Bei der Vermietung von Monteurzimmern und Ferienwohnungen kann es unter Umständen
zu einem Sachbeschädigung durch ein Verhalten des Mieters kommen. Nicht immer geschieht diese Schädigung willentlich oder
wissentlich.
Dennoch haben Sie als Vermieter eines Monteurzimmers oder einer Ferienwohnung das Recht, einen Schadensersatz für die entstandenen Schäden einzufordern.

Wann habe ich als Vermieter das Recht auf Schadensersatz?
Als Vermieter haben Sie in zahlreichen Fällen ein begründetes Recht auf Schadensersatz vom Mieter. Hierbei ist unerheblich, ob der Mieter den Schaden absichtlich oder unwissentlich verursacht. Sobald Ihnen ein Schaden entsteht, der auf einem Verhalten des Mieters beruht, besitzen Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.
Bei Monteurzimmern und Ferienwohnungen treten hierbei Fälle häufiger auf als bei anderen Immobilien. Den meisten Vermietern ist nicht bewusst, dass Sie Ihre Mieter auch belangen können, wenn durch deren Handlungen kein direkter Schaden entstanden ist, sondern Sie den Schaden erst über Umwege bemerken.
Die 5 häufigsten Gründe für Schadensersatzanspruch bei der Vermietung:
- die verbindliche Buchung kommt nicht zustande.
- der Mieter beschädigt die Mietsache.
- der Mieter hinterlässt Gegenstände in der Mietsache.
- die verbindliche Buchung wird nicht ordnungsgemäß eingehalten.
- aufgrund des Verhaltens des Mieters entsteht ein Mietausfall.
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Eine verbindliche Buchung kommt nicht zustande
Bei Monteurzimmern und Ferienwohnungen hat sich ein unerfreuliches Verhalten bei vielen Interessenten etabliert.
Die wenigsten besichtigen ausschließlich ein einziges Objekt und entscheiden sich eindeutig für oder gegen
dieses. In der Regel besichtigen potentielle Mieter mehrere Objekte und vergleichen diese miteinander.
An dieser Verhaltensweise ist vorerst nichts falsch, jedoch gehen die potentiellen Mieter ein gewisses Risiko
ein. Interessieren sie sich für mehrere Objekte und erteilen niemandem eine verbindliche Zusage, ist das
bevorzugte Objekt unter Umständen belegt, wenn die Entscheidung fällt.

Einige Mieter geben jedem Vermieter eine verbindliche Zusage und entscheiden sich anschließend in aller Ruhe für
eines der Objekte. Für Sie als Vermieter entsteht dadurch ein großes Ärgernis.
Hat ein Mieter Ihnen eine verbindliche Zusage erteilt, sind Sie an diese Zusage gebunden. Sie dürfen das Objekt
nicht an einen anderen Interessenten vermieten, obwohl der Mieter den Mietvertrag noch nicht unterzeichnet hat. Weiteren Interessenten müssen Sie absagen und
verlieren deren Interesse.
Kommt die vereinbarte Vermietung nicht zustande, haben Sie durch die falsche Zusage des potentiellen Mieters einen Schaden erlitten.
Die Rechtslage ist eindeutig. Gibt Ihnen ein Mieter eine verbindliche Zusage zur Mietung Ihres Objektes, ist er
an diese gebunden und muss den Mietvertrag zu den vereinbarten Konditionen unterschreiben.
Der häufigste Grund für eine Absage besteht darin, dass der Mieter sich auf mehrere Objekte bewirbt und
kurzfristig ein anderes bevorzugtes Objekt frei wird. Dies stellt keinen triftigen Grund für die Absage einer
verbindlichen Zusage dar.
Verweigert der Mieter die Unterzeichnung des Mietvertrags nach einer verbindlichen Zusage ohne Grund, haben Sie
einen Anspruch auf Schadensersatz.
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Sachbeschädigung in der Unterkunft
Trotz bester Vorsorge lassen sich Beschädigungen der Einrichtung nicht immer vermeiden. Mit ihnen ist sogar zu rechnen: Jedes zur Verfügung
gestellte Gut unterliegt einer gewissen Abnutzung.
Diese stellt sich früher oder später ein und führt regelmäßig dazu, dass Sie Inventar reparieren oder ersetzen.
Einen solchen Schaden lasten Sie dem Gast nicht an, sofern er sich an den vertragsgemäßen Gebrauch des
Gegenstandes gehalten hat.
Wie sich dieser definiert, muss abermals im Einzelfall begründet werden. Einleuchtend dürfte aber sein, dass ein Tisch zur Ablage kleinerer Objekte taugt – zur Verwendung als Leiter aber nicht geeignet ist.

