Für Monteure und Handwerker
Gefahrstoffverordnung: Das müssen Monteure und Arbeitgeber zuerst wissen
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) schützt Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Gefahren.
Für Monteure und Handwerker wird sie vor allem dann relevant, wenn bei der Arbeit beispielsweise Lösemittel, Lacke, Klebstoffe, Reinigungschemikalien, Stäube oder andere Gefahrstoffe verwendet, freigesetzt oder erzeugt werden können.
Vorher beurteilen
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen grundsätzlich erst aufgenommen werden, wenn die Gefährdung beurteilt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.
Gefahr zuerst vermeiden
Weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren sowie technische und organisatorische Lösungen haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung.
Vorgaben einhalten
Monteure müssen Betriebsanweisungen, Unterweisungen und die festgelegten Schutzmaßnahmen am jeweiligen Einsatzort beachten.
Gefahren früh erkennen
Gefahrstoffe erkennen und richtig einordnen
Nicht nur Chemikalien im Kanister können gefährlich sein: Auch ein Arbeitsverfahren selbst kann gesundheitsgefährdende Stoffe freisetzen.
Ziel der Gefahrstoffverordnung ist es, Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Für Betriebe bedeutet das unter anderem: Gefahrstoffe müssen erkannt, Tätigkeiten beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden, bevor Beschäftigte unnötigen Risiken ausgesetzt werden. Einen übergeordneten Überblick über diese Verantwortung bietet der Ratgeber zum Arbeitsschutzgesetz für Monteure.
Gefahrstoffe sind nicht immer offensichtlich
Ob eine Gefährdung besteht, lässt sich nicht allein am Produktnamen, Geruch oder Aussehen erkennen. Entscheidend sind unter anderem Stoffeigenschaften, verwendete Menge, Arbeitsverfahren, Expositionsdauer und die konkrete Arbeitssituation. Trägt ein Produkt ein GHS-Piktogramm, helfen die GHS-Warnsymbole und Warnhinweise bei der ersten Einordnung; für die betriebliche Entscheidung bleiben Sicherheitsdatenblatt, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung entscheidend.
Hinzu kommt: Ein Gefahrstoff muss nicht bereits fertig im Gebinde auf der Baustelle stehen. Auch beim Bearbeiten von Materialien können gefährliche Stoffe oder Stäube entstehen oder freigesetzt werden. Bei Industrie-, Wartungs- und Sanierungseinsätzen im Ruhrgebiet kann deshalb neben der sicheren Arbeitsplanung auch eine kurze Verbindung zwischen Einsatzstelle und einer baustellennahen Monteurunterkunft in Essen den täglichen Montageablauf erleichtern.
Farben & Bauchemie
Lacke, Farben, Klebstoffe, Dichtstoffe und andere Bauchemikalien.
Reinigung
Reinigungs- und Entfettungsmittel sowie lösemittelhaltige Produkte.
Stäube
Stäube beim Schleifen, Bohren, Sägen oder bei Abbrucharbeiten.
Betriebsstoffe
Kraft- und Betriebsstoffe, die beim Einsatz oder bei der Wartung relevant werden.
Reaktionsharze
Epoxidharze und andere Reaktionsharze mit möglichen gesundheitlichen Gefahren.
Rauche & Gebäudeschadstoffe
Schweißrauche sowie bestimmte Gebäudeschadstoffe bei Wartungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten.
Bei Bau- und Sanierungsprojekten können mehrere Arbeitsschutzvorschriften gleichzeitig relevant sein. Wie die Verantwortlichkeiten zwischen Bauherrn, Arbeitgebern und Koordinatoren verteilt werden, erläutert der Ratgeber zur Baustellenverordnung.
Rechtliche Grundlage der Arbeitsplanung
Gefährdungsbeurteilung: Erst prüfen, dann arbeiten
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen.
Der Arbeitgeber muss feststellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob Gefahrstoffe bei der Tätigkeit entstehen oder freigesetzt werden können.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen grundsätzlich erst aufgenommen werden, nachdem die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die daraus erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. Das gilt unabhängig davon, ob nur einzelne Monteure oder ein größeres Team betroffen sind.
Diese Punkte gehören in die Beurteilung
- Welche Stoffe, Gemische oder Materialien werden eingesetzt oder bearbeitet?
- Welche gefährlichen Eigenschaften besitzen sie?
