Beim Reisen mit Haustieren ist es wichtig, Unterkünfte zu wählen, die tierfreundlich sind. Dies erfordert eine vorherige Überprüfung der Haustierpolitik und möglicherweise fallen Zusatzkosten an. Für Haustierbesitzer bedeutet dies, Verantwortung für ihre Tiere zu übernehmen und sicherzustellen, dass sie in der gewählten Unterkunft willkommen sind.
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Alle Städte anzeigenAuf das Kleingedruckte achten
Ferienwohnungen oder Monteurzimmer buchen Sie nicht selten über Angebote in Katalogen oder über Webseiten. Der Eigentümer besitzt die Möglichkeit, seine Immobilie optimal darzustellen. Gleichzeitig kann er Regeln für den Verbleib dort aufstellen. Dazu gehören mögliche Rauchverbote oder die Erlaubnis zur Benutzung einer Waschmaschine.
Was der Vermieter in seinen vier Wänden nicht duldet, sollte er in seinem Inserat ausdrücklich erwähnen. Bei der Frage, ob Sie Haustiere mitbringen können, finden Sie einen entsprechenden Passus oft erst im Kleingedruckten. Es lohnt sich, die Textzusätze zu lesen.
Grundsätzlich ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Mitnahme von Tieren zu akzeptieren. Aus
seiner Sicht überwiegen meist die Nachteile: Kommt es zu Lärmstörungen, unangenehmen Gerüchen
oder zu Sachbeschädigungen
durch Hunde, Katzen und Nager, tritt für den Eigentümer der Immobilie ein zusätzlicher
Kostenfaktor auf.
Weitergehend rechnet er damit, dass bei der häufigen Anwesenheit der Vierbeiner die Ausgaben für
die Reinigung der
Zimmer steigen. Möchte der Gastgeber derlei Risiken ausschließen, ist er befugt, die
Mitnahme der Tiere zu untersagen.
sprechen Sie diesen Punkt vor Vertragsunterzeichnung an.
Als Mieter müssen Sie der Hausordnung folgeleisten
Demgegenüber gilt, dass Sie als Mieter keinerlei rechtliche Grundlage besitzen, um auf die Mitnahme
Ihres Lieblings zu pochen. Als Gast haben Sie sich den Gepflogenheiten des Hauses anzupassen, in das Sie
sich einmieten möchten.
Sie müssen den unterzeichneten Vertrag einhalten, der weitergehende Bestimmungen enthält.
Handeln Sie diesen zuwider, droht neben der Verhängung von Bußgeldern die fristlose Kündigung.
Viele Vermieter nutzen in Katalogen und auf Webseiten kleine Symbole. Diese sind etwa mit dem Kopf eines
Hundes oder einem Pfotenabdruck versehen – sie verdeutlichen, dass die Mitnahme bestimmter
Tierarten in dieser Immobilie gestattet ist.
Gibt der beschreibende Text des Angebotes diesbezüglich keine weiteren Auskünfte, erfragen Sie
beim Eigentümer des Hauses eine schriftliche Zusage für das Mitführen des Vierbeiners
oder eines Vogels.
Allen Seiten dient ein solcher Schritt zur Rechtssicherheit. Nicht unüblich ist es, dass der Vermieter zuvor ein Bild des Tieres sehen möchte, um sich einen ersten groben Eindruck von diesem zu verschaffen.
Der Vermieter besitzt das letzte Wort
Wie gestaltet sich die Rechtslage, wenn der Eigentümer der Wohnung grundsätzlich die Mitnahme
der Tiere erlaubt, er im Einzelfall aber die Zusage zum angedachten Mietverhältnis verweigert?
Auch hier gilt die sogenannte Vertragsautonomie – beide Parteien entscheiden für sich, unter
welchen Bedingungen sie einen Kontrakt unterzeichnen möchten. Befürwortet der Vermieter
allgemein das Mitführen eines Hundes, kann er diesen dennoch im Einzelfall ablehnen.
Als Mieter besitzen Sie auch dabei keine juristische Handhabe, um die eigenmächtige Entscheidung Ihres Gegenübers anzugreifen. Dieser legt die Regeln für das Zusammenleben in seinem Haus fest.
Bekannt ist ein solches Vorgehen, wenn etwa der Hund deutlich größer ist, als er beschrieben
wurde. Oder wenn die Katze unter Krankheiten leidet. Oft werden Absagen darauf begründet, dass die
Sauberkeit des Tieres mit den Anforderungen des Hauses nicht vereinbar wäre.
