Sicherheit ist lebenswichtig. Um Arbeitnehmern in Deutschland den bestmöglichen Schutz vor Gefahren zu ermöglichen, wurden Gesetze, Richtlinien und Verordnungen verfasst.
Arbeitgeber sollten sich bestens über die Inhalte informieren, um Gefahrenquellen auszuschalten und für das Wohlergehen der Arbeitnehmer zu sorgen. Für die Ausführenden der Arbeit ist die Kenntnis der Schriften zum Schutz ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit im Arbeitsverhältnis von hoher Bedeutung.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Im Arbeitsschutzgesetz sind alle wichtigen Gesetze und Verordnungen zum Schutz der Arbeitnehmer geregelt. Der besondere Schutz innerhalb des ArbSchG ist ein Teil des Arbeitsrechtes.
Zum Schutz des Menschen
Das Gesetz umfasst alle vorbeugenden Maßnahmen, die Menschen arbeitsbedingt schützen. Die Gefährdung kann psychisch, geistig, seelisch und sittlich begründet sein. Der Arbeitgeber muss alle schützenden Maßnahmen, die im Arbeitsschutzgesetz geregelt sind treffen.
Dazu gehört der gesundheitliche Arbeitsschutz. Er behandelt die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Der Arbeitgeber muss entsprechende Schutzbekleidung und Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Die Bekleidung muss der Norm entsprechenden und unter bestimmten Umständen TÜV-geprüft sein.
Schutz und Erhalt der Gesundheit
Das Arbeitsschutzgesetz bezieht sich des Weiteren auf den gesundheitlichen Schutz bei der Dauer der
Arbeitszeit. Diese muss im Rahmen des Gesetzes liegen. Die vorgeschriebenen wöchentlichen und täglichen
Arbeitszeiten dürfen nicht maßlos überschritten werden.
Das gilt auch bei Überstunden. Sie dürfen nur gemacht werden, wenn sie auf den geltenden
Gesetzen basieren.
Ein besonderer Schutz bei der Arbeitszeitenregelung kommt werdenden Müttern, Kindern, Frauen und
Jugendlichen zu. Ihre Arbeitszeiten regelt der soziale Arbeitsschutz.
Eine werdende Mutter kann sich Monate vor der Entbindung von ihrer geltenden Arbeitszeit befreien. Das
bedeutet, dass sie nur noch wenige Stunden oder gar nicht mehr arbeiten muss. Trotzdem erhält sie
den vollen Lohn oder entsprechende Lohnersatzleistungen.
Verstöße sind strafbar
In Deutschland obliegt das Arbeitsschutzgesetz der staatlichen Gewerbeaufsicht, den technischen Überwachungsvereinen und den Berufsgenossenschaften.
Die Verordnungen und Gesetze sind für Arbeitgeber bindend. Verstöße sind strafbar.
Alle Verordnungen und Gesetze innerhalb des ArbSchG sind für den Arbeitgeber bindend. Eventuelle
Verstöße sind strafbar und werden mit Bußgeldern oder Strafmaßnahmen
geahndet.
Alle Gesetze sind auch für den Arbeitnehmer bindend. Er ist verpflichtet alle bereitgestellten
Schutzmittel und vorbeugenden Maßnahmen zu nutzen. Tut er das nicht, können gegen ihn Strafen
verhängt werden.
Arbeitsstättenrichtlinien (ASR)
Die Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) regeln sich in Paragraph 18 des Arbeitsschutzgesetzes und in Anlehnung an die EU-Richtlinie 89/654/EWG. Sie beinhaltet den Schutz des Arbeitnehmers innerhalb seiner Arbeitsstätte.
Der Arbeitgeber ist in der Verantwortung
Basierend auf diesem Gesetz muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, die in der Arbeitsstätte
Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle verhindern. Dazu gehört eine ordnungsgemäße
Beschaffenheit des Bodens um Stürze oder Transportunfälle zu vermeiden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Arbeiten mit Glas oder Wände, Einsätze und Türen
aus Glas innerhalb der Betriebsstätte. Sie dürfen nicht splittern bzw. muss das Zersplittern
bei Berührung verhindert werden.
Lärm und Arbeitsklima
Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeitsstättenrichtlinien liegt auf Lärm und Arbeitsklima.
Betriebslärm sollte weitgehend verhindert werden.
