Wer seinen Wohn- oder Aufenthaltsort wechselt, muss diesen Schritt den Behörden melden. Das gilt einerseits für Personen, die umziehen. Ebenso für solche, die sich für einen kurzen Zeitraum an einem fremden Ort aufhalten. Denn auch sie müssen dort amtlich registriert sein.

Für Sie als Vermieter von Ferienhäusern oder Monteurzimmern ergibt sich
dadurch ein zusätzlicher bürokratischer Aufwand, da Sie die gesamte Abwicklung des Meldeverfahrens
vornehmen.
Hilfreich dabei ist das im November 2015 in Kraft getretene Bundesmeldegesetz. Dessen Inhalte sollten Vermieter
kennen: Bei Verstößen gegen die Normen drohen empfindliche Bußgelder.
Ferienwohnung erfolgreich im Internet an Feriengäste vermieten.
* Entspricht den durchschnittlichen Kosten einer Ferienwohnung pro Woche bei voller Belegung.pro Woche *
Das Bundesmeldegesetz seit 2015
Bis in den Sommer des Jahres 2015 hinein oblag die behördliche Anmeldung für Feriengäste alleine den Ländern. Diese
konnten eigenständige Regelungen erlassen. In weiten Teilen sahen die jeweiligen Landesmeldegesetze allerdings
ähnliche Inhalte vor.
So galt es als maßgeblich, dass jeder Aufenthalt an einem fremden Ort den Ämtern mitzuteilen ist, wenn er einen
Zeitraum von wenigstens zwei Monaten umfasst.
Kürzere Fristen bedurften der Registrierung, wenn die Herberge über mindestens zehn Schlafplätze verfügte – ganz gleich, ob diese ausgefüllt oder leer blieben. Die Normen waren hilfreich für die Behörden, lösten aber auch viel Arbeit aus.

Das seit November 2015 bundesweit einheitliche Bundesmeldegesetz soll Abweichungen in den Regelungen
vermeiden.
Insbesondere für Sie als Vermieter und Ihre Gäste wurde die Anmeldung bei den lokalen Dienststellen deutlich
vereinfacht. Gerade in den größeren Reisegruppen ist es nun nicht mehr notwendig, alle Personen namentlich
anzugeben und für jede gesondert einen Meldeschein auszufüllen.
Auch die Kommunen profitieren davon: Für sie gestaltet sich die Erhebung und die individuell korrekte Abrechnung einer Kurtaxe – so vorhanden – simpler. Zudem ist geregelt, wie bei einem Aufenthalt von ausländischen Gästen zu verfahren ist, denn sie müssen sich neben den ohnehin relevanten Daten zusätzlich ausweisen.
Einfacher gestaltet wurde darüber hinaus der formelle Aspekt der Registrierung. Erforderte dieser bislang die
Schriftform, nehmen Sie die gesamte Anmeldung nun digital vor. Auch dadurch bleibt den Ämtern eine erhebliche
Arbeit erspart.
Mussten sie in früheren Jahren jeden Meldeschein per Hand abschreiben oder ihn einscannen, erfolgt die
Übertragung der Daten künftig auf gesicherten Verbindungen des Internets.
Da die Herbergen und Ämter die gleiche Software mit einheitlichen Inhalten und Datenmasken verwenden, gelangen alle Informationen innerhalb weniger Sekunden ohne Einsichtnahme durch Unbefugte an ihren Zielort bei den Behörden.
Alle Herbergen sind betroffen
Ein weiterer Unterschied des jetzigen Bundesmeldegesetzes im Vergleich zu den vorherigen Landesmeldegesetzen liegt darin, dass nunmehr alle Betreiber von Herbergen zur Anmeldung verpflichtet sind. Es findet keinerlei Unterscheidung zwischen der Art der Unterkunft mehr statt.
Die Verwaltung des luxuriösen Hotels ist davon ebenso betroffen wie der Wohnungsmieter, der eines seiner Zimmer
für Touristen oder Monteure zur Verfügung stellt.
Wenn Sie einen solchen Meldeschein nicht ausfüllen, riskieren Sie empfindliche Bußgelder: Bereits der einmalige
Verstoß kann mit einer Sanktion von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Bei mehrmaligen Vergehen wird die
Genehmigung zur Vermietung entzogen.

