Monteurzimmer und Ferienwohnungen erfreuen sich einer starken Beliebtheit. Hier finden Mieter in ihnen eine preiswerte Unterkunft für wenige Tage. Doch es stellt sich die Frage, wie Sie bei rechtlichen Problemen verfahren. Etwa dann, wenn eine gebuchte Übernachtung nicht zustande kommt.

Dürfen Sie als Vermieter dennoch eine Miete durch den Betroffenen verlangen? Die kurze
Antwort: Ja, Sie sind zu dieser Forderung berechtigt.
Beachten Sie aber, dass unterschiedliche Vertragstypen auch einen unterschiedlichen Umgang mit Stornierungen
beinhalten. Das ist vor allem wichtig, wenn der Buchende keinen Ersatz leisten oder zumindest seine
Ausgaben senken möchte.
Ein Blick in den Beherbergungsvertrag
Normalerweise regeln Sie Buchungen Ihrer Monteurzimmer oder Ferienwohnungen über den Beherbergungsvertrag.
Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt – seine Anforderungen
bemessen sich an einer Mischung aus unterschiedlichen Vertragstypen. Und diese besagen, dass
geschlossene Verträge einzuhalten sind.
Wer das nicht möchte, setzt sich Schadensersatzforderungen
aus. Denn mit der Annahme des Vertrages und der Bereitstellung der Räumlichkeiten ist es Ihnen als
Vermieter verwehrt, andere Gäste aufzunehmen.
Sie erleiden einen finanziellen Schaden, der Ihnen zumindest anteilig durch den Buchenden zu ersetzen
ist.

Der Beherbergungsvertrag kennt eine Stornierung zunächst nicht. Das ist wichtig, weil er im
Gegensatz zum Reisevertrag somit nicht aus privaten oder beruflichen Gründen beendet werden
kann.
Beide Vertragsparteien sind gezwungen, zu einer einvernehmlichen Auflösung der Abmachung zu kommen,
sofern an dieser nicht mehr festgehalten werden kann.
Ist es dem Mieter durch höhere Gewalt oder Unglücksfälle in der Familie unmöglich,
das Monteurzimmer zu beziehen, dürfen Sie ihn dennoch zur Zahlung der Miete heranziehen. Dazu genügt,
dass die Räumlichkeiten rechtsverbindlich reserviert wurden, weil zumindest ein bindender
Vorvertrag entsteht.
In den letzten Jahren ist beim Vermieten
der Monteurzimmer aber ein neuer Trend zu erkennen. Immer häufiger bieten die Eigentümer
der Immobilie hierbei keinen reinen Beherbergungsvertrag an. Vielmehr wird ein umfangreicher Service
ebenso wie eine Bereitstellung der Reise- und Transportmittel gewährleistet.
Hier stellt sich die Frage, ob sich der Mieter damit nicht augenscheinlich eher dem Reisevertrag
unterwirft. Ein juristisches Problem, das
mit Blick auf mögliche Rechtsansprüche zuletzt vermehrt von deutschen Gerichten zu klären
war.
Prüfen Sie vor Vertragsschluss, ob Sie einen Beherbergungs- oder Reisevertrag benötigen
– und welche gesetzlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Der Reisevertrag gibt Auskunft
Zunächst prüfen Sie, welche Vertragstypen bei der angedachten Vermietung betroffen sind. Im
weiteren Schritt, welche Aussagen diese zu einer ordentlichen Stornierung durch den Betroffenen tätigen.
Besteht die Buchung aus Flug- und Fahrttickets, dem Hotelzimmer, einer Verpflegung vor Ort und der
Teilnahme etwa an geführten Touren, so wären hier nicht zuletzt der Reise-, der Miet-, der
Dienstleistungs- und der Werkvertrag berührt. Dennoch erlangt der Reisevertrag einen Vorrang
– nach seinen Vorgaben bemisst sich, wie Sie im Falle einer Kündigung durch den Reisenden
verfahren.

