Kirchensteuer auf Mieteinnahmen
bei der Vermietung von Unterkünften

von Deutschland-monteurzimmer.de | 4 Minuten
Vermieter Informationen

Haben Sie sich je gefragt, wie die Kirchensteuer auf Ihre Mieteinnahmen Einfluss nimmt? Der Umgang mit Kirchensteuer kann besonders für Vermieter im Monteurzimmer-Bereich von Bedeutung sein. Wer muss Kirchensteuer zahlen und wie wird diese berechnet, insbesondere bei Mieteinnahmen? Unterscheiden sich die Regelungen je nach Bundesland? Und was geschieht mit Kapitalerträgen oder im Falle von Minijobs? Wir klären Sie darüber auf, wer kirchensteuerpflichtig ist, wie die Kirchensteuer berechnet wird und welche Sonderregelungen existieren.

Die Kirchensteuer

Wie hoch ist der Kirchensteuersatz?

In den Bundesländern gelten unterschiedliche Kirchensteuersätze. Bayern und Baden-Württemberg berechnen 8 % von der Lohn- oder Einkommensteuer, in allen anderen Ländern liegt der Satz bei 9 %.

Erhalten Sie als Steuerpflichtiger eine Lohn- oder Gehaltserhöhung und müssen demzufolge mehr Steuern entrichten, steigt automatisch auch Ihre Kirchensteuer entsprechend an. Im Umkehrschluss verringern sich die Einnahmen der Kirchen bei einer Senkung der direkten Steuern.

Als Gehaltsempfänger wird Ihnen die Kirchensteuer monatlich direkt vom Bruttogehalt abgezogen.

Somit sind der Wohnort eines Angestellten oder Selbstständigen und seine Einkommensteuer für die Höhe der zu zahlenden Kirchensteuer ausschlaggebend. Bezüglich des Wohnortes greift bei Arbeitnehmern das Betriebsstättenprinzip, das der Vereinfachung des Prozederes dient.

Die Kirchensteuer Bundesländer Deutschland

Wie wird die Kirchensteuer bei Mieteinnahmen berechnet?

Die Berechnung der Kirchensteuer auf Mieteinnahmen folgt den allgemeinen Prinzipien der Einkommensteuerberechnung, da die Kirchensteuer eine Zuschlagssteuer auf die Einkommensteuer ist. Hier ist ein vereinfachtes Beispiel, um zu zeigen, wie die Kirchensteuer bei Mieteinnahmen berechnet wird, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind:

  • Ermittlung der Mieteinnahmen: Zunächst müssen Sie Ihre gesamten Mieteinnahmen für das Steuerjahr ermitteln. Dazu zählen alle Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien.
  • Abzugsfähige Ausgaben: Von den Brutto-Mieteinnahmen ziehen Sie alle abzugsfähigen Ausgaben ab. Dazu gehören z.B. Zinsen für Darlehen, Abschreibungen (AfA), Instandhaltungskosten, Nebenkosten, die nicht vom Mieter getragen werden, und andere Werbungskosten.
  • Einkommen aus Vermietung und Verpachtung: Nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen erhalten Sie den Überschuss der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der zu Ihrem Gesamteinkommen hinzugerechnet wird.
  • Berechnung der Einkommensteuer: Auf Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen (inklusive der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wird der individuelle Einkommensteuertarif angewendet, um Ihre Einkommensteuerlast zu ermitteln.
  • Kirchensteuer: Die Kirchensteuer beträgt in den meisten Bundesländern 8% oder 9% Ihrer Einkommensteuer.

Beispiel:

  • Brutto-Mieteinnahmen: 20.000 Euro
  • Abzugsfähige Ausgaben: 5.000 Euro
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 15.000 Euro
  • Gesamtes zu versteuerndes Einkommen (inklusive anderer Einkünfte): 50.000 Euro
  • Einkommensteuer (angenommener Satz): 10.000 Euro
  • Kirchensteuersatz: 9%
  • Kirchensteuer: 900 Euro (9% von 10.000 Euro)

Dieses Beispiel ist stark vereinfacht und dient nur zur Veranschaulichung. Die tatsächliche Berechnung kann je nach individueller Situation, Höhe der Einkünfte und geltenden Freibeträgen variieren. Es ist ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um eine genaue Berechnung und Beratung zu erhalten.

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Welche Kirchen beanspruchen Steuereinnahmen?

Für Deutschland gilt, dass der Löwenanteil des Kirchensteueraufkommens an die beiden Großkirchen – die römisch-katholische und die evangelische Kirche – fließt.

Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, dass andere Glaubensgemeinschaften ebenfalls die Berechtigung erlangen können, Kirchensteuer zu erheben, wenn sie die Voraussetzung erfüllen, als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt zu sein. Dazu zählen unter anderem die israelitischen Kultusgemeinden.

Andere Glaubensgemeinschaften, die lediglich den Status eines Vereins innehaben, dürfen keine Kirchensteuer beanspruchen. Diese finanzieren sich häufig über gestaffelte Mitgliedsbeiträge, die sich am Einkommen des jeweiligen Mitglieds orientieren. Das Kürzel VD in der Steuererklärung bezieht sich auf solche Gemeinschaften.

Die folgenden Konfessionsmerkmale stehen für Religionsgemeinschaften, die zur Kirchensteuererhebung berechtigt sind:

  • EV: evangelisch (protestantisch)
  • RK: römisch-katholisch
  • AK: alt-katholisch
  • IB: israelitisch-badisch
  • IW: israelitisch-württembergisch
  • FB: freireligiös-badisch

Wer ist kirchensteuerpflichtig?

