Es könnte einfach sein: Sie haben in einem Haus mehrere freie Zimmer oder Wohnungen, diese vermieten Sie an Monteure und Geschäftsreisende und bekommen dafür Geld. Leider sind dabei einige rechtliche Regelungen zu beachten. Einige dieser Regelungen werden durch die Beherbergungsstättenverordnung dargestellt.

Was sind Beherbergungsstätten?
Per Definition sind Beherbergungsstätten
ganze Gebäude oder Teile eines Gebäudes, die zur Unterbringung von Gästen vorgesehen
sind. Solche Gebäude oder Gebäudeteile zählen zu den Sonderbauten und werden entsprechend
der Musterbauordnung behandelt.
Wichtig: Auch Ferienreisende sind Gäste, für Ferienwohnungen hingegen gilt
die Beherbergungsstättenverordnung nicht. Diese ist ohnehin nur relevant, wenn die Beherbergungsstätte
mehr als 12 Gastbetten vorsieht.
Das heißt, dass Sie als Vermieter von Wohneinheiten, die weniger als 12 Betten besitzen, nicht
nach der Beherbergungsstättenverordnung handeln müssen. Mit einer Überarbeitung des
Gesetzes, wurde die Zahl von acht auf zwölf angehoben, was im Interesse vieler Vermieter sein dürfte.

Tipp: Auch wenn Ferienwohnungen
ausdrücklich von der Beherbergungsstättenverordnung ausgenommen sind, lauert hier ebenfalls
eine erhöhte Brandgefahr. Denken Sie an das Urlaubspaar, das im Schlafzimmer Kerzen anzündet
und darüber einschläft. Schwupps, steht das ganze Haus in Flammen.
Es empfiehlt sich daher, in Ferienwohnungen brandschutztechnische Maßnahmen
zu ergreifen, die an die Musterbauordnung angelegt sind. Dieser Schutz ist auf freiwilliger Basis zu
treffen. Sie sichern jedoch zum einen die Gäste, zum anderen die Grundlage für Ihre Tätigkeit
als Vermieter.
Rauchmelder oder eine Sicherheitsbeleuchtung sollten Sie als freiwillige Pflicht sehen.
Als Vermieter von Monteursunterkünften sind Sie von der Beherbergungsstättenverordnung in der
Regel nicht betroffen.
Es sei denn, Sie bieten die Unterkünfte in größerem Stil an. Ist das Monteurzimmer
sowohl Unterkunft für Handwerker und Geschäftsreisende als auch – und zwar im überwiegenden
Maße – Ferienwohnung, findet die Beherbergungsstättenverordnung ohnehin keine
Anwendung.
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Welches Ziel verfolgt die Beherbergungsstättenverordnung?
Die Beherbergungsstättenverordnung ist eine gesetzliche Vorschrift zum Schutz der Gäste. Ihr Ziel ist es, mögliche Brände so früh wie möglich zu erkennen und die Gäste entsprechend zu alarmieren.
Zugrunde gelegt wird, dass die Reaktion der Gäste oftmals verzögert ist – wer in der Fremde übernachtet, reagiert anders als bei sich zu Hause. Dazu kommt, dass viele Gäste ortsunkundig sind, sie reagieren schon aufgrund der allgemeinen Verunsicherung und Unkenntnis über die örtlichen Gegebenheiten anders.

