Buchung stornieren als Vermieter
Wie storniere ich eine Reservierung?

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 5 Minuten
Vermieter Informationen

Als Vermieter von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen können Sie im Einzelfall Gründe haben, eine bereits bestätigte Buchung wieder stornieren zu wollen. Dies könnte beispielsweise passieren, wenn sich eine größere Gruppe angesagt hat, für deren Unterbringung Sie eigentlich den gesamten Platz benötigen würden.

In der Vor- oder Nachsaison könnte es auch vorkommen, dass Sie sich spontan entschließen, den Betrieb ganz einzustellen, um notwendige Renovierungsarbeiten vor Beginn der neuen Saison durchzuführen.

Warum auch immer ein Storno wirtschaftlich vorteilhafter für Sie sein sollte: Wir empfehlen Ihnen, an der einmal bestätigten Reservierung festzuhalten, denn der Gast hat ein gesetzliches Anrecht auf die Bereitstellung der ihm zugesagten Leistungen.

Trotzdem gibt es Möglichkeiten, einen einmal geschlossenen Beherbergungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen wieder aufzulösen. Im Folgenden haben wir einige Tipps zum Thema für Sie zusammengestellt.

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Die Rechtslage

Hat ein Mieter eine Unterkunft bestellt und dafür bereits eine Bestätigung von Ihnen bekommen, haben beide Parteien damit einen rechtsgültigen Beherbergungsvertrag abgeschlossen.

Dies bedeutet, dass beide Seiten einander zur Leistung verpflichtet sind. Rein rechtlich gibt es keine Möglichkeit, solch einen Vertrag einseitig aufzulösen, ohne sich dafür schadenersatzpflichtig zu machen.

Für Sie als Vermieter hat dies den Vorteil, dass der Gast Ihnen auch dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn er Ihre Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

Umgekehrt bedeutet es, dass Sie dem Mieter gegenüber schadenersatzpflichtig werden, falls Sie die von ihm gebuchte Unterkunft nicht termingerecht zur Verfügung stellen. Ist er deshalb gezwungen, auf ein teureres Quartier auszuweichen, könnte er von Ihnen die Erstattung des Differenzbetrags verlangen.

Hierbei ist es unerheblich, wie viel Zeit zwischen der Stornierung und dem Beginn der Vertragslaufzeit liegt. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regelung bestehen in den Fällen der sogenannten höheren Gewalt (Erdbeben, Blitzschlag, Kriegsausbruch), Ereignissen also, die sich Ihrem Einfluss entziehen.

Vertragsauflösung in gegenseitigem Einvernehmen

Die strengen gesetzlichen Regelungen über die grundsätzliche Gültigkeit von Verträgen dienen dem Zweck der Herstellung von Rechtssicherheit. Jeder sollte sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass einmal abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen auch eingehalten werden.

Dies bedeutet nicht, dass es keine Möglichkeiten gibt, vorzeitig aus einem Vertrag auszusteigen. An dieser Stelle kommt das gegenseitige Einvernehmen ins Spiel, was bedeutet: Wenn Sie möchten, dass der Mieter Sie aus dem Vertrag entlässt, müssen Sie geschickt mit ihm verhandeln.

Hierzu empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

  • Kontaktieren Sie Ihren Vertragspartner am besten per E-Mail und schildern Sie ihm die Gründe, weshalb Sie gerne vom Vertrag zurücktreten würden.
  • Bitten Sie um sein Verständnis und betonen Sie, dass Sie sich selbstverständlich an den Vertrag gebunden fühlen, falls er auf dessen Einhaltung bestehen sollte.
  • Schlagen Sie ihm Alternativen vor. Dies könnte das Angebot sein, sich um die Beschaffung einer gleichwertigen Unterkunft in ähnlicher Lage zu kümmern und den Kontakt zu vermitteln.
  • Falls Sie erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus einer Vertragsauflösung zu erwarten haben, könnten Sie dem Mieter eine Wiedergutmachung in Geldform anbieten.
  • Entschuldigen Sie sich vorab bei ihm für eventuelle Unannehmlichkeiten und betonen Sie, wie sehr er Ihnen durch eine kulante Haltung helfen würde.

Die meisten Menschen reagieren erfahrungsgemäß positiv auf eine freundliche Bitte und sind bereit, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihnen kein großer Nachteil daraus erwächst. Verzichten sollten Sie hingegen auf jede Art von Ausreden oder Tricks, da Ihnen diese bestenfalls negative Bewertungen im Internet, schlimmstenfalls aber eine Anzeige wegen Vertragsbruchs einbringen könnten.

