Fakten, Zahlen und Wissenswertes rund um das Thema Kirchensteuer
Im Folgenden beleuchten wir wesentliche Aspekte rund um die Kirchensteuer und haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.

Nicht wenige Menschen bewerten die Steuerlast auf ihr Einkommen insgesamt als zu hoch. Zusätzlich zur Lohn- oder Einkommensteuer haben Kirchenmitglieder einen prozentualen Anteil an Kirchensteuer zu zahlen. Die stetig steigende Zahl an Kirchenaustritten beruht zwar nicht allein auf dieser Steuer, begünstigt aber die Austrittswilligkeit zahlreicher Mitglieder.
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Historische Einordnung
Anfang des 19. Jahrhunderts wuchsen die Aufgaben der Kirchen aufgrund der beginnenden Industrialisierung, der Bevölkerungszunahme
und der Bildung großer Städte immer weiter an. Daraus resultierten unter anderem höhere
finanzielle Aufwendungen für Seelsorge und karitative Zwecke.
Mit der Einführung einer Kirchensteuer sollten die Kirchen Entlastung erfahren, allerdings wurde die Steuer
nicht zeitgleich überall in Deutschland etabliert.
Die Erhebung begann in der Region Lippe-Detmold im Jahre 1827. Weitere Provinzen folgten wenige Jahre später
und das Schlusslicht bildete das Königreich Bayern im Jahre 1892.
Von einer Kirchensteuer, wie wir sie heute kennen, kann erst seit Anfang des 20. Jahrhunderts die Rede sein.
Damals sorgte der preußische Staat für die flächendeckende Einführung in den katholischen
und evangelischen Gemeinden und übernahm die Verwaltung der Abgabe.
Auch heute noch zieht der Staat über die Einkommensteuer den Obolus für die Kirchen ein und leitet
diesen an die entsprechenden Stellen weiter.
Welche Kirchen beanspruchen Steuereinnahmen?
Für Deutschland gilt, dass der Löwenanteil des Kirchensteueraufkommens an die beiden Großkirchen – die
römisch-katholische und die evangelische Kirche – fließt.
Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, dass andere Glaubensgemeinschaften ebenfalls die Berechtigung erlangen
können, Kirchensteuer zu erheben, wenn sie die Voraussetzung erfüllen, als Körperschaft öffentlichen Rechts
anerkannt zu sein. Dazu zählen unter anderem die israelitischen Kultusgemeinden.
Andere Glaubensgemeinschaften, die lediglich den Status eines Vereins innehaben, dürfen keine Kirchensteuer
beanspruchen. Diese finanzieren sich häufig über gestaffelte Mitgliedsbeiträge, die sich am Einkommen des
jeweiligen Mitglieds orientieren. Das Kürzel VD in der Steuererklärung bezieht sich auf solche Gemeinschaften.
Die folgenden Konfessionsmerkmale stehen für Religionsgemeinschaften, die zur Kirchensteuererhebung berechtigt sind:
- EV: evangelisch (protestantisch)
- RK: römisch-katholisch
- AK: alt-katholisch
- IB: israelitisch-badisch
- IW: israelitisch-württembergisch
- FB: freireligiös-badisch
Wer ist kirchensteuerpflichtig?
Alle Angehörigen der beiden Großkirchen und der anderen im Sinne der Kirchensteuer anerkannten Glaubensgemeinschaften sind automatisch kirchensteuerpflichtig. Für den Beitritt zur römisch-katholischen und zur evangelischen Kirche ist der sakrale Akt der Taufe maßgeblich.
Dass diese zumeist im Säuglingsalter geschieht und auf einer Entscheidung der Eltern beruht, spielt keine Rolle.
Getaufte tragen die Rechtsfolgen für den Eintritt – wie die Forderung zur Zahlung von Kirchensteuern bei
entsprechendem Einkommen – in jedem Fall.
Der Gesetzgeber stellt es Kirchenmitgliedern frei, aus der Kirche auszutreten, womit die Kirchensteuerpflicht
erlischt.
Kirchenaustritt – Aus Sicht der Kirchen unwirksam
Mit der Taufe geschieht die Aufnahme in die Gemeinschaft der Christen. Nach dem Selbstverständnis der Kirchen und
ihren Glaubensvorstellungen wird damit ein unlösbares Band geknüpft, sodass ein selbstbestimmter Kirchenaustritt
nicht wirksam ist.
Wer getauft ist, bleibt aus Sicht der Geistlichen Mitglied, selbst wenn er die Gemeinschaft verlässt und seinen
Austritt erklärt.
Es besteht jedoch zumindest die Möglichkeit, den Kirchensteuerverband zu verlassen. Diese Option räumte der
Staat Kirchenmitgliedern bei Einführung der Kirchensteuer ein.
Wie trete ich aus der Kirche aus?
Kirchenaustritte fallen in den Zuständigkeitsbereich staatlicher Stellen und müssen – je nach Bundesland –
entweder beim Amtsgericht oder beim Standesamt erklärt werden. Dazu ist persönliches Erscheinen erforderlich,
per Brief ist ein Austritt nicht möglich.
Sie füllen vor Ort ein Formular aus und unterschreiben es. Kirchenaustrittsformulare zum Download gibt es nicht.
Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses als Identitätsnachweis ist zwingend. Verheiratete
oder Geschiedene bringen ihr Familienbuch mit, da dies in einigen Bundesländern zu den notwendigen
Voraussetzungen gehört.
Alternativ können Sie Ihren Kirchenaustritt vor einem Notar bekunden, allerdings fallen dann zusätzliche Notargebühren an.
Begründen müssen Sie Ihren Austrittswunsch nicht.
Die Kirchensteuerpflicht endet entweder mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erfolgt, oder mit Ablauf des Folgemonats. Dies ist abhängig von den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes.

Austritt minderjähriger oder geschäftsunfähiger Personen
Für Geschäftsunfähige und Kinder unter zwölf Jahren gilt, dass die gesetzlichen Vertreter den Kirchenaustritt
stellvertretend erklären können, wenn ihnen die Personensorge obliegt.
Bei Kindern zwischen zwölf und 14 Jahren ist es nicht möglich, den Austritt gegen ihren Willen zu vollziehen.
Die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter müssen mit dem Kind zusammen beim Standesamt oder Amtsgericht
erscheinen.
Wer das alleinige Sorgerecht innehat, sollte einen Nachweis darüber mitbringen.
Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr steht es Minderjährigen frei, ihren Austritt selbst zu erklären. Die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter ist nicht mehr erforderlich.
Gebühren für Kirchenaustritt
Wenn Sie einen Kirchenaustritt beabsichtigen, müssen Sie in den meisten Bundesländern mit der Erhebung
von Gebühren rechnen, deren Höhe stark variiert. Klagen wegen dieser Praxis wies das
Bundesverfassungsgericht im Jahre 2007 ab und erkannte auf Rechtmäßigkeit.
Mit den höchsten Gebührensätzen sehen sich Austrittswillige in Baden-Württemberg
konfrontiert. Dort können – je nach Gemeinde – bis zu 60 Euro fällig werden.
In anderen Bundesländern schwankt die Forderung zwischen zehn und 32 Euro, bis auf Brandenburg und Bremen,
die noch keine Gebühren erheben.

Kirchenaustritt: Bescheinigung aufheben
Wenn Sie aus der Kirche austreten, bekommen Sie eine Austrittsbescheinigung. Diese bewahren Sie gut auf, denn
nicht selten kommt es zu fehlerhaften Datenübermittlungen an die Kirchen.
So haben diese keine Kenntnis vom Austritt, schreiben Getaufte an und fordern zur Zahlung der Kirchensteuer auf.
