Vorsorgeleistungen weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.

Laut ArbMedVV müssen Sie für die Durchführung der medizinischen Vorsorge einen kompetenten Arzt oder eine erfahrene Ärztin beauftragen. Die gesetzlichen Mindestanforderungen sind in § 7 der Verordnung definiert.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie für die Vorsorgemaßnahmen den zuständigen Betriebsarzt beauftragen. Gleichzeitig sind dem Arzt oder der Ärztin sämtliche erforderlichen Auskünfte über die vorliegenden Bedingungen am Arbeitsplatz des Beschäftigten zu erteilen.

Diese Informationen sind vorrangig für die Gefährdungsbeurteilung von großer Bedeutung.

Die Vorsorgeuntersuchungen müssen während der Arbeitszeit stattfinden. Achten Sie darauf, dass die ärztlichen Termine nicht mit einer Eignungsuntersuchung zusammenfallen.

Wenn diese Zusammenführung nicht durch wichtige betriebliche Gründe gerechtfertigt ist, kommen hohe Strafzahlungen auf Sie zu. Fallen beide Anlässe auf den gleichen Termin, müssen die jeweiligen Diagnoseverfahren für den Angestellten eindeutig dem beabsichtigten Zweck zuzuordnen sein.

Sie müssen für jeden Arbeitnehmer eine Vorsorgekartei führen. Darin bewahren Sie die Ergebnisse aller Diagnosen auf und dokumentieren, aus welchen Gründen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat.

Seit einigen Jahren darf die Kartei automatisiert und in elektronischer Form geführt werden. Die Angaben sind bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.

Mit Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Unternehmen müssen die Angaben umgehend gelöscht und dem ehemaligen Arbeiter eine Kopie ausgehändigt werden.

Sie sind verpflichtet, auf Anordnung eine Kopie der Daten an die zuständige Behörde zu übermitteln. Gleichzeitig bleiben die jeweiligen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz unberührt.

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Die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen drei wesentlichen Arten von Vorsorgeuntersuchungen. Es handelt sich um die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Als Pflichtvorsorge werden alle Maßnahmen bezeichnet, die Sie zwingend für Ihre Angestellten veranlassen müssen.

Diese Untersuchungen sind einmal vor der Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Sie dürfen einen Beschäftigten nur jene Aufgaben übernehmen lassen, für die er eine verpflichtende Vorsorge durchgeführt hat.

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Angebotsvorsorgemaßnahmen sind für den Arbeitnehmer freiwillig. Als Arbeitgeber müssen Sie Ihren Fachkräften die Möglichkeit geben, diese Maßnahmen zu nutzen. Sie sind verpflichtet, sämtliche Untersuchungen aus dieser Kategorie Mitarbeitern in gleichbleibenden Abständen anzubieten. Das einmalige Ausschlagen des Angebots entbindet Sie nicht von der Pflicht, die Leistungen in von Zeit zu Zeit erneut vorzuschlagen.

Wenn Sie von Krankheiten oder Symptomen erfahren, die im Zusammenhang mit einer ausgeübten Tätigkeit stehen könnten, müssen Sie unverzüglich eine Vorsorgeuntersuchung offerieren.

Eine besondere Situation liegt bei Gesundheitsstörungen mit hohen Latenzzeiten vor. In diesen Situationen müssen Sie sowohl Arbeitern als auch ehemaligen Beschäftigten eine nachgehende Vorsorge vorschlagen. Diese Pflicht können Sie nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen.

Schließlich gibt es über die Vorschriften hinaus ebenfalls Wunschvorsorgemaßnahmen. Nach § 11 des ArbSchG müssen Sie Angestellten auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin Untersuchungen in festen Zeitintervallen gewähren. Obwohl Sie nicht verpflichtet sind, auf diese Verfahren hinzuweisen, dürfen Sie den Wunsch des Mitarbeiters nicht ausschlagen.

Eine Verweigerung ist möglich, wenn konkrete Gründe vorliegen, die einen Gesundheitsschaden ausschließen. In der Praxis ist diese Bedingung durch getroffene Schutzmaßnahmen erfüllt.

Gesetzliche Anforderungen an den untersuchenden Arzt

Laut ArbMedVV dürfen die Vorsorgeuntersuchungen nicht von einem beliebigen Arzt durchgeführt werden. Der Mediziner erfüllt gegenüber Ihren Beschäftigten besondere Pflichten und muss gewisse Mindestanforderungen erfüllen. Der Anhang der Verordnung definiert zahlreiche Bestimmungen für einzelne Anlässe.

Unabhängig von diesen Sondervorschriften müssen die beauftragten Ärzte berechtigt sein, die Zusatzbezeichnung "Arbeitsmedizin" zu führen. In einigen Bundesländern wird die Gebietsbezeichnung "Betriebsmedizin" akzeptiert.

Der untersuchende Arzt darf keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Arbeitnehmer ausüben. Er muss als unabhängige Partei geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Patienten vor betrieblichen Erkrankungen zu bewahren.

Nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV dürfen nur Mediziner die Untersuchungen durchführen, die über spezielle Fachkenntnisse verfügen und die erforderliche Ausrüstung besitzen. Erfüllen sie diese Anforderungen nicht, müssen Sie einen Kollegen hinzuziehen, der alle Qualifikationen besitzt. In begründeten Einzelfällen lässt die zuständige Behörde Ausnahmeregelungen zu.

Verpflichtende Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Im Anschluss an die Vorsorgeuntersuchung müssen Sie wichtige Aufgaben erfüllen. Laut § 6 Absatz 4 Satz 2 ArbMedVV sind Sie verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich nach der Diagnose zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind sofort zu treffen. Wenn der Betriebsarzt einen Tätigkeitswechsel empfiehlt, müssen Sie diesen unter Berücksichtigung der arbeits- und dienstrechtlichen Vorschriften durchführen. Der Angestellte kann entscheiden, ob er die neue Tätigkeit aufnimmt oder das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Alle getroffenen Maßnahmen sind sowohl dem Personal- oder Betriebsrat als auch der zuständigen Behörde umgehend mitzuteilen.

Sollten Sie oder Ihr Mitarbeiter mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden sein, können Sie die Unterlagen auf Antrag bei der zuständigen Behörde prüfen lassen. Sie entscheidet, ob die jeweiligen Maßnahmen getroffen werden müssen oder die Vorsorgeuntersuchung wiederholt wird.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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