Bedenken Sie auch, dass sich Ihr Vierbeiner in der neuen Umgebung plötzlich anders als daheim
verhalten kann. Ihr Hund, der üblicherweise ruhig ist, neigt in der ihm unliebsamen Ferienwohnung
vielleicht zu lautem Bellen. Und Ihre Katze, die sich tagsüber langweilt, reagiert ihre Unlust
eventuell mit scharfen Krallen am guten Teppich ab.
Den Kontakt suchen
Als Mieter einer Ferienwohnung oder eines Monteurzimmers sei Ihnen angeraten, möglichst früh
mit dem Vermieter in Kontakt zu treten und die Mitnahme des Tieres zu besprechen. Selbst, wenn er diese
grundsätzlich erlaubt.
Per Mail oder Telefon schildern Sie dem Gastgeber, um welche Art es sich handelt und welche Größe
diese besitzt. Wie gestaltet sich der Umgang mit fremden Menschen oder Tieren? Sind etwaige
Problemsituationen bekannt?
Je offener dieser Austausch gelingt, desto eher kann der Eigentümer des Hauses eine klare Position beziehen. Und desto besser lässt sich der Mietvertrag an die Mitnahme des Tieres anpassen.
Für Mieter ist darin noch lange kein Freifahrtschein zu sehen. Sie müssen Ihren Hund oder die
Katze in dem geschilderten Zustand erhalten. Treten spontane Erkrankungen beim Vierbeiner auf oder verhält
sich dieser auffällig, kann der Vermieter darin einen Grund sehen, den Vertrag zu beenden.
Erneut ist er befugt, etwaige Veränderungen zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Das kann nach
einigen Tagen oder Wochen geschehen, in denen Sie das Zimmer bereits bewohnen. Die Mitnahme des Tieres
ist für Sie als Mieter mit einer hohen Verantwortung verbunden.
Die Rechnung kann sich erhöhen
Besteht die Einigung darüber, dass Katze und Hund mit dabei sein dürfen, erwarten Sie nicht,
dass sie kostenfrei ihre Residenz beziehen. Ob sie die Nebenkosten in
die Höhe treiben, hängt vom Einzelfall ab.
Soll der Hund aber tagsüber in einer geheizten Ferienwohnung bleiben oder mag es die Katze, wenn während
ihrer Anwesenheit das Radio läuft, sind Strom und Wärme Faktoren, die Ihnen als Mieter in
Rechnung gestellt werden.
Umstritten ist die Frage, inwiefern die Reinigungskosten erhöht werden dürfen. Klar ist, dass bei besonders schmutzigen oder haarenden Tieren immer eine anteilige Vergütung durch Sie als Gast fällig ist. Wie es sich bei reinlichen oder kurzhaarigen Hunden und Katzen verhält, wird in der Rechtsprechung noch immer diskutiert.
Unsauberkeiten, die sich eindeutig auf das Tier zurückführen lassen, werden sich problemlos auf
die Rechnung aufschlagen lassen.
Die Mitnahme eines Verbeiners erfordert nicht immer eine besonders umfangreiche oder spezielle Reinigung
des Zimmers. Regt der Vermieter ohne erkennbare Verschmutzungen die Säuberung mit teuren Mitteln
an, können Sie dies anfechten.
Besitzer haften für Schäden
Bereits bei der Frage der Zimmerreinigung wird dem rechtlichen Grundsatz gefolgt, dass Herrchen und
Frauchen für die Tiere haften. Weder kann dem Hund die Säuberung seines Schlafplatzes in
Rechnung gestellt, noch kann die Katze zur Reinigung des Teppichs aufgefordert werden.
In letzter Konsequenz fällt jedes Verhalten der pelzigen Lieblinge auf Sie als Halter zurück.
Sie haben mit besonderer Vorsicht dafür zu sorgen, dass keine unüblichen Beeinträchtigungen
der Immobilie auftreten.
Der angeknabberte Schrank oder das zerrissene Sofakissen sind Unannehmlichkeiten, die vielen Vermietern
bekannt sind. Entsprechende Klauseln mit zivilrechtlicher Grundlage sind oft im Mietvertrag verankert.
Auch eine strafrechtliche Ahndung kommt in Betracht. Etwa, wenn der Hund einen anderen Mitbewohner beißt.
Oder wenn er dessen teure Hose zerstört.
Meist handelt es sich um Fälle der Fahrlässigkeit. Sie als Halter des Tieres treten einerseits
nicht selbst schädigend auf und andererseits können Sie die Handlung des Vierbeiners so
schnell kaum unterbinden.
Verhaltensauffällige Pelzträger werden darum mit einem Maulkorb versehen – auf das Tragen desselben kann der Vermieter bestehen. Insgesamt sollten Sie nichts unternehmen, um das Zusammenleben zwischen Menschen untereinander sowie in Harmonie mit den Tieren zu beeinträchtigen.