Presseberichten zufolge sind die evangelischen Kirchen in Berlin-Brandenburg in dieser Hinsicht besonders aktiv.
Sie reichen im Zweifelsfall Klage bei Gericht ein, um ihre Forderungen rückwirkend durchzusetzen.
Da die Verjährung erst nach fünf Jahren greift, ist es umso wichtiger, dass Sie den Nachweis führen können, dass
keine Kirchenmitgliedschaft mehr besteht.
Gründe für Austrittswunsch
Seit den 1990er Jahren ist ein deutlicher Anstieg von Kirchenaustritten zu verzeichnen. Umfragen zeigen, dass es
keineswegs allein um die Ersparnis der Kirchensteuer geht, wenn sich Kirchenmitglieder in das formelle
Austrittsverfahren begeben. So spielt der finanzielle Aspekt häufig eine untergeordnete Rolle.
Zentrale Bedeutung hat dagegen die zunehmende Säkularisierung der Gesellschaft, die damit einhergeht, dass viele
Menschen die Kirche nicht mehr als sinnstiftende Instanz ansehen oder einen Verlust der Glaubwürdigkeit des
Klerus erkennen. Etwa im Zusammenhang mit den Missbrauchsskandalen der jüngsten Zeit.
Zahlreiche Gläubige vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass ein von christlichen Werten geprägtes Leben
problemlos ohne die Zwangsmitgliedschaft in einer Kirche möglich sei.
Kirchensteuer: Koppelung an die Lohn- und Einkommensteuer
Die Höhe der zu zahlenden Kirchensteuer ist an Ihre Lohn- und Einkommensteuer gekoppelt. Erhalten Sie als
Steuerpflichtiger eine Lohn- oder Gehaltserhöhung und müssen demzufolge mehr Steuern entrichten, steigt
automatisch auch Ihre Kirchensteuer entsprechend an. Im Umkehrschluss verringern sich die Einnahmen der Kirchen
bei einer Senkung der direkten Steuern.
Als Gehaltsempfänger wird Ihnen die Kirchensteuer monatlich direkt vom Bruttogehalt abgezogen.

Bei anderen Personengruppen wie etwa selbstständig oder freiberuflich tätigen Kirchenmitgliedern hat die staatliche Finanzverwaltung die Berechtigung, zur unmittelbaren Vollstreckung der Kirchensteuer, falls diese ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen.
Befreiung von der Kirchensteuerpflicht: Nicht immer wirksam
Da die Kirchensteuerpflicht an die Steuerpflicht gekoppelt ist, zahlen Sie als Kirchenmitglied, das kein oder nur
ein sehr geringes Einkommen erzielt, keine Kirchensteuern.
Bei Verheirateten kann sich die Situation ergeben, dass das Einkommen Ihres Ehepartners als Bemessungsgrundlage
herangezogen wird. Gegebenenfalls müssen Sie auch dann für die Kirchensteuer Ihres Partners aufkommen, wenn Sie
selbst konfessionslos sind.
Die Kirche definiert dies als „besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen“. Alle evangelischen Landeskirchen und einige römisch-katholische Diözesen erheben in solchen Fällen Anspruch auf das sogenannte Kirchgeld. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese übliche Praxis im Jahre 2010 und nahm eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Besteht Kirchensteuerpflicht für Rentner und Arbeitslose?
Als Rentner hängt Ihre Zahlungsverpflichtung davon ab, ob Sie eine entsprechend hohe Rente beziehen und
einkommensteuerpflichtiges Kirchenmitglied sind.
Arbeitslose müssen dagegen keine Kirchensteuern entrichten. Mit der Einführung von ALG II im Jahre 2005 traf der
Staat eine Neuregelung, sodass die bislang übliche Kirchensteuer auf Arbeitslosengeld abgeschafft wurde.