Das Besondere an dieser Neuerung ist, dass sie gewerbliche wie private Anbieter gleichermaßen von der Regelung
verpflichtet. Die bisher gültige Besserstellung privater Vermieter entfällt damit.
Laien, die lediglich eine Räumlichkeit zur Verfügung stellen oder die während einer längeren Abwesenheit ihre
Wohnung an Freunde vermieten, betreten damit rechtliches Neuland.
Für sie wird es nur schwerlich zu durchschauen sein, welchen Pflichten sie sich mit diesem Entschluss unterwerfen. Ratsam ist es, Zimmer, Wohnungen oder gesamte Häuser nicht ohne eine juristische Unterstützung anzubieten. Denn neben den behördlichen Bußgeldern drohen auch unterschiedliche zivilrechtliche Ansprüche.
Zudem fällt die Norm weg, dass eine Anmeldung erst notwendig ist, wenn die Herberge über mehr als zehn Betten verfügt. Auch daraus wird ersichtlich, dass sich die vorherigen Landesmeldegesetze vornehmlich an größere Anbieter richteten.
Das Bundesmeldegesetz soll dem Trend entsprechen, dass mehr Privatpersonen einen geringen Wohnraum zur Verfügung
stellen, in dem sich wenige Schlafplätze befinden.
Schon das Vorliegen eines Bettes ist mit dem rechtlichen Erfordernis verbunden, dass Sie gemeinsam mit dem Gast
einen Meldeschein korrekt ausfüllen. Diesen leiten Sie an die zuständigen Behörden weiter. Idealerweise ohne
Zeitverzug am Tage der Vermietung.
Die zu erhebenden Meldedaten eines Mieters
Nur wenige Neuerungen gibt es bei den Informationen, die der Mieter über sich im Rahmen der Anmeldung zwingend preisgeben muss. Wobei der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung vornimmt: So differenziert er zwischen dem Hauptreisenden und seinen Angehörigen. Das ist etwa wichtig, wenn sich eine Familie oder eine größere Gruppe an Gästen registrieren möchte.
Auf den speziellen Umgang mit dem Anhang ist im weiteren Verlauf konkreter einzugehen. An dieser Stelle tritt zunächst der Hauptreisende in den Mittelpunkt. Bei ihm ist es nebensächlich, ob er alleine das Zimmer bezieht oder ob er der Vertreter einer gesamten Gruppe ist.
Der Mieter hat seine persönlichen Daten zu nennen und sie Ihnen als Vermieter so mitzuteilen, dass Sie damit den Meldeschein ausfüllen können. Relevant sind:
- Das Datum des An- und das Datum des geplanten Abreisetages
- Der Vor- sowie der Familienname
- Das Geburtsdatum und gegebenenfalls der Geburtsort
- Die aktuell gültige Staatsangehörigkeit
- Die behördlich registrierte Anschrift

Freiwillig kann er darüber hinaus weitere Angaben hinterlegen. So etwa die Telefonnummer, die Mailadresse oder bei Arbeitern auch die Anschrift des Betriebes. Solche Informationen sind für die amtliche Registrierung regelmäßig aber nicht erforderlich. Dennoch dürften sie für die Erhebung einer örtlich vorliegenden Kurtaxe wichtig sein.
Zusätzlich für ausländische Gäste gilt, dass diese ihren Ausweis sowie andere gültige Reisedokumente vorzulegen
haben. Ihnen als Vermieter kommt die Aufgabe zu, die jeweils vermerkten ID-Nummern abzugleichen.
Strittig ist, wie Sie bei Abweichungen verfahren. Das Bundesmeldegesetz erwägt, ausländischen Mietern in solchen
Fällen einen Vermerk in das Reisevisum einzufügen.
Zunehmend setzen sich solche Stimmen der Rechtswissenschaft durch, die das Erfordernis einer Vermietung immer
grundsätzlich ausschließen wollen, wenn der Gast die Unterschiede in den ID-Nummern nicht erklären kann. Hierbei
wären Sie als Gastgeber rechtlich bessergestellt: Sie könnten den Mieter ohne weitere Gründe von der
Beherbergung in Ihrer Unterkunft ausschließen.
Die Meldedaten der Angehörigen
In den bis zum Sommer 2015 gültigen Landesmeldegesetzen war vorgesehen, dass sich jeder Gast eigenständig zu
registrieren hatte.
Für Familien mussten Sie mehrere Meldescheine ausfüllen, wobei es je nach Bundesland abweichende Regelungen gab,
ob Kinder gesondert aufzuführen waren. Speziell in größeren Reisegruppen oder bei der Ankunft mehrerer Monteure
war es notwendig, dass sich jeder Gast individuell anmeldet.
Der ohnehin hohe bürokratische Aufwand für alle Beteiligten wurde dadurch vermehrt. Insbesondere in der Hauptsaison war das Abschreiben und Scannen der Meldescheine durch die Ämter fristgerecht kaum durchzuführen.

