Tag für Tag sind Menschen in Betrieben oder auf höhergelegenen Baustellen mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt. Dies sind Tätigkeiten, bei denen Sie als Monteur oder Handwerker einem Überdruck von mehr als 0,1 bar ausgesetzt sind. Damit einher gehen besondere Gesundheitsgefahren.

Führen Sie die Arbeiten in Druckluft als Arbeitgeber gewerbsmäßig aus, gilt nach dem BGB seit 1972 eine spezielle Druckluftverordnung (DruckLV). Ausnahmen bilden Taucherarbeiten und Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen. Die Druckluftverordnung dient dazu besondere Gesundheitsgefahren zu vermeiden, die durch das Arbeiten in Druckluft entstehen.
Die Druckluftverordnung beinhaltet folgende Themen
- Anzeigepflichten des Arbeitgebers
- Bestimmungen zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen
- Bestimmungen zur Führung einer Gesundheitskartei
- Dokumentationspflichten des Arbeitgebers
- Informationspflichten des Arbeitgebers
- Mindestanforderungen an die Beschaffenheit
- Mindestanforderungen an den Betrieb
- Regelmäßige Prüfungen der verwendeten Anlagen
Im Alltag führt eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung laut Seiten der Unfallversicherungsträger
und der Länder zu Problemen.
Es wurden einzelne Regelungen der Druckluftverordnung von einer speziellen Projektgruppe „Arbeiten
in Druckluft“ überarbeitet, zum Beispiel die ärztliche Präsenz, die Kombination aus
Tauch- und Drucklufteinsätzen und der zulässige Arbeitsdruck. Daraus sind neue Richtlinien für
das Arbeiten in Druckluft entstanden – zuletzt 2013.