Daneben kommt es zu Schäden, die der Gast zwar auslöst, die Sie ihm aber nur schwerlich anlasten können.
Wird er durch eine dritte Person gestoßen und zerstört im Fall den Tisch, so wäre eine Haftung nur unzureichend
nachzuweisen. Denn ein bewusstes oder sogar gewolltes Handeln ist nicht erkennbar. Auch eine Fahrlässigkeit
ließe sich nicht ganz so einfach feststellen.
Bei allen im Zimmer vorliegenden Mängeln hinterfragen Sie vor dem Einklagen des wirtschaftlichen Schadens immer, welchen Anteil der Mieter daran faktisch trägt. Kommt ihm keinerlei Verantwortung dafür zu, kann er zivilrechtlich nicht haften.
Die dritte und abschließende Schadensgruppe bei der Vermietung von Monteurzimmern
und Ferienwohnungen sind Defekte, die der Gast bewusst oder fahrlässig verursacht. Hier gilt eine anteilige bis
vollumfängliche Haftung.
Das umgekippte Glas Rotwein, der durch das mitgebrachte Haustier verursachte Bissschaden an der Holztür oder die
spielenden Kinder, die das Fenster demolieren – solche und ähnliche Fälle sind vermutlich jedem Vermieter
hinlänglich bekannt.
Die daraus resultierenden finanziellen Schäden reguliert üblicherweise eine bestehende Versicherung. Ein
Rückgriff auf den Mieter ist dennoch jederzeit möglich. Als Eigentümer der Immobilie stehen Sie dabei rechtlich
gesehen auf der sicheren Seite.
Die Beweislast liegt bei Ihnen als Vermieter. Sie berufen sich möglichst auf Zeugen, die die Situation beobachtet haben und bereit sind, vor Gericht auszusagen.
Der Gast hinterlässt Gegenstände
Für Sie als Vermieter ergibt sich ein Schaden aber nicht alleine, wenn der Mieter das Inventar zerstört. Auch,
wenn alle Gegenstände in dem Zimmer wohlbehalten bleiben, der Besucher aber persönliche Güter versehentlich
vergisst oder bewusst zurücklässt.
Sowohl die Zustellung des Eigentums als auch eine mögliche Entsorgung ist für Sie mit zeitlichem Aufwand,
Arbeitskraft und nicht zuletzt mit Kosten verbunden.
Auch hier stellt sich die Frage, wie ein solcher Schaden rechtlich zu regulieren ist und inwieweit Sie den
Besucher dafür in die Haftung nehmen können.

Als Vermieter stellen Sie umgehend Kontakt nach der Abreise her und fragen, ob eine Zustellung oder eine Abholung
der Gegenstände gewünscht ist. In beiden Fällen können Sie die entstehenden Auslagen von dem
Mieter einfordern.
Diese stellen Sie ihm so in Rechnung, dass eine
Aufschlüsselung der Leistungen erfolgt und daraus ersichtlich ist, welcher Aufwand erforderlich war.
Erfolgt eine solche Auflistung nicht, wäre der Betroffene zunächst nicht zur Zahlung verpflichtet.
Immer wieder kommt es vor, dass Gäste kleinere Utensilien vergessen.
Eine andere Fallgruppe umfasst Situationen, in denen der Besucher die persönlichen Gegenstände absichtlich
hinterlässt. Hierbei wäre zu unterscheiden: Handelt es sich um Abfälle oder defekte Gegenstände, die Sie einfach
über die Mülltonne entsorgen, wäre ein finanzieller Ausgleich nicht einklagbar.
Verbleiben Objekte in der Ferienwohnung, die Sie mit größerem Aufwand beseitigen müssen, können Sie alle
anfallenden Kosten einfordern.
Gleiches gilt, wenn der in der Wohnung verbleibende Gegenstand dort einen Schaden auslöst: Die geschüttelte
Bierflasche platzt und beschädigt den neuen Teppichboden. Hier haftet der Gast in vollem Umfang.
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Eine verbindliche Buchung wird nicht eingehalten
Sowohl mit der verbindlichen Zusage als auch mit der Unterzeichnung des Mietvertrags verpflichtet sich der Mieter
zur Mietung Ihrer Räumlichkeiten entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen. Da Ferienwohnungen weit im
Voraus gemietet werden, kann es auf der Seite des Mieters zu Verzögerungen und zeitlichen Einschränkungen
kommen.
Ein unter Vermietern von Monteurzimmern und Ferienwohnungen weit verbreitetes Problem besteht darin, dass die
Mieter trotz Zusage nicht anreisen oder verfrüht abreisen. Sie wollen dann nur einen Teil der vereinbarten Miete
zahlen.
Mietet jemand Ihre Räumlichkeiten für zwei Wochen und will bereits nach einer Woche abreisen, kann er nicht ähnlich einem Hotel auschecken, sondern muss die Miete für den gesamten Zeitraum tragen.
Die Miete eines Monteurzimmers oder einer Ferienwohnung ist nicht an den tatsächlichen Aufenthalt der Mieter gebunden. Mietet jemand Ihre Räumlichkeiten für zwei Wochen und will nach einer Woche abreisen, kann er nicht ähnlich einem Hotel auschecken. Er muss die Miete für den gesamten Zeitraum tragen.
Rechtlich besteht bei der Miete einer Immobilie für den Mieter lediglich die Möglichkeit der freien Nutzung der
Räumlichkeiten während des Mietzeitraums. Ob sich der Mieter während dieser Zeit in den Mieträumen befindet, ist
unerheblich.
Erteilt einer Ihrer Mieter eine verbindliche Zusage für einen vereinbarten Zeitraum, hat er für den gesamten
Zeitraum zu zahlen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, können Sie Schadensersatz einfordern.
Das Verhalten des Mieters führt zur Kündigung
Vielen Gastgebern ist bekannt, dass sich ein finanzieller Schaden nicht immer um vorhandene Güter drehen muss. Auch das Verhalten des Gastes kann so angelegt sein, dass Sie als Vermieter rechtlich oder finanziell schlechter als zuvor gestellt sind. So etwa dann, wenn der Besucher während der Nacht die Ruhezeiten nicht einhält.

