Grundsteuerreform für Grundbesitzer
Was ist als Vermieter von Unterkünften zu tun?

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 1 Minuten
Vermieter Informationen

Die Grundsteuerreform kommt – Eigentümer und Vermieter in ganz Deutschland müssen die Grundsteuerwerte für ihre Immobilien deshalb neu berechnen. Bis zum 31.01.2023 können Vermieter ihre Erklärung zur Feststellung der neuen Grundsteuer über die Online-Steuerverwaltung ELSTER übermitteln. Das gilt bis auf wenige Ausnahmen auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen. Wir erklären, worauf Sie bei der Berechnung der Grundsteuer für Ihre Unterkunft im In- und Ausland achten sollten.

Grundsteuerreform für Vermieter von Unterkünften

Wer muss die Grundsteuererklärung abgeben?

Laut § 5 Absatz 2 im Grundsteuergesetz sind Eigentümer von ganzjährig bewohnbaren Räumen zur Grundsteuererklärung verpflichtet. Für einfache Angelhütten ohne Strom oder Wasser gilt die Regelung demnach nicht, winterfeste Ferienwohnungen fallen jedoch auch dann unter das Grundsteuergesetz, wenn sie nur gelegentlich vermietet werden. Die Grundsteuer wird außerdem nur für Ferienwohnungen innerhalb Deutschlands erhoben – für eine Unterkunft im Ausland fällt keine Grundsteuer an.

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Das richtige Grundsteuermodell für die Vermietung wählen

Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in den meisten Bundesländern nach dem allgemeinen Bundesmodell. Saarland und Sachsen übernehmen das Bundesmodell mit leichten Abweichungen. Aufgrund der im Grundsteuergesetz festgehaltenen Öffnungsklausel berechnen einige Bundesländer wie Bayern, Hamburg und Hessen die Grundsteuer nach eigenen Flächen- und Wohnlagemodellen. Vermieter von Unterkünften berechnen die Grundsteuer für Ferienhäuser nach dem Modell, das im Bundesland des Objektstandorts gilt.

Erforderliche Angaben für die Steuererklärung der neuen Grundsteuer

Ferienhauseigentümer, die ihr Ferienhaus ausschließlich vermieten, geben in der Grundsteuererklärung dennoch "Wohnen" als Art der Nutzung an. Im Bundesmodell sind außerdem folgende Angaben erforderlich:

  • Grundbuchdaten (zu finden im Grundbuch der Immobilie)
  • Bodenrichtwert (Angaben werden von Bundesländern online bereitgestellt)
  • Aktenzeichen des Einheitswertes
  • Angaben zum Baujahr, zur Wohnfläche und zur Anzahl der Wohnungen und Stellplätze
Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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