Kirchensteuerpflichtig sind Personen, die Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind und Einkommensteuer zahlen. Für Vermieter von Unterkünften bedeutet dies, dass, wenn sie einer solchen Glaubensgemeinschaft angehören und Mieteinnahmen versteuern, sie grundsätzlich auch kirchensteuerpflichtig sein können.

Für den Beitritt zur römisch-katholischen und zur evangelischen Kirche ist der sakrale Akt der Taufe maßgeblich. Dass diese zumeist im Säuglingsalter geschieht und auf einer Entscheidung der Eltern beruht, spielt keine Rolle. Getaufte tragen die Rechtsfolgen für den Eintritt – wie die Forderung zur Zahlung von Kirchensteuern bei entsprechendem Einkommen – in jedem Fall.

Der Gesetzgeber stellt es Kirchenmitgliedern frei, aus der Kirche auszutreten, womit die Kirchensteuerpflicht erlischt.

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Besteht Kirchensteuerpflicht für Rentner und Arbeitslose?

Als Rentner hängt Ihre Zahlungsverpflichtung davon ab, ob Sie eine entsprechend hohe Rente beziehen und einkommensteuerpflichtiges Kirchenmitglied sind.

Arbeitslose müssen dagegen keine Kirchensteuern entrichten. Mit der Einführung von ALG II im Jahre 2005 traf der Staat eine Neuregelung, sodass die bislang übliche Kirchensteuer auf Arbeitslosengeld abgeschafft wurde.

Die Kirchensteuer Rentner und Arbeitslose Steuerbefreit

Sonderregelungen für Minijobs

Geringfügige Beschäftigungen, die sogenannten Minijobs, sind ebenfalls kirchensteuerpflichtig. Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten Sonderregelungen.

Als Arbeitnehmer erhalten Sie das Bruttogehalt als Nettogehalt und müssen somit keine Steuerabzüge tragen. Die fälligen Steuern auf Ihr Einkommen als Arbeitnehmer hat Ihr Arbeitgeber zu erbringen und an das Finanzamt mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 2 % des Gehalts abzuführen.

Diese pauschale Versteuerung beinhaltet die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Dabei ist es in allen Fällen pauschaler Kirchensteuererhebung völlig irrelevant, ob Sie als Arbeitnehmer tatsächlich der Kirchensteuerpflicht unterliegen. Somit erhalten die Kirchen auch aus Minijobs regelmäßig einen Anteil am Steueraufkommen.

Unterschiedliche Kirchensteuerarten

Neben der prozentual von der Einkommensteuer veranschlagten Kirchensteuer gibt es weitere mögliche Kirchensteuerarten. So gilt in einigen Bundesländern die Mindestbetrags-Kirchensteuer. Das bedeutet, dass die Kirchen grundsätzlich Anspruch auf einen zuvor festgelegten Betrag haben.

Liegt die berechnete Kirchensteuer wegen zu niedriger Einnahmen eines Kirchenmitglieds unterhalb dieser Summe, wird der definierte Mindestbetrag fällig. Darüber hinaus können die folgenden Kirchensteuerarten erhoben werden:

  • besonderes Kirchgeld: in glaubensverschiedener Ehe möglich
  • Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer
  • Kirchengrundsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz
  • Ostkirchensteuer: zusätzliches, zum Teil freiwilliges Kirchgeld

Kapitalerträge und Kirchensteuer: Wie hoch sind die Abgaben?

Kapitalerträge wie etwa Zinsen für Spareinlagen gelten als Einkommen und unterliegen sowohl der Abgeltungssteuer (Quellensteuer) als auch der Kirchensteuer. Die Banken führen beide Steuern direkt an das Finanzamt ab, sofern sie Kenntnis über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden haben.

Die auf diese Weise gemeldeten und versteuerten Erträge muss der Steuerpflichtige dann nicht mehr separat in der Einkommensteuererklärung erfassen.

Die Kirchensteuer Zinsen

Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 % der Kapitalerträge. 5,5 % von der ermittelten Steuer werden zusätzlich als Solidaritätsbeitrag vereinnahmt. Die Höhe der Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 % oder 9 % von der Abgeltungssteuer.

Kappungsgrenze und Möglichkeit eines Teilerlasses

Hohe Einkünfte gehen theoretisch mit hohen Kirchensteuern einher. Allerdings räumen die Kirchen Vermögenden in manchen Bundesländern Sonderkonditionen ein.

Wenn die berechnete Kirchensteuer über einem bestimmten Prozentsatz der zu versteuernden Einnahmen liegt, erfolgt eine Begrenzung. Dann greift die sogenannte Kappungsgrenze, bei der die Kirchensteuer von der Steuerprogression abgekoppelt ist.

Je nach Kirche und Bundesland entfallen auf das zu versteuernde Einkommen dann lediglich zwischen 2,75 % und 4 % Kirchensteuer. Einige Bundesländer nehmen eine Kappung nur auf Antrag vor.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, einen Teilerlass zu erwirken. Dazu müssen Sie stichhaltige Argumente vortragen, sogenannte Billigkeitsgründe, die eine Absenkung Ihrer Kirchensteuer rechtfertigen. Dies kann sich unter anderem bei Abfindungen oder anderen außerordentlichen Einnahmen als lohnend erweisen. So beträgt die Ermäßigung in diesen Fällen 50 % der Kirchensteuer.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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