In Zeiten niedriger Zinsen sind solide Kapitalanlagen mit attraktiver Rendite gefragt. Die Vermietung einer Immobilie als Ferienwohnung, Unterkunft für Arbeiter oder Monteurzimmer entwickelt sich in den letzten Jahren vom Geheimtipp zum gefragten Investment.

Bei dieser Form der Vermietung liegen die durchschnittlichen Renditen ein paar Prozentpunkte über den Erträgen aus der gewöhnlichen Wohnraumvermietung. Standort, Ausstattung und Auslastung entscheiden hier über den Erfolg, aber grundsätzlich bleibt das bessere Potenzial der Vermietung an Monteure, Arbeiter oder Urlauber davon unberührt.
Monteurzimmer kurz- oder langzeit an Monteure oder Feriengäste vermieten.
* Entspricht den durchschnittlichen Kosten einer Unterkunft pro Woche bei voller Belegung.pro Woche *
Als Vermieter von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen müssen Sie auch aufpassen.
Bei der normalen Vermietung einer Wohnung beachten Sie im Wesentlichen das Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und unter Umständen aktuelle Rechtsprechung. Für Mietverträge oder Angebote für Urlaubsunterkünfte oder Monteurzimmer greifen noch weitere Regelungen und Vorschriften. Leicht machen Sie ungewollt einen groben Fehler, übersehen Details und haben teuren Ärger am Hals.
Damit das nicht passiert, haben wir hier die zehn häufigsten Fehler bei der Vermietung von Monteurzimmern, Ferien- oder Arbeiterwohnungen gesammelt. Wir verraten Ihnen, wie Sie Schwierigkeiten leicht vermeiden.
Nr. 1 - Alles nur in Schriftform
Eine Vermietung oder einen Mietvertrag können Sie mündlich rechtswirksam vereinbaren. Und das
passiert im Alltag schneller, als viele Vermieter denken.
Ruft ein Interessent für ein beworbenes Objekt an und im Gespräch einigen Sie sich über
die Miethöhe und Mietdauer? Schon ist ein Mietvertrag entstanden, der genauso wirksam ist wie jede
schriftliche Vereinbarung. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften mit vielen Vorteilen auf
der Seite des Mieters.
Übernimmt der Mieter die Wohnung nicht wie vereinbart, können Sie sich als Vermieter zwar auf
den mündlichen Vertrag berufen und Erfüllungsansprüche geltend machen. In der Praxis läuft
dies oft durch eine schwierige Beweislage – es steht Aussage gegen Aussage – ins Leere.

Halten Sie jede Vermietung allein oder zusätzlich zu mündlichen Abmachungen schriftlich
fest!
Es bedarf nicht immer eines expliziten Miet- oder Beherbergungsvertrags. Auch Buchungen oder
Buchungsbestätigungen,
die Sie über die eigene Internetseite oder spezielle Portale für die Vermietung von
Monteurzimmern oder Ferienwohnungen erstellen, dienen zur rechtssicheren Dokumentation. Darin zu finden
sind folgende Daten:
- Angaben zu Vertragspartnern: Name oder Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei Privatpersonen, Telefonnummer / E-Mail
- genaue Bezeichnung von Zimmer, Wohnung oder Haus
- eindeutige kalendarische Bestimmung der Mietdauer
- Miethöhe (pro Tag, pro Woche oder pro Monat) zzgl. eventueller Nebenkosten und Ausweis des Gesamtpreises
Weitere Angaben zum Objekt oder zur Ausstattung sind optional. Angaben zu
Zahlungsmodalitäten und der Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) oder eine Hausordnung
empfehlen sich – solche ergänzenden Dokumente übermitteln Sie parallel oder machen sie
zugänglich.
Ziehen mehrere Personen ein, reicht es formell, die Daten eines Vertragspartners aufzunehmen. Kommt es
zu Problemen bei Mietzahlungen oder Haftungsfragen bei Schäden, sind Sie als Vermieter im Vorteil,
wenn sie alle Personen erfasst haben.
Nr. 2 - Vorsicht beim Preis
Als Vermieter können Sie jede beliebige Summe für ihr Monteurzimmer oder eine Arbeiter- oder
Ferienwohnung fordern. Das gilt auch für saisonale Aufschläge oder gesonderte Preise während
lokaler Veranstaltungen wie einer Messe.
Wichtig ist in jedem Fall die Angabe von Endpreisen. Bestehen Sie auf eine eigene Endreinigung, geben Sie den
Mietpreis und die Kosten für diese im Endpreis an, um nicht gegen die Preisangabenverordnung
(PAngV) zu verstoßen.
Dieser Endpreis enthält auch zeitlich begrenzte Aufschläge, damit jeder Mieter auf einen Blick
die vorgeschriebene Vergleichsmöglichkeit mit anderen Angeboten erhält.

