Als Kurzzeitmieter Besuch empfangen
Ist Besuch empfangen in der Unterkunft erlaubt?

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 4 Minuten

Dürfen Sie in Ihrem Monteurzimmer oder in der Ferienwohnung Besuch empfangen? Diese Frage ist nicht nur für Urlauber, sondern auch für Montagearbeiter von Bedeutung. Hier beleuchten wir die rechtlichen Unterschiede zwischen regulären Mietwohnungen, in denen das Empfangen von Gästen kaum Einschränkungen unterliegt, und Ferienwohnungen oder Monteurzimmern, die zeitlich begrenzt vermietet werden und deren Preis oft von der Bewohnerzahl abhängen. Hierbei spielen die Bestimmungen des Mietvertrags eine entscheidende Rolle.

Empfang von Besuchern im Monteurzimmer oder der Ferienwohnung

Unterschiede zwischen Miet- und Ferienwohnung

Besuch in der Wohnung? Wenn Sie einen regulären Mietvertrag unterschrieben haben, brauchen Sie kaum mit Einschränkungen zu rechnen. Ihren Vermieter geht es nichts an, wie oft Sie Gäste empfangen, in welcher Zahl oder zu welcher Tageszeit diese auftreten.

Entscheidend ist, dass Sie die Sauberkeit und die Sicherheit sowohl der Wohnung als auch des umgebenden Hauses wahren. Ruhestörungen, Sachbeschädigungen oder andere, den Normen des Zusammenlebens widerstrebende Verhaltenweisen muss Ihr Vermieter nicht dulden.

Darüber hinaus darf er nicht darüber entscheiden, ob Sie Besuch empfangen.

Besuch im Monteurzimmer oder der Ferienwohnung Unterschied Mietwohnung Ferienwohnung

Bei Ferienwohnungen und Monteurzimmern ist eine direkte Übernahme dieser Rechtslage nicht möglich.

Solche Zimmer werden für einen zeitlich eng befristeten Rahmen vermietet. Ihr Preis richtet sich regelmäßig nach der Anzahl der Bewohner. Daraus leiten sich direkt die Nebenkosten ab. Auch das Interieur ist auf diese ausgelegt und kann nicht problemlos erweitert werden.

Im Gegensatz zur regulären Mietwohnung wird bei der Ferienwohnung viel stärker eine Abgrenzung zwischen Bewohnern und Besuchern vorgenommen. Neben den allgemeinen Regeln des Mietrechts der §§ 535 ff. BGB sind hier – zumindest bei einer gewerblichen Vermietung – auch die Normen des Reiserechts gemäß § 651a ff. BGB zu beachten.

Allgemeines zum Besuch in der Ferienwohnung

Kaum ein Vermieter wird etwas sagen, wenn Sie einen Gast empfangen. Insbesondere in den Tagesstunden wird ein solches Vorgehen auch schwer zu unterbinden sein. Damit würde Ihnen eine normale Kommunikation unterbunden, die dem Persönlichkeitsrecht entgegengewirkt.

Hält sich der Besucher vor dem Haus auf, wäre der Zugriffsbereich des Eigentümers der Immobilie zudem nicht berührt. Anders ist die Lage, wenn der Gast im Garten angetroffen wird. Aber die meisten Vermieter akzeptieren ein derartiges Verhalten.

Besuch im Monteurzimmer oder der Ferienwohnung Parkplatz

Ausnahmen ergeben sich, wenn der Gast das Haus betritt, sich dort für längere Zeit aufhält, Sie Besuch während der Nacht empfangen oder sich anderweitige Abweichungen vom Mietvertrag zeigen.

Diese liegen auch vor, wenn der Besucher seinen Wagen vor dem Haus parkt – und damit einen Stellplatz blockiert. Hier wäre es möglich, Sie als Gast der Immobilie zu verweisen.

Nicht relevant ist, wie viele fremde Personen anwesend sind. Ob Sie als Mieter einen Gast oder mehrere Besucher empfangen, ändert an den rechtlichen Möglichkeiten des Vermieters zunächst nichts. Schon bei der kleinsten Überbelegung der Wohnung kann er handeln.

Angebot und Bestätigung als Rechtsgrundlage

Auf wie viele Personen das Monteurzimmer oder die Ferienimmobilie ausgelegt ist, lässt sich leicht in Erfahrung bringen: Konkrete Aussagen diesbezüglich trifft der Mietvertrag, der vom Gastgeber und Ihnen als Gast als beiderseitige Willenserklärung unterzeichnet wurde.

Das vorherige Angebot – etwa auf der Webseite des Vermieters oder über einen Reisekatalog – kann diese Frage gleichfalls beantworten. Hier ist davon auszugehen, dass sowohl die Mindest- als auch die Maximalbelegung in Zahlen genannt sind.

Nehmen Sie als Mieter diese Offerte an, gilt schon die Bestätigung der Reservierung als Rechtsgrundlage. Sie wissen nun, wie viele Leute sich in der Wohnung aufhalten dürfen.

Besuch im Monteurzimmer oder der Ferienwohnung Gesetz Justizia

Für den Vermieter handelt es sich bei dem Angebot, dessen Bestätigung sowie dem Mietvertrag um wichtige Instrumente, um sich zu schützen. Die darin genannte Belegung eines Zimmers gibt ihm die Möglichkeit, den Preis der Vermietung inklusive aller Nebenkosten zu berechnen.

