Einfach erklärt:
Betriebskostenverordnung (BetrKV) bei Monteurzimmern & Ferienwohnungen
- Betriebskosten als Vermieter richtig berechnen

von Regina Müller | 27.02.2025 | 3 Minuten Betriebskostenverordnung Umlagefähigkeit von Nebenkosten wird genau geregelt

Betriebskosten sind ein wichtiger Faktor für die Vermietung von Monteurzimmern und Ferienwohnungen. Doch welche Kosten können auf Mieter oder Gäste umgelegt werden – und welche nicht?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt, welche laufenden Kosten weitergegeben werden dürfen. Während bei langfristiger Vermietung eine separate Abrechnung möglich ist, sind die Kosten bei kurzfristiger Vermietung meist im Mietpreis enthalten.
Dieser Artikel zeigt, welche Betriebskosten umlagefähig sind, wie Sie die Nebenkosten richtig kalkulieren und worauf Sie achten müssen, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

Vermieter Informationen

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die durch den Betrieb einer Immobilie entstehen. Diese dürfen nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.

Beispiele für umlagefähige Betriebskosten:

Wasser, Abwasser und Müllentsorgung
Heizkosten und Strom für Gemeinschaftsbereiche
Grundsteuer
Gebäudeversicherung
Reinigungskosten für Gemeinschaftsflächen

Wichtig: Reparatur- oder Instandhaltungskosten sind nicht umlagefähig!

Betriebskostenverordnung (BetrKV) – Was bedeutet das?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) regelt, welche Kosten Vermieter an Mieter weitergeben dürfen. Dabei gibt es Unterschiede zwischen Langzeitmieten und kurzfristiger Vermietung.

Unterschiede zwischen langfristiger und kurzfristiger Vermietung:

Vermietungsart Regelung der Betriebskosten
Langfristige Vermietung (z. B. Monteure über Monate) Separate Abrechnung der Betriebskosten möglich
Kurzfristige Vermietung (z. B. Ferienwohnung, Monteurzimmer für wenige Tage) Betriebskosten sind meist im Mietpreis enthalten

Wie können Betriebskosten umgelegt werden?

Langfristige Vermietung

Klarer Mietvertrag: Alle umlagefähigen Kosten sollten schriftlich festgelegt sein.
Umlage nach Verbrauch: Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch oder nach Wohnfläche.

Kurzfristige Vermietung

Pauschale Abrechnung: Alle Betriebskosten sind im Mietpreis enthalten.
Preis regelmäßig anpassen: Besonders bei steigenden Energiekosten sinnvoll.

Welche Betriebskosten kann ich umlegen?

Kostenart Umlage bei Kurzzeitvermietung? Umlage bei Langzeitvermietung?
Grundsteuer ❌ In Miete enthalten ✅ Umlage möglich
Heizkosten ❌ In Miete enthalten ✅ Umlage möglich
Wasser & Abwasser ❌ In Miete enthalten ✅ Umlage möglich
Müllentsorgung ❌ In Miete enthalten ✅ Umlage möglich
Hausmeister ❌ In Miete enthalten ✅ Umlage möglich

Wichtig: Reparaturen, Modernisierungen oder Anschaffungskosten (z. B. neue Heizungsanlage) sind nicht umlagefähig.

Ferienwohnung erfolgreich vermieten

Inserieren Sie Ihre Ferienwohnung provisionsfrei auf Deutschland-Monteurzimmer.de.
Volle Kostenkontrolle. Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison.

Häufig gestellte Fragen zu dem Thema:


Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die festlegt, welche Kostenarten als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Sie dient als Grundlage für die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen und definiert klar, welche Kosten umlagefähig sind und welche nicht.

Die Betriebskostenverordnung bestimmt, welche Kosten Vermieter auf ihre Mieter umlegen dürfen. Dazu gehören z. B. Wasser, Heizung und Müllentsorgung.

  • Langfristige Vermietung (z. B. an Monteure für mehrere Monate): Die Betriebskosten können separat abgerechnet werden, wenn das im Mietvertrag steht.
  • Kurzfristige Vermietung (z. B. Ferienwohnungen oder Monteurzimmer für wenige Tage oder Wochen): Die Betriebskosten sind im Mietpreis enthalten. Eine separate Abrechnung gibt es nicht.

Umlagefähige Betriebskosten sind regelmäßig anfallende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie entstehen. Dazu gehören unter anderem:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung
  • Entwässerung
  • Heizkosten
  • Müllbeseitigung
  • Gebäudereinigung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung gemeinschaftlicher Bereiche
  • Schornsteinreinigung
  • Gebäudeversicherungen

Eine vollständige Auflistung findet sich in §2 der BetrKV.

Ja, damit Sie als Vermieter Betriebskosten auf den Mieter umlegen können, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, sind die Betriebskosten in der Regel mit der Miete abgegolten.

Die Betriebskostenabrechnung muss jährlich erstellt und dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er in der Regel keine Nachforderungen mehr geltend machen.

Nein, Kosten für Instandhaltung und Reparaturen zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten und dürfen daher nicht auf den Mieter umgelegt werden. Diese Kosten sind vom Vermieter zu tragen.

Wenn ein Mieter Zweifel an der Betriebskostenabrechnung hat, kann er eine Einsicht in die Belege verlangen. Vermieter sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlage und Einzelpositionen nachvollziehbar offenzulegen. Sollte der Streit bestehen bleiben, kann der Mieter eine Prüfung durch eine Mieterschutzorganisation oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er erhebt keinen Anspruch auf die aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
Waren diese Informationen hilfreich?
Startseite
Merkliste
Kundenkonto