Für Vermieter Mehrwertsteuerangaben auf Unterkunftsportalen:

Mehrwertsteuer auf Unterkunftsportalen richtig angeben
Bruttopreise, Nettopreise und Kleinunternehmerregelung bei DMZ.de transparent kennzeichnen

von Dennis Josef Meseg | 18.08.2026 | 10 Minuten  |  Bei Google bevorzugen Bei Google bevorzugen
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Mehrwertsteuerangaben und Preistransparenz bei Unterkünften auf DMZ.de
Eindeutige Mehrwertsteuerangaben schaffen Klarheit über den tatsächlich ausgewiesenen Unterkunftspreis.

Bei jedem Unterkunftspreis muss klar erkennbar sein, ob es sich um einen Netto- oder Bruttopreis handelt oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt.

Mehrwertsteuerangaben sind kein bürokratisches Detail, sondern eine der wichtigsten Informationen für Monteure, Handwerker und Unternehmen. Fehlen diese Angaben, drohen Missverständnisse, unnötige Kosten und sogar Abmahnungen.

Ein aktuelles Gerichtsurteil gegen einen Mitbewerber zeigt, wie ernst die Pflicht zur Preistransparenz genommen wird.

Für Firmen sind korrekte Angaben wichtig, damit sie den Vorsteuerabzug nutzen und ihre Kosten verlässlich kalkulieren können. DMZ.de setzt seit 2007 auf diese Transparenz und kennzeichnet alle Einträge eindeutig.

Preise inklusive Mehrwertsteuer

Die Kennzeichnung „Preise inkl. MwSt.“ macht deutlich, dass die Mehrwertsteuer bereits im ausgewiesenen Preis enthalten ist.

Preise exklusive Mehrwertsteuer

Die Kennzeichnung „Preise exkl. MwSt.“ weist darauf hin, dass die Mehrwertsteuer nicht im angegebenen Preis enthalten ist.

Kleinunternehmerregelung

Der Hinweis „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ kennzeichnet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Verlässliche Firmenkalkulation

Eindeutige Mehrwertsteuerangaben unterstützen Unternehmen bei Vorsteuerabzug und Kostenplanung.

Vermieter Informationen

Für Vermieter

Preisangaben bei Unterkünften richtig einordnen

Bei Monteurzimmern und Ferienwohnungen sollte bereits im Inserat eindeutig erkennbar sein, welcher Preis tatsächlich gemeint ist und wie die Umsatzsteuer behandelt wird.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bruttopreis, Nettopreis und der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Für Vermieter ist dabei nicht nur der angezeigte Preis entscheidend. Auch Preis pro Person oder Unterkunft, Mindestbelegung, Aufenthaltsdauer, verpflichtende Zusatzkosten und die spätere Rechnung müssen zusammenpassen. Gerade bei Firmenbuchungen für mehrere Mitarbeiter, beispielsweise bei der Suche nach Monteurunterkünften für Firmen in Düsseldorf, können sonst schon vor der Anreise Missverständnisse über den tatsächlich zu zahlenden Betrag entstehen.

Preiskennzeichnung

Brutto, netto oder § 19 UStG: Was die Preiskennzeichnung bedeutet

Eine klare Kennzeichnung hilft Mietern, Firmen und Vermietern dabei, Preise richtig einzuordnen.

DMZ.de sieht dafür bei Unterkunftseinträgen drei unterschiedliche Angaben vor.

Preise inkl. MwSt.

Die im jeweiligen Preis enthaltene Umsatzsteuer ist bereits berücksichtigt. Der ausgewiesene Betrag ist damit kein reiner Nettopreis.

Preise exkl. MwSt.

Der genannte Betrag ist ein Nettopreis. Soweit Umsatzsteuer anfällt, kommt sie zusätzlich zum ausgewiesenen Betrag hinzu.

§ 19 UStG

Der Vermieter gibt an, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Für die darunter fallenden Umsätze wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

Warum die Angabe zur späteren Rechnung passen muss

Das im Inserat gewählte MwSt.-Label sollte mit der tatsächlichen steuerlichen Situation des Vermieters und der späteren Rechnungsstellung übereinstimmen.

Wird beispielsweise ein Preis als „exkl. MwSt.“ bezeichnet, muss für den Interessenten klar sein, dass dieser Betrag noch nicht zwingend dem später zu zahlenden Gesamtbetrag entspricht.