Anders wäre die Situation, könnte er das Erscheinen von Besuchern nicht kontrollieren. Hier ist davon auszugehen, dass die Strom- und Wasserkosten deutlich ansteigen – ein Umstand, der im Mietvertrag nicht vorgesehen ist. Es gilt, dass der Vermieter einer Ferienwohnung grundsätzlich einschränken kann, wie viele Personen sich in der Immobilie aufhalten.

Konkrete Angaben fehlen

In einigen Katalogen wird nicht benannt, für wie viele Personen die Wohnung ausgelegt ist. Zwar lässt sich dem bebilderten Angebot entnehmen, wie viele Zimmer die Immobilie aufweist und mit welcher Anzahl von Betten dort zu rechnen ist. Konkret wird aber weder die Mindest- noch die Maximalbelegung genannt.

Ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass Sie Besuch empfangen dürfen, der vielleicht sogar über Nacht bleiben darf? Oder Sie, neben den vorhandenen Betten, provisorische Schlafplätze – auf der Couch, auf Liegen, auf Luftmatratzen – errichten?

Besuch im Monteurzimmer oder der Ferienwohnung Fehlende Angaben

Spätestens die Zahl der vorhandenen Betten sagt Ihnen als Mieter, mit wie vielen Personen die Immobilie belegt werden kann. Das eigenmächtige Schaffen von Schlafplätzen ist nicht gestattet.

Ebenso wäre es unzulässig, dass sich zwei Personen ein Einzelbett teilen. Gewahrt werden soll durch diesen Grundsatz die Sicherheit des Vermieters. Zwar könnte er es zunächst verschmerzen, wenn eine zusätzliche Person in der Wohnung übernachtet. Da diese aber auch Wasser und Strom verbraucht, steigen die Kosten des Gastgebers – und das in einem Maße, das er nicht kontrollieren kann.

Ihm ist nicht zuzumuten, an einem Mietvertrag festzuhalten, der für ihn unliebsame Überraschungen bereithält.

Die Einzelfallregelung

Gastgeber und Gäste sind in der Gestaltung des Mietvertrages frei. Sie unterliegen zwar den Regeln des Zivilrechts. Innerhalb dieser Grenzen können sie jedoch vereinbaren, was ihnen wünschenswert erscheint.

Sie dürfen auch von der Norm abweichende Einzelfallregelungen verfassen.

Wissen Sie als Mieter, dass Sie in der Zeit des Mietverhältnisses einen Geburtstag feiern, bei dem Sie Gäste einladen möchten, können Sie dieses Vorhaben in dem beiderseitigen Vertrag vereinbaren. Stimmt der Vermieter zu und unterschreibt er das Dokument, darf er anschließend nicht verlangen, dass die Besucher die Wohnung verlassen.

Besuch im Monteurzimmer oder der Ferienwohnung Alleinstellungsmerkmal Einzelfall

Wie sieht es aus, wenn Sie derlei nicht im Vertrag regeln? Kommt es spontan zu einem Besuch, ist zu unterscheiden. Empfangen Sie als Mieter in einer Ferienwohnung oder Monteurzimmer spontan den einen oder anderen Gast, der nach kurzer Zeit wieder verschwindet, wird der Vermieter das dulden.

Kommt es zur Ansammlung mehrerer Menschen, empfiehlt es sich, zumindest die Einwilligung des Vermieters zu erfragen. Der Mietvertrag würde in diesem Falle nachträglich angepasst. Da dieser Schritt formfrei erfolgen kann, genügt die mündliche Zusage.

Der Besucher wird zum Untermieter

Es sind Fälle bekannt, in denen der Besucher nicht alleine anwesend ist, um den Tag mit dem Mieter der Ferienwohnung zu verbringen und auch übernachtet.

Vielmehr hält er sich dort für einen längeren Zeitraum auf, verwendet Wasser und Strom und ist an der Abnutzung und dem Verschleiß des Mobiliars beteiligt. Er reift damit für den Vermieter zu einem zusätzlichen Kostenfaktor, der nicht eingeplant war.

Erhält der Gastgeber Kenntnis von diesem Zustand, kann er den ungebetenen Besucher sofort vor die Tür setzen. Gleichfalls wäre es möglich, den Vertrag mit Ihnen als Mieter zu beenden.

Besuch im Monteurzimmer oder der Ferienwohnung Untermietvertrag Untermieter

Juristisch entwickelt sich der Besucher in diesem Szenario zu einem Untermieter. Er greift zwar nicht direkt in das Mietverhältnis zwischen dem Gastgeber und seinem Gast sein. Dennoch bezieht er Leistungen, für die er zunächst einen Gegenwert schuldig bleibt.

Davon ist selbst dann auszugehen, wenn er dem eigentlichen Mieter einen Anteil zur Miete entrichtet.

Erwarten Sie einen Besucher, der – vielleicht wegen schlechter Wetterlage oder anderer Notfälle – länger in der Wohnung verbleibt, ist davon der Eigentümer der Immobilie zu unterrichten. Erneut wäre ein Anpassen des Mietvertrages notwendig – und rechtlich geboten, um alle beteiligten Parteien abzusichern.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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