- Welche Gefahrstoffe können während des Arbeitsverfahrens entstehen oder freigesetzt werden?
- In welchen Mengen werden die Stoffe verwendet?
- Wie hoch und wie lange können Beschäftigte exponiert sein?
- Kann die Aufnahme über Atemwege, Haut oder andere Expositionswege erfolgen?
- Welche Informationen enthalten Sicherheitsdatenblätter und weitere Herstellerangaben?
- Welche Erkenntnisse liegen zu Arbeitsplatzgrenzwerten oder anderen Beurteilungsmaßstäben vor?
- Kann ein gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Verfahren ersetzt werden?
- Welche technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sind möglich?
- Ist zusätzlich persönliche Schutzausrüstung erforderlich?
- Können mehrere Stoffe oder gleichzeitig ausgeführte Arbeiten zusätzliche Gefährdungen verursachen?
Für Monteure entscheidend: Die Beurteilung muss zur tatsächlichen Arbeit passen
Eine allgemeine Bewertung eines Produkts reicht nicht immer aus. Ob beispielsweise ein Klebstoff, Reinigungsmittel oder Baustoff problematisch wird, hängt auch davon ab, wie lange, wie häufig, in welcher Menge und unter welchen Lüftungs- und Arbeitsbedingungen damit gearbeitet wird.
Gerade auf wechselnden Baustellen sollten Monteure deshalb nicht davon ausgehen, dass Schutzmaßnahmen von einem früheren Einsatz automatisch für den nächsten Arbeitsort ausreichen. Das betrifft zum Beispiel Teams, die während eines mehrwöchigen Projekts eine Monteurunterkunft für längere Einsätze in Hannover nutzen und täglich an unterschiedlichen Bau- oder Industriestandorten eingesetzt werden.
Schutz richtig priorisieren
Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen
Persönliche Schutzausrüstung ist wichtig – sie steht in der Rangfolge der Maßnahmen aber nicht automatisch an erster Stelle.
Handschuhe, Schutzbrille oder Atemschutz sind wichtige Schutzmittel. Gefahren sollen jedoch möglichst bereits an ihrer Quelle vermieden oder reduziert werden. Das lässt sich mit dem STOP-Prinzip zusammenfassen.
Substitution
Gefährlichen Stoff oder gefährliches Verfahren möglichst ersetzen.
Beispiel: Ein weniger gefährliches Produkt oder ein emissionsärmeres Arbeitsverfahren wählen.
Technische Maßnahmen
Gefahr möglichst direkt an ihrer Quelle erfassen oder begrenzen.
Beispiel: Absaugung, Einhausung, geschlossenes System oder staubarmes Werkzeug einsetzen.
Organisatorische Maßnahmen
Arbeitsabläufe so organisieren, dass möglichst wenige Personen exponiert werden.
Beispiel: Zutritt begrenzen, Arbeitsbereiche kennzeichnen oder staubintensive Arbeiten zeitlich trennen.
Persönliche Maßnahmen
Verbleibende Gefährdungen durch persönliche Schutzmaßnahmen reduzieren.
Beispiel: Geeignete Handschuhe, Schutzbrille, Schutzkleidung oder erforderlichen Atemschutz verwenden.
PSA ist kein Ersatz für technisch mögliche und erforderliche Schutzmaßnahmen.
Welche persönliche Schutzausrüstung tatsächlich erforderlich ist, ergibt sich aus der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.
Je nach Tätigkeit kommen zur Gefahrstoffbelastung weitere Gefährdungen hinzu. Arbeiten Beschäftigte beispielsweise gleichzeitig mit lauten Maschinen, können zusätzlich die Regeln zum Lärm- und Vibrationsschutz für Monteure relevant sein. Die einzelnen Gefährdungen sollten deshalb nicht isoliert voneinander betrachtet werden.
Kennzeichnung, Lagerung und innerbetrieblicher Umgang
Gefahrstoffe müssen im Betrieb so gehandhabt werden, dass weder Beschäftigte noch andere Personen unnötig gefährdet werden. Dazu gehören unter anderem eine eindeutige Identifizierbarkeit, geeignete Kennzeichnung sowie eine sichere Aufbewahrung, Handhabung und innerbetriebliche Beförderung. Betriebliche Warn-, Gebots- und Verbotszeichen erfüllen dabei eine andere Aufgabe als Gefahrstoffpiktogramme; die Unterschiede erläutert der Ratgeber zu Sicherheitskennzeichen am Arbeitsplatz.
