Wie Sie die Vermietung von Monteurzimmern und Ferienwohnungen als Gewerbe anmelden / Rechtliche Informationen zur Gewerbevermietung.
Wenn Sie Gästezimmer professionell vermieten, sind Sie daran interessiert, das ganze Jahr über eine hohe Auslastung zu erzielen. Denn leerstehende Räume verursachen Kosten, von den fehlenden Mieteinnahmen ganz zu schweigen. Das betrifft beispielsweise Hoteliers und Personen, die eine Pension betreiben

Pauschal lässt sich nicht sagen, dass Sie in dieser Situation eine Gewerbeanmeldung vornehmen müssen oder nicht. Fakt ist: Entscheidend sind Ihre individuellen Umstände als Vermieter.
Generell steht es für Umsätze bis zu einer Jahresgrenze von 24.500€ Ertrag zur Debatte, ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen. Liegt der Gewerbeertrag über dieser Grenze besteht eine Gewerbesteuerpflicht, da in diesem Fall von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird. Doch was ist ein Gewerbe?
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Ein Gewerbe besitzt bestimmte Merkmale
- Gewinnerzielungsabsicht: Absicht, Gewinne zu erzielen
- Erkennung der Tätigkeit nach Außen für Dritte
- Dauerhaftigkeit der Tätigkeit: keine einmalige oder gelegentliche Vermietung
- Selbstständige Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet
Eine Pflicht zur Anmeldung eines Gewerbes ist nicht so schlimm wie Sie befürchten. Sie beinhaltet
eine Anzeige darüber, dass durch die Vermietung einer Monteurunterkunft eine wirtschaftliche
Aktivität erfolgt. Mit dieser Anzeige sind zunächst keinerlei weitere Verpflichtungen
kombiniert.
Das Gewerbeamt setzt anschließend das Finanzamt über die Gewerbeanmeldung in Kenntnis. Dies
ist für Sie als Vermieter kein Nachteil, denn Einkünfte aus einer Vermietung müssen Sie
sowieso in der Einkommensteuererklärung angeben.
Fest steht: Sobald eine gewerbliche Tätigkeit stattfindet, müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Handelt es sich bei der Vermietung einer Monteurunterkunft um eine Vermietung im Bereich der privaten
Vermögensverwaltung, ist laut § 14 Abgabenordnung (AO) nicht von einer gewerblichen Tätigkeit
die Rede. Eine Vermögensverwaltung ist, wenn ein Eigentümer seine Vermögenswerte
verwendet und eine Immobilie zum Beispiel zur Pacht oder Miete anbietet.
Ein gewerblicher Geschäftsbetrieb ist es nach Abgabenordnung, wenn durch eine selbstständige
und dauerhafte Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile entstehen, die über die Grenzen einer Vermögensverwaltung
hinausgehen.
Eine klare Definition über diese Grenze gibt es laut Gesetzgeber nicht: Im Einzelfall entscheiden
die individuellen Umstände darüber, wann eine private Vermögensverwaltung von einer
gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen ist.
TIPP: Im Zweifelsfall empfehlen wir jedem Vermieter eine steuerliche oder juristische Beratung, um Zweifel und Unsicherheiten auszuschließen.
Monteurzimmer gewerblich vermieten / Die Gewerbevermietung
In der Hauptsaison ist es für gewerbliche Vermieter nicht schwer, ihre Räume schnell an den Mann und die Frau zu
bringen. Schwieriger gestaltet sich die Vermietung von Gästezimmern in der Nebensaison: Manch
Beherbergungsbetrieb hat dann Probleme, auch nur einen Teil seiner Zimmer abzugeben.
Daher gehen immer mehr Gewerbetreibende im Gastgewerbe dazu über, einige Zimmer ganzjährig an Monteure,
Handelsvertreter, die beruflich viel unterwegs sind und auf Außeneinsatz befindliche Zeitarbeitskräfte zu
vermieten.
Auch Messebesucher, die mit normalem Komfort zufrieden sind, nehmen die angebotenen Räumlichkeiten gern in Anspruch, da es oft schwierig ist, schnell eine Übernachtungsmöglichkeit zu finden. Außerdem sind Monteurzimmer in der Regel preisgünstiger als normale Pensionszimmer (von Hotelzimmern einmal ganz abgesehen).