Alle Bauteile, die eine tragende und abschließende Funktion haben, müssen höhere
Anforderungen erfüllen, als sie die allgemeine Bauverordnung vorsieht. Die Beherbergungsräume
müssen von Aufenthalts- und Gasträumen getrennt sein.
Außerdem gibt es Vorschriften hinsichtlich der Anzahl der Rettungswege um eine sichere Rettung der
Gäste zu gewährleisten.
Für kleine Pensionen und Betriebe mit geringer Bettenzahl ist ein Rettungsweg ausreichend, wenn der Beherbergungsraum mit der Leiter erreicht werden kann. Für Gebäude, die bis zu zwei oberirdische Geschosse aufweisen, sind feuerhemmende Bauteile zu verwenden.
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Was regelt die Beherbergungsstättenverordnung im Einzelnen?
Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den Regelungen zur Beherbergungsstättenverordnung, die nach der letzten Änderung im Mai 2014 bis heute gültig ist. Hierin befassen sich die ersten beiden Paragrafen mit dem Anwendungsbereich sowie der Klärung der Begriffe Beherbergungsstätten, Beherbergungsräume und Gasträume.
Es folgen die weiteren Paragrafen der Beherbergungsstättenverordnung, die in verschiedene Unterpunkte geteilt sind:
Rettungswege in Beherbergungsstätten (Paragraf 3)
Jeder Beherbergungsraum braucht mindestens zwei Rettungswege, die voneinander unabhängig genutzt
werden können. Beide Rettungswege können den gleichen Flur nutzen, wenn sie sich auf einer
Ebene befinden.
Befindet sich der Beherbergungsraum nicht im Erdgeschoss, muss jeder Rettungsweg über eine eigene
Treppe führen, wobei eine der Treppen eine Außentreppe sein darf.

Der zweite Rettungsweg muss mit der Leiter der Feuerwehr erreichbar sein, wobei diese Vorgabe für
Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Betten gilt. Liegen in einem Geschoss mehr als 30
Betten, gilt die Aussage nicht. Hier muss eine zweite separate Treppe zur Verfügung stehen.
Ein wichtiger Punkt in Paragraf 3 betrifft die Sicherheitszeichen: Jeder Gast muss
wissen, wo er den nächsten Rettungsweg finden kann. An Zugängen zu Treppenfluren sowie an
Abzweigungen der Flure muss auf den Rettungsweg hingewiesen werden. Die Sicherheitszeichen weisen den
Weg zum nächsten Ausgang und müssen beleuchtet sein.
Regelungen zu tragenden Wänden, Stützen und Decken (Paragraf 4)
Tragende Wände müssen ebenso wie Stützen und Decken beständig gegen Feuer sein. Befinden sich in der Beherbergungsstätte keine Wohnräume für Gäste im Dachraum, kann die Feuerbeständigkeit vernachlässigt werden.

Des Weiteren muss die Feuerhemmung beachtet werden. Diese ist für Gebäude gefordert, die nicht mehr als zwei Geschosse haben, wobei beide oberirdisch sein müssen. Auch die obersten Geschosse der Dachräume müssen feuerhemmend sein bzw. müssen tragende Wände, Decken und Stützen die Feuerhemmung erfüllen.
Regelungen zu den Trennwänden (Paragraf 5)
Für Trennwände gilt die Anforderung, dass sie feuerbeständig sein müssen. Trennen sie
zwei Räume in Beherbergungsstätten, von denen einer zur Pension und einer nicht zu dieser gehört
oder steht die Trennwand zwischen Beherbergungsraum und Gastraum oder Küche, ist die
Feuerbeständigkeit
Pflicht.
Des Weiteren gilt, dass überall dort, wo tragende Wände, Decken und Stützen nur
feuerhemmend sein müssen, können auch Trennwände diese Eigenschaft haben – sie
brauchen dann nicht feuerbeständig zu sein.
Die Trennwände zwischen den Beherbergungsräumen sowie zwischen diesen und sonstigen Räumen
müssen feuerhemmend sein.

Wichtig: In diesen Trennwänden – ob feuerhemmend oder feuerbeständig – dürfen keine Öffnungen sein. Feuerbeständige Wände dürfen nur eine Öffnung haben, wenn diese einen feuerhemmenden Feuerschutzabschluss besitzt. Die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse sind hier anzuwenden.
Regelungen zu den Fluren (Paragraf 6)
Flure sind nötig und müssen umfassende Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes erfüllen. Wandverkleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Bodenbeläge dürfen nur schwer entflammbar sein.

Die Regelungen des Brandschutzes und der Beherbergungsstättenverordnung erstrecken sich des Weiteren
auf Flure, die nur eine Fluchtrichtung aufweisen. Es handelt sich um sogenannte Stichflure, bei denen
die Entfernung der Türen der Gästewohnungen bis zu den Treppenräumen maximal 15 Meter
betragen darf.
Gibt es statt einer Treppe den direkten Weg zum Ausgang, darf auch dieser nicht länger sein als die
genannten 15 Meter.
Die Stufen in Fluren müssen beleuchtet sein, dies verringert die Stolper- und Sturzgefahr auch
außerhalb
eines Brandgeschehens.
Regelungen zu Türen (Paragraf 7)
Türen, die von der Treppe zu den übrigen Räumen oder vom Flur im Kellergeschoss zu Räumen, die keine Gasträume sind, führen, müssen feuerhemmend sein. Diese Feuerschutzabschlüsse müssen die Anforderungen erfüllen, die an Rauchschutzabschlüsse gestellt werden.