Besonders problematisch ist es, Gefahrstoffe in Lebensmittel- oder Getränkebehälter umzufüllen. Behälter dürfen nicht so beschaffen oder bezeichnet sein, dass ihr Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
Bei der Lagerung muss außerdem berücksichtigt werden, ob beispielsweise Brand, Explosion, Freisetzung oder gefährliche Reaktionen zwischen verschiedenen Stoffen entstehen können. Bei größeren Industrie- und Montageeinsätzen kann eine Monteurwohnung für Handwerkerteams in Duisburg zwar kurze Wege zum Einsatzgebiet schaffen, Gefahrstoffe und betriebliche Arbeitsmittel sollten jedoch nur entsprechend den dafür festgelegten Vorgaben gelagert und transportiert werden.
Organisation und Nachweise
Arbeitgeberpflichten und erforderliche Dokumentation
Arbeitgeber müssen den Umgang mit Gefahrstoffen systematisch organisieren. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von den verwendeten Stoffen, dem Arbeitsverfahren und der tatsächlich festgestellten Gefährdung ab.
Mobil: Tabelle seitlich wischen.
| Aufgabe | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|
| Informationen ermitteln | Stoffeigenschaften, Sicherheitsdatenblätter, Herstellerinformationen und tätigkeitsbezogene Gefahren ermitteln. |
| Gefährdungsbeurteilung durchführen | Gefährdungen vor Aufnahme der Tätigkeit bewerten, dokumentieren und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen. |
| Substitution prüfen | Ermitteln, ob gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Alternativen ersetzt werden können. |
| Schutzmaßnahmen umsetzen | Technische, organisatorische und – soweit erforderlich – persönliche Maßnahmen festlegen und wirksam umsetzen. |
| Gefahrstoffverzeichnis führen | Relevante Gefahrstoffe mit den gesetzlich erforderlichen Angaben nachvollziehbar erfassen. |
| Betriebsanweisung bereitstellen | Beschäftigten verständliche und arbeitsplatzbezogene Vorgaben zu Gefahren, Schutzmaßnahmen und Notfällen zugänglich machen. |
| Beschäftigte unterweisen | Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig verständlich über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen informieren. |
| Wirksamkeit kontrollieren | Prüfen, ob festgelegte Schutzmaßnahmen im tatsächlichen Arbeitsablauf funktionieren und eingehalten werden. |
Sicherheitsdatenblatt: Informationsquelle statt Arbeitsanweisung
Das Sicherheitsdatenblatt enthält wichtige Informationen zu Eigenschaften und Gefahren eines Stoffes oder Gemisches. Dazu gehören unter anderem Angaben zu Schutzmaßnahmen, Handhabung, Lagerung und zum Verhalten bei Freisetzungen oder anderen Zwischenfällen.
Für Arbeitgeber ist es eine wesentliche Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung. Für den Monteur am konkreten Arbeitsplatz ist es jedoch nicht die einzige Handlungsgrundlage: Entscheidend sind zusätzlich die daraus abgeleiteten betrieblichen Vorgaben, die Betriebsanweisung und die Unterweisung.
Gefahrstoffverzeichnis: Mehr als eine Produktliste
Das Gefahrstoffverzeichnis soll nachvollziehbar machen, welche Gefahrstoffe im Betrieb verwendet werden. Soweit die gesetzliche Pflicht besteht, umfasst es mindestens Angaben zur Bezeichnung des Gefahrstoffs, seiner Einstufung beziehungsweise seinen gefährlichen Eigenschaften, den verwendeten Mengenbereichen, den betroffenen Arbeitsbereichen sowie einen Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt.
Ausnahme: Die Pflicht zum Gefahrstoffverzeichnis gilt nach der GefStoffV nicht in gleicher Weise, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne der Verordnung ausgeübt werden. Ob diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Betriebsanweisung und Unterweisung
Beschäftigte müssen eine verständliche, auf die Gefährdungsbeurteilung abgestimmte schriftliche Betriebsanweisung erhalten beziehungsweise darauf zugreifen können. Sie muss unter anderem Gefahren, Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie das Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen behandeln.