Die kurzfristige Überlassung von vollständig eingerichteten Zimmer an Monteure und Zeitarbeitskräfte bietet nicht
nur den Vermietern dieser Räume, sondern auch den mietenden Firmen Vorteile: Das Monteurzimmer ist oft
kostengünstig, der Vermieter zuverlässig.
Außerdem erhält das Unternehmen meist noch eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die Arbeitskräfte können sich
ganz auf ihre Tätigkeit konzentrieren, da sie nicht jeden Tag eine neue Schlafgelegenheit suchen müssen.
Wie Sie die Monteurzimmer-Vermietung beim Gewerbeamt anmelden
Als zukünftiger Vermieter von Monteurzimmern erhalten Sie die erforderlichen Formulare beim Gewerbeamt Ihrer
Stadt oder Gemeinde.
Da sich die jeweiligen Zuständigkeiten von Stadt zu Stadt unterscheiden, empfiehlt es sich, zuvor nachzufragen,
welche Behörde im konkreten Fall zuständig ist. Das kann das Rathaus, ein Bezirksamt oder das betreffende
Bürgeramt sein.
Wenn Sie sich den Weg dorthin ersparen möchten und zuhause einen Internetzugang haben, laden Sie sich hier, oder
von der Webseite der Behörde, das Gewerbeanmelde-Formular GewA1 herunter. Dies drucken Sie aus und geben das
ausgefüllte Dokument bei der betreffenden Behörde ab.
Das Gewerbeamt leitet die Gewerbeanmeldung an die entsprechenden Stellen weiter. Das sind beispielsweise das
Finanzamt des Wohnort-Bezirks, die Berufsgenossenschaft und die zuständige Industrie- und Handelskammer.

Alle diese Institutionen nehmen später Kontakt mit Ihnen auf. Sie machen dann noch genauere Angaben zur geplanten
Vermietung von Wohnraum an Monteure und Handelsreisende. Einige dieser Unterlagen dienen später der Berechnung
der Steuern, die von Ihnen ans Finanzamt abzuführen sind.
Eine Zahlung der Gewerbesteuer ist
nur erforderlich, wenn Sie als an Monteure Vermietender aus dieser Tätigkeit jährlich mehr als 24.500 Euro
Gewinn erzielen. Liegen Sie unter dieser Summe, befinden Sie sich noch im Rahmen des Gewerbesteuer-Freibetrages.
Für die Umsatzsteuer gilt eine andere Regelung: Erwirtschaften Sie mit der Überlassung von Zimmern an Gäste einen jährlichen Umsatz von mehr als 17.500 Euro, müssen Sie im darauffolgenden Jahr Umsatzsteuer zahlen.
Gewerbeanmeldung: Ausfüllhilfe
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen gesondert aufführen. Dafür können Sie später bei den eigenen Rechnungen die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Ihre Anmeldung der Monteurzimmer Vermietung kostet je nach Gemeinde zwischen 15 und 60 Euro, die einmalig zu entrichten sind. Die Zahlung erfolgt meist in bar. Einige Städte gestatten es zukünftigen Gewerbetreibenden, die Gebühr für die Gewerbeanmeldung mit EC-Karte zu bezahlen.
Den ausgefüllten Antrag zur Gewerbeanmeldung legen Sie zusammen mit Ihrem gültigen Personalausweis vor.
Ausländische Personen benötigen dafür einen gültigen Reisepass, eine aktuelle Meldebescheinigung und eine
gültige Aufenthaltsgenehmigung.
Nach der Prüfung sämtlicher Unterlagen und Personaldokumente durch den Mitarbeiter des Gewerbeamts müssen Sie
die Gebühr entrichten und erhalten Ihren Gewerbeschein.
Doch Vorsicht: Vermieter, die einen Raum in ihrem Eigenheim an Monteure überlassen, eine zusätzliche Serviceleistung anbieten und das als Nebentätigkeit zu ihrem eigentlichen Job machen, liegen falsch, wenn sie denken, dass sie keine Gewerbeanmeldung benötigen.
