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Worauf basiert die Betriebsausfallversicherung?
Wenn Sie Monteurszimmer oder Ferienwohnungen anbieten, sind Sie oft allein tätiger
Selbstständiger. Was, wenn die eigene Arbeitskraft ausfällt? Ist kein Vertreter für die
Vermietungsgeschäfte vorhanden, müssen Sie den laufenden Betrieb unterbrechen.
Auch, wenn ein Wasserschaden, ein Unwetter oder ein Einbruch für schwere Schäden und eine
zeitweilige Schließung der Immobilie sorgt, ist guter Rat teuer. Woher kommen nun die Einnahmen,
die den Betrieb am Laufen halten?

Die Betriebsausfallversicherung basiert darauf, dass ein Betriebsstillstand zum Erliegen sämtlicher
Vermietungsgeschäfte führen
kann. Diese Zwangspause ist die eine Seite, viel schwieriger
gestaltet sich die andere Seite, die durch die laufenden Ausgaben gekennzeichnet ist.
Denn: Die Kosten wie Kreditzinsen (gerade bei Neuerrichtung oder Sanierung der
Immobilie für die Vermietung), Strom, Wasser und gegebenenfalls Löhne für Angestellte
bleiben bestehen. Sie kommen nicht im gleichen Maße zum Erliegen und müssen bezahlt werden.
Woher nehmen, wenn keine Einnahmen fließen?
An dieser Stelle tritt die Betriebsausfallversicherung in Leistung und schützt vor finanziellen
Schäden.
Wichtig: Die Versicherung ist an den Standort des Unternehmens gebunden. Als Vermieter mit mehreren
Ferienwohnungen und Monteurzimmern an unterschiedlichen Standorten, müssen Sie diese
separat in die Versicherung mit aufnehmen.
Die Versicherung wird auf bestimmte Risiken angepasst und schützt beispielsweise vor einem Ausfall des Sachvermögens oder vor der Betriebsunterbrechung durch Krankheit des Inhabers.
Die Betriebsausfallversicherung geht somit davon aus, dass ein Ausfall eines Standorts des Unternehmens zum Erliegen der Unternehmensgeschäfte führt, was große finanzielle Schäden mit sich bringen würde.
Sollte ich die Betriebsausfallversicherung abschließen?
Meist sind Vermieter von
Monteurwohnungen
allein tätig – bei einem kleinen Gewerbe ist in der Regel noch nicht einmal eine
Hausverwaltung
beauftragt, die bei Krankheit sämtliche Geschäfte weiterführt.
Das heißt, dass das Gelingen des Unternehmens direkt an der Leistungsfähigkeit des
Firmeninhabers hängt. Fällt dieser aus, ist die Fortführung der Unternehmensgeschäfte
nicht möglich. Es droht das finanzielle Aus. Um das zu verhindern, schließen Sie eine
Betriebsausfallversicherung ab.

Tritt der Versicherungsfall ein, zahlt die Betriebsausfallversicherung die vereinbarte Leistung. Aus
dieser tragen Sie die laufenden Kosten. Beim Abschluss der Versicherung sollten Sie darauf achten, die
Ausgleichssumme realistisch hoch anzusetzen!
Dank der Betriebsausfallversicherung ist es möglich, eine Zeit der Nicht-Vermietung zu
überbrücken,
die nicht realisierten Gewinne werden von der Versicherung getragen. Damit ist Sie immer empfehlenswert,
wenn der Erfolg des Unternehmens allein an der Person des Inhabers bzw. einer einzelnen Person hängt.
Aus diesem Grund wurde die Betriebsausfallversicherung in erster Linie für Freiberufler geschaffen, doch auch viele Gewerbetreibende profitieren von ihr.
Inzwischen haben sich die Anbieter auf die wachsende Nachfrage durch kleine und mittlere Betriebe sowie durch landwirtschaftliche Betriebe angepasst und das Versicherungsangebot gestaltet. Da das Angebot auf dem Markt recht unübersichtlich ist, sollten sich Interessierte an einen Fachmann für Gewerbeversicherungen wenden.
Verschiedene Varianten der Betriebsausfallversicherung
Die Betriebsausfallversicherung kann bei verschiedenen Anbietern abgeschlossen werden und bietet einen unterschiedlichen Schutz. Die Police lässt sich anpassen, allerdings sind nicht bei allen Anbietern sämtliche Risiken absicherbar.

