Wenn Sie eines oder mehrere Zimmer, die Sie nicht benötigen, an Monteure und andere beruflich Reisende vermieten, beachten Sie die korrekte Angabe des Preises für das Zimmer.

Geben Sie in einer Werbung für das Monteurzimmer und, später auf der Rechnung, den Zimmerpreis nicht vollständig an, kann das juristische Folgen nach sich ziehen.
Unterkunft erfolgreich im Internet an Berufsreisende und Feriengäste vermieten.
* Entspricht den durchschnittlichen Kosten einer Unterkunft pro Woche bei voller Belegung.pro Woche *
Preisgestaltung bei der Vermietung
Als Hotelier oder Inhaber von Pensionen, der Räumlichkeiten an beruflich Reisende
gegen Entgelt überlässt, sind Sie relativ frei in Bezug auf die Gestaltung Ihrer Zimmerpreise.
Allerdings müssen Sie den Monteuren und anderen Gästen gegenüber, den Endpreis pro Übernachtung
angeben. Laut Preisangabenverordnung
(PAngVO) ist es Hotel- und Pensionsbetreibern nicht erlaubt, mit Netto-Preisen zu werben, da die
Vergleichbarkeit der Preise nicht gegeben ist.
Tun die Vermietenden das nicht, begehen sie einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§
3 und 4 Nr. 11 UWG). Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorgabe hat bestenfalls eine Abmahnung,
schlimmstenfalls eine Geldbuße von maximal 25.000 Euro zur Folge.
Dasselbe gilt für Beherbergungsbetriebe,
die Ferienwohnungen und ganze Ferienhäuser an Gäste
und Monteure vermieten.

Verbraucherschützer und Mitbewerber des Hotel- oder Pensionsbetriebs dürfen Zuwiderhandelnde,
laut einem Urteil des LG Konstanz vom 17.07.1997 (Az. 1 HO 82/97), kostenpflichtig abmahnen.
Gerade erstmalig Vermietende begehen diesen Fehler häufig und erhalten eine Abmahnung wegen
wettbewerbswidriger Werbung. Auch interessant klingende Formulierungen wie "ab der zweiten Monatshälfte
reduziert sich der Zimmerpreis um 10 Euro" sollten Sie als Vermieter besser unterlassen, um die Hüter
des UWG-Gesetzes nicht auf den Plan zu rufen.
Außerdem können derartige Formulierungen missverständlich und abschreckend wirken.
Bei einem Verstoß drohen Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro.
Möchten Sie Räumlichkeiten Handwerkern zu einem anderen Preis als Touristen überlassen?
Vermeiden Sie Diskussionen, indem Sie den regulären Endpreis auf Ihrer Webseite aufführen und
dort einen Link zu einem Monteurzimmer-Portal anbringen.
Auf dieser speziellen Plattform für Monteure nennt er dann den für Monteure geltenden
Zimmerpreis und führt sämtliche für diese Zielgruppe noch zusätzlich angebotenen
Services auf.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, auf Ihrer Webseite den Vermerk "Preise für
Monteure auf Nachfrage" anzubringen.
Was ist der Endpreis und welche Leistungen beinhaltet er?
Als Endpreis wird der Preis bezeichnet, den Monteure oder Firmen, für die in Anspruch genommenen
Beherbergungsleistungen auf jeden Fall zahlen müssen.
Die Angabe des korrekten Endpreises ist gemäß § 1 Preisangabenverordnung zwingend
erforderlich, damit der Verbraucher die Möglichkeit hat, verschiedene Anbieter zu vergleichen und
sich das beste Angebot herauszusuchen.
Der Endpreis enthält sämtlich vom Vermieter festgesetzte pauschalen Nebenkosten und natürlich
auch die üblicherweise im Rahmen des Hotelbetriebs anfallenden Betriebskosten. Der
Monteur hat keine Möglichkeit, seine Höhe anzufechten oder ihn aus irgendwelchen Gründen
zu mindern.