Ist das nicht möglich, müssen entsprechende Schutzmaßnahmen für den Arbeitnehmer
zur Verfügung stehen. Dazu gehören Ohrstöpsel oder Kopfhörer. In Bezug auf das
Arbeitsklima muss die Arbeitsstätte menschengerecht gestaltet sein. Das heißt, dass genügend
Frischluft vorhanden sei muss und die Beleuchtungsverhältnisse nicht gesundheitsschädlich
sind.
Zudem muss die Arbeitsstätte ohne größere Barrieren zugänglich sein. Das gewährleistet
eine schnelle Evakuierung bei einer Gefahr.
Soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein
Ein weiteres Augenmerk liegt auf den sozialen Einrichtungen. Hier ist der Arbeitgeber an Mindestauflagen
gebunden.
Jeder Arbeitnehmer muss uneingeschränkt eine sanitäre Anlage nutzen können. Unter
besonderen Umständen muss die Toilettenanlage nach Geschlechtern getrennt sein. Ferner muss ein
Erholungsraum zur Verfügung stehen, damit Mitarbeiter hier Pausen verbringen und Mahlzeiten
einnehmen können.
Zudem müssen Maßnahmen zur Ersten Hilfe getroffen werden. Dazu gehört das Vorhandensein
eines Notfallkoffers und ein Flucht- und Notausgangsplan.
Besondere Auflagen für Behinderte
Für Behinderte gelten innerhalb der ASR gesonderte Auflagen. Behinderte Arbeitnehmer werden
hinsichtlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit besonders sensibel behandelt.
Um Maßnahmen zum Schutz von behinderten Arbeitnehmern im vollen Umfang durchzuführen, steht
ein Ausschuss für Arbeitsstätten zur Beratung bereit. Er ermittelt je nach Schwere der
Behinderung, welche vorbeugenden Richtlinien einzuhalten sind.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die Arbeitsstättenrichtlinien sind innerhalb der Arbeitsstättenverordnung
geregelt. Sie behandelt alle Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten an der Arbeitsstätte.
Allerdings gilt sie nicht für mobile Arbeitsstätten, wie bei Arbeitsstätten im öffentlichen
Verkehr, in der Seefahrt oder im Reisegewerbe.
Ferner kommt sie nicht zur Anwendung innerhalb der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Arbeitsplatz im
Freien liegt. Jede Art von Home-Office-Arbeitsplätzen findet in der Arbeitsstättenverordnung
ebenfalls keinerlei Berücksichtigung.
Die Arbeitsstättenverordnung gilt in ganz Deutschland
Der Umfang der Gesetze und Richtlinien innerhalb der ArbStättV ist umfangreich und amtlich
anerkannt. Sie gelten uneingeschränkt in ganz Deutschland.
Ein Schwerpunkt der Verordnung liegt in der Vermeidung von Bränden. So müssen Arbeitgebers
alle möglichen Maßnahmen zum Feuerschutz treffen. Dazu gehören Flucht- und
Evakuierungspläne, ausreichende Anbringung von Feuermeldern und feuerlöschende Hilfsmittel.
Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, sich an die bereitgestellten Maßnahmen zu halten
und diese anzuwenden.
Schutz in gefährlichen Bereichen
Weiterhin wird der Schutz beim Betreten von gefährlichen Bereichen geregelt. Der Arbeitnehmer wird
hier vor herabfallenden Gegenständen und vor Absturz geschützt.
Innerhalb dieser Schutzmaßnahme wird geregelt, dass der Arbeitnehmer einen Helm trägt oder
gefährliche Bereiche nur bei ruhender Arbeit betritt. Der Schutz vor einem Absturz trifft
Dachdecker oder Bauarbeiter. Sie müssen sich beim Betreten eines Daches durch Gurte sichern.
Nutzen sie bei der Arbeitsverrichtung ein Gerüst, muss es vor Inbetriebnahme auf den sachgemäßen
Aufbau kontrolliert werden. Alle Gerüste müssen vor der Nutzung auf technische Sicherheit geprüft
werden.
Schutz auf Verkehrswegen
Tore, Türen und Verkehrswege finden in der Arbeitsstättenverordnung Berücksichtigung.
Verkehrswege müssen über bestimmte Hinweisschilder verfügen und dürfen nur unter
bestimmten Auflagen genutzt werden.
Die Verkehrsführung und der Fußgängerbereich sind eindeutig ersichtlich. Tore und Türen
mit automatischer Öffnung benötigen eine Warnleuchte. Unter bestimmten Bedingungen muss beim
Öffnen und Schließen ein Signal ertönen. Bei herrschendem Publikumsverkehr sind die
Schutzmaßnahmen noch höher.
