Im Urlaub zur Ruhe kommen und die Seele baumeln lassen – wer möchte das nicht? Doch wenn ein Geburtstag oder ein anderes Jubiläum ansteht, umgeben Sie sich gerne mit einigen Gästen. Kurzerhand berufen Sie eine spontane Party ein, bei der die Besucher den Garten und die Ferienwohnung betreten.

Das Szenario mag amüsant klingen und bereitet den Beteiligten auch einigen Spaß. Aus rechtlicher Sicht stellt sich jedoch die Frage, ob Ihr Vorgehen zulässig ist. Dürfen Sie Besuch in der Ferienwohnung oder dem Monteurzimmer empfangen?
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Unterschiede zwischen Miet- und Ferienwohnung
Besuch in der Wohnung? Wenn Sie einen regulären Mietvertrag unterschrieben haben, brauchen Sie kaum mit
Einschränkungen zu rechnen. Ihren Vermieter geht es nichts an, wie oft Sie Gäste empfangen, in welcher
Zahl oder zu welcher Tageszeit diese auftreten.
Entscheidend ist, dass Sie die Sauberkeit und die Sicherheit sowohl der Wohnung als auch des umgebenden
Hauses wahren. Ruhestörungen, Sachbeschädigungen oder andere, den Normen des Zusammenlebens
widerstrebende Verhaltenweisen muss Ihr Vermieter nicht dulden.
Darüber hinaus darf er nicht darüber entscheiden, ob Sie Besuch empfangen.

Bei Ferienwohnungen und Monteurzimmern ist eine direkte Übernahme dieser Rechtslage nicht möglich.
Solche Zimmer werden für einen zeitlich eng befristeten Rahmen vermietet. Ihr Preis richtet sich
regelmäßig nach der Anzahl der Bewohner. Daraus leiten sich direkt die Nebenkosten ab. Auch das
Interieur ist auf diese ausgelegt und kann nicht problemlos erweitert werden.
Im Gegensatz zur regulären Mietwohnung wird bei der Ferienwohnung viel stärker eine Abgrenzung zwischen Bewohnern und Besuchern vorgenommen. Neben den allgemeinen Regeln des Mietrechts der §§ 535 ff. BGB sind hier – zumindest bei einer gewerblichen Vermietung – auch die Normen des Reiserechts gemäß § 651a ff. BGB zu beachten.
Allgemeines zum Besuch in der Ferienwohnung
Kaum ein Vermieter wird etwas sagen, wenn Sie einen Gast empfangen. Insbesondere in den Tagesstunden wird
ein solches Vorgehen auch schwer zu unterbinden sein. Damit würde Ihnen eine normale Kommunikation
unterbunden, die dem Persönlichkeitsrecht entgegengewirkt.
Hält sich der Besucher vor dem Haus auf, wäre der Zugriffsbereich des Eigentümers der Immobilie zudem
nicht berührt. Anders ist die Lage, wenn der Gast im Garten angetroffen wird. Aber die meisten Vermieter
akzeptieren ein derartiges Verhalten.

Ausnahmen ergeben sich, wenn der Gast das Haus betritt, sich dort für längere Zeit aufhält, Sie Besuch
während der Nacht empfangen oder sich anderweitige Abweichungen vom Mietvertrag zeigen.
Diese liegen auch vor, wenn der Besucher seinen Wagen vor dem Haus parkt – und damit einen Stellplatz
blockiert. Hier wäre es möglich, Sie als Gast der Immobilie zu verweisen.
Nicht relevant ist, wie viele fremde Personen anwesend sind. Ob Sie als Mieter einen Gast oder mehrere
Besucher empfangen, ändert an den rechtlichen Möglichkeiten des Vermieters zunächst nichts. Schon bei
der kleinsten Überbelegung der Wohnung kann er handeln.
Angebot und Bestätigung als Rechtsgrundlage
Auf wie viele Personen das Monteurzimmer oder die Ferienimmobilie ausgelegt ist, lässt sich leicht in Erfahrung bringen: Konkrete Aussagen diesbezüglich trifft der Mietvertrag, der vom Gastgeber und Ihnen als Gast als beiderseitige Willenserklärung unterzeichnet wurde.
Das vorherige Angebot – etwa auf der Webseite des Vermieters oder über einen Reisekatalog – kann diese
Frage gleichfalls beantworten. Hier ist davon auszugehen, dass sowohl die Mindest- als auch die
Maximalbelegung in Zahlen genannt sind.
Nehmen Sie als Mieter diese Offerte an, gilt schon die Bestätigung der Reservierung als Rechtsgrundlage.
Sie wissen nun, wie viele Leute sich in der Wohnung aufhalten dürfen.