Diese wiederum sind für Öffnungen gefordert, die von Treppen zu Fluren führen oder die Fluren zu den Beherbergungsräumen gehen. Auch Türen, die vom Flur zu den Gasträumen führen, müssen als Rauchschutzabschlüsse konzipiert sein, wenn die Flure Türen zu den Beherbergungsräumen aufweisen.
Sicherheitsbeleuchtung und Stromversorgung im Notfall (Paragraf 8)
Eine Sicherheitsbeleuchtung wird in Beherbergungsstätten gefordert, wenn es Flure und Treppenhäuser gibt und wenn Räume zwischen der Treppe und dem Ausgang nach draußen liegen. Ebenfalls beleuchtet sein müssen Sicherheitszeichen, die den Rettungsweg kennzeichnen, sowie Stufen im Treppenhaus.

Laut Beherbergungsstättenverordnung muss die Stromversorgung im Notfall gewährleistet sein, es
handelt sich dabei um die Sicherheitsstromversorgung. Sie kommt zum Einsatz, wenn die allgemeine
Stromversorgung ausfällt und übernimmt die Versorgung der Anlagen, die für die Sicherheit
der Gäste wichtig sind.
Versorgt werden alle Anlagen und Einrichtungen, wobei die Sicherheitsbeleuchtung, die Einrichtungen zur
Alarmierung im Notfall sowie die Brandmeldeanlage im Fokus stehen.
Einrichtungen und Anlagen zur Alarmierung im Notfall (Paragraf 9)
Alle Beherbergungsstätten müssen Anlagen vorweisen, mit denen der Alarm im Notfall ausgelöst
werden kann. Damit ist Angehörigen des Betriebs sowie Gästen die Möglichkeit gegeben,
sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen und Leib und Leben zu schützen.
Laut Beherbergungsstättenverordnung müssen Anlagen zur Rauchmeldung in Fluren selbsttätig
auslösen, sofern sich im Betrieb mehr als 60 Gästebetten befinden. Für barrierefreie
Beherbergungseinrichtungen gilt, dass die Warnanlagen sowohl optisch als auch akustisch auslösen
müssen.

Sofern im Betrieb mehr als 60 Gästebetten vorhanden sind, müssen Brandmeldeanlagen vorhanden
sein, die auf Rauch selbstständig ansprechen. Außerdem müssen nicht-automatische
Brandmelder installiert werden, die als Handfeuermelder bekannt sind und deren Alarm direkt an die
zuständige
Feuerwehr geht.
Wichtig: Automatische Brandmeldeanlagen müssen in einer technischen Ausführung
vorliegen, die Fehlalarme vermeidet. Generell müssen alle Brandmeldungen direkt an die Feuerwehr
übertragen werden.
Aufzüge in Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten müssen eine Brandfallsteuerung
vorweisen. Diese Steuerung löst automatisch aus, wenn die Brandmeldeanlage Alarm sendet.
Durch die Steuerung wird sichergestellt, dass die Aufzüge das Geschoss im Eingang anfahren, sofern
dieses nicht vom Rauch betroffen ist. Brennt es dort bzw. kommt die Rauchmeldung von hier, wird das
davor liegende Geschoss angefahren. Dort halten die Aufzüge und öffnen ihre Türen. Sie
bleiben geöffnet und der Betrieb der Lifte wird eingestellt.
Weitere Anforderungen laut Beherbergungsstättenverordnung (Paragraf 10)
Liegen die Beherbergungsstätten in Hochhäusern, können hier gesonderte Anforderungen gestellt werden. Diese müssen vor Aufnahme des Betriebs bei der zuständigen Stelle erfragt und umgesetzt werden. Die einzelnen Bundesländer haben hier teils unterschiedliche Regelungen.
Anforderungen an barrierefreie Beherbergungsräume (Paragraf 11)
Wer sich als Vermieter von barrierefreien Beherbergungsräumen bezeichnen will, muss mindestens zehn Prozent seiner Räume sowie der zugehörigen sanitären Einrichtungen barrierefrei gestalten.

Werden mehr als 60 Gästebetten angeboten, muss mindestens ein Prozent der Betten in Räumen liegen, die ebenso wie die zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und somit mit dem Rollstuhl nutz- und befahrbar sind. Die Wohnungen müssen groß genug sein, um für zwei Gästebetten Platz haben.
Regelungen zu Rettungswegen, zu verantwortlichen Personen sowie zur Brandschutzverordnung (Paragraf 12)
Rettungswege müssen frei zugänglich sein, hier dürfen sich keinerlei Hindernisse befinden.
Türen dürfen nicht zugestellt oder versperrt werden, ihre Öffnung muss von innen möglich
sein.
Jeder Beherbergungsraum, jede Gästewohnung und jedes Gästezimmer, muss einen Rettungswegeplan
besitzen. Dieser ist am Ausgang des Raums anzubringen. Außerdem sollen dort Hinweise zum Verhalten
im Notfall zu lesen sein.
Wichtig: Diese Hinweise dürfen nicht nur in deutscher Sprache abgefasst sein,
sondern müssen in den häufigsten Fremdsprachen der Gäste veröffentlicht werden. Das
heißt, wenn überwiegend englischsprachige und deutsche Gäste einchecken, müssen die
Verhaltenshinweise sowohl in Deutsch als auch in Englisch gegeben werden.

Beherbergungsstätten, die mehr als 60 Gästebetten vorweisen, müssen eine
Brandschutzordnung erstellen. Diese wird zusammen mit der Dienststelle, die für den Brandschutz
zuständig ist, verfasst. Außerdem sind Feuerwehrpläne zu erstellen, die die örtliche
Feuerwehr zugestellt bekommt.
Werden neue Angestellte beschäftigt, müssen diese zu Beginn ihrer Tätigkeit mit allen
Regelungen zum Brandschutz vertraut gemacht werden. Danach erfolgt mindestens einmal jährlich eine
Einweisung und Auffrischung der Kenntnisse zur Bedienung sämtlicher Einrichtungen zur Alarmierung
im Notfall sowie der Brandmelder.
Außerdem müssen die Angestellten über die Brandschutzordnung und das Verhalten im
Brandfall aufgeklärt werden. Dazu kommt, dass sie Anweisungen über den Umgang mit Menschen mit
einer Behinderung (und vor allem der Rollstuhlfahrer) im Falle eines Brandes bekommen müssen.
Wichtig: Der Betreiber der Beherbergungsstätte ist für die Einhaltung der
Regelungen zu den Rettungswegen und zur Brandschutzverordnung verantwortlich. Möglich ist, dass er
diese Verantwortung an einen von ihm Beauftragten abtritt.
Regelungen zu weiteren Bauvorlagen (Paragraf 13)
Bauvorlagen müssen eine Reihe von weiteren Angaben enthalten. Unter anderem sind hier Angaben zur
Sicherheitsbeleuchtung, zur Stromversorgung im Notfall, zu den Alarmierungseinrichtungen und
Brandmeldeanlagen sowie zu den Rettungswegen zu geben.
Dabei sind nutzbare Flächen für die Feuerwehr zu benennen. Besonders wichtig ist, dass die
Anzahl der Gästebetten in der Bauvorlage erwähnt wird und dass diese Betten den
Beherbergungsräumen
zugeordnet werden. Nur so ist im Notfall bekannt, in welchem Raum wie viele Betten stehen und wie viele
Personen dort theoretisch zu retten sind.

