Probleme, die bei der Vermietung von Privatunterkünften online auftreten können
Das Internet hält in jeder Branche sowohl Chancen als auch Risiken bereit. Bei der Privatvermietung kommt
es oftmals zu rechtlichen Problemen, die eine große Belastung für Vermieter darstellen.
Durch Online-Plattformen und -Börsen wird die Neukundengewinnung, eine der schwierigsten Aufgaben junger
Vermieter, stark vereinfacht.

Innerhalb weniger Tage können die ersten Gäste in der online vermieteten Wohnung eintreffen und sie
beziehen. Unter Umständen ist dieser erste Erfolg mit Strafgeldern von bis zu 100.000 Euro und der
Kündigung des eigenen Mietverhältnisses verbunden.
Hier erfahren Sie, wie Sie Risiken vermeiden und rechtssicher Ihre Tätigkeit als Privatvermieter
aufnehmen.
Mietausfälle vermeiden und in Corona-Zeiten erfolgreich Unterkünfte vermieten.

Rechtliche Probleme mit der Vermietung online
Im Internet steigt die Nachfrage nach günstigen Wohnungen täglich. Im vergangenen Jahr
übernachteten in Deutschland über 30 Millionen Gäste in einer privaten Unterkunft.
Insbesondere Monteure, Handwerker, Arbeiter und Berufsreisende sind online auf der Suche nach preiswerten Wohnräumen, in denen sie
während einer Geschäftsreise für einige Tage übernachten können.
Kaum eine dieser Fachkräfte kann es sich leisten, auf ihren Reisen und Montagen in teuren Hotels zu
übernachten. Aus diesem Grund ist die private Vermietung in dieser Zielgruppe beliebt.

Auch Familien und Urlauber greifen zunehmend online auf diese Angebote zurück. In der Regel erhalten sie eine hochwertige Ferienwohnung bei einem
privaten Vermieter zu einem deutlich günstigeren Preis als in einem Hotel.
Für den Vermieter ergeben sich ebenfalls zahlreiche Vorteile. Er erhält die Möglichkeit, freie
Wohnfläche wirtschaftlich zu nutzen und einen lukrativen Nebenverdienst zu erschließen.
Aufgrund der Einfachheit des Internets ist vielen Anbietern nicht klar, dass Sie in Deutschland
grundsätzlich keine Tätigkeit spontan aufnehmen können. Insbesondere die Vermietung von Wohnraum
ist zahlreichen Gesetzen sowie Regelungen unterworfen und muss rechtlich abgesichert werden.
Wenn Sie Ihre eigene Wohnung oder nur ein Zimmer online anbieten, ohne die rechtlichen Vorschriften zu beachten, können schwerwiegende Probleme auf Sie zukommen.
Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass die ungenehmigte Vermietung einer privaten Unterkunft unter gewissen Umständen illegal ist. Entscheidend ist vor allem, wie und in welchem Umfang Sie eine Immobilie vermieten. Darüber hinaus sind die Risiken davon abhängig, ob die Vermietung als private oder gewerbliche Tätigkeit zu betrachten ist.
Kündigung wegen unzulässiger Untervermietung
Die private Zimmervermietung online steht grundsätzlich
sowohl Eigentümern als auch Mietern zur Verfügung. Während Eigentümer einer Immobilie
zahlreiche Freiheiten genießen und ihren Wohnraum weitestgehend ohne Einschränkungen nutzen, sind
Mieter an die Regelungen und Vorschriften im Mietvertrag gebunden.
In Deutschland wird strikt zwischen den Vertragsformen Miete und Pacht unterschieden. Bei der Miete handelt es
sich um eine Gebrauchsüberlassung, die sich ausschließlich auf die private Nutzung bezieht. Mieter
dürfen ohne die ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in der Immobilie kein Gewerbe ausüben
oder die Mietsache in einer anderen Weise wirtschaftlich nutzen.
In § 540 BGB
sowie § 543
BGB ist gesetzlich festgelegt, dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos
kündigen darf, wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt.
Bei der Pacht überträgt der Verpächter dem Pächter das Recht zum wirtschaftlichen Gebrauch
der Sache und zum Genuss der Früchte. Unter Früchten versteht das Gesetz im übertragenen Sinne
alle entstehenden Erträge wie die Mieteinnahmen.

Dadurch ist hierzulande jede Untervermietung an z.B. Monteure
einer gemieteten Immobilie erlaubnispflichtig. Ein Vermieter darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die
Mietsache ausschließlich von den im Mietvertrag
aufgeführten Personen bewohnt wird. Die einzige Ausnahme bilden direkte Familienangehörige des
Mieters.
Bemerkt Ihr Vermieter, dass Sie ein Zimmer in unregelmäßigen Abständen ohne dessen
ausdrückliche Genehmigung online vermieten, kann er Sie fristlos kündigen. Als Interessenausgleich räumt
das Gesetz Ihnen ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn sich der Vermieter weigert, Ihnen eine
ausdrückliche Erlaubnis zu erteilen.
Haftung als Hauptmieter
Darüber hinaus kommt es zu rechtlichen Problemen, wenn ein Untermieter die Mietsache beschädigt oder
sich auf sonstige Weise unangemessen verhält.
Obwohl Sie gegenüber Ihrem Mieter als Vermieter der Wohnung agieren und an Rechte und Pflichten gebunden
sind, müssen Sie sich ebenfalls an die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit Ihrem Vermieter
halten. Dadurch ergeben sich weitere Besonderheiten.
Wenn Sie als Hauptmieter einen Teil Ihrer Mietsache an einen Dritten online untervermieten, haften Sie gegenüber
Ihrem Vermieter für sämtliche Schäden, die durch Ihren Untermieter entstehen. Rechtlich ist
dieser Umstand darin begründet, dass kein Vertragsverhältnis zwischen Ihrem Vermieter und Ihrem Mieter
vorliegt.
Verhält sich der Untermieter vertragswidrig, kann Ihr Vermieter Ihnen die Wohnung kündigen.
Der Eigentümer kann sich nicht an den Untermieter mit seinen Ansprüchen richten und wendet sich Ihnen zu. Jegliche Vergehen des Untermieters werden darüber hinaus laut § 540 BGB Ihnen zur Last gelegt. Diese Einstandspflicht besteht auch, wenn der Vermieter seine ausdrückliche Erlaubnis zur Untervermietung erteilt hat.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass Ihr Vermieter sich nicht direkt an den Untermieter richten darf, sondern
sich auch nach der Kündigung Ihnen zuwenden muss. Die Kündigung des Hauptmietverhältnisses hat
keine Auswirkungen auf Ihren Mietvertrag mit dem Untermieter.
Wenn Sie Ihrem Mieter nicht rechtzeitig kündigen oder er widerrechtlich in der Wohnung verbleibt, haften
vorerst Sie gegenüber dem Eigentümer. Dieser darf von Ihnen entweder die vereinbarte Miete oder die
zum aktuellen Zeitpunkt ortsübliche Miete für den gesamten Zeitraum verlangen, den der Untermieter in
der Immobilie wohnt.
Die Gewerbeanzeigepflicht bei der Vermietung online
Obwohl die meisten Privatvermietungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzeugen, entstehen in
einigen Fällen auch gewerbliche Einkünfte. Sie liegen vor, wenn es sich bei der Vermietung um eine
gewerbliche Tätigkeit handelt, die eine klare Gewinnerzielungsabsicht verfolgt.
Die Behörden nehmen eine Gewinnerzielungsabsicht an, wenn Sie als Vermieter entweder unübliche
Sonderleistungen (Serviceleistungen) erbringen, um
Gäste von einer Übernachtung zu überzeugen, oder wenn Ihre Tätigkeit eine unternehmerische
Organisation erfordert.
Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese umgehend nach der Aufnahme beim Gewerbeamt anzumelden. Gehen Sie der Gewerbeanzeigepflicht verspätet nach, kommen Bußgelder und Nachzahlungen auf Sie zu. Diese erreichen eine Höhe von bis zu 1.000 Euro.
Eine unternehmerische Organisation ist erforderlich, wenn Ihre Leistungen mit denen eines Hotels verglichen
werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, sobald Sie mehrere Wohnungen zum Zweck der
Vermietung erwerben oder anmieten.
Darüber hinaus sollten Sie bei unüblichen Sonderleistungen von einer gewerblichen Tätigkeit
ausgehen. Im Rahmen der Privatvermietung online werden nur die Bereitstellung von Bettwäsche,
Gepäcktransporte, eine Endreinigung sowie die Auslage von Informationsmaterial als übliche
Sonderleistungen bezeichnet.
Steuerpflichtige Einkünfte durch Vermietung
In der Regel fallen durch die Privatvermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, die Sie in
Deutschland versteuern müssen. Die gesetzliche Grundlage dieser Steuerpflicht ist der § 21 EStG.
Bei privaten Mieteinnahmen handelt es sich um sogenannte Überschusseinkünfte und nicht um
Gewinneinkünfte. Das bedeutet, dass Sie nur jene Erträge abzüglich der Werbungskosten
versteuern müssen, die Sie regelmäßig beziehen. Der Überschuss wird der gewöhnlichen
Einkommensteuer hinzugerechnet.
Durch die Untervermietung können Sie Ihre gewöhnliche Einkommensteuer sowohl
erhöhen als auch senken. Dafür müssen Sie sämtliche Belege sammeln, die die anfallenden
Einnahmen und Ausgaben restlos erfassen. Entscheidend ist dabei, dass die Nebenkosten zu den Einnahmen
gezählt werden.
Im Gegensatz zum Eigentümer müssen Sie keine Grundsteuer sowie nicht umlegbare Kosten tragen und
können sie nicht von Ihren Einnahmen abziehen. Aufgrund des aktuell gültigen Freibetrags werden nur
jene Einkünfte versteuert, die einen Wert von 520 Euro im Veranlagungszeitraum übersteigen.

Eine weitere rechtliche Stolperfalle besteht in der verbilligten Vermietung. Dieser Begriff
bezeichnet ein Mietverhältnis, in dem eine Miete von weniger als 66 Prozent der ortsüblichen
Vergleichsmiete vereinbart wurde.
Liegen die Mieteinnahmen bei 67 Prozent, dürfen die vollen Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen
werden. Betragen sie 65 Prozent, dürfen Sie lediglich 65 Prozent der Werbungskosten steuersenkend anrechnen
lassen.
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.
Steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
Mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit sind ebenfalls steuerrechtliche Aspekte verbunden. Als
Gewerbetreibender
werden Sie zur Entrichtung der Gewerbesteuer verpflichtet. Diese beträgt mindestens sieben Prozent
Ihres Gesamtertrags.
Tatsächliche Bemessungsgrundlage ist die objektive Ertragskraft Ihres Gewerbes. Sie unterscheidet sich
meist stark von dem realen Gewerbeertrag, der durch eine Gewinn-und-Verlustrechnung ermittelt wird.

Aus diesem Grund werden mit Ihrem ausgewiesenen Gewinn sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verrechnet.
Übersteigt die sich daraus ergebende Ertragskraft den Freibetrag von 24.500 Euro, wird der
darüberliegende Betrag mit der Steuermesszahl sowie dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Zusätzlich beachten Sie, dass durch die gewerbliche Tätigkeit keine Einkünfte aus Vermietung mehr
entstehen, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Es handelt sich im Gegensatz zu
gewöhnlichen Mieteinnahmen um Gewinneinkünfte, die in Deutschland bilanziert werden.
Aus diesem Grund müssen Sie eine vollständige Gewinn-und-Verlustrechnung für die Steuererklärung anfertigen.
Die Umsatzsteuerpflicht für Vermieter
Unter gewissen Umständen werden Sie zum Ausweisen der Umsatzsteuer verpflichtet. Dies ist notwendig, wenn Sie Wohn- und Schlafräume zur
kurzfristigen Nutzung online vermieten. Der Gesetzgeber definiert die kurzfristige Nutzung als Beherbergung mit einer
Dauer von maximal sechs Monaten.
Dadurch sind die erforderlichen Bedingungen bei der Privatvermietung an Monteure und Urlauber nahezu immer
erfüllt. Bei einem jährlichen Umsatz von unter 17.500 Euro werden Sie von dieser Pflicht befreit. Die
Umsatzsteuer müssen Sie erst ausweisen, wenn Sie diese Freigrenze überschreiten.
Rechtliche Stolperfalle der Zweckentfremdungssatzung
Private Vermieter in den Städten
Berlin, Hamburg und München müssen achtsam sein. In
diesen Städten wurde im Jahr 2014 eine umfangreiche Zweckentfremdungssatzung beschlossen. Sie besagt, dass spätestens seit Mai 2016
Wohnraum in Berlin, Hamburg und München nicht länger für einen Zweck genutzt werden darf, der von
der dauerhaften Bewohnung abweicht.
Ausnahmeregelungen gibt es für private Vermieter bislang keine. Lediglich Anwälte und Ärzte
genießen Bestandsschutz und dürfen noch in Wohnräumen arbeiten. Viele Vermieter von Monteurzimmern und Ferienwohnungen mussten ihre Tätigkeit aufgeben.
Die Zweckentfremdungssatzung sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, eine abweichende Nutzungsweise des eigenen Wohnraums den Behörden anzuzeigen.
Die gesetzlichen Regelungen verbieten aktuell lediglich eine vom Wohnen abweichende Nutzung der Immobilien. Da
leerstehende Zweitwohnungen nicht genutzt werden, sind sie von diesem Verbot ausgenommen. Dadurch trifft diese
Verordnung nahezu ausschließlich private Vermieter.
Die Vermietung von Privat ist nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Stadtverwaltung möglich. Sie wird in drei selten auftretenden
Ausnahmefällen erteilt. Es handelt sich vor allem um ein hohes öffentliches Interesse. Das liegt unter
anderem vor, wenn ein Arzt Wohnfläche an einen Patienten vermietet.
Weiterhin kann eine Genehmigung erteilt werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Vermieters durch das
Verbot gefährdet wird. Eine Argumentation mit dieser Regelung hat aktuell nahezu keine Aussicht auf
Erfolg.
Die Verantwortlichen verweisen darauf, dass eine dauerhafte Vermietung derzeit noch genügend Geld
einbringt, um als Alternative genutzt zu werden. Schließlich erhalten Sie auch eine Genehmigung, wenn Sie
als Ausgleich Ersatzwohnraum schaffen. Dafür müssen Sie zusätzliche Wohnungen errichten, die
regulär genutzt werden.

Da eine Genehmigung für die Zweckentfremdung nur selten erteilt wird, sollten Sie stattdessen mit einem
Negativattest nachweisen, dass Sie keine Genehmigung für eine anderweitige Nutzung Ihrer Wohnfläche
benötigen.
Das Attest kann unter anderem in München beim zuständigen Amt für Wohnen und Migration beantragt
werden. Es wird meist aus bauplanungs-, bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Gründen ausgestellt.
In einigen Fällen ist zusätzlich eine Renditenberechnung erforderlich. Ohne ein Attest oder eine
Genehmigung führt die Vermietung eines Zimmers an Urlauber oder Geschäftsreisende zu einem hohen
Bußgeld.
Die Stadtverwaltungen sind berechtigt, Strafzahlungen von bis zu 100.000 Euro nach eigenem
Ermessen zu erheben. Aktuell wurden Bußgelder in Höhe von über 50.000 Euro
verhängt.

Verpflichtender Antrag zur Nutzungsänderung
Letztlich kann bei der Gründung eines dauerhaften Beherbergungsbetriebs eine Nutzungsänderung
des Wohnraums erforderlich werden. In Deutschland wird Gebäuden ein spezifischer Zweck zugeordnet,
den das Bauamt genehmigen muss.
Ohne die passende Genehmigung dürfen Sie weder einen als Lager genutzten Dachboden bewohnen noch einen
ehemaligen Lebensmittelladen als Eisdiele nutzen.
Wenn Sie ein freies Zimmer Ihrer privaten Wohnung gewerblich nutzen wollen, beantragen Sie vorher eine
Nutzungsänderung beim Bauamt, um hohe Strafzahlungen zu vermeiden.
Testen Sie unseren Bestseller, den Gold-Eintrag,
30 Tage lang kostenfrei!
Es erfolgt keine automatische Verlängerung.