Leistungen, die der Mieter frei wählen kann, dürfen Sie separat ausweisen. Hier sind
Ausstattung mit Handtüchern oder Bettwäsche ein häufiges Beispiel aus der Praxis.
Eine eventuelle Kurtaxe oder Ähnliches muss nicht in den Endpreis einfließen. Genauso ist der
gesonderte Ausweis von Kosten für den Energieverbrauch erlaubt, falls diese nicht pauschal im
Mietpreis einkalkuliert sind.
Nr. 3 - Mehr Service, mehr Komfort für Gäste = mehr Risiko für Vermieter
Durch das Angebot von zusätzlichen Leistungen landen Sie als Vermieter schnell im Bereich von
Beherbergungsverträgen oder dem Pauschalreiserecht und speziellen baurechtlichen Auflagen.
Solche Leistungen beginnen bei der regelmäßigen Reinigung der Unterkunft, reichen
über Wäscheservice, Frühstücksangebot bis hin zu einem Fahrservice vor Ort.
Die Grenze zwischen privatem Angebot und gewerblicher Vermietung ist regelmäßig überschritten.
Plötzlich braucht es eine Gewerbeanmeldung, die Einkommenssteuersituation verändert
sich und Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer werden
ein Thema.

Aus klassischen Mietverträgen werden Beherbergungsverträge und bis zur Bewertung als
Reiseanbieter ist es nicht weit. Auf dieser Grundlage haben Mieter mehr Möglichkeiten, mit Schadensersatzansprüchen
wegen eventueller Mängel gegen Sie als Vermieter vorzugehen.
Ein erheblicher zeitlicher Mehraufwand, Ärger und teure wie langwierige Rechtsstreitigkeiten bilden
ein permanentes Risiko bei der Vermietung von Monteurzimmern und Ferienwohnungen. Damit sollten Sie sich
nur belasten, wenn Sie Ambitionen in Richtung eines Hoteliers hegen.
Für private Kapitalanleger empfiehlt sich die Beschränkung auf das reine Mietangebot.
Zuverlässiger Service
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Nr. 4 - Impressum nie vergessen
Wenn Sie eine Wohnung in Kleinanzeigen für Urlauber, Arbeiter oder Monteure anpreisen, geben Sie
dort Kontaktdaten an. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse genügen, da für Zeitungsannoncen keine
besondere Impressumspflicht existiert.
Diese greift im Rahmen des Teledienstleistungsgesetzes bei Onlineangeboten. Im Netz gelten Telefonnummer
oder Mail-Postfach dann nicht mehr als ausreichende Angaben.
Hier müssen Sie sich als Vermieter vollständig mit Name und Anschrift identifizieren und eine
schnelle Kontaktmöglichkeit anbieten.

Alle Angaben stehen gut auffindbar und leicht erreichbar neben dem eigentlichen Angebot. Als Vermieter,
der spezielle Portale für Ferienwohnungen oder Monteurzimmer nutzt, müssen Sie nichts
beachten. Meist nimmt ihnen der Anbieter solche und andere Formalitäten aus der Hand.
Auf eigenen Internetseiten oder bei den vielen, offenen Kleinanzeigenportalen im Netz dürfen Sie
diese Angaben niemals vergessen. Ansonsten drohen teure Abmahnungen.
Nr. 5 - Dürfen Sie überhaupt an Arbeiter, Monteure oder Urlauber vermieten?
Als Eigentümer eines freistehenden Einfamilienhauses oder eines Mehrfamilienhauses, welches Ihnen
gehört, machen Sie sich an dieser Stelle nahezu keine Gedanken.
Einzelne Wohnungen in größeren Objekten unterliegen aber dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
und auch Reihenhäuser oder Doppelhaushälften können in dessen Geltungsbereich fallen.
Dann existiert neben einer Teilungserklärung, die die einzelnen Eigentumsanteile beschreibt, eine
Gemeinschaftsordnung, welche das Verhältnis unter den einzelnen Eigentümern regelt.
Vor dem Kauf eines Objekts nehmen interessierte Anleger hier Einsicht und erfahren, ob die Gemeinschaft
eine Vermietung an Arbeiter, Feriengäste oder Monteure erlaubt.
Durch die Zuwiderhandlung gegen die Gemeinschaftsordnung entstehen für andere Eigentümer
Unterlassungsansprüche. Die bedeuten nach Kosten und Stress für Sie als Vermieter das Ende
Ihrer Kapitalanlage.
Andererseits braucht es in der Gemeinschaftsordnung keine ausdrückliche Erlaubnis für eine
solche Vermietung! Fehlt es an einem expliziten Verbot, können Sie als Anbieter einer Wohnung davon
ausgehen, dass Sie nachträglich nicht zur Aufgabe der Vermietung gezwungen werden.
Achten Sie darauf, dass die wechselnden Mieter die häusliche Gemeinschaft nicht übermäßig
beeinträchtigen.