Zusätzlich müssen Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Je nach Gefahrstoff und Tätigkeit kann außerdem eine arbeitsmedizinische Vorsorge relevant werden; einen Einstieg bietet der Ratgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Monteure.
Sanierung, Umbau und Abbruch
Arbeiten an Gebäuden: Neue Informationspflichten nicht übersehen
Bei Arbeiten an Gebäuden können Gefahrstoffe verborgen sein, die vor Beginn der Arbeiten nicht unmittelbar erkennbar sind.
Gerade bei Wartung, Sanierung, Umbau und Abbruch ist nicht immer vor Beginn der Arbeiten bekannt, welche gefährlichen Stoffe in einem Gebäude oder einer technischen Anlage vorhanden sein können. Die aktuelle Gefahrstoffverordnung enthält deshalb besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für den Veranlasser solcher Arbeiten. Für Montageteams, die an wechselnden Sanierungs- oder Bauprojekten arbeiten und eine Unterkunft für Bauprojekte in Leipzig nutzen, bleibt deshalb immer die konkrete Gefährdungsbeurteilung der jeweiligen Einsatzstelle maßgeblich.
Vereinfacht gesagt muss der Veranlasser dem ausführenden Unternehmen vor Beginn bestimmter Arbeiten die ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung stellen, soweit diese durch die Arbeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.
Was bedeutet das für Monteure?
Monteure müssen nicht selbst die gesamte Gebäudehistorie recherchieren. Das ausführende Unternehmen muss jedoch die verfügbaren Informationen in seine Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und vor Beginn der Arbeiten klären, ob weitere Ermittlungen oder besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Werden auf einer Baustelle mehrere Firmen gleichzeitig tätig, müssen außerdem mögliche gegenseitige Gefährdungen berücksichtigt und Schutzmaßnahmen abgestimmt werden. Die Gefahrstoffverordnung und die Baustellenverordnung für Monteure und Arbeitgeber können hier nebeneinander relevant sein.
Für Monteure und Handwerker
Was Monteure beachten müssen – auch nach Feierabend
Für die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation der erforderlichen Schutzmaßnahmen ist in erster Linie der Arbeitgeber verantwortlich. Beschäftigte haben jedoch eigene Mitwirkungspflichten und müssen die vorgesehenen Schutzmaßnahmen bestimmungsgemäß anwenden. Fehlen notwendige Schutzmaßnahmen oder besteht eine erkennbare Gefahr, zeigt der Ratgeber welche Rechte Monteure bei fehlendem Arbeitsschutz haben.
Pflichten während der Arbeit
- Unterweisungen beachten: Vorgaben zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen einhalten.
- Schutzeinrichtungen nutzen: Absaugungen, Einhausungen und andere Einrichtungen nicht umgehen.
- PSA richtig verwenden: Vorgeschriebene Schutzkleidung und Schutzausrüstung bestimmungsgemäß benutzen.
- Mängel melden: Defekte Schutzeinrichtungen, fehlende Kennzeichnungen oder andere erkennbare Gefahren weitergeben.
- Hygieneregeln einhalten: Gefahrstoffe nicht unnötig auf Haut, Kleidung, Fahrzeuge oder Aufenthaltsbereiche übertragen.
- Notfallregeln kennen: Bei Leckagen, Verschüttungen oder anderen Zwischenfällen nach den festgelegten Vorgaben handeln.
Belastete Arbeitskleidung gehört nicht ungeprüft ins Monteurzimmer
Ein Vermieter von Monteurzimmern übernimmt durch die Vermietung nicht automatisch die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers. Trotzdem entsteht eine praktische Schnittstelle, wenn Monteure nach der Schicht Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Handschuhe oder Arbeitsmittel mit in die Unterkunft bringen. Das gilt bei kleineren Handwerksaufträgen ebenso wie bei längeren Industrieeinsätzen, für die Teams eine Monteurwohnung für längere Einsätze in Mannheim bewohnen.
Normale verschmutzte Berufskleidung ist von durch Gefahrstoffe verunreinigter Arbeits- oder Schutzkleidung zu unterscheiden. Besteht eine relevante Gefahrstoffbelastung, muss der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Hygienemaßnahmen festlegen.
Für Monteure besonders wichtig
Möglicherweise gefahrstoffbelastete Kleidung, Schuhe, Handschuhe oder Arbeitsmittel sollten nicht ungeprüft in Wohn-, Schlaf- oder Küchenbereiche gebracht werden. Maßgeblich sind die betrieblichen Vorgaben und die konkrete Gefährdungsbeurteilung.
