Umsatzsteuer bei kurzfristiger Vermietung von Unterkünften
Was gilt es zu beachten?

von Deutschland-monteurzimmer.de | 2 Minuten
Vermieter Informationen

Dieser Ratgeber konzentriert sich auf die Umsatzsteuerfragen, die für Vermieter von Unterkünften von Bedeutung sind. Er behandelt wichtige Themen wie die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze je nach Vermietungsdauer und die Bedingungen, unter denen Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sein können. Zusätzlich gibt er Aufschluss darüber, wie Vermieter ihre steuerlichen Verpflichtungen meistern und welche Rolle die Umsatzsteuer bei der Gestaltung ihrer Preise spielt, immer mit dem Ziel, Transparenz und Vertrauen zu den Mietern aufzubauen.

Umsatzsteuer Mehrwertsteuer MwSt. UsSt. Vermietung

Wann ist die Miete umsatzsteuerpflichtig?

Von der Umsatzsteuer befreit sind lediglich private Wohnungsvermieter/innen, die unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen: Diese besagt, dass die Umsatzsteuer bei „Bruttoumsätzen bis 17.500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr“ nicht fällig ist.

Wichtig: Fügen Sie Ihren Rechnungen ohne Umsatzsteuer den Passus: "Ohne MwSt. laut §19 Abs. 1 UStG. (Kleingewerbe)" hinzu.

Berücksichtigen Sie, dass mit diesen Umsatzgrenzen Ihr Gesamtumsatz als Vermieters gemeint ist. Das bedeutet: Die Umsätze aus Ihrer Vermieter-Tätigkeit werden mit den Umsätzen aus weiteren unternehmerischen Aktivitäten zusammengerechnet. Es kann passieren, dass Sie die Kleinunternehmerregelung nicht geltend machen können.

Überschreiten Sie als Vermieter die Umsatzgrenzen nicht, haben Sie nach § 19 Abs. 2 UStG die Möglichkeit freiwillig auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dafür müssen Sie die Umsatzsteuer nach den allgemein geltenden Vorschriften des UStG in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Umsatzsteuer-Erklärung angeben.

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Wie werden Monteurzimmer versteuert?

Liegen Sie als Vermieter mit Ihren Gesamtumsätzen über der Maximal-Grenze oder verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der seit 2010 gesenkte „Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen“ von 7 %.

Dieser Umsatzsteuersatz, auch „Hotelsteuer“ genannt, gilt für eine kurzfristige Vermietung von Wohnräumen an Fremde bis zu sechs Monaten. Davon betroffen sind Beherbergungen dieser Art in Ferienwohnungen, Pensionen, aber auch in klassischen Hotels.

Sind Zusatzleistungen steuerpflichtig?

Der gesenkte Umsatzsteuersatz betrifft die unmittelbare Beherbergung. Weitere Leistungen, wie folgende, sind davon ausgeschlossen:

  • Nutzung von TV / Fernsehen
  • Verpflegung (wie Frühstück oder ein Buffet)
  • Wellness-Angebote (wie Massagen)
  • Sonstige Pauschalangebote
  • Zugang zu Telefon & Internet
  • Minibar
  • Nutzung von Tagungsräumen
Umsatzsteuer Mehrwertsteuer MwSt. UsSt. Vermietung - Zusatzleistung Buffet

Was kann ich bei der Vermietung von Monteurzimmern von der Steuer absetzen?

Sie können Ausgaben, die Sie für das Monteurzimmer getätigt haben, von der Steuer absetzen. Dazu zählen auch Ausgaben für Schönheitsreparaturen.

Bis zu einer Grenze von 410 € können Sie Ihre Ausgaben in voller Höhe geltend machen.
Sollten Sie eine größere Anschaffung, wie bspw. einen Kühlschrank, getätigt haben, können Sie den Wert über mehrere Jahre von der Steuer absetzen. Orientieren Sie sich dafür an der Abschreibungstabelle (AfA-Tabelle) des Bundesfinanzministeriums für die Nutzungsdauer von Gegenständen.

Vorteile und Nachteile

Großer Nachteil für die Mieter ist die Tatsache, dass durch den Umsatzsteuersatz, den Sie als Vermieter zahlen, die Leistung für den privaten Endverbraucher automatisch teurer wird.

Von Vorteil für Sie ist allerdings, dass Sie dadurch ein Recht auf Vorsteuerabzug haben. So dürfen Sie beispielsweise bei der Anschaffung von Möbeln für die Einrichtung Ihres Monteurzimmers die Vorsteuer direkt abziehen.

Für Leistungen der Verpachtung und Vermietung von Wohn- und Gewerberäumen sowie Grundstücken wird nach dem UStG grundsätzlich keine Umsatzsteuer berechnet – jedoch gibt es auch hier laut Gesetz Ausnahmen, auf die wir an dieser Stelle aber nicht weiter eingehen.

Die Vermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wie bei allen Regeln gibt es Sonderfälle und Ausnahmen. Dabei spielt vor allem Ihr jährliches Einkommen als Vermieter eine Rolle. Alle wichtigen Eckdaten zur Umsatzsteuer erfahren Sie hier.

Fügen Sie Ihren Rechnungen ohne Umsatzsteuer den Passus: "Ohne MwSt. laut §19 Abs. 1 UStG. (Kleingewerbe)" hinzu, wenn diese Regelung auf Sie zutrifft. Die Kleinunternehmerregelung ist abhängig von Ihrem Bruttoumsatz.

Liegen Sie als Vermieter über der maximalen Umsatzgrenze oder verzichten Sie auf die Kleinunternehmerregelung, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG der seit 2010 gesenkte „Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen“ von 7 %.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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