Zum einen lassen sich die Betriebsräume versichern. Das ist gerade für Sie als Vermieter von
Monteurzimmern oder Ferienwohnungen
wichtig. Wenn die zu vermietenden Räume unbewohnbar sind,
fließen logischerweise keine Einnahmen.
Die Firma ist geschäftsunfähig, die Kosten laufen aber weiter. Daher sollten die Räume
über die Betriebsausfallversicherung bzw. eine Elementarschädenversicherung
abgesichert werden. Letztere ist teilweise in der Hausratversicherung
(oder in gewerblichen Fällen in der Geschäftsinhaltsversicherung) enthalten.
Elementarschäden sind Sturmschäden oder Schäden, die Hagel und Wasser verursachen. Auch Feuer kann hier mit einbezogen werden.
Eine Gebäudeversicherung
(oder Hausrat- bzw. Geschäftsinhaltsversicherung) ersetzt nur die entstandenen Schäden. Einen
Gewinnausfall deckt sie nicht ab.
Das bedeutet, dass Sie im Schadensfall zwar den Zeitwert des Inventars oder des Gebäudes ersetzt
bekommen, nicht jedoch den Verdienstausfall für die Zeit bis zur Wiederherstellung oder Nutzbarkeit
der Räumlichkeiten.
Des Weiteren lassen sich über die Betriebsausfallversicherung die Risiken Einbruchdiebstahl,
Datenverlust und
Verlust von Geschäftsunterlagen absichern. Hier sind die Tarife sehr verschieden.
Tarife vergleichen und Versicherung anpassen
Die Angebote für eine Betriebsausfallversicherung sind je nach Versicherer sehr verschieden. Das betrifft zum einen den Umfang der Leistungen, zum anderen die zu zahlenden Prämien. Ein Vergleich ist anzuraten.

Ein großes Plus dieser Versicherung besteht darin, dass sie individuell auf den jeweiligen Bedarf
angepasst werden kann. Das heißt, dass sie im Gegensatz zu vielen anderen Versicherungen nicht
pauschal abgeschlossen werden muss, sondern auf den persönlichen Bedarf zugeschnitten ist.
Wenn Sie keine Absicherung gegen Wasser- und Feuerschäden
wünschen, lassen Sie diese einfach außen
vor. Das verhindert die Doppelversicherung und damit eine zu hohe Prämienzahlung im Jahr.
Wichtig ist, dass Sie genau hinschauen, denn manche Risiken sind durch andere Versicherungen abgedeckt.
Ein Teil der Betriebsausfallversicherung ist in der Gebäudeversicherung enthalten, ein anderer Teil
kann über eine Elektronikversicherung abgedeckt werden.
Entscheiden Sie immer im Einzelfall, welche Absicherung nötig ist und worauf es ankommt. Nicht
alles, was Sie versichern können, ist auch benötigt.
Betriebsausfallversicherung oder Krankentagegeldversicherung?
Ist eine Krankentagegeldversicherung ausreichend? Immerhin geht es darum, den Ausfall der eigenen
Arbeitsleistung im Krankheitsfall abzusichern. Dieser Gedanke greift zu kurz, denn die
Krankentagegeldversicherung deckt keinen anderweitigen Verdienstausfall ab.
Das heißt, wenn die Immobilie für eine bestimmte Zeit nicht zu vermieten ist, weil sie durch
einen Rohrbruch überflutet wurde, springt die Krankentagegeldversicherung nicht ein.
In der Praxis erweist sich die Krankentagegeldversicherung in den meisten Fällen als deutlich teurer als die Betriebsausfallversicherung, daher ist sie keine wirkliche Alternative.
Die Krankentagegeldversicherung ersetzt den Verdienst für den Versicherten, nicht aber die
kompletten Einnahmen aus der Vermietung eines Monteurszimmers. Dazu kommt noch ein weiterer Aspekt: das
Kündigungsrecht.
Das Kündigungsrecht ist ein
großer Pluspunkt der Krankentagegeldversicherung. Die Versicherer
haben in der Regel kein Recht, den Vertrag mit Ihnen zu kündigen, weil Sie häufiger krank
werden und die Versicherung in Anspruch nehmen.
Kündigt die Versicherung, hat der Versicherte keinen Schutz mehr und ein weiteres Problem: In der
Regel ist es schwer, in einer anderen Versicherung aufgenommen zu werden, wenn der frühere
Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Kündigen Sie selbst, bewirkt das
nichts Negatives für Sie.
Vergleichen Sie genau, was die einzelnen Anbieter offerieren und wählen Sie nicht blind den
günstigsten
Versicherer. Lassen Sie sich umfangreich beraten und nutzen Sie verschiedene Vergleichsportale im
Netz.
Wichtig: Überlegen Sie sich vorab, welches Risiko bei Ihnen eintreten könnte
und sichern Sie die benötigten Risiken ab.
Steuerliche Ansetzbarkeit der Betriebsausfallversicherung
Die Betriebsausfallversicherung können Sie steuerlich geltend machen, wenn sie als Betriebsausgabe zählt und nicht nur den Krankheitsfall absichert. Das heißt, dass die Betriebsausfallversicherung als Betriebsausgabe zählt, wenn sie das Unternehmen an sich schützt.