In Paragraf 14 gibt die Beherbergungsstättenverordnung Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten. Da es sich
um eine Verordnung handelt, die Gesetzescharakter hat, werden Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld
oder mit einer Freiheitsstrafe belegt.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht derjenige, der Rettungswege verstellt oder nicht frei von Hindernissen hält,
der Türen zu den Rettungswegen versperrt oder nicht zugänglich hält. Es handelt derjenige
ordnungswidrig, der Andere damit beauftragt, die Rettungswege und –türen zu versperren oder
dafür zu sorgen, dass diese nicht leicht von innen zu öffnen sind.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer sich nicht an die Vorgaben zum Anbringen von Rettungswegeplänen hält oder die Hinweise zum Verhalten im Brandfall nicht in den wichtigsten Sprachen zugänglich macht.
Unterschieden wird bei Ordnungswidrigkeiten zwischen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungsweise, wobei diese Einteilung unterschiedlich hohe Strafen nach sich zieht. Vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten werden in der Regel höher bestraft als Fahrlässigkeit.
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Zusätzliche Regelungen neben der Beherbergungsstättenverordnung
Wie der Brandschutz in einem Beherbergungsbetrieb auszusehen hat, ist von der Bauart des Gebäudes
sowie von seiner Ausstattung abhängig. Anzuwenden ist die Landesbauordnung, außerdem kommt
die Sonderbauordnung zum Tragen.
Sonderbauten sind teilweise unterschiedlich definiert und die Bundesländer sehen hier verschiedene
Regelungen vor. Gleichzeitig gibt es Bundesländer, die für Beherbergungsstätten keine
Sonderbauvorschriften zugrunde legen.
Das sind im Einzelnen Niedersachsen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Die Landesbauordnungen
basieren auf der Muster-Beherbergungsstättenverordnung, die in Berlin, Hessen und Bremen gänzlich
und ohne weitere Ergänzungen oder Änderungen übernommen wurde.

Die Beherbergungsstättenverordnung wird durch die Muster-Versammlungsstättenverordnung ergänzt,
wenn zur Anlage Veranstaltungsräume und ein oder mehrere Restaurants zählen. Liegt die
Beherbergungsstätte in einem Hochhaus, wird die Muster-Hochhaus-Richtlinie angewendet.
Die Muster-Holzbaurichtlinie ergänzt die Beherbergungsstättenverordnung, wenn der Betrieb in
einem historischen Gebäude liegt.
Welche Änderungen weist die neue Beherbergungsstättenverordnung auf?
Die letzte Änderung der Beherbergungsstättenverordnung wurde im Mai 2014 vorgenommen. Diese Fassung ist heute noch gültig. Sie weist gravierende Änderungen gegenüber der letzten Fassung auf.