Durch das Bundesmeldegesetz gilt die Vorgabe, dass innerhalb einer Familie oder einer Gruppe zwischen dem Hauptreisenden und seinen Angehörigen zu unterscheiden ist. Der Hauptreisende meldet sich – wie zuvor beschrieben – durch das Ausfüllen des Anmeldescheins rechtsverbindlich an. In einem darauf befindlichen Feld nennt er zudem die Anzahl seiner Angehörigen.
Für eine vierköpfige Familie kommt dem Vater oder der Mutter die Pflicht der Registrierung zu. Er oder sie nennt seine oder ihre persönlichen Daten und gibt drei zusätzliche Angehörige an. Für diese ist gesondert keine Anmeldung vorzunehmen. Persönliche Daten und sonstige Informationen sind für sie nicht zu nennen.
Allerdings wirft diese Praxis zunehmend Fragen auf. Insbesondere in Gruppen, die familiär nicht verbunden sind,
kann es für Sie als Vermieter ein rechtliches Risiko darstellen, nicht die Meldedaten aller Gäste zu
besitzen.
So stellt sich etwa in den Fällen eines Vertragsbruches das Manko der Haftbarkeit ein. Ob es dem Hauptreisenden
zuzumuten ist, die Verantwortung für die Gruppe und die durch sie begangenen Schäden zu tragen, ist juristisch
zweifelhaft. Kritische Stimmen fordern die Abwandlung des Gesetzes dahingehend, dass in einer größeren Gruppe
mehrerer Erwachsener nicht lediglich eine Person als Hauptreisender in Erscheinung treten dürfe.
Kontaktdaten zur Nachverfolgung bei Covid19
Seit die Covid19-Pandemie die Welt im Griff hat, sind korrekte Anmeldedaten noch relevanter geworden. Diese dienen Behörden im Infektionsfall bei der Nachverfolgung von Infektionsketten, wodurch sich eine weitere Verbreitung des Virus besser eindämmen und koordinieren lässt.
Mietausfälle vermeiden und in Corona-Zeiten erfolgreich Ferienwohnung vermieten.

Das Formerfordernis der Anmeldung
Auch für die formelle Richtigkeit der Registrierung nennt das Bundesmeldegesetz einige Neuerungen, die den
Prozess der Anmeldung vereinfachen dürften.
War es bislang so, dass die Meldescheine in dreifacher Ausführung – für den Gast, für Sie als Vermieter und für
die Behörde – anzufertigen und dabei handschriftlich auszufüllen sind, so setzen die Ämter auch in diesem
Bereich auf den technischen Fortschritt: Sämtliche Angaben können digital erfolgen.