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz befasst sich mit der Bereitstellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit. Zu dieser Gruppe gehören Sicherheitsingenieure und Arbeits- und Betriebsmediziner. Sie unterstützen und beraten die Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Verhütung von Unfällen.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Die einzelnen Aspekte des Arbeitssicherheitsgesetz sind umfangreich und werden individuell auf einzelne
Betriebe abgestimmt. So werden Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung aufgestellt,
die nur auf einzelne Betriebsverhältnisse angewendet werden können. Arbeitsmediziner prüfen
und analysieren die einzelnen Arbeitsbereiche eines Betriebes.
Auf der Basis der Ergebnisse entwickeln sie arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Vorbeugungsmaßnahmen.
Zudem kümmern sie sich darum, vorhandene Vorbeugungsmaßnahmen zu intensivieren und weiter zu
verbessern. Das ist der Fall, wenn sich innerbetriebliche Veränderungen ergeben. Das kann die
Anschaffung einer neuen Maschine sein oder die Veränderung der Mitarbeiterzahlen.
Grundsätzlich verwirklicht das ASiG die höchstmögliche Optimierung beim Arbeitsschutz und
bei der Unfallverhütung.
Alle Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte, die in diesem Bereich tätig
sind müssen zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Qualifikationen mitbringen. Diese
sind im Arbeitssicherheitsgesetz geregelt.
Der behördliche Einfluss
Die zuständigen Behörden haben Einfluss auf das ASiG. Sie können Betriebe behördlich
und gesetzlich zur Gesetzesumsetzung zwingen.
Diese Maßnahme kommt zur Anwendung, wenn Arbeitgeber ihre Pflichten in der Unfallverhütung
und der Arbeitssicherheit nicht nachkommen. Es folgt zunächst eine behördliche Anordnung.
Arbeitgeber und Betriebsrat werden zu einer Erörterung geladen. Auf Basis dieser Kommunikation
setzt die Behörde eine Frist zur Umsetzung.
Generell sind Verstöße gegen das Arbeitssicherheitsgesetz strafbar. Diese Strafe greift, wenn
trotz behördlicher Anordnung keine Sicherheitsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers getroffen
werden. Die Strafen werden mit Geldbußen bis zu 500,- Euro geahndet. Grob fahrlässige
Ordnungswidrigkeiten ziehen Geldbußen von bis zu 25000,- Euro nach sich.
Baustellenverordnung (BaustellV)
Mit der Baustellenverordnung wird die Verordnung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von Beschäftigten des Baugewerbes bezeichnet. Sie ist eine Erweiterung des Arbeitssicherheitsgesetz und richtet sich an Personen, die auf Baustellen beschäftigt sind.
Verstöße und Geltungsbereiche der Baustellenverordnung (BaustellV)
Die einzelnen Punkte der BaustellV beruhen auf der Ausführung und der Planung eines Bauvorhabens und
regeln deren Koordinierung. Die in der Baustellenverordnung genannten Arbeitgeberpflichten sind bindend.
Verstöße gegen die BaustellV sind einer Ordnungswidrigkeit gleichzusetzen und werden
entsprechend bestraft.
In erster Linie soll die Baustellenverordnung die Sicherheit und den Arbeitsschutz auf Baustellen gewährleisten.
Der Bauarbeiter steht hier im Mittelpunkt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet jeden Bauarbeiter vor Unfällen
und Gesundheitsschäden zu schützen. Das Gebiet und der Einzugsbereich einer Baustelle sind
gesetzlich definiert.
Die Bezeichnung „Baustelle“ trifft zu, wenn auf dem Baustellengebiet bestimmte Bauvorhaben
durchgeführt werden. Die Bauvorhaben definieren sich in der Errichtung, Veränderung und im
Abriss von Gebäuden und baulichen Anlagen.
Erweiterte Maßnahmen für Großbaustellen
Für Großbaustellen gelten laut Baustellenverordnung weitreichendere Maßnahmen. Hier darf
die Arbeit erst aufgenommen werden, wenn zuvor die zuständige Behörde informiert ist. Diese
Übermittlung heißt Vorankündigung und muss bis spätestens zwei Wochen vor Eröffnung
der Baustelle der zuständigen Behörde vorliegen.
Darin enthalten sind neben der Baustellenanschrift und den Namen der Bauherren der zuständige
Sicherheitskoordinator und die Anzahl der Beschäftigten. Zusätzlich der Name und die Anschrift
einer verantwortlichen dritten Person.