Die Anpassungen wurden durch die Bauminister vorgenommen, danach mussten sie in Landesrecht umgesetzt werden. Die Neuerungen führten zu einer erheblichen Veränderung der bis dato geltenden Rechtslage.
Wichtige Änderungen sind:
- Paragraf 36, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MBO ist nicht anzuwenden
- In barrierefreien Beherbergungsstätten muss der Alarm optisch und akustisch auslösbar sein.
- Fehlalarme müssen vermieden werden.
- Der gesamte Paragraf 11 zu den barrierefreien Beherbergungsräumen wurde neu aufgenommen.
- In Paragraf 12 wurde hinzugefügt, dass Angestellte in Beherbergungsbetrieben auf den Umgang im Notfall bzw. die Rettung von behinderten Menschen hingewiesen werden müssen. Insbesondere müssen sich die Hinweise um die Rettung von Rollstuhlfahrern drehen.
- In Paragraf 13 kam hinzu, dass die Anzahl der Betten und deren Zuordnung zu den Beherbergungsräumen in der Bauvorlage erfasst sein muss.
Durch die Anpassung geänderte Paragrafennummern werden an dieser Stelle nicht separat
erwähnt.
Zu den Änderungen nahm die Bauministerkonferenz Stellung und bereits dort wurde gesagt, dass die
neu geschaffene Vorschrift für die Unterbringung von Behinderten nicht ausreichend greife. Denn
wenn bis zu einer Bettenmenge von 60 lediglich ein Bett für behinderte Menschen zur Verfügung
stehen muss, ist das deutlich zu wenig.
Wer seine Unterkunft an Geschäftsreisende und Handwerker vermietet, mag damit noch gut fahren. Wer
auch Schulklassen oder anderen Gruppen eine Unterkunft offeriert, dürfte mit dieser Mindestmaßgabe
schnell vor einem Problem stehen. Schon allein durch die durchgeführte Inklusion in Schulen wächst
die Zahl der behinderten Gäste deutlich.
Da es sich bei den Regelungen zu barrierefreien Räumen um Prozentzahlen handelt, seien laut der
Konferenz der Bauminister Rundungen auf die nächsthöhere Bettenzahl vorzunehmen.
Begründung für die Änderungen in der bestehenden Beherbergungsstättenverordnung
Die Begründung zur Überarbeitung der Beherbergungsstättenverordnung ist einfacher zu
verstehen als die Muster-Beherbergungsstättenverordnung.
Allerdings dürften diejenigen, die mehr als 12 Gästebetten zu vermieten haben, im Laufe ihrer
Tätigkeit mit so vielen Gesetzen, Vorschriften und Verordnungen zu tun haben, dass die
Beherbergungsstättenverordnung kein Problem mehr darstellt.
Die Anpassungen der Beherbergungsstättenverordnung waren schon allein aus dem Grund nötig, weil die letzte Fassung aus dem Jahr 2000 nur die Überarbeitung der ursprünglichen Version von 1982 darstellte.
Aus aktueller Sicht mussten in 2014 dringend Änderungen vorgenommen werden, die sich vor allem auf
den neuen Paragrafen 11 beziehen. Die Bauministerkonferenz stellte fest, dass die aktuellen
Anforderungen deutlich tiefer reichen als bis dahin per Verordnung geregelt.
Bemerkenswert ist, dass die Muster-Gaststättenverordnung, die ebenfalls aus 1982 stammt, keiner
umfassenden Anpassung bezüglich des Brandschutzes bedurfte.
Auch wenn von angetrunkenen und nicht ortskundigen Gästen ausgegangen werden muss, zeichnet sich
kein signifikant höheres Brandrisiko in Gaststätten ab. Damit wurde die
Beherbergungsstättenverordnung
nur noch auf die bauaufsichtlichen Anforderungen an derlei Betriebe reduziert.
Kleine Pensionen bis zu zwölf Betten wurden aus dem Anwendungsbereich gestrichen, weil sie einen
Größenbereich
von Wohnungen abdecken. Damit wurde die einstige Schwelle von acht Betten gestrichen. Somit erklärt
sich, warum Ferienwohnungen aus der Beherbergungsstättenverordnung herausgestrichen wurden –
Sie haben eher Wohnungscharakter.
Auch Berghütten wurden aus der Verordnung verbannt, denn sie sind inzwischen so selten, dass es
keiner Musterregelung mehr bedarf.
Zugrunde lagen den Überlegungen folgende Aspekte:
- Eine Beherbergungsstätte ist mit einer Wohnung zu vergleichen.
- Die Gäste sind meist nicht oder nur eingeschränkt ortskundig.
- Gäste weisen eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit auf.
- Die Brandentstehung ist nicht häufiger als in Wohnungen bzw. sogar geringer.
- Die Belegungsdichte (Personen, die sich gleichzeitig in der Pension aufhalten) ist mit einem Bürogebäude zu vergleichen.
Als Gastbetten definiert die Bauministerkonferenz Betten, die den Gästen eines Beherbergungsbetriebs zum Schlafen zur Verfügung gestellt werden. Wer also Monteurszimmer vermietet und hier mehr als zwölf Betten bereitstellt, bietet Gästebetten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung an und unterliegt diesen Regelungen.

Wichtig: Die Anzahl der Gästebetten ist wichtig, wenn der Betrieb / das Gebäude
bauordnungsrechtlich eingestuft werden soll. Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nr. 8 Muster-Bauordnung
setzen mehr als zwölf Gästebetten voraus.
Über die Anzahl der Betten ist es möglich, die Anzahl der Übernachtungsgäste zu
bestimmen, die hier regelmäßig anwesend sein können. Es geht tatsächlich um die
Anzahl der Betten – wird ein Zimmer als Doppel- oder Dreibettzimmer angeboten, zählt jedes
Bett einzeln. Somit ist nicht die Anzahl der Räume ausschlaggebend.
Eine mögliche Aufbettung durch Zustellbetten wird vernachlässigt.
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