Sie als Vermieter sowie die Dienststellen verfügen über eine Software, in deren Maske Sie alle relevanten Informationen innerhalb weniger Sekunden eingeben. Schreibfehler, die zuvor zur Unwirksamkeit einer Anmeldung führen konnten, sind künftig irrelevant.
Das gesamte System beruht zudem auf der Möglichkeit, auf anderweitig gespeicherte Angaben der jeweiligen Person
zurückzugreifen. Offensichtliche Fehlinformationen lassen sich auf diese Weise innerhalb weniger Augenblicke
entlarven.
Auch ein offener Haftbefehl des Gastes oder ein Reiseverbot für ihn könnten die Behörden jederzeit erkennen.
Fraglich ist, ob künftig auch Sie als Vermieter die Befugnisse der Einsichtnahme erhalten.
Jedoch ist davon auszugehen, dass diese Optionen weiterhin ausnahmslos den Ämtern zur Verfügung stehen – und Sie
somit nicht unmittelbar wissen, welche Person vor Ihnen steht. Auch das ist ein Aspekt, der einer rechtlichen
Ausformung bedarf.
Die Anmeldung erfolgt nicht ausschließlich digital. Der Gast hat den Beleg der Registrierung weiterhin per Hand zu unterschreiben. Er bestätigt damit die Richtigkeit der getätigten Angaben.
Zudem besitzt er die Wahl: Einerseits können Sie das Dokument ausdrucken und signieren lassen. Andererseits ist
das Leisten der Unterschrift über ein digitales Pad möglich, das den Schriftzug direkt auf den Computer
überträgt und in das Formular einfügt.
In der rechtlichen Gültigkeit weisen beide Varianten keine Unterschiede auf. Gleiches gilt für die Ihrerseits zu
leistende Signatur, da Sie ebenfalls die Korrektheit aller Informationen gegenzeichnen müssen.
Die Aufbewahrung der Meldescheine
Ihnen als Vermieter kommt die Pflicht zu, die digital gespeicherten oder die auf Papier ausgedruckten Dokumente für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Auch damit soll der Rechtssicherheit aller Beteiligten gedient und eine Reduzierung der nur auf die Ämter verlagerten Bürokratie gewährleistet werden.
Kommt es bezüglich eines Gastes im Verlauf einiger Monate zu offenen Fragen, ist eine Durchsicht Ihrerseits als
Gastgeber seiner Unterlagen jederzeit möglich. Diese haben Sie sogar auf Nachfrage den Dienststellen
auszuhändigen.
Kommen Sie dieser Pflicht – oder dem Erfordernis des Aufbewahrens – nicht nach, drohen Ihnen Bußgelder und der
Entzug der Genehmigung zur Vermietung des Wohnraums.

Als Länge des Zeitraums für die Aufbewahrung werden 12 Monate angegeben. Die Frist beginnt am Tag, an dem der
Gast die Anmeldung bei Ihnen vornimmt.
Rein praktisch dürfte der Zeitpunkt als maßgeblich angesehen werden, zu dem das Dokument auf den Servern der
Behörden eingeht und dort gespeichert wird. Dieser Prozess erfolgt automatisch und wird in dem Moment nicht
durch Beamte verfolgt oder beeinflusst.
Der ausgelöste Zeitstempel setzt den Anlauf der einjährigen Aufbewahrungszeit. Diese gilt unabänderlich und darf durch die Beteiligten weder verkürzt noch verlängert werden.
Nach Ablauf der 12 Monate der Aufbewahrung sind die Dokumente zu vernichten. Dafür stehen Ihnen als Vermieter
drei weitere Monate zu, um der Aufgabe vollumfänglich nachzukommen.
Eine Verlängerung dieses Spielraums ist nicht vorgesehen: Versäumen Sie die Frist, droht die Verhängung von
Bußgeldern. Hotels, die Meldescheine über Jahre hinweg sammelten und die auf dieser Basis eine Ehrung oder
Besserstellung ihrer Stammgäste vornahmen, dürfen diese Praxis künftig nicht mehr aufrechterhalten.
Hier kennt das Gesetz zwischen den privaten und den gewerblichen Anbietern keinen Unterschied. Sämtliche
Unterlagen bezüglich eines Gastes dürfen spätestens 15 Monate nach dessen Anmeldung nicht mehr existieren.
Der Umgang mit fehlenden Informationen
Bei der Anmeldung per Hand war und ist es nicht unüblich, dass bei der Registrierung des Gastes immer wieder relevante Daten fehlen. Meist erfolgen solche Fehler rein irrtümlich und werden nicht bewusst vorgenommen. Bislang war es strittig, wie ein solcher Meldeschein rechtlich zu bewerten ist.