Besonders bei Firmenbuchungen sollten Disponenten deshalb nicht nur den sichtbaren Übernachtungspreis vergleichen. Für die tatsächliche Projektkalkulation ist entscheidend, welcher Gesamtbetrag für die benötigten Personen, den gesamten Zeitraum und alle verpflichtenden Leistungen anfällt. Das gilt besonders bei längeren Einsätzen, wenn beispielsweise eine Monteurwohnung für längere Einsätze in Hannover für mehrere Beschäftigte kalkuliert wird.

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG wird für die darunter fallenden Umsätze keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen entsteht aus einer solchen Rechnung entsprechend kein Vorsteuerabzug aus gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.5

Die Voraussetzungen und aktuellen Umsatzgrenzen erläutert der Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung bei der Vermietung.

Praxis-Tipp

Prüfen Sie die MwSt.-Kennzeichnung Ihres Inserats immer dann erneut, wenn sich Ihre steuerliche Behandlung ändert. Kontrollieren Sie dabei nicht nur das Label: Preistext, Zusatzkosten, individuelle Angebote, Buchungsbestätigung und Rechnung sollten dieselbe steuerliche Logik verwenden.

Praxisbeispiel

Warum netto und brutto bei einer Firmenbuchung einen Unterschied machen

Ein Bauunternehmen sucht eine Unterkunft für vier Mitarbeiter und erhält einen angegebenen Preis von 100 Euro pro Nacht. Ob dieser Betrag bereits die Umsatzsteuer enthält oder als Nettopreis gemeint ist, beeinflusst die weitere Kalkulation unmittelbar.

Mobil: Tabelle seitlich wischen.

Preisangabe Bedeutung Was die Firma klären sollte
100 Euro inkl. MwSt. Die Umsatzsteuer ist bereits im genannten Betrag enthalten. Welche weiteren verpflichtenden Kosten entstehen für die konkrete Buchung?
100 Euro exkl. MwSt. Der Betrag ist netto; anfallende Umsatzsteuer kommt hinzu. Welcher Bruttobetrag wird letztlich berechnet?
100 Euro, § 19 UStG Bei wirksamer Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Ist der angegebene Betrag zugleich der tatsächlich verlangte Unterkunftspreis oder kommen weitere Kosten hinzu?

Eine Zahl allein reicht für den Preisvergleich häufig nicht aus.

Preisbezug, Steuerkennzeichnung und verpflichtende Zusatzkosten sollten gemeinsam betrachtet werden.

Steuern 2026

Umsatzsteuersätze 2026 bei Unterkunft und Zusatzleistungen

Nicht jede Leistung rund um eine Unterkunft wird automatisch gleich besteuert.

Für Vermieter ist deshalb wichtig, Beherbergung, Verpflegung, Getränke und weitere Zusatzleistungen voneinander zu unterscheiden.

Mobil: Tabelle seitlich wischen.

Leistung Grundsätzliche Behandlung 2026 Wichtig zu beachten
Kurzfristige Beherbergung 7 % Der ermäßigte Steuersatz gilt grundsätzlich für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung. 3
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke 7 % seit 1. Januar 2026 Die gesetzliche Ermäßigung gilt grundsätzlich seit Beginn des Jahres 2026.3
Getränke regelmäßig 19 % Die Abgabe von Getränken ist von der Ermäßigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ausgenommen. 4
Andere Zusatzleistungen je nach Leistung Entscheidend ist die konkrete steuerliche Einordnung. Nicht jede Zusatzleistung übernimmt automatisch den Steuersatz der Übernachtung.

Frühstück seit 2026 nicht mehr pauschal mit 19 % behandeln

Seit 1. Januar 2026 werden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke grundsätzlich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert. Getränke bleiben von dieser Ermäßigung ausgenommen.

Bei Frühstückspauschalen, Kombiangeboten und weiteren Leistungspaketen kann deshalb eine Aufteilung des Entgelts notwendig werden. Das BMF enthält hierfür unter bestimmten Voraussetzungen Vereinfachungsregelungen. Bei Unsicherheit sollte die konkrete steuerliche Behandlung fachlich geprüft werden. 4

Weitere Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung finden Vermieter im Ratgeber zur Umsatzsteuer bei Monteurzimmern und Ferienwohnungen.

Rechtliche Einordnung

Preisangabenverordnung: Verbraucher und B2B richtig unterscheiden

Für die richtige Preiskennzeichnung ist entscheidend, an wen sich das konkrete Angebot richtet.

Die Preisangabenverordnung regelt nach § 1 PAngV Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.2 Für die richtige Einordnung reicht es deshalb nicht aus, nur auf die Bezeichnung „Monteurzimmer“ oder „Firmenunterkunft“ zu schauen.