Für den Vermieter handelt es sich bei dem Angebot, dessen Bestätigung sowie dem Mietvertrag um wichtige
Instrumente, um sich zu schützen. Die darin genannte Belegung eines Zimmers gibt ihm die Möglichkeit,
den Preis der Vermietung inklusive aller Nebenkosten zu berechnen.
Anders wäre die Situation, könnte er das Erscheinen von Besuchern nicht kontrollieren. Hier ist davon
auszugehen, dass die Strom- und Wasserkosten deutlich ansteigen – ein Umstand, der im Mietvertrag nicht
vorgesehen ist. Es gilt, dass der Vermieter einer Ferienwohnung grundsätzlich einschränken kann, wie
viele Personen sich in der Immobilie aufhalten.
Konkrete Angaben fehlen
In einigen Katalogen wird nicht benannt, für wie viele Personen die Wohnung ausgelegt ist. Zwar lässt sich dem bebilderten Angebot entnehmen, wie viele Zimmer die Immobilie aufweist und mit welcher Anzahl von Betten dort zu rechnen ist. Konkret wird aber weder die Mindest- noch die Maximalbelegung genannt.
Ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass Sie Besuch empfangen dürfen, der vielleicht sogar über Nacht bleiben darf? Oder Sie, neben den vorhandenen Betten, provisorische Schlafplätze – auf der Couch, auf Liegen, auf Luftmatratzen – errichten?

Spätestens die Zahl der vorhandenen Betten sagt Ihnen als Mieter, mit wie vielen Personen die Immobilie
belegt werden kann. Das eigenmächtige Schaffen von Schlafplätzen ist nicht gestattet.
Ebenso wäre es unzulässig, dass sich zwei Personen ein Einzelbett teilen. Gewahrt werden soll durch
diesen Grundsatz die Sicherheit des Vermieters. Zwar könnte er es zunächst verschmerzen, wenn eine
zusätzliche Person in der Wohnung übernachtet. Da diese aber auch Wasser und Strom
verbraucht, steigen die Kosten des Gastgebers – und das in einem Maße, das er nicht kontrollieren
kann.
Ihm ist nicht zuzumuten, an einem Mietvertrag festzuhalten, der für ihn unliebsame Überraschungen
bereithält.
Die Einzelfallregelung
Gastgeber und Gäste sind in der Gestaltung des Mietvertrages frei. Sie unterliegen
zwar den Regeln des Zivilrechts. Innerhalb dieser Grenzen können sie jedoch vereinbaren, was ihnen
wünschenswert erscheint.
Sie dürfen auch von der Norm abweichende Einzelfallregelungen verfassen.
Wissen Sie als Mieter, dass Sie in der Zeit des Mietverhältnisses einen Geburtstag feiern, bei dem Sie
Gäste einladen möchten, können Sie dieses Vorhaben in dem beiderseitigen Vertrag vereinbaren. Stimmt der
Vermieter zu und unterschreibt er das Dokument, darf er anschließend nicht verlangen, dass die Besucher
die Wohnung verlassen.

Wie sieht es aus, wenn Sie derlei nicht im Vertrag regeln? Kommt es spontan zu einem Besuch, ist zu
unterscheiden. Empfangen Sie als Mieter in einer Ferienwohnung oder Monteurzimmer
spontan den einen oder anderen Gast, der nach kurzer Zeit wieder verschwindet, wird der Vermieter das
dulden.
Kommt es zur Ansammlung mehrerer Menschen, empfiehlt es sich, zumindest die Einwilligung des Vermieters
zu erfragen. Der Mietvertrag würde in diesem Falle nachträglich angepasst. Da dieser Schritt formfrei
erfolgen kann, genügt die mündliche Zusage.
Der Besucher wird zum Untermieter
Es sind Fälle bekannt, in denen der Besucher nicht alleine anwesend ist, um den Tag mit dem Mieter der Ferienwohnung zu
verbringen und auch übernachtet.
Vielmehr hält er sich dort für einen längeren Zeitraum auf, verwendet Wasser und Strom und ist an der
Abnutzung und dem Verschleiß
des Mobiliars beteiligt. Er reift damit für den Vermieter zu einem zusätzlichen Kostenfaktor,
der nicht eingeplant war.
Erhält der Gastgeber Kenntnis von diesem Zustand, kann er den ungebetenen Besucher sofort vor die Tür
setzen. Gleichfalls wäre es möglich, den Vertrag mit Ihnen als Mieter zu beenden.

Juristisch entwickelt sich der Besucher in diesem Szenario zu einem Untermieter. Er greift zwar nicht
direkt in das Mietverhältnis zwischen dem Gastgeber und seinem Gast sein. Dennoch bezieht er Leistungen,
für die er zunächst einen Gegenwert schuldig bleibt.
Davon ist selbst dann auszugehen, wenn er dem eigentlichen Mieter einen Anteil zur Miete entrichtet.
Erwarten Sie einen Besucher, der – vielleicht wegen schlechter Wetterlage oder anderer Notfälle – länger in der Wohnung verbleibt, ist davon der Eigentümer der Immobilie zu unterrichten. Erneut wäre ein Anpassen des Mietvertrages notwendig – und rechtlich geboten, um alle beteiligten Parteien abzusichern.