Bereitstellung von Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt auch die Bereitstellung von Sicherheits- und
Gesundheitskoordinatoren (SiGeKos). Diese kommen zum Einsatz, wenn auf der Baustelle Beschäftigte
unterschiedlicher Baufirmen tätig sind oder die Arbeiten als besonders gefährlich anzusehen
sind.
Die Bereitstellung von Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren können von den Bauherren selber
bestellt werden. Wichtig ist nur, dass alle Bauvorhaben aufeinander abgestimmt sind und der
erforderliche Plan zur Sicherheit, zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz ausgearbeitet und
umgesetzt wird.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
In der Betriebssicherheitsverordnung
werden alle Anforderungen für den Personenschutz und die Sicherheit von Beschäftigten
geregelt. Diese gelten für benötigte Arbeitsmittel und dienen dem Schutz dritter Personen, die
sich im Gefahrenbereich aufhalten.
Sie beziehen sich ausschließlich auf Arbeiten an überwachungsbedürftigen Anlagen. Seit
Januar 2015 kommt eine völlige neue Betriebssicherheitsverordnung zur Anwendung, die die
Bundesregierung regelt und dessen Umsetzung auf EU-Recht basiert.
Unnötige Bürokratien vermeiden
Die Neuverordnung soll in erster Linie unnötige Bürokratien beseitigen und Doppelprüfungen
und Doppelregelungen verhindern.
Erreicht werden soll, dass Arbeitgeber bestehende Gesetze leichter umsetzen und sich die Entwicklung
besser auf mögliche Unfallszenarien ausrichtet.
Grundlage für die BetrSichV bildet eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung. Sie regelt, dass
Anlagen und Arbeitsmittel nur in Betrieb genommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt
und der zuständigen Behörde vorliegt.
Diese Beurteilung muss vor der Erstinbetriebnahme dokumentiert und erstellt werden. Die Erstellung einer
Gefährdungsbeurteilung kann grundsätzlich nur durch sachkundiges Fachpersonal erfolgen. Jede
Art von betrieblichen Veränderungen, insbesondere an den zu überwachenden Anlagen, muss
umgehend in die Gefährdungsbeurteilung einfließen und berücksichtigt werden.
Falls erforderlich, muss eine neue Beurteilung erstellt oder die vorhandene Beurteilung aktualisiert
werden.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Grundregeln der Betriebssicherheitsverordnung sind für alle Bereiche der Anlagen gleich.
Allerdings ergeben sich Änderungen für Aufzugsanlagen und Druckanlagen.
Weitreichende Änderungen ergeben sich für Anlagen, die in explosionsgefährdeten Bereichen
liegen. Diese beziehen sich in der Hauptsache auf den Arbeitsschutz.
Weitere wichtige Punkte der BetrSichV sind die Pflichten des Arbeitgebers und die Unterweisung der
Belegschaft. Das bedeutet, dass alle in der Betriebssicherheitsverordnung geregelten Verordnungen für
den Arbeitgeber bindend sind.
Verstöße sind grob fahrlässig, gefährden die Sicherheit von Arbeitern und sind
strafbar. Der Arbeitgeber ist verpflichtet seine Mitarbeiter zu unterweisen und auf alle Arten von
Gefahren hinzuweisen.
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Die Unfallverhütungsvorschriften sind eine Erweiterung und Konkretisierung von erlassenen Gesetzen
und Verordnungen. Das Ziel der UVV liegt in der arbeitsbedingten Sicherheit und soll Gesundheitsgefährdungen,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhindern oder deren Risiko minimieren.
Geregelt werden sämtliche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Das sind grundlegende Maßnahmen
zum Umgang mit Maschinen, Verhaltensweisen am Arbeitsplatz oder die Einhaltung technischer Verfahren.
Verantwortliche
Verantwortlich für die Unfallverhütungsvorschriften ist das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales. Es genehmigt jede Verordnung nach genauer Prüfung. Bevor dem zuständigen
Ministerium Verordnungen oder Veränderungen vorgelegt werden, finden explizierte Prüfungen
statt.
Diese Prüfungen führen ausschließlich Fachgremien durch. Diese Fachgremien werden von
der gesetzlichen Unfallversicherung zusammengestellt und beauftragt.
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze und Betriebsräte
In die Unfallverhütungsvorschriften fließen berufsgenossenschaftliche Grundsätze mit ein.