Ist nur der Krankheitsfall einer Person abgesichert, ist die Versicherung keine Betriebsausgabe. Hierbei
zählt sie in den Bereich der individuellen Vorsorge. Dieser ist aber meist durch die Zahlungen an
die normale Kranken- und Pflegeversicherung sowie an den Rentenversicherungsträger ausgeschöpft.
Das bedeutet, Sie bleiben auf den Prämien sitzen und müssen diese allein tragen.
Derzeit gibt es Diskussionen und ein noch offenes Gerichtsverfahren zur Anerkennung einer reinen
Krankheitsvorsorge als Betriebsausgabe. Bisher ist noch kein abschließendes Urteil gefällt
und somit wird nach der bestehenden Rechtslage verfahren.
Vermeiden Sie Über- und Unterversicherung
Sind hohe Rücklagen vorhanden, kann die Versicherungssumme für die Betriebsausfallversicherung
geringer angesetzt werden. Das hat den Vorteil, dass die zu zahlenden Prämien niedriger sind, was
die Betriebsausgaben senkt und den Gewinn erhöht. Allerdings besteht hier rasch die Gefahr der
Unterversicherung.
Unterversicherung heißt, dass der Versicherungswert als zu niedrig angesetzt wurde. Kommt es zu
einem Schaden, der
den Versicherungswert überschreitet, müssen Sie die über der
Versicherungssumme liegenden Kosten selbst tragen.
Sind Rücklagen vorhanden, können die Kosten daraus bestritten werden. Allerdings ist es nicht
selten der Fall, dass die Rücklagen schneller aufgebraucht sind als gedacht oder bald für
andere Dinge gebraucht werden. Es empfiehlt sich, auf den Aspekt der Unterversicherung zu achten und den
Versicherungswert besser höher anzusetzen.

Auch eine Überversicherung ist möglich, davon profitiert nur der Versicherer. Überversicherung
heißt, dass Sie beispielsweise eine Schadensart über zwei verschiedene Versicherungen abgedeckt haben. In
Leistung tritt im Schadensfall aber nur eine der beiden.
Sie können auch den Wert des Versicherungsgegenstandes zu hoch angesetzt haben. Damit zahlen Sie
hohe Prämien, bekommen später aber nur den tatsächlichen Schaden ersetzt. Die
Versicherung zahlt nicht mehr aus, nur weil Sie eine hohe Summe versichert haben. Der Gegenwert muss im
Versicherungsgegenstand enthalten sein.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung deckt nur Sachschäden ab. Bei Krankheit gehen Sie leer aus.
Haben Sie statt einer Betriebsausfallversicherung eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen,
haben Sie die meisten Schäden ebenfalls versichert. Allerdings fehlt hier die Absicherung Ihrer
eigenen Person, denn die Betriebsunterbrechungsversicherung deckt nur Sachschäden wegen Einbruch,
Leitungswasser, Feuer oder Sturm ab.
Fallen Sie aus gesundheitlichen Gründen aus, gehen Sie leer aus.
Hier hilft eventuell die Krankentagegeldversicherung als Ergänzung. Weitaus günstiger kommen
Sie aber mit der Betriebsausfallversicherung weg.
Provisionsfrei vermieten
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Verschiedene Anbieter, verschiedene Leistungen
Nicht nur, dass einzelne Anbieter Sachschäden und die Absicherung der Person des Geschäftsinhabers
voneinander trennen und separat versichern, werden teilweise bestimmte Erkrankungen ausgeschlossen.
Das heißt, wenn Sie als Vermieter einer Monteursunterkunft den Krankheitsfall in der
Betriebsausfallversicherung mit aufgenommen haben, können Krankheitsursachen wie Burn-out oder
Dauerüberlastung ausgeschlossen sein. Gerade davon sind Geschäftsinhaber am häufigsten
– und langwierigsten – betroffen.
Achten sie darauf, dass es keinen krankheitsspezifischen Ausschluss in den Leistungskatalogen gibt.
Die Vertragslaufzeit sollten Sie lang wählen, außerdem ist die Kündigungsverzichtklausel
wichtig. Diese erhöht teilweise die Prämien, doch müssen Sie nicht befürchten,
gekündigt zu werden, weil Sie wiederholt erkrankt sind.