Sonderregelungen für Minijobs
Geringfügige Beschäftigungen, die sogenannten Minijobs, sind ebenfalls kirchensteuerpflichtig. Für diese
Beschäftigungsverhältnisse gelten Sonderregelungen.
Als Arbeitnehmer erhalten Sie das Bruttogehalt als Nettogehalt und müssen somit keine Steuerabzüge tragen. Die
fälligen Steuern auf Ihr Einkommen als Arbeitnehmer hat Ihr Arbeitgeber zu erbringen und an das Finanzamt mit
einer Pauschalsteuer in Höhe von 2 % des Gehalts abzuführen.
Diese pauschale Versteuerung beinhaltet die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Dabei ist es in allen Fällen pauschaler Kirchensteuererhebung völlig irrelevant, ob Sie als Arbeitnehmer tatsächlich der Kirchensteuerpflicht unterliegen. Somit erhalten die Kirchen auch aus Minijobs regelmäßig einen Anteil am Steueraufkommen.
Kirchensteuersatz: Abhängig vom Bundesland
In den Bundesländern gelten unterschiedliche Kirchensteuersätze. Bayern und Baden-Württemberg berechnen
8 % von der Lohn- oder Einkommensteuer, in allen anderen Ländern liegt der Satz bei 9 %.
Somit ist der Wohnort eines Angestellten oder Selbstständigen für die Höhe der zu zahlenden Kirchensteuer
ausschlaggebend. Bezüglich des Wohnortes greift bei Arbeitnehmern das Betriebsstättenprinzip, das der
Vereinfachung des Prozederes dient.

So ist es dem Arbeitgeber möglich, für alle Mitarbeiter den gleichen Kirchensteuersatz beim monatlich fälligen
Kirchensteuerabzug anzusetzen, wobei es keine Rolle spielt, wo diese wohnen. Dabei unterliegt der Arbeitgeber
der Verpflichtung, die abgezogenen Beträge an das Finanzamt abzuführen, das für die Weiterleitung an die
entsprechenden Religionsgemeinschaften sorgt.
Bei der steuerlichen Veranlagung durch das Finanzamt wird der Wohnsitz von Arbeitnehmern jedoch berücksichtigt,
sodass der Steuerbescheid den maßgeblichen Kirchensteuersatz ausweist, an dem sich die Höhe der jeweiligen
Kirchensteuerforderung bemisst.
Unterschiedliche Kirchensteuerarten
Neben der prozentual von der Einkommensteuer veranschlagten Kirchensteuer gibt es weitere mögliche
Kirchensteuerarten. So gilt in einigen Bundesländern die Mindestbetrags-Kirchensteuer. Das bedeutet, dass die
Kirchen grundsätzlich Anspruch auf einen zuvor festgelegten Betrag haben.
Liegt die berechnete Kirchensteuer wegen zu niedriger Einnahmen eines Kirchenmitglieds unterhalb dieser Summe,
wird der definierte Mindestbetrag fällig. Darüber hinaus können die folgenden Kirchensteuerarten erhoben werden:
- besonderes Kirchgeld: in glaubensverschiedener Ehe möglich
- Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer
- Kirchengrundsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz
- Ostkirchensteuer: zusätzliches, zum Teil freiwilliges Kirchgeld
Kapitalerträge und Kirchensteuer: Wie hoch sind die Abgaben?
Kapitalerträge wie etwa Zinsen für Spareinlagen gelten als Einkommen und unterliegen sowohl der Abgeltungssteuer
(Quellensteuer) als auch der Kirchensteuer. Die Banken führen beide Steuern direkt an das Finanzamt ab, sofern
sie Kenntnis über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden haben.
Die auf diese Weise gemeldeten und versteuerten Erträge muss der Steuerpflichtige dann nicht mehr separat in der
Einkommensteuererklärung erfassen.

Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 % der Kapitalerträge. 5,5 % von der ermittelten Steuer werden zusätzlich als Solidaritätsbeitrag vereinnahmt. Die Höhe der Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % von der Abgeltungssteuer.