Zu Nebenkosten gehören verbrauchsabhängige Kosten wie für Strom, Heizung
und Wasser und ihr (verbrauchsunabhängiger) anteiliger Grundpreis
sowie die Endreinigung des benutzten Raums. Auch das Stellen sauberer Handtücher
und Bettwäsche sind normalerweise im Endpreis enthalten.
Möchten Sie die, für die Nutzung des Handwerker-Zimmers anfallenden Nebenkosten, nicht
pauschalieren und in den Endpreis einrechnen, haben Sie, nach einem Urteil des BGH, die Möglichkeit,
sie entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zu berechnen.
Dafür benötigen Sie für jedes der Zimmer oder jede Ferienwohnung einen separaten Zähler
für Gas, Wasser, Strom und Heizung (was baulich nicht immer möglich ist).
Zu den Leistungen, zu denen Sie als Vermieter verpflichtet sind, gehört die Grundreinigung des genutzten
Raums. Wie oft Sie die Arbeiter-Unterkunft säubern, legen Sie selbst fest: Der Vertrag enthält
entweder die tägliche, wöchentliche oder monatliche Grundreinigung.
Auch wenn der Gast sein Zimmer reinigt, ist der Vermieter-Reinigungsservice im Endpreis enthalten und er muss ihn letztendlich bezahlen.
Monteure, die die Wochenenden zuhause verbringen, sind nicht verpflichtet, ihre Unterkunft zu säubern.
Viele Betreiber erledigen das meist an den Wochenenden für sie.
Nehmen Sie die Dienste eines externen Putzservices in Anspruch, verteuert die nicht erbrachte Leistung
den Endpreis für das Zimmer. Außerdem muss sie nicht extra auf der Rechnung ausgewiesen
werden.
Der vom Gast zu zahlende Zimmer-Preis umfasst die Kosten für die Abwasser- und
Müllentsorgung, Versicherungen für das Handwerker-Zimmer
sowie Kosten für Personal und Verwaltung des Hotelbetriebs.

Auch die Anschaffung des Inventars, seine Abnutzung, erforderliche Steuern etc. sind in
ihn hineinzurechnen. Dasselbe gilt für die Kosten für Berufsgenossenschaft,
Berufsverband, Werbung, Wartung, Gebäudesicherheit,
Gebühren für Messgeräte, Telefon, Internet, GEMA und Rundfunk-Entgelte.
Auf dem Zimmer befindliche Telefone, die Sie speziell Monteuren und anderen beruflich
Reisenden zur Verfügung stellen, gelten als zusätzliche Leistung. Sie erscheinen als separater
Posten auf der Abrechnung.
Was separat ausgewiesen werden darf
Einige Arten von Leistungen müssen nicht im, vom Handwerker zu zahlenden, Endpreis enthalten sein.
Dazu gehören verbrauchsabhängige Leistungen, wenn Sie als Vermieter diese nicht pauschalieren
möchten, und sämtliche Wahlleistungen.
Wahlleistungen sind Extra-Services, die der reisende
Monteur zusätzlich buchen kann, aber nicht in Anspruch nehmen muss, da sie mit der eigentlichen
Vermietung nichts oder wenig zu tun haben.
Sind in den betreffenden Beherbergungsunternehmen Zähler vorhanden, können Sie die
verbrauchsabhängigen Kosten für jeden Gast getrennt und genauer berechnen. Wenn Sie an
Monteure vermieten und diese Vorgehensweise bevorzugen, fügen Sie der Werbung den Vermerk
"Nebenkosten-Abrechnung nach Verbrauch" hinzu.

