Sie definiert die anerkannten Berufskrankheiten in Deutschland. Gleichzeitig sind Unfallversicherungsträger zu präventiven Maßnahmen gegen Berufskrankheiten verpflichtet.
Zu den Berufskrankheiten zählen laut Bundesregierung Krankheiten, die eine Rechtsverordnung als solche definiert. Zusätzlich sind es Krankheiten, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden.
Für Berufskrankheiten in der BKV ist die Voraussetzung, dass sie durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen gewisse Zielgruppen / Personen durch ihre Arbeit in wesentlich höherem Grad ausgesetzt sind.
Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten besteht aktuell aus 77 Positionen und wird je nach modernen, wissenschaftlichen Erkenntnis-Fortschritt stetig ergänzt. Dafür prüft der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jeweils einzeln, ob eine neue Berufskrankheit anerkannt wird.
Die Berufskrankheiten sind in sechs unterschiedliche Bereiche unterteilt
- Durch chemische Entwicklungen verursachte Krankheiten
- Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
- Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
- Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippenfells und Bauchfells
- Hautkrankheiten
- Krankheiten sonstiger Ursache

Für Unternehmer besteht im Einzelfall die Anzeigepflicht eines Versicherungsfalls: Gibt es Anhaltspunkte, dass ein Versicherter eine Berufskrankheit hat, muss der Unternehmer dies dem Unfallversicherungsträger mitteilen. Besonders schwere Berufskrankheiten wie Krebserkrankungen, Massenerkrankungen oder Todesfälle müssen sie zusätzlich fernmündlich oder per Fax / E-Mail der Berufsgenossenschaft melden.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema: