Stornierung / Storno-Rechnung bei Vermietung
Wie storniere ich Rechnungen und erstelle Storno-Rechnungen?

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 3 Minuten

Informationen zur Stornierung eines Miet- oder Beherbergungsvertrages und einer Storno-Rechnung

Krankheit, Unfall, höhere Gewalt: Es gibt zahlreiche Gründe, die zu einer Stornierung eines gebuchten Monteurzimmers oder einer Monteurwohnung führen können. Das Gesetz bietet hierbei nur wenige Vorgaben. Wie regeln Sie also die Rücktrittsfrist und die zu erstattenden Kosten für beide Seiten fair?

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Welche Rechte und Pflichten auf Mieter wie Vermieter zukommen können und wie Sie eine Rechnung stornieren, erfahren Sie hier.

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Rechte und Pflichten bei der Stornierung eines Gastes

Jeder Vermieter kennt das Problem mit Gästen und Mietern, die eine Unterkunft im Vorfeld fest gebucht haben, aber kurzfristig absagen und eine Stornierung wünschen. Doch was sind Ihre Rechte und Pflichten als Vermieter in diesem Fall?

Da viele Vermieter darüber nicht ausreichend informiert sind, kommt es im Zusammenhang mit Stornierungen häufig zu Ärger zwischen Vermietern und Mietern.

Egal ob es sich bei Ihrer zu vermietenden Unterkunft um eine Ferienwohnung handelt oder um ein Monteurzimmer oder ein Haus - grundsätzlich gilt: Gebucht ist gebucht.

Jeder Mieter, der eine Unterkunft gemietet hat, hat sich verpflichtet, sowohl bei einem Mietvertrag als auch bei einem Beherbergungsvertrag. Der Vertrag ist gültig, wenn die entsprechende Unterkunft bestellt wurde und eine Zusage des Mieters vorliegt.

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Als Vermieter ist es Ihnen freigestellt, Ihren Mietern im Miet- oder Beherbergungsvertrag ein Rücktrittsrecht mit einer gewissen Frist zu gewähren. Fakt ist aber: Das Gesetz sieht kein spezielles Rücktrittsrecht des Mieters vor – wenn überhaupt liegt diese Entscheidung bei jedem einzelnen Vermieter.

Bei Unterkünften für Monteure und Handwerker greift, genau wie bei Ferienwohnungen, das Mietrecht. Haben Sie als Vermieter keine Regelungen zum Rücktritt oder einer Stornierung getroffen, gilt die Gesetzes-Lage: Der Vermieter schuldet dem Mieter die Überlassung des Mietobjektes und der Mieter schuldet dem Vermieter den Mietzins / Mietpreis.

Ein Anrecht zur Stornierung oder zum Rücktritt gibt es nur, wenn es im Vertrag genau vereinbart war.

Entscheidet sich ein Mieter zu einer Stornierung des Vertrages, muss er den vereinbarten Mietpreis grundsätzlich bezahlen. Die privaten Gründe für seine Entscheidung sind unwichtig und spielen rechtlich gesehen keine Rolle, auch wenn der Mieter wegen einer Krankheit stornieren möchte.

Auch die Tatsache wann die Stornierung stattfindet, bzw. wie lange vor dem eigentlichen Mietbeginn, ist nicht entscheidend. Als Vermieter dürfen Sie nicht die vollen Kosten in Rechnung stellen: Sie müssen erst die ersparten Aufwendungen abziehen, wie für die Nebenkosten / Betriebskosten der Monteurzimmer (Strom, Wasser) oder das Frühstück.

Wie storniere ich eine Rechnung?

Rechtlich gelten bei einer Stornierung folgende Abzüge:

  • Vollpension: 40 % der Kosten müssen abgezogen werden
  • Halbpension: 30 % der Kosten müssen abgezogen werden
  • Zimmer mit Frühstück: 10 bis 20 % der Kosten müssen abgezogen werden
  • Ferienwohnung/-haus: 5 bis 10 % der Kosten müssen abgezogen werden

Ausnahme:

Finden Sie als Vermieter eine Möglichkeit Ihre Unterkunft nach der Stornierung für den ursprünglich gebuchten Zeitraum an einen neuen Mieter zu vermieten oder wenigstens für einen Teil der Zeit, muss der Mieter geringere Kosten tragen oder sogar gar keine.

Zur Absicherung der Mieter vor Krankheiten oder Unfällen gibt es eine Reiserücktrittskosten-Versicherung, die jeder Mieter bei einem Miet- oder Beherbergungsvertrag freiwillig abschließen kann. Die entsprechende Versicherung übernimmt in solchen Fällen die Kosten, die bei einer Stornierung des Mieters anfallen.

Meistens gilt eine Reiserücktrittskosten-Versicherung nur in Fällen, in denen die Krankheit oder der Unfall sehr plötzlich und unvorhersehbar eintritt.

Rechtlich gibt es lediglich eine Ausnahme: Die Stornierung eines Miet- oder Beherbergungsvertrages aufgrund von höherer Gewalt. Definiert als ein nicht vorhersehbares Ereignis, das von außen kommt und dass sich auch durch Sorgfalt des Betroffenen nicht vermeiden lässt, wie Naturkatastrophen.

Bei dieser Ausnahme greifen alle vertraglichen Pflichten von Vermieter und Mieter nicht mehr. Lediglich bereits vorab erbrachte Leistungen des Vermieters muss der Mieter begleichen. Sind dem Mieter wiederum vorher Kosten entstanden, kann er diese zurückverlangen.

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Für Sie als Vermieter ist es empfehlenswert pauschale Stornogebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festzulegen. Schon bei einem Buchungsangebot sollten Sie dem Mieter diese AGB zur Verfügung stellen (wie in Form einer E-Mail), dass der Mieter direkt darüber informiert ist.

Zur Bestätigung können Sie eine Unterschrift darüber verlangen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat. Die AGB und die pauschalen Stornogebühren gelten nur, wenn der Mieter vorher darüber Bescheid weiß.

Kommt es von Ihrer Seite als Vermieter zu einer Stornierung aufgrund einer Überbuchung, hat der Mieter das Recht trotzdem eine Unterkunft bereitgestellt zu bekommen. Sie sind dem Mieter zu Schadenersatz verpflichtet.

So kann der Mieter sich eine neue, teurere Unterkunft für den bestimmten Zeitraum mieten. Als Vermieter müssen Sie die Differenz der Kosten als Schadenersatz übernehmen.

Informationen zum Ausstellen einer Storno-Rechnung

Bei dem Erstellen einer Storno-Rechnung für den Mieter müssen Sie zwischen zwei verschiedenen Rechnungs-Arten wählen: Der Storno-Rechnung und der No-Show-Rechnung. Die Rechnungen unterscheiden sich im Wesentlichen darin, ob eine Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer ausgewiesen werden muss oder nicht.

Wurde im Vertrag kein Rücktrittsrecht von Ihnen festgelegt oder die Frist vom Rücktrittsrecht ist bereits abgelaufen, stellen Sie dem Mieter eine No-Show-Rechnung aus, bei der eine Mehrwertsteuer fällig ist. Diese Art der Rechnung gilt auch im Fall, dass der Mieter ohne Ankündigung nicht anreist.

Eine Storno-Rechnung verwenden Sie, wenn Sie dem Mieter im Vertrag ein Rücktrittsrecht eingeräumt und pauschale Stornogebühren festgelegt haben. Nimmt der Mieter das Rücktrittsrecht rechtzeitig in Anspruch, erstellen Sie dem Mieter eine Storno-Rechnung über die Stornogebühren und es wird keine Mehrwertsteuer fällig.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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