Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Größtmögliche Sicherheit für den Umgang mit gefährlichen Stoffen

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 2 Minuten

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist essenziell für Monteure, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten. Sie regelt Schutzmaßnahmen, Kennzeichnungspflichten und Arbeitsplatzgrenzwerte. Wichtig sind die spezifischen Vorschriften für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, wie Asbest, und die Bedeutung einer angemessenen Unterweisung der Mitarbeiter. Es wird auch erläutert, wie Monteure ihre Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten können.

Gefahrstoffverordnung

Verordnung zum Schutz Beschäftigter vor gefährlichen Stoffe

Viele Beschäftigte kommen durch ihre Arbeit täglich in Kontakt mit Gefahrstoffen – also Stoffen, Erzeugnissen oder Zubereitungen mit speziellen chemischen oder physikalischen Eigenschaften, wie explosiv, ätzend, oxidierend, giftig, krebserzeugend, toxisch oder hochentzündlich.

Ein ordentlicher Umgang der Beschäftigten mit diesen Stoffen ist besonders wichtig, da die Wirkungen der Gefahrstoffe auf den menschlichen Organismus verheerend sein können.

Gefahrstoffe können zum einen chronische Auswirkungen haben, wie in Form einer Wechselwirkung mit genetischem Material (Tumor oder Missbildung), einer Langzeitvergiftung mit Organschäden (Leber oder Niere) oder einer Allergisierung.

Des Weiteren können die Wirkungen akut sein, wie eine Vergiftung, Verätzung, Reizung oder Verbrennung (durch eine Explosion). Im schlimmsten Fall führt ein Gefahrstoff zum Tod.

Seit 1986 gilt die Gefahrstoffverordnung, kurz GefStoffV, die mehrmals aktuellen Begebenheiten angepasst und geändert wird – zuletzt 2015. Sie bestimmt Regeln und Schutzmaßnahmen für Beschäftigte, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten. Dazu zählen auch Bedien- und Überwachungstätigkeiten sowie die Beförderung von Gefahrstoffen.

Zweck der Verordnung ist, Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen. Die Gefahrstoffverordnung ist im deutschen Arbeitsschutz verankert, welches die gesetzliche Grundlage für diese bildet.

Bei der Beurteilung von Gefährdungen werden Gefahren durch toxische Eigenschaften, physikalisch-chemische Eigenschaften (speziell Brand- und Explosionsgefahren) oder besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten unabhängig voneinander bewertet.

In der Gefahrstoffverordnung sind aufeinander aufbauende Maßnahmen festgelegt, die bei Gefährdungen umgesetzt werden müssen.

Maßnahmen abhängig von der jeweiligen Gefahr, die durch die Arbeit mit Gefahrstoffen entsteht

Gefahrstoffverordnung Schutzanzüge
  • Grundpflichten bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen
  • Allgemeine Schutzmaßnahmen bei geringer und normaler Gefährdung
  • Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung
  • Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
  • Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden

Zusätzlich gelten Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen eingehalten werden müssen, wie Sicherheitsübungen, eine Schutzausrüstung sowie Warn- und Kommunikationssysteme.

Vorgeschrieben ist ebenfalls eine regelmäßige Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten, die in jedem Fall schriftlich wie mündlich arbeitsplatzbezogen erfolgt. Ergänzt wird diese durch eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.

In der Gefahrstoffverordnung spielt auch der Arbeitsplatzgrenzwert (kurz AGW) eine wichtige Rolle.

Dieser Wert gibt die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum an. Der AGW regelt, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes allgemein keine akuten oder chronisch schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten erwartet werden.

Besondere Vorschriften für folgende bestimmte Gefahrstoffe

Gefahrstoffverordnung Asbest
  • Asbest
  • 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
  • Pentachlorphenol und seine Verbindungen
  • Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
  • Biopersistente Fasern
  • Krebserzeugende Stoffe

Gefahrstoffe müssen sowohl vom Hersteller und Importeur als Gefahrstoffe gekennzeichnet werden, als auch vom Arbeitgeber und gegebenenfalls vom Vertreiber. Die Kennzeichnung als Gefahrstoff muss deutlich und formatgerecht erfolgen, haltbar und in Deutsch sein, sowie vollständig und mit einer Außenverpackung.

Ein gefährlicher Stoff beinhaltet bei der Kennzeichnung Angaben zu folgenden Punkten

Gefahrstoffverordnung Kennzeichnung
  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers / Importeurs
  • Bezeichnung
  • Inhaltsstoffe
  • Menge
  • Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
  • P-Sätze
  • H-Sätze

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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