Im Zuge der Existenzgründung als Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen kommen zahlreiche
unterschiedliche Kosten auf Sie zu. Unter gewissen Umständen ist für die Durchführung
dieser Tätigkeit ebenfalls eine Gewerbeanmeldung
oder eine Gaststättenerlaubnis
erforderlich.
Bis vor einigen Jahren waren Ihre zusätzlichen Kosten auf diese Posten beschränkt. Seit dem
01.01.2004 besteht für jeden deutschen Unternehmer die allgemeingültige Pflicht zur
Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.

Seither muss jeder Unternehmer eines Betriebes zwangsweise in einer der zahlreichen gesetzlichen Unfallversicherungen versichert sein. Aus diesem Grund wird unter bestimmten Umständen ebenfalls die Zahlung der Beiträge für eine der Berufsgenossenschaften für Sie erforderlich.
Was sind Berufsgenossenschaften?
Als gewerbliche Berufsgenossenschaft werden in Deutschland die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung bezeichnet. Diese Institutionen sind für die Versicherung der deutschen
Unternehmer sowie deren Beschäftigte in Deutschland verantwortlich.
Unabhängig von den gesetzlichen Berufsgenossenschaften arbeitet die Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft. Im Gegensatz zu den meisten anderen Berufsgenossenschaften gehört diese der
unabhängigen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) an.
Für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien ist in Deutschland die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten oder die Verwaltungsberufsgenossenschaft für Ferienwohnungsvermieter verantwortlich.
Bei diesen Berufsgenossenschaften handelt es sich um Sozialversicherungsträger. Diese Institutionen
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Selbstverwaltung organisiert werden.
Sie finanzieren sich ausschließlich aus den Beiträgen ihrer Pflichtmitglieder und erhalten in
der Regel keinerlei steuerliche Zuschüsse. Die einzige Ausnahme bildet die Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft. In Deutschland sind seit der allgemeinen Verpflichtung von Unternehmen zur
Mitgliedschaft in einer der gesetzlichen Berufsgenossenschaften ca. 3,2 Millionen Mitglieder
registriert.
Mietausfälle vermeiden und in Corona-Zeiten erfolgreich Unterkünfte vermieten.

Welche Aufgaben übernimmt eine Berufsgenossenschaft?
Nach dem SGB haben Berufsgenossenschaften in Deutschland hauptsächlich die Aufgabe, Wege- und
Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten mit sämtlichen ihnen zur Verfügung stehenden
Mitteln zu verhindern.
Darüber hinaus sind diese Institutionen ebenfalls mit der Vorbeugung von arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren betraut. Dieser Präventionsauftrag wird vorrangig durch die Beratung
hilfesuchender Unternehmen zu Fragen des Gesundheits- und Fragen des
Gesundheits- und Arbeitsschutzes erfüllt.
Neben der Beratung von Unternehmen sind diese Einrichtungen ebenfalls für die Ausarbeitung sowie
Erlassung von Unfallverhütungsvorschriften sowie anderen Regelungen verantwortlich. Hierbei handelt
es sich um die sogenannten Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die für sämtliche
Versicherten der Berufsgenossenschaft nach einem Erlass gültig werden.
Die Berufsgenossenschaft ist berechtigt, ihre Versicherten hinsichtlich der Einhaltung dieser
Vorschriften zu überwachen. Die Überwachung eines Unternehmens wird durch Aufsichtspersonen
realisiert. Diese Beschäftigten der Berufsgenossenschaften wurden vor einigen Jahren noch als
technische Aufsichtsbeamte bezeichnet.
Sie sind vom Gesetzgeber mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Auf diese Weise wird sichergestellt,
dass die angeordneten Maßnahmen zwingend durchgeführt werden müssen. Weigert sich ein
Unternehmer, den Anweisungen einer Aufsichtsperson nachzukommen, können diese Maßnahmen mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
In der Regel handelt es sich um die Stilllegung einer sicherheitswidrig betriebenen Maschine oder die
Absperrung eines einsturzgefährdeten Arbeitsplatzes.
Darüber hinaus sind die Berufsgenossenschaften für die Schulung von Personen verantwortlich,
die in Unternehmen für eine umfassende Arbeitssicherheit sorgen. Hierbei handelt es sich um Führungskräfte,
Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Für diesen Zweck betreiben
die Berufsgenossenschaften im gesamten Bundesgebiet zahlreiche Schulungseinrichtungen.
Welche Leistungen bietet eine Berufsgenossenschaft einem Vermieter von Monteurzimmern?