Das gilt bei der Prüfung von technischen Hilfsmitteln und bei der Durchführung von
Vorsorgeuntersuchungen.
Weitere Mitbestimmungsrechte gelten für Betriebsräte. Diese sind im Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) geregelt.
Die Rechte beziehen sich auf sämtliche Unfallverhütungsvorschriften, wie die Vermeidung von
Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
Die Mitbestimmung von Betriebsräten ist für Arbeitnehmer sehr wichtig. Der Arbeitgeber hat
trotz gesetzlicher Bestimmung einige Spielräume, die nicht eindeutig gesetzlich geregelt sind. Hier
wird gerne bei den Unfallverhütungsvorschriften gespart.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten eine unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der Unfallverhütungsmaßnahmen.
Betriebsräte kommen als Schlichter zum Einsatz und können eine entsprechende Umsetzung von
Vorschriften verlangen.
Erfolgt immer noch keine eindeutige Auslegung, können Personalräte hinzugezogen werden. Auch
sie haben in der Vermeidung von Unfällen und Berufskrankheiten ein Mitbestimmungsrecht.
Ein Verstoß kann teuer werden
Sämtliche Überwachungen und Beratungen von Versicherten und Betrieben werden von der
gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt. Sie alleine ist das Regelwerk zur Verhinderung von
Unfällen und zur Prävention.
Alle vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften sind für Unfallversicherungsträger,
Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Verstöße gegen die die Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) sind strafbar. Es drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung steht für den Schutz von Menschen und Umwelt. Sie soll vor Schädigungen schützen, die von Gefahrstoffen ausgeht.
Drei maßgebliche Regeln
Das Ziel der Gefahrstoffverordnung sind drei basierende Regelungen. Alle Gefahrenstoffe müssen genau
eingestuft und definiert werden. Sie müssen gekennzeichnet und verpackt werden.
Die zweite Regel setzt sich mit dem Schutz für Arbeitnehmer auseinander, die bei ihrer Tätigkeit
mit Gefahrstoffen in Berührung kommen.
Die letzte Regelung bezieht sich ausschließlich auf den Hersteller. Für ihn gelten Beschränkungen
bei der Herstellung und Verwendung von Gefahrstoffen.
Chemikalien und Biostoffe
Die GefStffV ist an weitere Gesetze gebunden. Es fließen Teile des Chemikaliengesetzes und Teile
der Biostoffverordnung mit ein. Beide beziehen sich auf die Verwendung von Biozid-Produkten und
Biozid-Wirkstoffen. Weiterhin berücksichtigt die Gefahrstoffverordnung einige Vorschriften des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes.
Diese kommen zum Tragen, wenn die Gefahrstoffe von Arbeitnehmern transportiert werden. Sie gilt auch,
wenn Beschäftige mit dem Transportbereich der Gefahrstoffe in Berührung kommen oder in
unmittelbarer Nähe eine Tätigkeit ausüben.
Die Gefahrstoffverordnung greift, wenn bei der Tätigkeit eine Gefahr für den Arbeitnehmer
besteht. Das bedeutet, dass vom Umgang mit Gefahrstoffen eine Gefährdung der Gesundheit ausgeht.
Die Gefahrstoffe müssen vom Gesetz her anerkannt und definiert sein. Gilt keine ausdrückliche
Sonderbestimmung, sind biologische Arbeitsstoffe nach geltender Biostoffverordnung nicht als
Gefahrstoffe anzuerkennen.
Die GefStffV gilt für Unternehmen und Betriebe. Sie findet bei privaten Haushalten keine Anwendung.
Weitere Einschränkungen gelten für Unternehmen, dessen Zuständigkeit im Bundesberggesetz
geregelt ist.
Was sind Gefahrstoffe?
Zu den Gefahrstoffen zählen alle Stoffe, die explosionsfähig sind. Ferner Stoffe, die während
der Herstellung oder Verwendung weitere Gefahrstoffe freisetzen.
Zusätzlich werden Stoffe berücksichtigt, die eine Gefahr für die Sicherheit und
Gesundheit von Mitarbeitern darstellen. Dazu zählen Stoffe, die das Erbgut verändern,
krebserregend sind oder die Fruchtbarkeit gefährden.