Als Vermieter, der die normalerweise im Zimmerpreis enthaltene Endreinigung den Logiergast selbst
vornehmen lässt, sind Sie verpflichtet, auf diesen Umstand deutlich hinzuweisen. Laut LG Wiesbaden
(Urteil vom 18.09.2015, Az. 13 O 5/15) muss Ihre Preisangabe den Vermerk enthalten, dass der Zimmer-Endpreis
die Endreinigung nicht umfasst.
Möchte oder kann der Logiergast sie nicht durchführen, kann er sie gegen Aufpreis buchen. Die
Preisangabe enthält den obligatorischen Vermerk: "Endreinigung gegen Aufpreis von x
€".
Die Wahlleistungen, die der Hotelbetrieb oder die Pension zusätzlich anbietet,
sind separat aufzuführen. Damit weiß der, nach einer Unterkunft für die Nacht suchende,
Handwerker oder Geschäftsreisende genau Bescheid. Sie sind auf der Zimmerrechnung Extra-Posten.
Zusätzlicher Service ist beispielsweise die Inanspruchnahme des Frühstücks. Die Mahlzeit gilt als optionaler Service, da wenig beruflich Reisende ihn in Anspruch nehmen.
In einigen Beherbergungsbetrieben ist sie im Endpreis enthalten. Der Gast bucht ein "Monteurzimmer mit Frühstück".
In diesem Fall hat der Handwerker die Mahlzeit auch zu bezahlen, wenn er sie nicht einnimmt. Sie umfasst
in größeren Hotels Kaffee, Brot/Brötchen, Eier und Aufschnitt.
Da die Bereitstellung eines Frühstücks auf dem Zimmer oder im gemeinsam nutzbaren
Aufenthaltsraum für die Anbieter von Monteurzimmern nicht verpflichtend ist, von vielen beruflich
Reisenden jedoch erwünscht ist, verfügen viele der Unterkünfte für Handwerker über
eine Kochnische.
Dort kann sich der Gast Mahlzeiten zubereiten und das vorhandene Geschirr verwenden.
In diesem Fall ist die Benutzung der Kochgelegenheit in den Endpreis für das Zimmer eingerechnet.
Dasselbe gilt für die Benutzung der Gemeinschaftsküche.
Befinden sich in der Nähe der Unterkunft keine Einkaufsmöglichkeiten oder der Gast hat keine
Zeit zum Einkaufen, bieten Vermieter von Monteurzimmern ihren Gästen oft eine zusätzliche
Verpflegung an.

Sie umfasst Lunchpakete und Getränke und erscheint als separater Posten auf der Hotelrechnung.
Mitunter verfügt der Vermieter von Handwerker-Zimmern über einen Lieferservice für nicht
zu umfangreiche Einkäufe.
Das Bett-Beziehen und Stellen von Handtüchern ist ein Service, der von vielen Hotelbetreibern und
Pensionsinhabern in den Zimmerpreis eingerechnet wird. Sind sie nicht im Preis inbegriffen, kann der
Logiergast sie gegen Aufpreis mieten. Diese Regelung muss vermerkt sein.
Zu den Wahlleistungen, die der Handwerker in Anspruch nehmen kann, gehört das Freischalten
bestimmter zusätzlicher Fernsehprogramme und die Bereitstellung von Internet (WLAN).

Wer zusätzlich Seife und Shampoo oder die Reinigung seiner
Wäsche buchen möchte, spricht die Mitarbeiter vor Ort an. Möchte der Handwerker
nach getaner Arbeit seine verschmutzte Kleidung selbst säubern und stellt ihm der Vermieter eine Waschmaschine zur
Verfügung, kommt diese Nutzung ebenfalls auf die Zimmerrechnung.
Da Handwerker, die nicht im Firmenwagen unterwegs sind, vor Ort ein Fahrzeug benötigen, bieten
manche Pensionsinhaber einen Fahrzeug-Verleih an. Um jeden Tag schnell und ohne Stress
am Einsatzort zu sein, empfiehlt es sich, sich vor Ort einen Wagen zu leihen. Auch diese Wahlleistung
taucht als Extra-Posten auf der Abrechnung auf.
Die Nutzung des, in der Nähe der Unterkunft befindlichen, Parkplatzes ist in der
Regel im Endpreis inbegriffen. Garagen-Reservierungen verursachen dem Handwerker zusätzliche
Kosten. Wie hoch diese sind, sollte der Reisende vor der Unterzeichnung des Vertrages in Erfahrung
bringen.
Ist der Handwerker mit Gegenständen unterwegs, die er sicher aufbewahren möchte, kann er die,
von vielen Beherbergungsbetrieben angebotene, Möglichkeit nutzen, diese in einen Safe einzuschließen,
damit sie nicht gestohlen werden.
Da dem Hotelbetreiber für die Versicherung der Wertobjekte Kosten entstehen, muss der Gast für die zusätzliche Leistung ebenfalls Geld bezahlen.
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Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Kurtaxe und Bettensteuer bei Unterkunft
Bei Kurtaxe und Bettensteuer wird zwischen
Gästen, die als Touristen anreisen, und solchen, die ihr Zimmer aus beruflichen Gründen
mieten, unterschieden. Touristen wird die Kurtaxe auf ihre Hotelrechnung gesetzt und dem Endpreis als
separater Posten hinzugerechnet.
Diese Vorgehensweise wird vom Deutschen Tourismusverband empfohlen, da es sich bei
der Kurtaxe um eine kommunale Abgabe handelt.

Ist der Zielort des Reisenden ein Urlaubsort, müssen alle Erholungsgäste Kurtaxe bezahlen. Mit
dieser zusätzlichen Gebühr wollen die Kommunen Gelder erwirtschaften, die der Erhaltung des
Ortes und seiner besonderen Eigenschaften dienen.
Für Handwerker wird eine Ausnahme gemacht: Sie müssen die regional und saisonal in
unterschiedlicher Höhe anfallende Abgabe nicht entrichten, wenn sie nachweisen, dass sie den
Zielort aus beruflichen Gründen aufsuchen.
Seit einigen Jahren ist in einigen deutschen Städten die sogenannte Bettensteuer eine
Pflichtabgabe. Sie wird auch als Hotelsteuer und Kulturförderabgabe bezeichnet. Das gilt vor allem
für die bei vielen Touristen beliebten Metropolen München, Hamburg, Berlin und Köln.
Die Bettensteuer wird im Gegensatz zur Kurtaxe in den Endpreis eingerechnet, wenn sie am Zielort des Reisenden zu entrichten ist. Als Betreiber haben Sie diese auf jeden Fall abzuführen, egal ob Sie sie Gästen in Rechnung stellen oder nicht.
Legen er die Tourismusabgabe auf Ihre Gäste um, sind Sie, nach einem Urteil des OLG Köln vom
14.03.2014 (Az. 6 U 172/13), verpflichtet, sie in den Endpreis einzurechnen. Damit ist die spezielle
Abgabe gemäß Preisangabenverordnung sonstiger Preisbestandteil.
Da sie für privat übernachtende Logiergäste konzipiert wurde, sollten Handwerker und
Monteure eine Arbeitgeber-Bescheinigung vorlegen, dass sich der Betroffene aus für ihn "zwingend
beruflich erforderlichen" Gründen am Zielort aufhält.
Fehlt das Wort "zwingend", kann es passieren, dass er die Kulturförder-Abgabe
trotzdem bezahlen muss. Am besten erkundigt er sich vorab, ob die Steuer entrichtet werden muss und gibt
die Bescheinigung beim Einchecken ab.
Abweichende Preisangaben verursachen Probleme
Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit geben Sie die Preise bei der Werbung von Monteurzimmern
und Ferienwohnungen so genau wie möglich an.
Vermieter, die aus Platzgründen bei Werbe-Einträgen im Internet auf wichtige Details
verzichten, haben die Möglichkeit, ihre Unterkünfte für Handwerker mit Hinweisen wie
"Preise ab x €" oder "Preise auf Anfrage" auf
Monteurzimmer-Portalen zu veröffentlichen.

Um keine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens zu riskieren, sollten Sie Ihre Anzeigen durch
eine Webseiten-URL oder eine Telefonnummer ergänzen. Dann kann der Monteur über Internet oder
Telefon in Erfahrung bringen, wie teuer eine Übernachtung ist.
Die Werbung mit "Preise von x bis y €" lässt sich mit der
Preisangabenverordnung vereinbaren, wenn Sie auf Ihre Webseite hinweisen. Alternativ oder ergänzend
dazu können Sie die Kontaktdaten der Touristeninformation vor Ort angeben.
Möchten Sie als Hotelbetreiber oder Pensionsinhaber ein konkretes Vermietungsangebot auf dem
Monteurzimmer-Portal einstellen, muss dieses eine umfassende Beschreibung sämtlicher angebotener
Services und alle Zimmerpreise differenziert nach Saison oder/und Aufenthaltsdauer enthalten.
Der Internet-Eintrag muss eine Formulierung wie "im Endpreis enthalten sind Nebenkosten wie
Endreinigung, Strom, Bettwäsche ..." haben. Außerdem sollten Sie auf die
gesetzlich zulässigen Ausnahmen hinweisen.
Mietausfälle vermeiden und in Corona-Zeiten erfolgreich Ferienwohnung vermieten.