Wenn die Voraussetzungen für die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung vorliegen, muss der Arbeitgeber getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- beziehungsweise Schutzkleidung und Straßenkleidung bereitstellen und durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung reinigen.
Eine normale Waschmaschine in einer Monteurunterkunft kann für übliche, nicht gefährlich kontaminierte Arbeitskleidung praktisch sein. Sie ist jedoch nicht automatisch für die Reinigung gefahrstoffverunreinigter Arbeits- oder Schutzkleidung geeignet. Weitere Hinweise zur Verantwortungsgrenze zwischen Betrieb und Unterkunft bietet der Ratgeber zur Arbeitsschutzkleidung im Monteurzimmer.
Rechtliche Folgen
Verstöße gegen die Gefahrstoffverordnung: Welche Folgen sind möglich?
Nicht jeder Verstoß gegen die Gefahrstoffverordnung hat automatisch dieselbe rechtliche Folge. Die GefStoffV enthält konkrete Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten und unter bestimmten Voraussetzungen auch Straftaten.
Entscheidend ist deshalb nicht die pauschale Aussage „gegen die GefStoffV verstoßen“, sondern welche konkrete Pflicht verletzt wurde und welche Folgen daraus entstanden oder drohten.
Unzureichender Gefahrstoffschutz kann zusätzlich praktische Konsequenzen haben – etwa gesundheitliche Belastungen, Arbeitsunfälle, Exposition anderer Gewerke, Betriebsunterbrechungen oder zusätzliche Sanierungs- und Organisationskosten.
Checkliste für Monteure
Vor Arbeitsbeginn: Diese Punkte sollten geklärt sein
Die folgende Checkliste ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung. Sie hilft Monteuren jedoch dabei, vor Arbeitsbeginn zu erkennen, ob wesentliche Informationen und Schutzmaßnahmen tatsächlich vorhanden sind.
- Ist bekannt, mit welchen Stoffen, Materialien und Arbeitsverfahren gearbeitet wird?
- Ist geklärt, ob bei der Tätigkeit zusätzliche Gefahrstoffe, Dämpfe oder Stäube entstehen können?
- Wurde die konkrete Tätigkeit in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt?
- Sind Betriebsanweisung und Unterweisung verständlich und auf den Einsatz abgestimmt?
- Sind notwendige Absaugungen oder andere technische Schutzmaßnahmen vorhanden und funktionsfähig?
- Steht die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung?
- Ist bekannt, was bei Verschütten, Freisetzung, Brand oder einem Unfall zu tun ist?
- Sind bei Arbeiten an Gebäuden Informationen über mögliche Gebäudeschadstoffe berücksichtigt worden?
- Sind die Schutzmaßnahmen mit gleichzeitig arbeitenden Fremdfirmen abgestimmt, wenn gegenseitige Gefährdungen möglich sind?
- Ist geregelt, wie möglicherweise gefahrstoffbelastete Arbeitskleidung und Arbeitsmittel behandelt werden?
Das sollten Sie vor dem ersten Handgriff wissen
Gefahr erkennen, Schutzmaßnahmen anwenden und Kontamination vermeiden
Belastungen klären
Klären Sie, welche Stoffe und Belastungen tatsächlich auftreten können.
Schutzmaßnahmen beachten
Arbeiten Sie nach den aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Schutzmaßnahmen.
Kontamination nicht verschleppen
Übertragen Sie mögliche Gefahrstoffkontaminationen nicht unnötig vom Arbeitsplatz in Fahrzeug, Pausenraum oder Unterkunft.
Rechtliche Orientierung
Quellen & rechtliche Orientierung
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), aktuelle konsolidierte Fassung.
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): TRGS 500 – Schutzmaßnahmen.
Stand: August 2026. Dieser Ratgeber bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle arbeitsschutzrechtliche oder fachkundige Beurteilung. Entscheidend sind die konkrete Tätigkeit, die Gefährdungsbeurteilung und die jeweils geltenden Vorschriften und Technischen Regeln.