Dieser Aspekt kann nur im Einzelfall beurteilt werden. In einem Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen überwiegend
von den Eigentümern bewohnt werden, führt diese Vermietung schnell zu Problemen und
Rechtsstreitigkeiten.
Wohnen im Rest des Gebäudes überwiegend Mieter, kann es auch zu Problemen kommen, wenn sich
bei der Hausverwaltung Beschwerden über die Monteurwohnung
und deren Gäste häufen.
Nr. 6 - Vorsicht: Vermietung an Arbeiter, Monteure und Urlauber verboten!
Als Vermieter, der privat Wohnungen für Erholungssuchende, Städtereisende, Arbeiter und
Monteure anbietet, sind Sie nicht überall gern gesehen.
In einigen Metropolen, aber auch in klassischen Feriengebieten gibt es gegen solche Mietangebote seit
vielen Jahren erheblichen Widerstand bei Behörden oder der ansässigen Bevölkerung.
Gerichte bestätigten Kläger jüngst häufiger. Sie führten zur Begründung im
Kern die rund fünfzig Jahre alte Baunutzungsverordnung (BauNVO) des Bundes an.
In einem räumlichen Planungsgebiet sind zeitweise, wechselnde Vermietung an Gäste und
Dauerwohnen vor dem Hintergrund dieser Verordnung nicht miteinander zu vereinbaren. Dies entschied 2013
das Bundesverwaltungsgericht.

In der Folge dieses Urteils wurden Kommunen in Deutschland aktiv. In Mecklenburg-Vorpommern oder
Schleswig-Holstein starteten Baubehörden Überprüfungen und untersagten Vermietungen teils
mit sofortiger Wirkung.
Andernorts wurden lokale Gesetze wie in Berlin auf den Weg gebracht. In der Hauptstadt sind rund 70
Bedienstete der Bezirke beschäftigt, die illegale Vermietung an Urlauber oder Arbeiter zu
unterbinden. Rund 6000 Wohnungen sollen so dem Wohnungsmarkt zugeführt worden sein, vermeldeten
Medien im Herbst 2017.
Hat die private Vermietung von Monteurzimmern, Arbeiter- oder Ferienwohnungen am Ende keine Zukunft
mehr?
Bei Wohnungsanbietern und Anlegern, die sich für den Objektkauf zu diesem Zweck interessierten,
sorgte der plötzliche politische Umschwung für Verunsicherung. Neben behördlichen
Zwangsmaßnahmen drohten vielen empfindliche Strafgelder.
Kurskorrekturen des Gesetzgebers nahmen nur langsam Gestalt an. So gilt seit 2017 eine geänderte
Baunutzungsverordnung, die mit dem neu geschaffenen §13a Ferienwohnungen oder Monteurzimmern die
Eigenschaft nicht störender Gewerbebetriebe bestätigt.
Diese bundesweit geltende Regelung bedeutet nicht automatisch einen Freibrief für Vermieter. Berlin
erlaubte Ende 2017 weiterhin nur die Vermietung von bis zu 50 Prozent des selbst genutzten Wohnraums an
Gäste oder die vollständige Vermietung einer Zweitwohnung.
Und die Berliner Senatsverwaltung plante, diese Regelung noch zu verschärfen. Zweitwohnungen sollen
ausgeschlossen werden und die eigene Wohnung darf demnächst zwar komplett vermietet werden, aber
nicht länger als 60 Tage pro Jahr. Zum Vergleich: Hamburg erlaubte Anfang 2018 eine Vermietung der
selbst genutzten Wohnung an 182 Tagen im Jahr.
Vor dem Angebot von Ferien- oder Arbeiterwohnungen und Monteurzimmern oder dem Kauf einer passenden Immobilie informieren Sie sich als Vermieter über die lokalen Auflagen und Einschränkungen, um die Rechtssicherheit abzuklären.
Nr. 7 - Besser privat
Wenn Sie mit der Vermietung an Arbeiter oder Monteure überwiegend Ihr privates Vermögen verwalten und ausbauen, bleiben Sie von Nachteilen einer gewerblichen Veranlagung meist verschont.