Nicht immer schließen die Anbieter bestimmte Festkosten in die Betriebsausfallversicherung mit ein.
Das heißt, dass teilweise eine Vertretung Ihrer Person nicht bezahlt wird.
Manchmal ist der eigene Lohn oder der Gewinn ausgeschlossen und es werden nur die reinen Ausfallkosten,
die das Objekt verursacht, als Leistung geboten. Das ist schlecht, denn wenn Sie nicht vermieten können,
müssen Sie den eigenen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten.
Wichtig: Sie müssen bei der Beantragung der Betriebsausfallversicherung eine
Gesundheitsauskunft geben. Antworten Sie hierbei wahrheitsgemäß.
Die Versicherung ist nicht leistungspflichtig, wenn herauskommt, dass Sie bei Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand gelogen haben.
Die Prämien können Sie senken, wenn Sie längere Wartezeiten in Kauf nehmen. Schließen
Sie die Betriebsausfallversicherung direkt nach Aufnahme der Tätigkeit als gewerblicher Vermieter
von Monteurszimmern und Ferienwohnungen ab und greifen Sie bei einem Ausfall der Einnahmen zuerst auf
die eigenen Rücklagen zu.
Die Wartezeit kann zwischen drei Monaten und einem halben Jahr betragen und sollte direkt nach Aufnahme
der Tätigkeit noch zu überbrücken sein.
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Betriebsausfallversicherung von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen während Corona
Die von der Regierung verordneten Lockdowns haben auch für Vermieter von Ferienwohnung und Monteurzimmer spürbare Konsequenzen gehabt. Die Tourismusindustrie war aufgrund der Ausreiseverbote fast vollständig zum Stillstand gekommen. Bis auf einige wenige Berufszweige, etwa in der Handwerksbranche, konnte der Großteil der Berufstätigen auf Home-Office umsteigen, wodurch der Bedarf an Monteurzimmern deutlich abnahm. Dies hat für Vermieter solcher Unterkunft zu teilweise großen Einnahmeverlusten geführt.
Zum Schutz gegen derartige Verluste scheint eine Betriebsausfallversicherung die richtige Lösung zu sein. Eine solche Versicherung wird abgeschlossen, um den durch Unfall oder Krankheit der Arbeitskraft verursachten finanziellen Schaden abzufangen. Je nach Police kann dies entweder nur die Übernahme der laufenden Betriebskosten betreffen oder aber auch durch die Arbeitsunfähigkeit entgangene Einnahmen.
Doch die Betriebsausfallversicherung deckt auch den finanziellen Schaden infolge einer durch eine Gesundheitsbehörde veranlassten Betriebsschließung ab. Dazu zählt auch eine staatlich verordnete Quarantäne.
Doch die Rechtslage ist keineswegs eindeutig. Wie so oft steckt der Teufel auch hier im Detail.
Entscheidend ist der Wortlaut in den Formulierungen der Versicherungsbedingungen.
Eine Chance auf Erstattung besteht, wenn in den Versicherungsbedingungen die Rede von Betriebsschließungen infolge von Infektionskrankheiten im Allgemeinen nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist.
Eine Chance auf Erstattung besteht nicht, wenn der Wortlaut sich konkret auf die aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger laut § 6 und 7 des IfSG bezieht. Das IfSG stammt aus dem Jahr 2000, während das Coronavirus erst 2020 in die Liste aufgenommen wurde. Deshalb falle es nicht unter die dort aufgezählten Krankheitserreger.
In bisherigen Urteilen haben zahlreiche Versicherungen oft auf genau dieses Argument hingewiesen. Während einige Oberlandesgerichte dieses Argument gelten gelassen haben (München, Frankfurt), gibt es auch Urteile, in denen ein OLG diese Klausel als unwirksam erachtete, weil sie dem Versicherungsnehmer gegenüber unangemessen benachteiligend sei (Düsseldorf). In anderen Fällen haben Versicherungen ihren Kunden jedoch auch Vergleichsangebote unterbreitet, um die Angelegenheit zu regeln.
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