Auf einen Blick
Ab 13 Betten gelten für Monteurzimmer, Ferienwohnungen, Pensionen und ähnliche Unterkünfte besondere Bau- und Sicherheitsvorgaben. Dazu zählen Regeln zu Brandschutz, Fluchtwegen, Beleuchtung, Barrierefreiheit und Meldepflichten. Seit 2025 wurden zahlreiche Vorschriften modernisiert – von der elektronischen Rechnungsstellung bis zu barrierefreien Zimmerquoten.
Was ist eine Beherbergungsstätte?
Beherbergungsstätten sind Orte, an denen Gäste zeitweise übernachten. Dazu gehören Hotels, Pensionen, Monteurzimmer, Ferienwohnungen und ähnliche Unterkünfte. Wer mehr als 12 Betten anbietet, gilt offiziell als Beherbergungsbetrieb. Ab dieser Grenze greifen zusätzliche gesetzliche Vorgaben.
Für wen gilt die Beherbergungsstättenverordnung?
Die Verordnung gilt für alle Betreiber von Unterkünften mit 13 oder mehr Betten – unabhängig davon, ob es sich um Hotels, Pensionen, Monteurunterkünfte oder Ferienanlagen handelt. Auch Betreiber von Wohncontainern oder Studentenzimmern sind betroffen.
Welche Pflichten gelten ab 13 Betten?
Die wichtigsten Vorschriften ab 13 Betten umfassen folgende Bereiche:
- Brandschutz: Feuerwiderstandsklassen, Brandschutzkonzept, Rauchabzug, Feuerlöscheinrichtungen.
- Flucht- und Rettungswege: Mindestens zwei Rettungswege pro Raum, klar markiert und beleuchtet.
- Barrierefreiheit: Seit 2025: mind. 7–10% der Betten barrierefrei nach DIN 18040-2.
- Beleuchtung: Sicherheitsbeleuchtung bei Stromausfall ist Pflicht.
- Meldepflicht: Seit Januar 2025 nur noch für ausländische Gäste.
- E-Rechnung & Kassensystem: Elektronische Rechnungen und TSE-pflichtige Kassen müssen seit 2025 verwendet und dem Finanzamt gemeldet sein.
Wie unterscheiden sich die Bundesländer?
Jedes Bundesland hat die Musterverordnung leicht angepasst. Während Bayern bereits ab 13 Betten ein Brandschutzkonzept verlangt, gelten in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz nur die allgemeinen Bauvorgaben. In Berlin, Hessen und Bremen wurde die Musterverordnung nahezu wortgleich übernommen.
Was ist neu seit 2025?
- Keine Meldepflicht für Deutsche: Nach dem Bürokratieentlastungsgesetz IV müssen nur noch ausländische Gäste erfasst werden.
- Pflicht zur E-Rechnung: Bei geschäftlichen Vermietungen ist eine strukturierte elektronische Rechnung seit 1. Januar 2025 Pflicht.
- Registrierkassenpflicht: TSE-Kassen müssen dem Finanzamt gemeldet sein (seit 1. Juli 2025).
- Barrierefreie Quote: Je nach Bundesland zwischen 7% und 10% der Betten müssen rollstuhlgerecht ausgestattet sein.
- Prüfintervalle für Brandschutz: In vielen Ländern (z.B. Bayern) gilt eine Prüfpflicht alle 3–5 Jahre ab 20 Betten.
Was droht bei Verstößen?
Wer die Vorgaben ignoriert, riskiert Bußgelder, Betriebsuntersagungen oder eine Kündigung des Versicherungsschutzes. Besonders bei Brandschutz und Fluchtwegen dulden die Bauämter keine Ausnahmen.
Welche Unterkünfte sind nicht betroffen?
Kleine Pensionen mit maximal 12 Betten, Ferienwohnungen mit klarer Wohnnutzung und Berghütten in Ausnahmenlage sind in der Regel von der Verordnung ausgenommen. Auch private Zimmervermietung ohne dauerhafte gewerbliche Nutzung fällt meist nicht unter die MBeVO.
Fazit
Wer mehr als 12 Betten vermietet, trägt Verantwortung – rechtlich und organisatorisch. Die Beherbergungsstättenverordnung sorgt für Sicherheit, Klarheit und einen einheitlichen Standard. Seit 2025 wurden viele Vorschriften verschärft. Informieren Sie sich frühzeitig und setzen Sie die Anforderungen konsequent um – für zufriedene Gäste und einen reibungslosen Betrieb.

Dennis ist Gründer von Deutschland-Monteurzimmer.de. Er ist Experte für Monteurzimmer und Kurzzeitvermietung und hat über 25 Jahre Erfahrung als Vermieter und Vermittler von Monteurzimmern, Monteurwohnungen und Monteurunterkünften. Vor 18 Jahren gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.
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Häufig gestellte Fragen zu dem Thema
Nur wenn mehr als 12 Betten im Gebäude angeboten werden. Einzelne Ferienwohnungen mit bis zu 12 Schlafplätzen sind in der Regel ausgenommen.
Entscheidend ist die Gesamtzahl der Gästebetten im Gebäude oder zusammenhängenden Komplex – unabhängig vom Betreiber oder von der Anzahl der Einheiten.
Das Bett muss für Rollstuhlnutzer erreichbar sein, mit Bewegungsfläche von 1,50 × 1,50m sowie entsprechender Sanitär- und Türbreite. Eine Notrufmöglichkeit im Raum ist ebenfalls vorgeschrieben.
Die zuständige Bauaufsicht oder das Ordnungsamt prüft regelmäßig die Einhaltung – etwa bei Nutzungsänderung, Anbauten oder Beschwerden. In Bayern gilt zusätzlich eine Brandschaupflicht.
Ja – in vielen Bundesländern ist ein Brandschutzkonzept ab 13 oder 20 Betten verpflichtend. Es muss von einem Fachplaner erstellt und regelmäßig geprüft werden.
Ja – auch bei längerer Belegung durch Monteure handelt es sich um eine Beherbergung, wenn die Unterkunft gewerblich vermietet wird und der Wohncharakter nicht im Vordergrund steht.
Nein – nur fest eingebaute oder regelmäßig genutzte Schlafplätze zählen zur bettenbezogenen Berechnung. Zustell- oder Notbetten werden in der Regel nicht mitgerechnet.
Auf den Websites der jeweiligen Landesbauordnung oder direkt beim Bauordnungsamt. Auch DMZ.de bietet in vielen Städte- und Bundeslandseiten einen Überblick mit Links zu aktuellen Landesvorschriften.
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