Da die Überlassung ähnlich einem Hotel oder Pensionsbetrieb erfolgt, sind Sie auch dann dazu verpflichtet, wenn Sie das nur in ihrer Freizeit tun. Sie vermerken bei Ihrer Gewerbeanmeldung einfach, dass es sich bei der Zimmervermietung lediglich um ein Nebengewerbe handelt.
Erzielen Sie damit Umsätze von weniger als 17.500 Euro jährlich, profitieren Sie noch von der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung: Sie haben weniger Verwaltungsaufwand, da Sie die Umsatzsteuer auf Ihren ausgestellten Rechnungen nicht gesondert ausweisen. Unerheblich ist es, ob Sie die Rechnung an die Gäste und/oder deren Arbeitgeber richten.
Logier-Möglichkeit über das Internet finden
Monteure finden ihre zukünftige Logier-Möglichkeit meist über entsprechende Suchportale im Internet. Die Anbieter
sind oft Hoteliers.
Allerdings gibt es auch eine stetig wachsende Anzahl von Privatpersonen, die die nicht mehr benötigten Räume im
Eigenheim an Monteure und andere Menschen überlassen, die nicht dort arbeiten, wo sie wohnen: Sie sind auf der
Suche nach einer komfortablen Unterkunft, die sich in der Nähe ihres vorübergehenden Arbeitsorts befindet.
Auch Besucher von Großveranstaltungen bieten den Privatvermietern eine lukrative zusätzliche Einnahmequelle.

Wenn Sie als Privatperson Zimmer an Monteure zur Miete überlassen möchten, informieren sich zuvor genau, was es dabei zu beachten gilt. Denn für die gewerbliche Vermietung von Wohnräumen an Dritte gelten andere steuerliche Regelungen als für die private kurzfristige Übergabe der Zimmer an fremde Personen.
Am unproblematischsten ist die Vermietung immer dann, wenn Ihnen als Vermieter das betreffende Haus gehört. Ist das nicht der Fall, benötigen Sie die Genehmigung Ihres eigenen Vermieters.
Was Sie bei der Vermietung von Zimmern an Monteure beachten sollten
Wenn Sie ein Privatzimmer im eigenen Haus nur ab und zu und für kurze Zeit beispielsweise an Besucher des
Münchner Oktoberfests oder der Leipziger Messe vermieten und ihnen keine zusätzlichen Serviceleistungen wie
Frühstück, Zimmerreinigung und die Benutzung der Gemeinschaftsküche zur Verfügung stellen, gelten Sie als
Privat-Vermieter.
Sie erzielen steuerrechtlich gesehen lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Sie natürlich in
Ihrer Steuererklärung angeben. Sie handeln nicht gewerbsmäßig und müssen Ihre Tätigkeit nicht beim zuständigen
Gewerbeamt anmelden.
Zeigen Sie als Vermieter die gewerbsmäßige Überlassung von Wohnraum an Monteure und andere Kurzzeit-Gäste dem jeweiligen Gewerbeamt nicht oder nicht rechtzeitig an, kann es passieren, dass Sie ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro zahlen müssen.
Ist die Überlassung an Dritte dauerhaft, erfolgt sie an wechselnde Personen, mit zusätzlichen Serviceleistungen
und mit der Absicht, durch die Vermietung Gewinne zu erzielen, handelt es sich um ein Gewerbe, für das ein
Gewerbeschein vorliegen muss.
Zeigen Sie als Vermieter die gewerbsmäßige Überlassung von Wohnraum an Monteure und andere Kurzzeit-Gäste dem
jeweiligen Gewerbeamt nicht oder nicht rechtzeitig an, kann es passieren, dass Sie ein Bußgeld in Höhe von bis
zu 1.000 Euro zahlen müssen.
Was dem örtlichen Gewerbeamt nach der ordnungsgemäß erfolgten Anmeldung des Gewerbes dann als Bagatellvermietung gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Unter den zusätzlichen Dienstleistungen versteht der Gesetzgeber beispielsweise das Zur-Verfügung-Stellen von
Bettwäsche, der Ausschank von Getränken und die Nutzung von Gemeinschaftsräumen.