B2C

Angebot an Verbraucher

Bietet ein Unternehmer eine Unterkunft Verbrauchern unter Angabe von Preisen an, ist die PAngV grundsätzlich relevant.

Der Gesamtpreis umfasst nach der Verordnung grundsätzlich die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile.2

Preis, Bezugsgröße und wesentliche Bedingungen sollten so dargestellt werden, dass Interessenten den tatsächlichen Zahlbetrag möglichst ohne zusätzliche Rückfrage einordnen können.

B2B

Rein geschäftliches Angebot

Bei einem ausschließlich geschäftlichen Angebot zwischen Unternehmen greift die PAngV nicht in derselben Weise, weil ihr Anwendungsbereich auf Preisangaben gegenüber Verbrauchern ausgerichtet ist.

Auch hier sollten Netto- und Bruttopreise eindeutig bezeichnet sein. Ein Disponent muss erkennen können, ob zum sichtbaren Übernachtungspreis noch Umsatzsteuer oder verpflichtende Zusatzkosten hinzukommen – beispielsweise wenn er Monteurzimmer für Mitarbeiter in Stuttgart für einen betrieblichen Einsatz vergleicht.

Wer bucht: Firma oder Mitarbeiter?

Bei Monteurunterkünften kommen in der Praxis unterschiedliche Konstellationen vor. Reserviert beispielsweise ein Unternehmen mehrere Betten für sein Montageteam, wird selbst Vertragspartner und erhält die Rechnung, liegt typischerweise eine geschäftliche Buchung vor.

Bucht dagegen ein Monteur oder Handwerker die Unterkunft im eigenen Namen, wird er nicht allein dadurch zum Unternehmer, dass die Reise beruflich veranlasst ist oder sein Arbeitgeber die Kosten später erstattet. Für die rechtliche Einordnung ist daher die konkrete Buchungs- und Vertragssituation entscheidend.

Für öffentlich sichtbare Inserate mit gemischter Zielgruppe: Sind Ihre Preise sowohl für Firmen als auch für privat buchende Personen sichtbar, ist eine möglichst eindeutige und vollständige Preisangabe die sicherste praktische Lösung. Ein Interessent sollte nicht erst nach einer Anfrage erfahren, was ein veröffentlichter Preis tatsächlich bedeutet.

Weitere Erläuterungen zu Gesamtpreisen, Zusatzkosten und Preisbezugsgrößen finden Sie im Ratgeber zur Preisangabenverordnung bei der Vermietung.

Rechtsprechung

LG Fulda: Warum widersprüchliche Preisangaben problematisch sind

Welche Folgen unklare Angaben haben können, zeigt ein Urteil des Landgerichts Fulda.

Der Fall ist für Unterkunftsanbieter besonders anschaulich, weil innerhalb desselben Angebots unterschiedliche Aussagen dazu gemacht wurden, ob die Mehrwertsteuer bereits im Preis enthalten war.

Landgericht Fulda

Urteil vom 27. Juni 2025, Az. 7 O 4/25

Das Landgericht Fulda entschied, dass die Betreiberin einer Vermittlungsplattform für Monteurunterkünfte wegen widersprüchlicher Preisangaben verantwortlich sein konnte.1

In dem entschiedenen Fall wurden zunächst Preise inklusive Mehrwertsteuer hervorgehoben. An anderer Stelle des Inserats hieß es dagegen, alle Preise seien netto und die Mehrwertsteuer komme noch hinzu. Das Gericht bewertete diese Darstellung als irreführend.

Für die Verantwortlichkeit der Plattform spielte außerdem eine Rolle, dass sie einheitliche Angebotsmasken vorgab und neue Einträge nach eigenen Gestaltungsrichtlinien redaktionell überprüfte. Nach Auffassung des Gerichts hatte sie sich die Inhalte dadurch zu eigen gemacht.1

Wichtig für die Einordnung: Die Wettbewerbszentrale bezeichnet die Entscheidung in ihrer veröffentlichten Darstellung ausdrücklich als nicht rechtskräftig. Das Urteil bedeutet daher nicht, dass jedes Unterkunftsportal automatisch für jede Preisangabe eines Vermieters haftet. Die Verantwortlichkeit hängt von der konkreten Gestaltung und den Umständen des jeweiligen Falls ab.1

Was Vermieter aus dem Fall praktisch mitnehmen können

Entscheidend ist weniger der einzelne Begriff „brutto“ oder „netto“ als die Widerspruchsfreiheit des gesamten Angebots.