Kappungsgrenze und Möglichkeit eines Teilerlasses
Hohe Einkünfte gehen theoretisch mit hohen Kirchensteuern einher. Allerdings räumen die Kirchen Vermögenden in
manchen Bundesländern Sonderkonditionen ein.
Wenn die berechnete Kirchensteuer über einem bestimmten Prozentsatz der zu versteuernden Einnahmen liegt,
erfolgt eine Begrenzung. Dann greift die sogenannte Kappungsgrenze, bei der die Kirchensteuer von der
Steuerprogression abgekoppelt ist.
Je nach Kirche und Bundesland entfallen auf das zu versteuernde Einkommen dann lediglich zwischen 2,75 % und 4 %
Kirchensteuer. Einige Bundesländer nehmen eine Kappung nur auf Antrag vor.
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, einen Teilerlass zu erwirken. Dazu müssen Sie stichhaltige Argumente
vortragen, sogenannte Billigkeitsgründe, die eine Absenkung Ihrer Kirchensteuer rechtfertigen. Dies kann sich
unter anderem bei Abfindungen oder anderen außerordentlichen Einnahmen als lohnend erweisen. So beträgt die
Ermäßigung in diesen Fällen 50 % der Kirchensteuer.
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„Wer hat, dem wird gegeben.“
Analog zu dieser Bibelzeile aus dem Matthäusevangelium verhalten sich somit die Kirchen und sehen sich mit
entsprechender Kritik konfrontiert. Mit der Entlastung Vermögender leisten sie einen Beitrag zur sozialen
Ungleichheit in der Gesellschaft, da hier eine Schonung erfolgt.
Bezieher niedriger Gehälter werden zum Teil mit dem vollen Steuersatz zur Kasse gebeten. Die Gründe für diese
Praxis sind darin zu suchen, dass die Kirchen befürchten, ihre gut betuchten Mitglieder könnten die Gemeinschaft
verlassen und ihren Austritt erklären, um der Kirchensteuerpflicht zu entkommen.
Böse Zungen behaupten, es gehe weniger um das Seelenheil der Betroffenen, sondern mehr um ein kühl kalkuliertes,
finanzielles Interesse.

Kirchensteuereinnahmen in Rekordhöhe
Trotz stetig sinkender Mitgliederzahlen verzeichnete sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche im
Jahr 2015 so hohe Kirchensteuereinnahmen wie nie zuvor. Rund 11,46 Milliarden konnten die beiden Kirchen
entgegennehmen.
Davon gingen 6,09 Milliarden an die katholische Kirche, 5,37 Milliarden nahm die evangelische Kirche ein.
Angaben des Statistischen Bundesamtes zufolge beruhen diese Rekordeinnahmen auf der guten Konjunktur und dem
Anstieg der Löhne.
Finanzielle Zuwendungen seitens des Staates
Die beiden Großkirchen erhalten in Deutschland nicht unerhebliche Summen aus Steuermitteln. Sogenannte
Staatsleistungen und vielfältige weitere Zuschüsse fließen aus dem allgemeinen Steuertopf in die Kassen der
Kirchen.
So beteiligt sich der Staat an den Kosten für das Kirchenpersonal. Dazu gehört, dass die Gehälter vieler
Bischöfe komplett übernommen werden.
Darüber hinaus vereinnahmen die Kirchen unter anderem hohe Zuschüsse für das Betreiben ihrer
konfessionsgebundenen Kindertagesstätten, für Auslandsarbeit und selbst für die Ausrichtung von
Kirchentagen.
Indirekt tragen alle Steuerzahler zur Finanzierung innerkirchlicher Belange bei. Selbst die Bürger ohne oder mit
geringem Einkommen, die beispielsweise aufgrund der Mehrwertsteuer zum Steueraufkommen beitragen.
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