Als Gefahrgutstoffe anzusehen sind auch Stoffe, die einem Arbeitsplatzgrenzwert unterliegen.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Alle Gefahrstoffe auf die sich die Gefahrstoffverordnung bezieht, sind definiert und regeln sich innerhalb der Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Diese Regelung analysiert sämtliche Gefahrstoffe, stuft diese ein, kennzeichnet sie und behandelt ihre Herstellung und Zubereitung.
Einstufung und Kennzeichnung für Gefahrstoffe (TRGS)
Wesentlich für die Technischen Regeln für Gefahrstoffe sind die genaue Einstufung und die
Kennzeichnung, wenn diese Stoffe für eine Tätigkeit genutzt werden. Ein großes Augenmerk
liegt hier auf die Gefährdungsbeurteilung.
Sie stellt einen ordnungsgemäßen Umgang sicher und kann Verhütungsmaßnahmen auf
den Weg bringen. Behandelt werden in der Beurteilung die Gefährdung für den Mitarbeiter, die
durch Hautkontakt entsteht. Darüber hinaus wird analysiert, welche Folgen für die Atemwege
einhergehen. Daraus lassen sich erfolgreich Schutzmaßnahmen erarbeitet.
Ferner setzt sich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) mit Stoffen auseinander, die
verwertet werden und trotzdem gesundheitsgefährdend sein könnten. Beispielsweise Blei.
Lagerung und Transport von Gefahrstoffen
Neben der Tätigkeit mit Gefahrstoffen werden in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe die
Lagerung und der Transport von Stoffen geregelt.
Die Lagerung erfolgt in der Regel in ortsbeweglichen Behältern. Es darf beim Transport und der
Lagerung von Gefahrstoffen keine Gefahr für die Gesundheit ausgehen. Ein weiterer Schwerpunkt der
TRGS basiert auf asbesthaltige Stoffe.
iese können bei der Herstellung von Stoffen entstehen oder verarbeitet werden. Asbest wird oft
freigesetzt bei Sanierung von Gebäuden, bei Instandhaltungsarbeiten und Abbrucharbeiten. Auch hier
gelten besondere Vorschriften zum Schutz von Bauarbeitern und bei der Entsorgung von asbesthaltigen
Stoffen und Materialien.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe kommen zum Tragen beim Arbeiten in kontaminierten Zonen,
bei Tätigkeiten innerhalb der Schädlingsbekämpfung und bei der Freisetzung von Holzstaub,
bei Arbeiten mit Teer und verschiedenen Pyrolyseprodukten und bei Tätigkeiten bei denen der
Arbeitnehmer mit Dieselabgasen in Berührung kommt.
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz trat Mitte 2012 außer Kraft. Es wurde durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt.
Zum Schutz der Ressourcen
Die Hauptaufgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Schutzförderung der natürlichen
Ressourcen.
Das bedeutet, dass bei der Entstehung und bei Beseitigung von Abfällen die Umwelt und der Mensch
geschützt werden. Gleichzeitig greift das Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der Vermeidung von Abfällen
und gilt für alle anderen Maßnahmen aus dem Bereich der Abfallwirtschaft.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt nicht zum Tragen bei Abfällen aus der Lebensmittelindustrie,
der Futtermittelindustrie und bei Tabak- und Kosmetikerzeugnissen. Es findet auch keine Anwendung im
Tiergesundheitsgesetz, im Pflanzenschutzgesetz, im Atomgesetz und im Milch- und Margarinegesetz.
Wie wird Abfall definiert?
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz erklärt den Begriff „Abfall“ völlig neu. Bevor
ein Stoff überhaupt als Abfall bezeichnet werden darf, wird er über das Verwertungsverfahren
geprüft.
Grundsätzlich wird die Frage gestellt, ob der Stoff sich noch für bestimmte Zwecke verwerten lässt.
Ist eine Verwertung möglich, wird geklärt, ob es überhaupt einen Markt für die Art
der Verwertung gibt. Die Verwertung von Abfallstoffen ist teuer und aufwendig. Sie lohnt nur, wenn eine
Nachfrage besteht und sich das recycelte Produkt vermarkten lässt.
Bevor der Verwertungsprozess gestartet werden kann, müssen bestimmte rechtliche und technische
Vorschriften erfüllt sein. Oberste Priorität hat die Unschädlichkeit bei der Verwertung
und der späteren Verwendung.
Die fünf Säulen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stützt sich auf fünf Säulen, die in Rangfolgen unterteilt
werden.
An erster Stelle steht die Vermeidung von Abfällen. Ist diese nicht möglich, sollten die
Stoffe zur Wiederverwertung vorbereitet und im weiteren Verlauf recycelt werden. Ist kein Recycling möglich,
wird der Stoff auf energetische Verwertung hin geprüft.