Entscheidend ist, dass Sie mit den angebotenen Leistungen die Grenze zu einem Beherbergungsbetrieb wahren. Ihr Vermietungsangebot darf nicht zu umfangreich sein. Vermieter mit zehn Objekten und 50 Betten können sich zum Beispiel nicht mehr auf eine private Tätigkeit berufen, sondern fallen unter die Gewerbeordnung.
Nr. 8 - Achtung bei Selbstnutzung
Wohnungen in Urlaubsgebieten oder attraktiven Großstädten möchten viele Vermieter zu
verschiedenen Gelegenheiten gern selbst nutzen.
Diese Selbstnutzung muss im Rahmen bleiben, wenn gleichzeitig mit dem Objekt steuerliche Vorteile
– Geltendmachung von Kreditzinsen, Abschreibungen etc. – verbunden sind. Dann erwartet das
Finanzamt, dass die Wohnung langfristig zur Erzielung von Überschüssen und Einnahmen gehalten
wird.
Eine zu häufige Selbstnutzung steht dem entgegen und kann zum Verlust solcher Steuervorteile führen.

Finanzämter schauen genau hin. Schon ab einer durchschnittlichen Eigennutzung ab 25 Prozent der ortsüblichen
Vermietungstage unterstellen Steuerbehörden überwiegend private Motive. Leerstandszeiten
werden dabei hälftig auf Vermietung und Selbstnutzung umgelegt.
Auch Zeiten, in denen Sie das Objekt Freunden oder Verwandten kostenlos überlassen, gelten als
Selbstnutzung.
Nr. 9 - Anzahlungen und Stornogebühren
Als Vermieter dürfen Sie bei Buchung Ihrer Wohnung eine zeitnahe Anzahlung auf die Miete einfordern.
Liegen zwischen Buchung und Mietbeginn mehrere Monate, ist es nicht statthaft, unmittelbar zur Buchung
eine vollständige Zahlung des Preises zu verlangen.
Dies darf nur zeitnah vor der Vermietung geschehen. Bis zu 14 Tage Vorlauf gelten allgemein als
akzeptabel. Längere Zeiträume benachteiligen den Mieter ansonsten unverhältnismäßig
– zum Beispiel durch ein erhöhtes Risiko für die mögliche Insolvenz des Vermieters.
In diesen Fällen bleiben nur Anzahlungen bis circa 20 Prozent des Mietpreises ohne rechtliche
Beanstandung.

Ähnliche Einschränkungen durch gängige Rechtsprechung gelten für den Ansatz von
Stornierungsgebühren. Mit der Situation, dass ein Mieter eine Buchung storniert, wird jeder
Vermieter früher oder später konfrontiert. Sie haben aber keinen Schadensersatzanspruch,
sondern einen Anspruch auf Erfüllung und die Zahlung einer Stornogebühr.
Selbst bei kurzfristigen Absagen, die eine Ersatzvermietung unmöglich machen, dürfen Sie als
Vermieter nicht den vollen Mietpreis in Rechnung stellen. Kosten für eingesparten Aufwand wie die
unnötig gewordene Endreinigung dürfen Sie in diesem Fall nicht einfordern.
Grundsätzlich gilt: Je mehr Zeit zwischen Stornierung und Mietbeginn liegt, desto
geringer muss die Rücktrittsgebühr ausfallen, um einer rechtlichen Überprüfung
standzuhalten. Hier gilt es als zumutbar, dass Sie sich als Anbieter um eine ersatzweise Vermietung bemühen.
Nr. 10 - Ganz persönlich
Bei Ein- und Auszug ist ein persönliches Treffen mit dem Mieter ratsam. Ersatzweise können Sie
Vertraute oder Objektbetreuer zu diesen Terminen schicken. Gewährleisten Sie, dass der gute Zustand
von Wohnung und Inventar langfristig gesichert bleibt.
Hierbei schafft ein kurzes Übergabeprotokoll mit Inventarliste für beide Seiten Sicherheit.

Der Termin dient außerdem dazu, auf bestimmte wichtige Aspekte der Hausordnung hinzuweisen, weil solche Anhänge zum Mietvertrag oft nur oberflächlich zur Kenntnis genommen werden. Ein persönlicher Kontakt hilft Ihnen eine Bindung zu Ihren Gästen aufzubauen. Diese hilft einen Mieter zum Stammgast werden zu lassen.
Provisionsfrei vermieten. Volle Kostenkontrolle. Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison.