Wann muss ich eine Ferienwohnung anmelden?
Ob stilvolle Stadtwohnung oder romantisches Strandhäuschen: Wer seinen eigenen Wohnraum als Ferienhaus oder -wohnung vermieten möchte, muss mit einigem bürokratischem Aufwand rechnen.

Oft muss für die Vermietung einer Ferienunterkunft ein eigenes Gewerbe
angemeldet
werden. Dementsprechend ist es unverzichtbar, sich vorher mit den Behörden in Verbindung zu
setzen.
Andernfalls kann später Ärger drohen.
Als grundsätzliche Faustregel gilt, dass ein Ferienobjekt beim Einwohnermeldeamt anzumelden
ist. Je nach Örtlichkeit
ist möglicherweise auch das Ordnungsamt zuständig.
Ihre Immobilie muss vor allem dann angemeldet werden, wenn in ihrem Wohnort die
Kurtaxe
von
der Gemeindeverwaltung erhoben wird – und zwar unabhängig davon, wo Sie als Vermieter wohnhaft
sind. Denn die Steuer bezieht sich auf kommunaler Ebene ausschließlich auf die Gäste.
Auch dann, wenn Sie in einer Großstadt
mit Zweckentfremdungsverbot leben, bleibt Ihnen der Gang zur Gemeinde nicht erspart,
da Sie
für die Vermietung eines Ferienobjekts eine Sondergenehmigung brauchen.
Es kann aber auch vorkommen, dass die kurzfristige
Vermietung an Feriengäste komplett untersagt ist – dann müssen
Sie damit rechnen, dass Ihr Gesuch abgelehnt wird. Da in vielen Städten und Gemeinden
verschiedene Bestimmungen
bestehen, sollten Sie sich auf jeden Fall bei den lokalen Behörden informieren, welche
Genehmigungen vonnöten sind.
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Die Anmeldung der FeWo als Zweitwohnsitz
Als Besitzer eines Ferienhauses sollten Sie daran denken, dass Sie die Immobilie beim Einwohnermeldeamt registrieren lassen müssen.

Ob Sie Ihr Ferienobjekt als Zweitwohnsitz registrieren lassen müssen, hängt in diesem Zusammenhang davon ab,
ob Sie die Immobilie selbst bewohnen oder ausschließlich vermieten möchten.
Wenn Sie das Ferienobjekt lediglich an Gäste
vermieten
möchten, zählt es nicht als sekundärer Wohnsitz. Sobald Sie aber hin und wieder Zeit in der betroffenen Wohnung
verbringen, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, das Objekt als Zweitwohnsitz zu registrieren.
In diesem Fall sind Sie dann auch dazu verpflichtet, die Zweitwohnsitzsteuer zu zahlen.
Gewerbeanmeldung für Ferienwohnung erforderlich?
Die wichtigste und schwierigste Frage, die sich Immobilienbesitzern im Rahmen einer Vermietung an
Feriengäste stellt, ist die Frage, ob eine Gewerbeanmeldung erfolgen muss.
Hierbei gibt es verschiedene Meinungen: Je nach Lokalität geht es um die Dauer der Vermietungen, die
Größe der Wohnung und die Anzahl der Betten. Oft ist die Aufforderung der Stadt, eine
Gewerbeanmeldung
vorzunehmen, der Grund für die anschließende Überlegung, ob man aufgrund der Vermietung an Gäste ein
Gewerbe anmelden muss.
Eine klare Antwort gibt es nicht – es kommt immer auf die Umstände an.
Im Zweifelsfall hilft nur die steuerliche oder juristische Beratung. In diesem Zusammenhang kommt es
vor allem auf die eigene Argumentation an.
Die Gewerbesteuerpflicht
entsteht ab einer jährlichen Grenze von mehr als 24.500 Euro. Liegt ein Gewerbeertrag in dieser Höhe
vor, ist von einer Gewerbetätigkeit auszugehen. Die Frage danach, ob ein Gewerbe anzumelden ist,
stellt sich also ohnehin lediglich für Einkünfte bis zu dieser Grenze – alles, was darüber hinausgeht,
macht eine Gewerbeanmeldung ohnehin unverzichtbar.
Allerdings gibt es erst einmal keinen Grund zur Sorge: Immerhin beinhaltet die Pflicht zur
Gewerbeanmeldung nur die Anzeige, dass einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wird.
Weitere Verpflichtungen sind zunächst nicht damit verbunden.

Dass das Gewerbeamt das Finanzamt über Ihre Gewerbeanmeldung informiert, stellt erst einmal ebenfalls
keine Zusatzbelastung dar – schließlich müssen Sie als Vermieter die Einkünfte aus der Immobilie
ohnehin in der Einkommensteuererklärung angeben.
Im Einzelfall kommt es bei der Frage, ob ein Gewerbe anzumelden ist, daher auf die individuellen
Umstände an, weshalb es hilfreich sein kann, juristischen Rat einzuholen.
Die Anmeldung als Gewerbe
Wird die eigene Immobilie nur gelegentlich an Freunde und Bekannte vermietet, ist eine Gewerbeanmeldung
nicht nötig. Betreiben Sie die Vermietung allerdings mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, dann handelt
es sich bei Ihrer Tätigkeit wahrscheinlich um ein Gewerbe.
Beziehen Sie gar den überwiegenden Teil Ihrer Einkünfte aus der Vermietung, dann sieht es ganz danach aus,
als würden Sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen – Zeit, ein Gewerbe anzumelden.
Für die Gewerbeanmeldung ist das Gewerbeamt zuständig. Hierbei kann eine Bearbeitungsgebühr zwischen 15 und 65 Euro anfallen.
Damit die Anmeldung vorgenommen werden kann, müssen Sie Ihren Personalausweis, das vollständig ausgefüllte
Formular und Ihren Handelsregisterauszug mitbringen. Darüber hinaus können weitere Nachweise und
Genehmigungen vonnöten sein.
Danach wird das Gewerbeamt Ihren Antrag prüfen – und Ihnen nach dessen Genehmigung einen Gewerbeschein
ausstellen. Außerdem leitet es Ihre Angaben an das Finanzamt weiter, wo Sie Ihre Erträge aus
Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung angeben müssen.

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Zusammenfassung zur Anmeldung der Ferienwohnung
Abschließend sei festgehalten, dass bei der Anmeldung eines
Ferienhauses viele Regeln beachtet
werden müssen. Das gilt nicht nur in den Bereichen Steuerpflicht und Wohnsitzanmeldung, sondern
vor allem auch in der Frage, ob ein Gewerbe anzumelden ist.
Bei Ihrer zuständigen Touristenbehörde finden Sie nicht selten viele Kontaktdaten oder Informationen
eines ortsansässigen Fachmanns, der Ihnen in all Ihren Fragen und Anliegen weiterhelfen kann.

- Um Ihr Ferienobjekt korrekt zu vermieten, sollten Sie ein paar Handlungsempfehlungen unbedingt beachten. Zuerst empfehlen wir Ihnen, sich bei Ihrer zugehörigen Behörde zu erkunden, wie eine gewerbliche von einer nichtgewerblichen Vermietung zu unterscheiden ist. Je nachdem, wie das amtliche Urteil ausfällt, melden Sie Ihre Vermietungsaktivität dann gewerblich an.
- Sollten Sie weniger als 24.500 Euro pro Jahr einnehmen, so ist grundsätzlich keine Gewerbesteueranmeldung vonnöten. Bei weniger als 17.500 Euro jährlich muss nicht einmal Umsatzsteuer veranschlagt werden.
- In einem zweiten Schritt empfehlen wir Ihnen den Gang zum Touristikamt: Dort können Sie erfragen, ob die Immobilie als Ferienobjekt genutzt werden darf. Zudem können Sie in Erfahrung bringen, ob Touristenabgaben anfallen.
- Danach geht es an die tatsächliche Vermietung Ihrer Wohnung. Nachdem Sie das Objekt mit allen wichtigen Utensilien wie Handtüchern, Bettwäsche, Toilettenpapier und Co. ausgestattet haben, geht es an die eigentliche Vermarktung.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg, so dass Sie hoffentlich bald Vorbereitungen für Ihre ersten Feriengäste treffen können.
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