Neben diesen zahlreichen zentralen Aufgaben sind die Berufsgenossenschaften für die Betreuung ihrer
Versicherten im Schadensfall verantwortlich. Nachdem sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, werden sowohl
medizinische als auch berufsfördernde Maßnahmen eingeleitet.
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die Zahlung von Lohnersatz- und
Entschädigungsleistungen. Unter anderem zahlt die Berufsgenossenschaft dem Versicherten
Verletztengeld, eine Verletztenrente und im Todesfall den Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente.

Medizinische Behandlungen werden hierbei nicht als Geldleistungen übernommen, sondern als
Sachleistungen. Das bedeutet, dass der behandelnde Arzt seine Rechnung direkt an die zuständige
Berufsgenossenschaft schickt. Auf diese Weise müssen Sie Ihre Arztkosten nicht vorstrecken, sondern
erhalten eine kostenfreie Behandlung.
Für die gewährten Leistungen ist ein fester Wert vorgesehen. Aus diesem Grund sollten Sie vor
jeder Behandlung beim Arzt nachfragen, ob es sich um eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere
Heilbehandlung handelt. Die Berufsgenossenschaften übernehmen in der Regel lediglich die Kosten für
eine allgemeine Heilbehandlung.
Sollte es trotz Betreuung durch die Berufsgenossenschaft zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit
kommen, werden unter gewissen Umständen eine dauerhafte Rente oder andere Geldleistungen an Sie
ausbezahlt. Dies ist der Fall, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in einer rentenberechtigten
Höhe eintritt. Aktuell umfasst diese mindestens 20 Prozent.
Beachten Sie, dass es bei einer Häufung der Einschränkungen zu einem sogenannten Stütztatbestand
kommt. Das bedeutet, dass sich die Einschränkungen gegenseitig stützen und nur gemeinsam
auszahlungsfähig sind.
Kommt es zu zwei Versicherungsfällen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um jeweils zehn
Prozent, werden zwei Rentenzahlungen mit einem Gegenstandswert von insgesamt 20 Prozent ausbezahlt. Fällt
aufgrund von Besserung eine der beiden Einschränkungen weg, verfällt nicht nur eine der beiden
Rentenzahlungen, sondern beide gemeinsam.
Steuerrechtlich werden die Leistungen der Berufsgenossenschaft hierbei nicht berücksichtigt. Sämtliche
Rentenleistungen, die Sie von der Berufsgenossenschaft erhalten, werden steuerrechtlich nicht als
Einkommen angerechnet.
Die einzige Ausnahme bildet die gesetzliche Rentenversicherung. Diese berücksichtigt als einzige
die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen und passt die Leistungen der Höhe Ihrer
Rentenzahlungen an.
Auf diese Weise bleibt die Höhe der Rentenzahlungen mit Eintritt ins Rentenalter stets gleich. Die
Leistungen für Hinterbliebene berechnen sich nicht nach der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
sondern sind von festen Prozentsätzen abhängig.
Aktuell werden diese Leistungen nur steuerrechtlich berücksichtigt, wenn diese einen bestimmten
Freibetrag übersteigen. In diesem Fall werden die Rentenzahlungen nicht vollständig
angerechnet, sondern nur zu einem bestimmten Prozentsatz unterschiedlichen Einkommensarten zugeordnet.
Provisionsfrei vermieten
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)
Unter gewissen Umständen werden Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen zur Mitgliedschaft
in der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe verpflichtet. Hierbei werden aktuell
lediglich Privatvermieter zur Mitgliedschaft in dieser Berufsgenossenschaft verpflichtet.
Der Grund für diese Zwangsmitgliedschaft besteht darin, dass seit dem 01.01.2004 jeder Unternehmer
eines Betriebs zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet wurde. Es ist
unerheblich, ob Sie in Ihrem Unternehmen Angestellte beschäftigen oder nicht.
Hierbei handelt es sich um eine der ersten Anmeldungen, die Sie als junger Unternehmer vornehmen. Während
Sie zahlreiche Bescheinigungen, wie den Gewerbeschein, erst mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit
anmelden müssen, müssen Sie die Anmeldung in der Berufsgenossenschaft deutlich eher tätigen.
Seit dem 1.1.2004 ist jeder Unternehmer zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft verpflichtet.
Jeder Unternehmer ist gesetzlich verpflichtet, sein Unternehmen spätestens eine Woche nach Aufnahme
seiner vorbereitenden Tätigkeiten in einer der Berufsgenossenschaften anzumelden. Hierbei müssen
der Berufsgenossenschaft sämtliche im Unternehmen beschäftigten Familienmitglieder und alle
ohne Arbeitsentgelt beschäftigten Personen genannt werden.
Diese Berufsgenossenschaft entstand im Jahr 2011 durch einen Zusammenschluss der beiden
Berufsgenossenschaften für Nahrungsmittel und Gaststätten sowie Fleischerei. Ihren Hauptsitz
hat diese Institution in Mannheim.
Aufgrund des Zusammenschlusses mit der Berufsgenossenschaft für Fleischerei betreibt diese
Einrichtung einen weiteren Standort in Mainz. Dieser Standort ist für die Verwaltung der
Versicherten aus der Branche Fleischwirtschaft zuständig.
Wer wird alles durch diese Berufsgenossenschaft versichert?
Neben Vermietern von Monteurzimmern werden zahlreiche weitere Personengruppen von dieser
Berufsgenossenschaft versichert. Ebenso wie die zahlreichen anderen Berufsgenossenschaften versichert
diese Institution hauptsächlich Beschäftigte.
Es handelt sich um Arbeiter, Angestellte, Auszubildende sowie Aushilfen, die einer Beschäftigung
bei einem Arbeitgeber nachgehen, der ebenfalls von dieser Berufsgenossenschaft versichert wird. Anders
als in vielen anderen gesetzlichen Regelungen, wird hierbei das Beschäftigungsverhältnis als
dauerhafte Abhängigkeit definiert. Die Zahlung eines Arbeitsentgelts ist nicht zwingend
notwendig.
Über diese Institution muss jede Person von einem Unternehmer versichert werden, die mit dem
Unternehmen zusammenarbeitet und ihre Tätigkeit nicht vollständig frei bestimmen kann. Das
bedeutet, dass die beschäftigte Person hinsichtlich des Ortes, der Zeit, der Art oder der Dauer der
Tätigkeit den Weisungen des Unternehmers unterliegt.

Eine weitere Zielgruppe dieser Einrichtung besteht in Unternehmern sowie deren Ehegatten. Seit 2004 müssen
sämtliche Unternehmer, die in diesem Geschäftsbereich tätig sind, eine Mitgliedschaft in
dieser Berufsgenossenschaft aufweisen. Von dieser Regelung wurden im Jahr 2008 zahlreiche Unternehmer
befreit.
Seit 2008 gewährt die BGN sowohl Arbeitgebern als auch ihren Ehegatten eine freiwillige
Mitgliedschaft. Das bedeutet, dass Sie als Vermieter von Monteurzimmern nicht mehr automatisch bei
dieser Berufsgenossenschaft versichert sind, sondern eine freiwillige Mitgliedschaft beantragen können.
Die einzige Ausnahme von dieser Regelung bildet die Berufsgruppe der Fleischer. Jene Unternehmer werden
noch gemeinsam mit ihren Ehegatten automatisch von dieser Berufsgenossenschaft versichert.
Welcher Beitrag muss bei dieser Berufsgenossenschaft entrichtet werden?
Für die Erfüllung ihrer Leistungen werden dieser Berufsgenossenschaft ebenso wie sämtlichen
anderen Einrichtungen keinerlei steuerliche Mittel zur Verfügung gestellt. Aus diesem Grund müssen
sämtliche Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben entstehen, durch die Mitgliedsbeiträge
der Versicherten beglichen werden.
Da es sich hierbei für viele Menschen um eine gesetzliche Pflichtversicherung handelt, stellt eine
Unterfinanzierung der gesetzlichen Unfallversicherungen für den Gesetzgeber keine Option dar.
Entsprechend werden alle entstehenden Kosten der Berufsgenossenschaften über ein Umlageverfahren
unter den Versicherten aufgeteilt.
Hierfür betrachtet die BGN sowohl sämtliche Pflichtversicherte als auch freiwillige
Versicherte.
Für die Berechnung der Beiträge wird bei allen Pflichtversicherten vor allem das
Bruttoarbeitsentgelt als Grundlage verwendet. Dies gilt für sämtliche Arbeitnehmer sowie
Aushilfen. Darüber hinaus berechnet die Berufsgenossenschaft ebenfalls eine Gefahrenklasse in der Höhe
der Beiträge mit ein.
Aus beiden Kenngrößen wird am Ende eines jeden Jahres ein sogenannter Beitragsfuß
erstellt, der für die Berechnung der endgültigen Beitragshöhe entscheidend ist. Für
die Berechnung des Beitragsfußes betrachtet diese Institution bei allen freiwillig Versicherten
darüber hinaus ebenfalls die Versicherungssumme.