Die Stornierung durch den Reisenden ist in § 651 i des Bürgerlichen
Gesetzbuches geregelt. Und demzufolge darf er sie vornehmen. Eine bestimmte zeitliche Frist für
diesen Schritt wird nicht genannt.
Es ist zunächst unerheblich, ob er die Fahrt fünf Minuten nach der Buchung oder unmittelbar
vor der Abreise kündigt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch kurzfristige Gründe
vorliegen können, die Reise nicht anzutreten. Der Gesetzgeber verzichtet bewusst darauf, die Kündigung
in einem zeitlich begrenzten Rahmen zu legitimieren – diese ist jederzeit und selbst nach der
Abfahrt möglich.
Dem gleichen Paragrafen ist zu entnehmen, dass Sie den Reisenden durch seine Stornierung immer zum Ersatz jenes Schadens heranziehen können, den er durch die Kündigung auslöst.
Auch in diesem Punkt erweist sich das Gesetz als rigoros – Ausnahmen werden nicht genannt, die
Schadensersatzpflicht tritt automatisch mit dem Stornieren der Fahrt ein. Auf welche Summen Sie hoffen dürfen,
wird prozentual errechnet. Als entscheidend gilt es, wie viele Tage vor Reisebeginn die Fahrt storniert
wurde.
Gehen Sie von Summen zwischen vier und 50 Prozent des Gesamtwertes aus.
Die Buchung ist noch nicht zugegangen
Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Zumal dann, wenn sie – wie der
Reisevertrag – nicht über ein Widerrufsrecht verfügen, wie es bei anderen Vertragsarten
gängig zur Anwendung kommt. Wer eine Reise bucht, sollte sich über die Konsequenzen im Klaren
sein.
So einfach der Rücktritt von dieser auch gelingen mag – als Vermieter sind Sie stets
berechtigt, Ihren finanziellen Schaden ersetzt zu bekommen. Gäste die dieses Risiko meiden möchten,
können eine Reiserücktrittsversicherung
abschließen, um die Kosten nicht tragen zu müssen. Eine Möglichkeit, die allen
Parteien gerecht wird.
Eine Alternative, sich nicht schadensersatzpflichtig zu verhalten, liegt darin, den Widerruf vor Zugang
des Reisevertrages abzugeben. Mieter, die den Vertrag für das Zimmer unterschrieben per Post an Sie
als Vermieter senden, vor dessen Eintreffen jedoch per Mail oder Telefon verbindlich stornieren, lösen
keinen Schaden aus.
Eine solche Option besteht nur innerhalb der ersten Stunden oder Tage nach einer schriftlichen Buchung
– dennoch ist es damit möglich, eine Reise zu kündigen, ohne sich Ersatzansprüchen
auszusetzen.

Erfahrungsgemäß kommt es hierbei zu Problemen. In den Vordergrund rückt die Frage, ob und
wann die Buchung schriftlich zugegangen ist. Ebenso kann ein per Mail gesandter Vertrag schon in Ihrem
Postfach liegen – Sie haben diesen aber noch nicht geöffnet.
Wie hier zu verfahren ist, wenn vor der Annahme des Vertrages die Stornierung ausgesprochen wird, ist im
Einzelfall zu entscheiden. Aus gesetzlicher Sicht sind sowohl Sie als Vermieter als auch der Reisende
schützenswert. Häufig muss konkret nachgewiesen werden, wann die Annahme der Buchung erfolgt
ist.
Eine gütliche Einigung erzielen
Es empfiehlt sich, den Kontakt in ruhigem und friedlichem Ton anzustreben. Beide Seiten sollten
versuchen, eine Lösung des Problems zu finden.
Konstruktives Zusammenarbeiten eröffnet manche Wege, die eigentlich verschlossen scheinen. Zumal es
auf diese Weise möglich ist, Streitigkeiten zu vermeiden, die nicht selten bis zum
Gerichtsverfahren führen. Damit wäre ein Verlust an Zeit und Nerven verbunden, von den
drohenden Kosten ganz zu schweigen.
Im idealen Falle einigen sich beide Parteien gütlich und erklären sich zum Verzicht auf
etwaige Ansprüche bereit. Auch das sollte indes schriftlich geschehen, um der Rechtssicherheit zu
genügen.

Wenn Sie der Gegenseite nicht vollständig trauen, können Sie die Sachlage auch von einem
Schiedsgericht beurteilen lassen. Das ist ratsam, wenn die Ausgangslage komplexer ausfällt –
etwa bei der Frage, ob ein Vertrag überhaupt zustande gekommen ist.
Im Regelfall wird im Rahmen einer einzigen gemeinsamen Sitzung versucht, eine für beide Seiten
akzeptable Beendigung des Streits herbeizuführen. Die offene Konfrontation wird hierbei
vermieden.
Ob der Betroffene dann zur Zahlung eines Schadensersatzes herangezogen werden kann, hängt indes vom
Einzelfall und seinen Besonderheiten ab. Oft stehen die Chancen gut, etwaige Ansprüche zumindest spürbar
zu senken.