Rauchverbot in Ferienwohnung und Monteurzimmer
Was ist erlaubt?

von Deutschland-monteurzimmer.de | 2 Minuten
Vermieter Informationen

Unser Ratgeber behandelt das Thema Rauchverbot in Monteurzimmern. Er gibt Vermietern Tipps, wie sie klare Regeln im Mietvertrag festlegen können, um Konflikte zu vermeiden und rechtliche Probleme zu umgehen. Dabei werden Fragen beantwortet wie: Wie setze ich ein Rauchverbot durch? Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten? Wie handle ich bei Verstößen? Es ist wichtig, klare Regeln zu kommunizieren, um die Zufriedenheit der Mieter zu erhöhen und Schäden an der Immobilie zu vermeiden.

Rauchverbot in Mietverträgen

Rauchen in Unterkunft verbieten - Gesetzlich erlaubt oder nicht?

Um den Bedürfnissen aller Gäste gerecht zu werden, möchten Sie als Vermieter nicht, dass Gäste innerhalb der Räumlichkeiten rauchen. Aber selbst, wenn ein Rauchverbot im Mietvertrag steht, ist es nicht zwingend rechtmäßig und kann schlimmstenfalls ohne Konsequenzen übergangen werden.

Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, beachten Sie einige formale Dinge, um ein gesetzlich wirksames Rauchverbot auszusprechen.

Was bedeutet Nichtraucher-Ferienwohnung?

Bei Ferienwohnungen für Nichtraucher ist das Rauch in den Räumlichkeiten der Unterkunft untersagt. Sie können dort Ihren Urlaub ohne Zigarettengeruch genießen.

Sollten sich Mieter nicht an das Rauchverbot halten, können sie vom Vermieter sofort gekündigt werden und müssen dann die Unterkunft verlassen.

Rauchen auf dem Balkon einer Nichtraucherwohnung erlaubt?

Das Rauch auf dem Balkon kann nicht verboten werden, da Sie sich dabei nicht in den Räumlichkeiten der Ferienwohnung aufhalten. Generell sollte beim Rauch auf dem Balkon jedoch Rücksicht auf Nachbarn genommen werden, die sich durch den Rauch gestört fühlen könnten.

Wie erkenne ich Nichtraucher-Unterkünfte auf Deutschland-Monteurzimmer.de?

Ferienwohnungen und Monteurzimmer für Nichtraucher sind auf Deutschland-Monteurzimmer.de mit diesem Symbol "" gekennzeichnet.

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Zulässigkeit von einem Rauchverbot in Mietverträgen von Ferienwohnungen & Monteurzimmern

Ein weit verbreitetes Thema, was zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter führt, ist das Rauchverbot innerhalb der Räumlichkeiten. Viele Vermieter sprechen ihren Mietern ein Rauchverbot aus, doch die Mieter fragen sich, ob das zulässig ist?

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rauchverbot wirksam und was für Auswirkungen hat ein solches Verbot für Vermieter und Mieter?

Grundsätzlich gilt: Das Rauchen gehört zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietwohnung oder des Mietzimmers – allerdings nur so lange es nicht solche Ausmaße annimmt, dass eine Beseitigung der Spuren eine Schönheitsreparatur übersteigt.

Gibt es keine abweichende Regelung im Mietvertrag, ist dem Mieter das Rauchen gestattet – sowohl in der Wohnung / dem Zimmer und einem dazugehörigen Balkon oder einer Terrasse, wie auch in Gemeinschaftseinrichtungen wie Keller, Treppenhaus oder Dachboden.

Rauchverbot in Mietvertragen Symbol Nichtraucher Symbol E-Zigaretten Verbot

Zahlreiche Vermieter greifen zu der Möglichkeit ein Rauchverbot im Mietvertrag auszusprechen, welches den Mietern untersagt, in der Unterkunft zu rauchen. Was viele nicht wissen: Die Wirksamkeit eines solchen Rauchverbotes hängt von der jeweiligen Mietvertrags-Form ab – Formularmietvertrag oder individuell ausgehandelter Mietvertrag.

Rauchverbot im Formularmietvertrag

Formularmietverträge werden für eine große Anzahl von Fällen genutzt. Bei Verträgen dieser Art hat der Mieter in der Regel keinen Einfluss auf den Inhalt.

Daher gilt für Formularmietverträge die Vorschrift des § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Bezieht sich das Rauchverbot in einem Formularmietvertrag auf den Wohnbereich (zu dem auch der Balkon gehört), gilt das Rauchverbot als unwirksam. Begründung: Durch das Verbot greifen Sie als Vermieter in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters ein. Es wäre ihm unmöglich, das Leben innerhalb seiner Unterkunft nach eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Gilt das Rauchverbot nur für Gemeinschaftseinrichtungen wie Treppenhaus, Dachboden oder Keller, ist es meist zulässig, da sich der Mieter an diesen Orten nur für eine kurze Zeit aufhält und an dieser Stelle auch die Rechte Dritter (Nachbarn) beachtet werden müssen.

Unser Tipp: Differenzieren Sie in Ihrem Formularmietvertrag für Ihre Monteurunterkunft ein Rauchverbot, das nur für die Gemeinschaftseinrichtungen gilt, damit es zulässig ist.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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