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Als bevorzugte Quelle festlegenHäufig gestellte Fragen zu dem Thema
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Schutz vor stoffbedingten Gefahren
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) soll Menschen und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen schützen. Dazu regelt sie unter anderem den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie den Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Für Arbeitgeber bedeutet das in der Praxis vor allem: Gefahren müssen vor Arbeitsbeginn ermittelt, beurteilt und möglichst vermieden oder wirksam reduziert werden. Deshalb gehören Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung und geeignete Schutzmaßnahmen zu den zentralen Elementen der Verordnung.
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Für Monteure ist die GefStoffV relevant, wenn sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit mit Gefahrstoffen arbeiten oder wenn Gefahrstoffe bei der Arbeit entstehen oder freigesetzt werden können.
Produkte
Typische Beispiele sind Lackieren, Kleben oder Reinigen mit Stoffen und Gemischen, die gefährliche Eigenschaften besitzen können.
Arbeitsverfahren
Auch beim Schweißen, Schleifen, Bohren, Sägen, Sanieren oder bei Abbrucharbeiten können Stäube, Dämpfe oder Rauche entstehen.
Entscheidend ist nicht nur das ProduktAuch das Arbeitsverfahren und die tatsächliche Exposition gehören in die Bewertung.Die grundlegenden Arbeitgeberpflichten erläutert ergänzend der Ratgeber zum Arbeitsschutzgesetz.
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Arbeitgeber müssen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vor Arbeitsbeginn beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen organisieren.
Dazu gehören je nach Tätigkeit insbesondere:
- Informationen über Stoffe, Materialien und Verfahren beschaffen.
- Gefährdungen ermitteln und dokumentieren.
- Weniger gefährliche Alternativen prüfen.
- Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen festlegen.
- Erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereitstellen.
- Ein Gefahrstoffverzeichnis führen, soweit dies vorgeschrieben ist.
- Betriebsanweisungen zugänglich machen und Beschäftigte arbeitsplatzbezogen unterweisen.
Welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind, ergibt sich aus der konkreten Gefährdungsbeurteilung. Eine allgemeine Standardlösung für alle Baustellen und Stoffe gibt es nicht.
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Das STOP-Prinzip beschreibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Die Gefahr soll möglichst zuerst beseitigt oder technisch begrenzt werden, bevor Beschäftigte allein durch persönliche Schutzausrüstung geschützt werden.
SSubstitution
Gefährliche Stoffe oder Verfahren möglichst ersetzen.
TTechnische Maßnahmen
Beispielsweise Absaugungen, geschlossene Systeme oder Einhausungen einsetzen.
OOrganisatorische Maßnahmen
Arbeitsabläufe, Zugänge oder Aufenthaltszeiten so gestalten, dass die Exposition sinkt.
PPersönliche Maßnahmen
Verbleibende Gefährdungen durch geeignete persönliche Schutzausrüstung reduzieren.
Handschuhe oder Atemschutz sind daher nicht automatisch die erste Lösung. Technisch vermeidbare Belastungen sollten nicht lediglich durch zusätzliche PSA kompensiert werden.
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Die Gefährdungsbeurteilung muss die tatsächliche Tätigkeit und die daraus entstehenden Gefährdungen abbilden. Eine reine Liste der verwendeten Produkte reicht dafür nicht aus.
Wichtige Beurteilungsfaktoren
Zu berücksichtigen sind unter anderem gefährliche Stoffeigenschaften, eingesetzte Mengen, Art und Ausmaß der Exposition, mögliche Aufnahmewege, Arbeitsverfahren, Sicherheitsdatenblätter, vorhandene Schutzmaßnahmen und Möglichkeiten einer Substitution.
Auch gleichzeitig auftretende Stoffe oder Arbeiten anderer Gewerke können relevant sein. Werden beispielsweise Schleifarbeiten neben Lackier- oder Klebearbeiten durchgeführt, müssen mögliche Wechsel- und Kombinationswirkungen beziehungsweise zusätzliche Expositionen berücksichtigt werden, soweit sie bekannt sind.
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Das Gefahrstoffverzeichnis dokumentiert die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe, soweit dafür eine gesetzliche Pflicht besteht.
Mindestens erfasst werden:
- die Bezeichnung des Gefahrstoffs,
- seine Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
- die verwendeten Mengenbereiche,
- die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können, und
- ein Verweis auf das zugehörige Sicherheitsdatenblatt.
Das Verzeichnis ergänzt Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsdatenblätter, ersetzt sie aber nicht.