Oder, wenn er andere Gäste beleidigt, sie angreift sowie sie anderweitig in ihrer Gesundheit oder ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt. Wenn die Betroffenen daraufhin das Mietverhältnis fristlos kündigen, entgehen Ihnen als Eigentümer der Immobilie wertvolle Einnahmen – zumal im weiteren Verlauf mit einem Rückgang der Buchungszahlen zu rechnen wäre.
Wie verhalte ich mich als Vermieter in diesen Situationen?
Gehen Sie vorerst auf den Mieter zu und informieren diesen über Ihren Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend
ist hierbei, dass Sie den Schaden, der Ihnen entstanden ist, exakt beziffern.
Rechtlich betrachtet ist ein Schadensersatz die Ersatzleistung für einen real entstandenen Schaden. Dieser
Schaden muss in voller Höhe entstanden sein und einen exakten Wert besitzen. Der Mieter ist verpflichtet, diesen
exakt bestimmbaren Wert zu entschädigen.

Reist der Mieter nicht an, kommen im Wesentlichen zwei unterschiedliche Kostenpunkte auf Sie zu. Nachdem Sie
sicherstellen, dass sich der Mieter nicht verspätet, sondern tatsächlich nicht anreist, können Sie eine weitere
Anzeige zur Vermietung aufgeben und Ihr Monteurzimmer oder Ihre Ferienwohnung wieder anbieten.
Dies gilt nur, wenn der Mieter noch keinen Mietvertrag unterzeichnet hat. Sollte er dies bereits getan haben, so
ist der Mietvertrag bindend und Sie besitzen eine gewöhnliche Forderung gegen Ihren Mieter.
Nachdem Sie sich auf die Suche nach einem neuen Mieter gemacht haben, informieren Sie Ihren eigentlichen Mieter über die Höhe der Kosten für die erneute Anzeige.
Finden Sie einen neuen Mieter während der Zeit, in der Ihre Räumlichkeiten von dem ursprünglichen Mieter gemietet gewesen wären, erlischt Ihr Anspruch auf Schadensersatz mit dem Tag, an dem Sie die Immobilie wieder vermieten. Der Schadensersatzpflichtige muss hierbei Ihren Mietausfall bis zu dem Zeitpunkt der nächsten Vermietung begleichen.
Wenn Sie sämtliche Kosten erhoben haben, die durch das unrechtmäßige Verhalten des Mieters entstanden sind, fordern Sie diese Summe von der entsprechenden Person. Gewähren Sie hierfür eine Frist, um die Schuld zu begleichen. Erst, wenn diese abgelaufen ist, fordern Sie die Schuld gerichtlich ein.
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Wie kommen Sie als Vermieter zu Ihrem Recht?
Leider sind in der Praxis wenige Mieter bereit dazu, einen verursachten Schaden zu bezahlen. Nicht selten
bleiben Sie als Vermieter auf Ihrem Schaden sitzen. Wenn Sie einen Rechtsstreit vermeiden möchten,
greifen Sie am Ende selbst in die Tasche.
Ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu, wenn sich Ihr ehemaliger Mieter weigert, seinen
Haftungsverpflichtungen nachzukommen.