An letzter Stelle der fünf Säulen steht die Abfallbeseitigung. Sie tritt in Kraft, wenn die
vorherigen Säulen nicht zum Tragen kommen und der Stoff in keiner Weise wiederverwendet werden
kann.
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen werden vom Bundesministerium für Verkehr herausgegeben und sind verbindlich. Die Urfassung stammt von 1995 und wird ständig erweitert und überarbeitet.
Flüssiger Verkehrsverlauf mit hoher Sicherheit
Die Grundgedanken der RSA setzen sich mit dem Verkehrsfluss an Baustellen auseinander. Die Bauarbeiter sollen höchstmöglich geschützt werden. Gleichzeitig sollen Autofahrer einen flüssigen Verkehrsverlauf vorfinden.
Erarbeitet wurden die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen von
Verkehrsspezialisten. Bevor eine Straßenbaustelle aufgebaut wird, müssen die Regelpläne
der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen beachtet werden.
Die Regelpläne sind in unterschiedliche Geltungsbereiche eingeteilt. Zu diesen Geltungsbereichen
gehören innerörtliche Straßenbaustellen, Baustellen an Landstraßen und Baustellen
an Autobahnen.
Die Unterschiede beziehen sich auf die Nutzung von zugelassenen Verkehrsschildern, Verkehrseinrichtungen
und notwendiger Baustelleneinrichtungen.
Generell finden die Richtlinien Anwendung, wenn Straßen und Verkehrsflächen im Zuge von
Bauarbeiten gesperrt werden.
Die Wartung und Kontrolle an Straßenbaustellen
Straßenbaustellen sind als Unfallbrennpunkte bekannt. Um eine höchstmögliche Sicherheit
zu gewährleisten, schreiben die RSA besondere Regeln für die Wartung und Kontrolle von Straßenbaustellen
vor. So werden die zu nutzenden Baustellengeräte, Absicherungen und Straßenausstattungsmaterialien
vorgegeben.
Diese müssen von einer besonderen Qualität sein, da ihre Funktion hundertprozentig gewährleistet
sein muss. Das gilt bei Warnleuchten. Neben der Qualität muss die Wartung sichergestellt werden.
Nur so lassen sich Unfälle vermeiden.
Die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) empfiehlt den Einsatz von qualifiziertem
Personal. Es ist in der Bereitstellung, Wartung und Sicherung von Straßenbaustellen geschult.
Die Anerkennung der RSA beginnt mit der Auftragserteilung zu Arbeiten an Straßen. Bei der
Angebotsabgabe reicht das Bauunternehmen den sogenannten Arbeitsstellensicherungsplan ein.
Mit dem Arbeitsstellensicherungsplan sollen bei Auftragserteilung mögliche Konflikte verhindert
werden. Diese entstehen, wenn eine Baustelle trotz der Vorgaben nicht ordnungsgemäß
abgesichert wurde. Der Arbeitsstellensicherungsplan wird auch bei Haftungsfragen hinzugezogen.
Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
Die Rechtsgrundlage für die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen bildet die Verkehrssicherung nach StVO und RSA 95. Im eigentlichen Sinn sind die MVAS eine Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr.
Grundlagen der (MVAS)
Die MVAS wurde 1999 eingeführt. Damals verbreitete das Bundesministerium für Verkehr die MVAS
in Form eines Rundschreibens. Bei der MVAS handelt es sich um einen Erlass.
Dieser Erlass tritt bei der Angebotsabgabe in Kraft. Bewirbt sich ein Straßenbauunternehmen auf
eine Ausschreibung oder gibt ein Angebot ab, regelt die MVAS vorab die Sicherung. Das bedeutet, dass das
Bauunternehmen mit der Gebotsabgabe nachweisen muss, dass geschultes Personal und eine Qualifikation für
die Sicherungsarbeiten vorhanden ist.
Bei fehlenden oder lückenhaften Nachweisen, kann das Bauunternehmen von der Angebotsabgabe
ausgeschlossen werden.
Welche Nachweise werden anerkannt?
In den Rahmenbedingungen (MVAS) sind die erforderlichen Nachweise genau definiert. Der Umfang der
erforderlichen Sicherheitskenntnisse und der zeitliche Mindestrahmen sind genau festgelegt. Demnach wird
laut MVAS eine Schulungsverpflichtung festgesetzt.