Ausnahme beachten: Werden ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne der GefStoffV ausgeübt, sieht die Verordnung eine Ausnahme von dieser Verzeichnispflicht vor. -
Das Sicherheitsdatenblatt liefert wichtige Informationen über Eigenschaften und Gefahren eines Stoffes oder Gemisches. Außerdem enthält es Hinweise zu Schutzmaßnahmen, Handhabung, Lagerung und zum Verhalten bei Freisetzungen oder anderen Zwischenfällen.
Für Arbeitgeber ist es eine wichtige Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Für Monteure im Arbeitsalltag sind zusätzlich die arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung und die Unterweisung entscheidend. Sie übertragen die allgemeinen Stoffinformationen auf die konkrete Tätigkeit.
Das Sicherheitsdatenblatt sollte deshalb nicht mit einer fertigen Arbeitsanweisung verwechselt werden.
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Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss für die Beschäftigten verständlich sein und sich auf die tatsächlich auftretenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen beziehen.
Ändern sich Arbeitsbedingungen, Stoffe oder Verfahren wesentlich, sollte nicht bis zur nächsten turnusmäßigen Unterweisung gewartet werden. Betriebsanweisung und betriebliche Schutzmaßnahmen müssen zur aktuellen Arbeitssituation passen.
Bei wechselnden BaustellenEine bereits erfolgte allgemeine Unterweisung bedeutet nicht, dass neue oder veränderte Gefahren am nächsten Einsatzort unbeachtet bleiben dürfen. -
Bei bestimmten Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen bestehen nach der aktuellen Gefahrstoffverordnung besondere Informationspflichten des Veranlassers.
Er muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn der Arbeiten die ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung stellen, soweit diese durch die Arbeiten freigesetzt werden und eine besondere Gesundheitsgefährdung verursachen können.
Das ist besonders bei Wartungs-, Umbau-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten relevant. Bei einem möglichen Asbestvorkommen gelten zusätzliche Anforderungen.Welche weiteren Zuständigkeiten Bauherr, Arbeitgeber und Koordinator auf Baustellen haben, erklärt der Ratgeber zur Baustellenverordnung.
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Monteure müssen die für ihre Tätigkeit festgelegten Schutzmaßnahmen beachten und bereitgestellte Schutzeinrichtungen bestimmungsgemäß verwenden.
Im Arbeitsalltag bedeutet das insbesondere:
- Unterweisungen und Betriebsanweisungen beachten.
- Absaugungen und andere Schutzeinrichtungen nicht umgehen.
- Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung richtig benutzen.
- Erkennbare Mängel und Gefahren melden.
- Hygienevorgaben einhalten.
- Bei Zwischenfällen nach den festgelegten Notfallregeln handeln.
Wichtig ist außerdem, mögliche Kontaminationen nicht unnötig über Hände, Schuhe, Kleidung oder Werkzeuge in Fahrzeuge, Pausenräume oder die Unterkunft zu verschleppen.
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Gefahrstoffverunreinigte Arbeitskleidung sollte nicht wie gewöhnliche Schmutzwäsche behandelt werden. Entscheidend ist, mit welchem Stoff die Kleidung belastet wurde und welche Schutzmaßnahmen sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Wenn die Voraussetzungen der zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung vorliegen, muss der Arbeitgeber getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- beziehungsweise Schutzkleidung und Straßenkleidung bereitstellen und durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung reinigen.
Für die Unterkunft bedeutet dasEine normale Haushaltswaschmaschine ist nicht automatisch für gefahrstoffverunreinigte Kleidung oder eine notwendige Spezialreinigung geeignet. Auch belastete Schuhe, Handschuhe oder Arbeitsmittel sollten nicht ungeprüft in Schlaf-, Wohn- oder Küchenbereiche gebracht werden.Für normale, nicht gefährlich kontaminierte Berufskleidung gelten andere Anforderungen.
Weitere praktische Hinweise finden Sie im Ratgeber zur Arbeitsschutzkleidung im Monteurzimmer.
Regina Müller ist Redakteurin bei Deutschland-Monteurzimmer mit dem Fachgebiet Marketing, Versicherungen, Steuern im Bereich der Vermietung von Monteurzimmern, Ferienwohnungen und Pensionen. Sie unterstützt sowohl Vermieter bei der optimalen Organisation ihrer Unterkünfte als auch Reisende bei der Unterkunftssuche.
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