Dasselbe gilt, wenn Sie diesen Service nicht mehr im Haus erledigen und Sie dafür externe Anbieter benötigen.
Auch, wenn Sie nur ein einziges Zimmer an Monteure oder einen Feriengast vermieten, es sich
jedoch in einer Wohnanlage mit diversen auf dieselbe Weise genutzten Räumen befindet, handelt es sich um eine
gewerbliche Vermietung.
Übergeben Sie nur ein einziges Zimmer an Zeitarbeiter und Monteure, die in der Nähe ihrer längerfristigen
Baustelle arbeiten möchten, haben Sie weniger rechtliche Bestimmungen zu beachten als Vermieter, die dies in
größerem Umfang tun.
In manchen Gemeinden ist es erforderlich, die Nutzungsänderung des
zu vermietenden Wohnraums anzuzeigen.
Zimmer unter einer bestimmten Mindestgröße dürfen Sie ohnehin nicht an Dritte vermieten. Bei Einzelzimmern
beträgt sie 8 m², bei Doppelzimmern 12 m². Außerdem müssen Sie als der Gewerbetreibende bei der Vermietung die
für Ihr Bundesland geltenden Brand- und Feuerschutzbestimmungen einhalten.
Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötigen Sie als Klein-Vermieter inzwischen nicht mehr, wenn Sie
Ihren Hausgästen Essen und Getränke servieren. Hotels mit Restaurant-Betrieb, die noch zusätzlich
Räume an Monteure überlassen, brauchen für die Abgabe von Speisen und Getränken allerdings
eine Konzession.
In Großstädten wie München, Berlin und Hamburg benötigt jeder gewerbliche Vermieter von
Wohnraum noch zusätzlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung.
Besorgen Sie sich diese nicht rechtzeitig, können Sie mit einem satten Bußgeld rechnen.

Wenn Sie Ihr Eigenheim komplett an Monteure vermieten und dort nur einen kleinen Bereich selbst nutzen,
erkundigen Sie sich am besten bei der Industrie- und Handelskammer Ihres Wohnbezirks, ob Sie noch weitere
Unterlagen und Genehmigungen dafür
benötigen.
Denn für die Leitung eines Beherbergungsbetriebs dieser Größe mit Bewirtung und anderen
Dienstleistungen sind oft noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, ein polizeiliches Führungszeugnis,
ein Handelsregisterauszug (bei Kapitalgesellschaften), Gaststätten- und Makler-Erlaubnis und eine amtsärztliche
Bescheinigung erforderlich.
Wenn Ihnen dieses Prozedere zu aufwändig ist, können Sie natürlich auch einen Steuerberater damit beauftragen, die nötigen Auskünfte einzuholen.
Der Steuerberater ist außerdem Ihr richtiger Ansprechpartner, wenn es darum geht, Ihre Einkommenssteuererklärung auszufüllen und Ihre privaten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzugeben (oder aus dem Gewerbebetrieb, falls Sie die Vermietung an Monteure und andere kurzfristige Gäste gewerblich vornehmen).
Monteurzimmer Vermietung und Steuerrecht
Wenn Sie aus der Vermietung von Zimmern an Monteure und andere Gäste Einnahmen und Gewinne erzielen, zahlen Sie
dafür Einkommenssteuer. Auch wenn es sich dabei nur um ein Einzelzimmer von mindestens 8 m² oder ein
Doppelzimmer von wenigstens 12 m² handelt.
Wenn Sie die Monteure im eigenen Haus bewirten und ihnen die gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Bad
gestatten, zeigen Sie dies besser dem Gewerbeamt Ihres Wohnorts an.

Bestimmte Voraussetzungen müssen Sie dafür nicht erfüllen, es sei denn, Sie gründen einen Hotelbetrieb oder führen das Eigenheim in Zukunft als Pension.
Weiterführende Informationen zu Allgemeinen Gewerbeanmeldung finden Sie hier bei
Wikipedia - Gewerbeanmeldung.
Eine Übersicht vieler Gewerbeämter in Deutschland finden Sie auf
http://www.selbststaendig.de/gewerbeaemter.