Das bedeutet, dass die Mitarbeiter zur Verkehrssicherung besonders geschult sein müssen. Allerdings
handelt es sich bei dieser Schulungsverpflichtung nicht um ein geltendes Gesetz. Die
Schulungsverpflichtung ist als Schulungsempfehlung anzusehen. Bei fehlender Schulung kommt es nicht zu
einer Bestrafung, es wird keine Ordnungswidrigkeit begangen und kein Bußgeld verhängt.
Allerdings kann das Bauunternehmen von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden, wenn für die
Schulungsmaßnahmen der Nachweis fehlt.
Die Schulungsmaßnahmen der MVAS
Die Schulungsmaßnahmen richten sich an alle Verantwortlichen der Verkehrssicherung, gemäß
RSA. Dazu gehören Poliere, Vorarbeiter, Bauleiter oder Schachtmeister.
Die Schulung ist unabhängig von den Zeiten der Sicherungsarbeiten. Sie gilt für die gesamte
Dauer von Sicherungsarbeiten an Straßenbaustellen.
Es ist unabhängig, ob es sich um eine Tages- oder Jahresbaustelle handelt. Allerdings sind die
Seminare innerhalb der Schulung in verschiedene Bereiche unterteilt, die sich nach dem Einsatzort
richten.
Es gibt ein Seminar für innerörtliche Baustellen und Landstraßen und ein Seminar für
Autobahnen und alle Straßen. Ein weiteres Seminar innerhalb der MVAS richtet sich an die zuständigen
Mitarbeiter der auftragsvergebenden Behörde.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)
Die Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen regeln die Baumaßnahmen innerhalb des Bundesfernstraßenbereiches. Sie sind ein Teil der RSA und gelten als vorgeschrieben.
Was schreiben die ZTV-SA 97 vor?
Die ZTV-SA 97 bilden die Grundlage bei der Auftragserteilung. Das bedeutet, dass jedes Bauunternehmen,
welches ein Angebot einreicht, über die technischen Grundlagen der ZTV-SA 97 verfügen muss.
Nur so kann überhaupt eine Auftragserteilung für die Arbeiten auf und an Bundesfernstraßen
stattfinden.
Das Bundesministerium für Verkehr sieht zudem eine Erweiterung der ZTV-SA 97 vor, die sich auf
andere Straßen und Verkehrsflächen bezieht. Das heißt, dass bei der Angebotsabgabe ein
Arbeitsstellensicherungsplan mit abzugeben ist. Dadurch werden eventuell auftretende Haftungsfragen
schneller gelöst.
Die Richtlinien der ZTV-SA 97
Die ZTV-SA 97 ist nicht automatisch verbindlich. Eine Verbindlichkeit tritt nur in Kraft, wenn die ZTV-SA
97 als Bestandteil eines Vertrages anzusehen ist.
Die Richtlinien sind im eigentlichen Sinn die technischen Ausführungsvorschriften. Sie befassen
sich mit dem Einsatz von Bauzäunen oder Behelfsbrücken. Die ZTV-SA 97 bieten die
Planungsgrundlagen und Richtlinien für alle Baustellenanlagen im Straßenbereich.
Dazu zählen Fußverkehrsanlagen oder Regeln für nichtöffentliche Wege. Die
Richtlinien der ZTV-SA 97 sind ein fester Bestandteil der Baustellenabsicherung und allen Unfallverhütungsvorschriften
innerhalb von Straßenbaustellen. Sie beziehen sich auch auf den Schutz der Straßenbauarbeiter
und der Verkehrsteilnehmer.
Geregelt werden mit der ZTV-SA 97 die Baustellenkoordination und die Ausbildung des Personals, welches
zur Verkehrssicherung eingesetzt wird. Darüber hinaus schreiben die Richtlinien der ZTV-SA 97 die
Qualität aller Elemente vor, die innerhalb der Verkehrssicherung zum Einsatz kommen.
Es gibt innerhalb der ZTV-SA 97 Maßnahmen und Regelvorschläge für die Verkehrsführung
und die Umgehung von Baustellen. Diese spielen aber eine untergeordnete Rolle.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales | Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | Technische Regeln für Arbeitsstätten (ARS)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | Informationen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales | Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Arbeitsschutzgesetz.org | Baustellenverordnung (BaustellV)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Wikipedia | Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- dejure.org | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Wikipedia | Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
- www.stvzo.de | Verkehrssicherung: Schulungsverpflichtung nach MVAS 99