Wurde etwa bei reisenden Familien das Dokument eines Kindes nicht korrekt ausgefüllt, warf der Umstand in der Regel keine Konsequenzen auf. In anderen Fällen wurde die gesamte Anmeldung als unwirksam angesehen und musste erneut vorgenommen werden. In der Beurteilung steht den Behörden dabei ein Ermessensspielraum zu.
Bei der rein digitalen Abwicklung des Vorganges ist es nicht mehr möglich, eines oder mehrere relevante Felder zu übergehen. Sofern Sie diese nicht ausfüllen, meldet Ihnen das System einen Fehler.
Die Registrierung können Sie in derartigen Fällen nicht abschließen: Das Versenden
durch Sie als Vermieter auf den Server der Behörde erfolgt nicht.
Einzelpersonen und Hauptreisende einer Gruppe müssen alle abgefragten Informationen nennen. Eine bislang
diskutierte automatische Ergänzung in den Feldern anhand der digitalen Abfrage von Melderegistern oder ähnlichen
gespeicherten Daten erfolgt aktuell nicht und wird rechtlich auch nicht einheitlich bewertet.
Umstritten ist der Umgang mit falschen Angaben. Hierbei wäre zu unterscheiden, ob es sich um Flüchtigkeitsfehler – der fehlende Buchstabe, die falsche Hausnummer – handelt, oder ob mit den Informationen eine Identifikation des Gastes grundsätzlich nicht mehr möglich ist.
Als Vermieter dürfen Sie sich bei der Anmeldung den Ausweis des Besuchers vorzeigen lassen und die Daten anhand
des Dokumentes eingeben. Sie treffen sämtliche Vorkehrungen, damit der Meldeschein inhaltlich und formal alle
gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Erst damit ist sichergestellt, dass die Registrierung des Gastes für die Zeit seines Aufenthaltes behördlich in
korrekter Weise abläuft und sich der Aufenthaltsort einer Person jederzeit nachverfolgen lässt.
Die rechtliche Bewertung der Anmeldung
Neben den irrtümlich auftretenden Fehlern ist auch davon auszugehen, dass nicht alle getätigten Angaben der Richtigkeit entsprechen. Oder diese fristgemäß erfolgen. Wer dauerhaft den Wohnort wechselt, soll sich binnen zwei Wochen bei den zuständigen Behörden melden.
Ein ähnlicher Zeitverlauf wird auch für Urlauber und Touristen angenommen. Selbst, wenn ihr Aufenthalt deutlich kürzer ausfällt und somit vor Ablauf der 14-tägigen Frist endet. Als Vermieter kommt Ihnen das Recht zu, die Registrierung nicht sofort vornehmen zu müssen – Sie trifft aber die Pflicht, diese nicht um mehr als zwei Wochen aufzuschieben. Kommen Sie diesem Erfordernis nicht nach, droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Härter sanktioniert werden solche Fälle, in denen Vermieter bewusst falsche Angaben über die Identität des Gastes abgeben. Dabei ist es juristisch irrelevant, ob es auf Wunsch des Mieters oder eigenständig erfolgt.
Wenn Sie wissentlich falsche Informationen im Rahmen des Meldeverfahrens an die Ämter weiterleiten, rechnen Sie mit Strafen in Höhe von bis zu 50.000 Euro.
Bei schwerwiegenden oder sich wiederholenden Sachverhalten kann zudem die Genehmigung für das Vermieten der Immobilie entzogen werden. Mit jeder Fehlmeldung gehen Sie ein rechtliches Risiko ein.
Dennoch sollten Sie als Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses aufgrund der drastischen Konsequenzen Ihren
Entschluss zum Vermieten nicht überdenken. Die Behörden wissen um den Umstand, dass fehlerhafte Angaben
jederzeit unterlaufen können.
Ebenso ist ihnen bewusst, dass nicht jeder Inhaber einer Herberge einen Computer verwendet, um die Anmeldung der
Gäste digital vorzunehmen. Das Bundesmeldegesetz gilt seit dem November 2015 und wird entsprechend durch die
Ämter durchgesetzt.
Bei der rechtlichen Bewertung der Einzelfälle und der Verhängung möglicher Strafen erweisen sich die Behörden
gegenwärtig noch zurückhaltend. Mit einer besonderen Strenge müssen Sie hier keinesfalls rechnen.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.