Um die Chancen auf Durchsetzung Ihres Rechts zu erhöhen, beherzigen Sie zum einen den anfangs
erteilten Ratschlag zur Vorsorge. Zum anderen dokumentieren Sie Schäden fotografisch.
Aussagen von Zeugen sind wichtig, etwa bei übler Nachrede oder aggressiven Mietern, die andere Gäste
vergrault haben. Diese Dokumente führen Sie vor Gericht als Beweismittel auf und sichern sich die
Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche.
Wenn Sie einen Anwalt hinzuziehen, wenden Sie sich als Vermieter an einen Fachanwalt für Mietrecht.
Dieser berät Sie nicht nur, er übernimmt Ihre Vertretung vor Gericht.
Wenn Sie schon vor Gericht standen, wissen Sie, wie schwer es für einen Laien ist, das
Juristendeutsch zu verstehen. Der Mieter wird garantiert mit einem Anwalt auftreten, daher empfehlen wir
Ihnen diese Vorgehensweise.
Wichtig: Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Mietrecht.
Wichtig ist, sich als Vermieter vor Augen zu halten, dass Sie in der Beweispflicht sind. Das heißt,
Sie müssen gegenüber einem Gericht klarmachen, dass der Schaden durch diesen einen Mieter
entstanden ist.
Gerade bei einem Imageverlust ist das oft schwer, zumal sich die Frage stellt, ob an den Äußerungen
nicht etwas dran ist? Hier gilt es, so viele Zeugen wie möglich für die Ihre Seite zu sammeln.
Wie läuft die Klage auf Schadensersatz ab?
Beim zuständigen Amtsgericht gibt es ganze Formularkataloge, die eine ordnungsgemäße Klage auf Schadensersatz ermöglichen. Hier suchen Sie sich die passenden Unterlagen heraus und füllen diese ordnungsgemäß aus. Im Zuge dessen werden wichtige Informationen erhoben, die dem Richter später als Entscheidungsgrundlage dienen.
Folgenden Unterlagen sind bei einer Klage von großer Bedeutung
- Klageschrift
- PKH Antrag
- substantiierter Vortrag
- substantiiertes Bestreiten
- korrekter Beweisantritt
- Beweis über die richtige Handhabung des Falls bei Säumnis des Mieters
- Streitverkündung
- Klageerweiterung
- Antrag zur Vollstreckungserleichterung.
Die Aufnahme der Klage vom Rechtshelfer am Gericht ist kostenfrei. Sie tragen lediglich die entstehenden
Gerichtskosten.
Alternativ wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Dieser übernimmt den gesamten bürokratischen Aufwand für Sie
und weiß, welche Formulare er ausfüllen muss.
Ein guter Rechtsanwalt kennt viele hilfreiche und nützliche Tricks, um Ihnen den Prozess zu erleichtern. Er kann unter anderem einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, damit Sie nicht die Gerichtskosten tragen.
An welche Stellen wende ich mich?
Um Ihren Anspruch auf Schadensersatz vor Gericht einzufordern, erheben Sie eine Klage beim zuständigen
Amtsgericht. Hierfür wenden Sie sich entweder direkt an das Gericht oder suchen einen Rechtsanwalt auf.
In der Regel lohnt es sich immer, die Klage nicht selbstständig zu erheben, sondern sich von einem Rechtsanwalt
unterstützen zu lassen. Wenden Sie sich nicht an einen Anwalt, müssen Sie komplizierte Formulare selbstständig
ausfüllen, um Ihren Schadensersatz geltend zu machen.

Letztlich können Sie sich ebenfalls an einen Vermieterverein wenden. In diesen sind zahlreiche Vermieter organisiert, die ebenfalls Erfahrungen mit der gerichtlichen Einforderung des Schadensersatzanspruchs gemacht haben. Auch dort wird Ihnen weitergeholfen.
Worauf achte ich hierbei?
Bei der Einforderung Ihres Schadensersatzanspruchs achten Sie stets darauf, dass Sie sich auf einen tatsächlichen
bereits entstandenen Schaden beziehen. Dieser Schaden muss eindeutig bezifferbar sein und vom Schuldner
eingefordert werden.
Achten Sie ebenfalls auf eine ausreichende Frist. Hierbei reichen zwei bis vier Wochen aus, um den Anspruch vor
Gericht durchzusetzen.

Wenn Sie sich entscheiden, ob Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen oder die Klage selbst am zuständigen Amtsgericht
stellen, beachten Sie, welche Vor- und welche Nachteile dies für Sie hat.
Die Beschäftigung eines Rechtsanwaltes ruft Kosten hervor, die Sie einsparen, wenn Sie die Klage selbst von
einem Rechtspfleger aufnehmen lassen. Aber der Anwalt kennt Anträge, die Ihnen Kosten ersparen.
Außerdem wissen Sie nicht, ob sich Ihr Mieter von einem Anwalt vor Gericht vertreten lässt. Selbst bei positiver
Rechtslage kann es schwierig werden, ohne Anwalt einen Prozess gegen einen Gegner zu gewinnen, der über einen
guten Anwalt verfügt.