Anhand des Beitragsfußes wird ein Hauptumlagebeitrag errechnet, der den Anteil eines Versicherten
an den entstandenen Kosten des vergangenen Jahres darstellt. Neben diesem Beitrag wird seit dem
Beitragsjahr 2008 ebenfalls ein weiterer Beitrag zur Lastenverteilung erhoben.
Der sogenannte Zusatzbeitrag setzt sich aus zwei unterschiedlichen Teilbeträgen zusammen.
Es handelt sich zum einen um die Lastverteilung anhand der Neurenten und zum anderen um die
Lastverteilung anhand der gezahlten Entgelte. Die Berechnung des Beitrags zur Lastenverteilung nach
Neurenten ist ebenso wie die Berechnung des Hauptumlagenbeitrags von dem Bruttoarbeitsentgelt, der
Gefahrenklasse sowie dem Beitragsfuß abhängig.
Diese Faktoren spielen für die Berechnung der Höhe des Beitrags zur Lastenverteilung nach gezahlten Entgelten keine Rolle.
Eine Regulierung der zu zahlenden Beiträge ist der BGN hierbei nicht möglich. Zur Minderung der
Beitragslast von Versicherten mit einem geringen Einkommen wurde ein Freibetrag auf das
beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt festgelegt.
Die Höhe der Beiträge richtet sich vorrangig nach der Höhe der entstandenen Lasten. Aus
diesem Grund hat die BGN keinerlei Einfluss auf die Beiträge, die sie erhebt. Freiwillig
Versicherte leisten hierbei ebenfalls ihren Beitrag zur Deckung der Lasten nach Neurenten.
Von der Lastenverteilung nach Entgelten sind Sie befreit, wenn Sie sich bei der BGN freiwillig
versichern. Darüber hinaus können ebenfalls Nachlässe auf die Beiträge bewilligt
werden. Dies ist der Fall, wenn Ihre Eigenbelastung deutlich geringer ausfällt als die
durchschnittliche Eigenbelastung aller Beitragspflichtigen.
Unterkunft erfolgreich im Internet an Berufsreisende und Feriengäste vermieten.
* Entspricht den durchschnittlichen Kosten einer Unterkunft pro Woche bei voller Belegung.pro Woche *
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Bei der VBG handelt es sich um die aktuell größte Berufsgenossenschaft Deutschlands. Dieser Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland weist derzeit die meisten Mitglieder auf. Sie weist
mit Abstand den größten Einflussbereich in Deutschland auf.
Der hohe Verantwortungsbereich der VBG lässt sich vor allem auf die beiden Zusammenschlüsse
aus den Jahren 2009 und 2010 zurückführen. Aufgrund einer umfangreichen Organisationsreform
innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherungen wurde die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft im Jahr 2009
mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie zusammengeschlossen.
Sie müssen sich in der VBG versichern, wenn Sie einen erheblichen Beitrag zur Freizeitgestaltung von Menschen leisten.
Nur ein Jahr später folgte die Fusion mit der Berufsgenossenschaft der Straßen-, Eisen- und U-Bahnen. Als Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien müssen Sie sich nur bei der VBG versichern, wenn Sie durch die Vermietung einer Ferienwohnung einen erheblichen Beitrag zur Freizeitgestaltung von Menschen leisten.
Für wen ist die VBG zuständig?
Der Name dieser Berufsgenossenschaft lässt vermuten, dass diese nur für Angestellte und
Arbeitgeber des Verwaltungssektors zuständig ist. Tatsächlich ist diese Berufsgenossenschaft
nicht nur für den Gewerbezweig Verwaltung zuständig, sondern darüber hinaus ebenfalls für
zahlreiche weitere Gewerbe- und Berufszweige.
Vor allem jene Gewerbebereiche, die noch nicht von anderen Berufsgenossenschaften abgedeckt werden. Aus
diesem Grund spricht man bei der VBG aktuell von einer sogenannten "Auffangzuständigkeit".
In den Zuständigkeitsbereich dieser Berufsgenossenschaft fallen zahlreiche Dienstleistungsberufe in
einem sehr weit gefassten Sinne.
Dadurch sind aktuell bei der VBG neben Verwaltungseinrichtungen ebenfalls Banken, Versicherungen und
Leasingunternehmen versichert. Weiterhin müssen sich grundsätzlich Unternehmer im
Ingenieurwesen, Architekten, Informatiker und Forschungseinrichtungen über diese
Berufsgenossenschaft versichern. Sie umfasst zahlreiche Branchen wie Werbung, Medien, Gestaltung und
Kommunikation.
Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien fallen unter Umständen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich
dieser Berufsgenossenschaft, da diese neben Bildungseinrichtungen und Beratungsunternehmen auch
Religionsgemeinschaften und Unternehmen der Freizeitgestaltung betreuen.
Als Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien fallen Sie in den Zuständigkeitsbereich
dieser Berufsgenossenschaft, wenn Sie eine Ferienimmobilie anbieten, welche einen Teil zur
Freizeitgestaltung der Mieter beiträgt.
Die Beitragshöhe bei der VBG
Durch die Beiträge aller Mitgliedsunternehmen finanziert die VBG alle Aufgaben der gesetzlichen
Unfallversicherung. Hierzu gehört die Arbeitssicherheit, der Gesundheitsschutz, die Rehabilitation
sowie die Entschädigung von Betroffenen. Die VBG achtet darauf, dass ihre Mitglieder lediglich für
sämtliche Kosten aufkommen, die durch ihre Betreuung entstehen.
Eine Bereicherung der Organisation ist ausgeschlossen. Aus diesem Grund wird die Höhe der Beiträge
in jedem Jahr auf Grundlage des Umlegungsverfahrens für die Mitglieder neu berechnet. Nach dem Ende
eines jeden Kalenderjahres werden sämtliche Ausgaben auf alle Mitglieder umgelegt.
Die Höhe des zu begleichenden Anteils richtet sich vor allem nach der gemeldeten Entgeltsumme, der
Gefahrenklasse sowie dem errechneten Beitragsfuß.

Im Kalenderjahr 2018 betrug der Beitragsfuß einheitlich für alle Versicherten 3,64 Euro.
Aufgrund eines hohen Freibetrags sind die meisten Versicherten in diesem Jahr lediglich zur Begleichung
des Mindestbeitrags verpflichtet gewesen. Dieser wird auf der Vertreterversammlung festgesetzt und
betrug in diesem Jahr 60 Euro.
Weiterhin gibt es in dieser Berufsgenossenschaft einen Solidarausgleich. Hierbei handelt es sich um die
sogenannte Lastenverteilung. Diese wird in die beiden Unterkategorien Lastenverteilung nach Neurenten
und Lastenverteilung nach der Entgeltsumme unterteilt. Für die Lastenverteilung nach Neurenten ist
aktuell kein Freibetrag vorgesehen.
Neben den Beiträgen, die auf Grundlage von Entgeltsummen berechnet werden, erhebt die VBG ebenfalls
Pro-Kopf-Beiträge. Diese Beiträge müssen übernommen werden, wenn der Versicherte
einer bestimmten Berufs- oder Menschengruppe angehört. Rehabilitanden müssen pro in Anspruch
genommenen Belegungstag einen um 0,3622 Euro erhöhten Beitrag zahlen.
Für Vermieter von Monteurzimmern und Ferienimmobilien werden aktuell keine Sonderumlagen erhoben.

Mit einem starken Partner erfolgreich im Internet werben.
Lohnt sich eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft?
Obwohl die Berufsgenossenschaften hohe Summen in das Marketing investieren, zweifeln Unternehmer sowie
Pflichtversicherte noch immer an der Wirtschaftlichkeit einer Mitgliedschaft in einer
Berufsgenossenschaft.
Unternehmer bemängeln hierbei die Monopolstellung der Berufsgenossenschaften und beklagen Beiträge,
die sie als unangemessen hoch empfinden. Die Versicherten sind von dem Verhalten der
Berufsgenossenschaften im Versicherungsfall nicht überzeugt.
Für Berufsgenossenschaften ist es nicht möglich, einen Gewinn zu verzeichnen. Sämtliche
Beiträge sind so kalkuliert, dass diese die im letzten Kalenderjahr angefallenen Kosten decken.
Dennoch haben zahlreiche statistische Erhebungen ergeben, dass die Mehrheit der Versicherten mit dem
Vorgehen der Berufsgenossenschaften unzufrieden ist.
Der Grund für diese Umfrageergebnisse besteht darin, dass sämtliche Versicherten so lange mit
ihrer Berufsgenossenschaft zufrieden sind, bis diese eine beantragte Leistung nicht gewährt. Diese
Situation tritt verhältnismäßig oft auf, da zahlreiche Erkrankungen nicht als häufig
auftretende Berufskrankheiten gemeldet sind.
Darüber hinaus wird häufig die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vollständig
anerkannt, um eine Rentenzahlung zu vermeiden. Hierbei wird den zahlreichen Berufsgenossenschaften
regelmäßig ein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Aus diesem Grund stellen
Pflichtversicherte noch immer den Großteil der durch Berufsgenossenschaften versicherten Personen
dar.