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Musteranschreiben zur Stornierung

Folgenden Text können Sie als Vorlage für ein Mailanschreiben an den Gast verwenden:

Sehr geehrte(r) Herr/Frau […],

am [Datum] haben Sie einen Beherbergungsvertrag für den Zeitraum vom [Datum Anreisetag] bis zum [Datum Abreisetag] mit unserem Hause abgeschlossen. Obwohl diese Vereinbarung selbstverständlich gültig und rechtsverbindlich ist, erlauben wir uns, mit der Bitte um eine Vertragsauflösung im gegenseitigen Einvernehmen an Sie heranzutreten. Der Grund ist: [Begründung einfügen]. Wir wären Ihnen deshalb sehr dankbar, wenn Sie uns aus den Verpflichtungen dieses Vertrages entlassen würden.

Selbstverständlich würden wir Sie in diesem Fall nicht auf der Straße stehen lassen: Gerne kümmern wir uns darum, eine gleichwertige Unterkunft für Sie zu besorgen und den Kontakt zwischen Ihnen und dem Vermieter herzustellen. Als kleine Anerkennung für Ihre Bereitschaft bieten wir Ihnen außerdem einen einmaligen Betrag von [50 € oder andere Summe einfügen] als Wiedergutmachung an. Bitte entschuldigen Sie die Unannehmlichkeiten und lassen Sie uns wissen, ob Sie mit unserem Angebot einverstanden sind.

Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen

[Name]

Wenn der Vertragspartner nicht zustimmt

Natürlich kann es vorkommen, dass der Mieter trotz Ihrer gegenteiligen Bitte auf der Einhaltung des Vertrags besteht.

Sei es, dass alle denkbaren Alternativunterkünfte zu weit von seiner aktuellen Baustelle entfernt liegen oder er aus Prinzip an der Vereinbarung festhält: Er ist gesetzlich nicht verpflichtet, Ihnen Gründe für seine Weigerung zu nennen.

In diesem Fall sollten Sie nicht weiter intervenieren und den Vertrag auch dann ohne Einschränkungen erfüllen, wenn dies zunächst wirtschaftliche Nachteile für Sie bedeutet. Geben Sie dem Gast trotzdem nicht das Gefühl, dass er Ihnen ungelegen kommt.

Auf lange Sicht werden Sie von dieser Zuverlässigkeit profitieren, da Sie sich so den Ruf eines treuen Vertragspartners erarbeiten, mit dem jeder gerne regelmäßig ins Geschäft kommt.

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Buchung wurde durch Gast storniert - Was tun?

Monteurzimmer und Ferienwohnungen erfreuen sich einer starken Beliebtheit. Hier finden Mieter in ihnen eine preiswerte Unterkunft für wenige Tage. Doch es stellt sich die Frage, wie Sie bei rechtlichen Problemen verfahren. Etwa dann, wenn eine gebuchte Übernachtung nicht zustande kommt.

Buchung storniert - muss der Mieter zahlen?

Dürfen Sie als Vermieter dennoch eine Miete durch den Betroffenen verlangen? Die kurze Antwort: Ja, Sie sind zu dieser Forderung berechtigt.

Beachten Sie aber, dass unterschiedliche Vertragstypen auch einen unterschiedlichen Umgang mit Stornierungen beinhalten. Das ist vor allem wichtig, wenn der Buchende keinen Ersatz leisten oder zumindest seine Ausgaben senken möchte.

Ein Blick in den Beherbergungsvertrag

Normalerweise regeln Sie Buchungen Ihrer Monteurzimmer oder Ferienwohnungen über den Beherbergungsvertrag. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt – seine Anforderungen bemessen sich an einer Mischung aus unterschiedlichen Vertragstypen. Und diese besagen, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind.

Wer das nicht möchte, setzt sich Schadensersatzforderungen aus. Denn mit der Annahme des Vertrages und der Bereitstellung der Räumlichkeiten ist es Ihnen als Vermieter verwehrt, andere Gäste aufzunehmen.

Sie erleiden einen finanziellen Schaden, der Ihnen zumindest anteilig durch den Buchenden zu ersetzen ist.

Buchung storniert Blick in den Beherbergungsvertrag

Der Beherbergungsvertrag kennt eine Stornierung zunächst nicht. Das ist wichtig, weil er im Gegensatz zum Reisevertrag somit nicht aus privaten oder beruflichen Gründen beendet werden kann.

Beide Vertragsparteien sind gezwungen, zu einer einvernehmlichen Auflösung der Abmachung zu kommen, sofern an dieser nicht mehr festgehalten werden kann.

Ist es dem Mieter durch höhere Gewalt oder Unglücksfälle in der Familie unmöglich, das Monteurzimmer zu beziehen, dürfen Sie ihn dennoch zur Zahlung der Miete heranziehen. Dazu genügt, dass die Räumlichkeiten rechtsverbindlich reserviert wurden, weil zumindest ein bindender Vorvertrag entsteht.

In den letzten Jahren ist beim Vermieten der Monteurzimmer aber ein neuer Trend zu erkennen. Immer häufiger bieten die Eigentümer der Immobilie hierbei keinen reinen Beherbergungsvertrag an. Vielmehr wird ein umfangreicher Service ebenso wie eine Bereitstellung der Reise- und Transportmittel gewährleistet.

Hier stellt sich die Frage, ob sich der Mieter damit nicht augenscheinlich eher dem Reisevertrag unterwirft. Ein juristisches Problem, das mit Blick auf mögliche Rechtsansprüche zuletzt vermehrt von deutschen Gerichten zu klären war.

Prüfen Sie vor Vertragsschluss, ob Sie einen Beherbergungs- oder Reisevertrag benötigen – und welche gesetzlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Der Reisevertrag gibt Auskunft

Zunächst prüfen Sie, welche Vertragstypen bei der angedachten Vermietung betroffen sind. Im weiteren Schritt, welche Aussagen diese zu einer ordentlichen Stornierung durch den Betroffenen tätigen.

Besteht die Buchung aus Flug- und Fahrttickets, dem Hotelzimmer, einer Verpflegung vor Ort und der Teilnahme etwa an geführten Touren, so wären hier nicht zuletzt der Reise-, der Miet-, der Dienstleistungs- und der Werkvertrag berührt. Dennoch erlangt der Reisevertrag einen Vorrang – nach seinen Vorgaben bemisst sich, wie Sie im Falle einer Kündigung durch den Reisenden verfahren.

Buchung storniert - muss der Mieter zahlen? Auskunft Vertrag

Die Stornierung durch den Reisenden ist in § 651 i des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Und demzufolge darf er sie vornehmen. Eine bestimmte zeitliche Frist für diesen Schritt wird nicht genannt.

Es ist zunächst unerheblich, ob er die Fahrt fünf Minuten nach der Buchung oder unmittelbar vor der Abreise kündigt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch kurzfristige Gründe vorliegen können, die Reise nicht anzutreten. Der Gesetzgeber verzichtet bewusst darauf, die Kündigung in einem zeitlich begrenzten Rahmen zu legitimieren – diese ist jederzeit und selbst nach der Abfahrt möglich.

Dem gleichen Paragrafen ist zu entnehmen, dass Sie den Reisenden durch seine Stornierung immer zum Ersatz jenes Schadens heranziehen können, den er durch die Kündigung auslöst.

Auch in diesem Punkt erweist sich das Gesetz als rigoros – Ausnahmen werden nicht genannt, die Schadensersatzpflicht tritt automatisch mit dem Stornieren der Fahrt ein. Auf welche Summen Sie hoffen dürfen, wird prozentual errechnet. Als entscheidend gilt es, wie viele Tage vor Reisebeginn die Fahrt storniert wurde.

Gehen Sie von Summen zwischen vier und 50 Prozent des Gesamtwertes aus.

Die Buchung ist noch nicht zugegangen

Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Zumal dann, wenn sie – wie der Reisevertrag – nicht über ein Widerrufsrecht verfügen, wie es bei anderen Vertragsarten gängig zur Anwendung kommt. Wer eine Reise bucht, sollte sich über die Konsequenzen im Klaren sein.

So einfach der Rücktritt von dieser auch gelingen mag – als Vermieter sind Sie stets berechtigt, Ihren finanziellen Schaden ersetzt zu bekommen. Gäste die dieses Risiko meiden möchten, können eine Reiserücktrittsversicherung abschließen, um die Kosten nicht tragen zu müssen. Eine Möglichkeit, die allen Parteien gerecht wird.

Buchung storniert - muss der Mieter zahlen? Post zugestellt

Eine Alternative, sich nicht schadensersatzpflichtig zu verhalten, liegt darin, den Widerruf vor Zugang des Reisevertrages abzugeben. Mieter, die den Vertrag für das Zimmer unterschrieben per Post an Sie als Vermieter senden, vor dessen Eintreffen jedoch per Mail oder Telefon verbindlich stornieren, lösen keinen Schaden aus.

Eine solche Option besteht nur innerhalb der ersten Stunden oder Tage nach einer schriftlichen Buchung – dennoch ist es damit möglich, eine Reise zu kündigen, ohne sich Ersatzansprüchen auszusetzen.

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Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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