Kontrollieren Sie deshalb auch Freitextfelder, Preisbeschreibungen und Zusatzinformationen. Ein korrekt ausgewähltes MwSt.-Label hilft wenig, wenn wenige Zeilen später eine gegenteilige Preisangabe steht.

Widersprüchliche oder irreführende Angaben können wettbewerbsrechtliche Beanstandungen, Abmahnungen, Unterlassungsansprüche oder gerichtliche Verfahren nach sich ziehen. Ob neben dem Vermieter auch ein Plattformbetreiber verantwortlich ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Für Vermieter

Praxischeck: Preisangaben in fünf Schritten prüfen

Inserat, steuerlicher Status, Angebot und Rechnung sollten dieselbe Preislogik verwenden.

Für den Vermietungsalltag ist weniger entscheidend, einzelne Vorschriften auswendig zu kennen. Mit dem folgenden Kurzcheck lassen sich typische Widersprüche gezielt finden. Gerade bei Unterkünften an stark nachgefragten Arbeitsstandorten – etwa Unterkünften für Montageteams in Leipzig – hilft eine eindeutige Preisstruktur dabei, Angebote für Firmen und Beschäftigte schneller vergleichbar zu machen.

1

Steuerlichen Status klären

Prüfen Sie, ob Sie für die betreffende Leistung Umsatzsteuer ausweisen oder die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden.

2

Preiskennzeichnung kontrollieren

Das MwSt.-Label inkl., exkl. oder § 19 UStG sollte Ihrer tatsächlichen steuerlichen Behandlung entsprechen. Kontrollieren Sie zusätzlich Freitextfelder und Preisbeschreibungen auf widersprüchliche Aussagen.

3

Zielgruppe berücksichtigen

Richtet sich Ihr Angebot als Unternehmer auch an Verbraucher, müssen die einschlägigen Vorgaben der PAngV berücksichtigt werden. Prüfen Sie insbesondere, ob der tatsächlich maßgebliche Gesamtpreis nachvollziehbar erkennbar ist.2

4

Leistungen getrennt betrachten

Beherbergung, Verpflegung, Getränke und weitere Zusatzleistungen können steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Übernehmen Sie deshalb nicht automatisch einen einzigen Steuersatz für das gesamte Leistungspaket.

5

Rechnung mit dem Angebot abgleichen

Preisbasis und Umsatzsteuerbehandlung sollten sich zwischen Inserat, individuellem Angebot, Buchungsvereinbarung und Rechnung nicht widersprechen. Hilfestellung bietet der Ratgeber zum Schreiben von Rechnungen für Monteurzimmer und Ferienwohnungen.

Die drei wichtigsten Rechtsbereiche

PAngV

Regelt insbesondere Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.2

UStG

Regelt unter anderem Umsatzsteuersätze und die Kleinunternehmerregelung.35

UWG / Wettbewerbsrecht

Kann insbesondere bei irreführenden oder widersprüchlichen Preisangaben relevant werden.1

Rechtsgrundlagen & Nachweise

Quellen & weiterführende Informationen

  1. Wettbewerbszentrale: LG Fulda: Plattform haftet für irreführende Preiswerbung bei Unterkünften
    Urteil vom 27.06.2025, Az. 7 O 4/25; laut veröffentlichter Darstellung der Wettbewerbszentrale nicht rechtskräftig.
  2. Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Preisangabenverordnung (PAngV)
    Insbesondere §§ 1 bis 3 zum Anwendungsbereich, zur Definition des Gesamtpreises und zur Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises.
  3. Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 12 UStG – Steuersätze
    Unter anderem zur kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung sowie zu Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
  4. Bundesministerium der Finanzen: Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 1. Januar 2026
    BMF-Schreiben vom 22.12.2025; unter anderem mit Vereinfachungsregelungen für bestimmte Kombiangebote.
  5. Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer

Stand: August 2026. Steuerliche und rechtliche Regelungen können sich ändern. Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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Häufig gestellte Fragen zu dem Thema

  • Nein, nicht in jeder Buchungssituation nach denselben Regeln. Entscheidend ist unter anderem, wer die Unterkunft anbietet und an wen sich das konkrete Angebot richtet.

    Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt Preisangaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Werden Unterkünfte Verbrauchern unter Angabe von Preisen angeboten, ist grundsätzlich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile maßgeblich.

    Bei gemischter Zielgruppe besonders klar kennzeichnen

    Monteurunterkünfte werden häufig sowohl von Firmen als auch von einzelnen Monteuren oder anderen Privatpersonen gesucht. Ist ein öffentliches Inserat für beide Gruppen sichtbar, sollte ein Interessent ohne Rückfrage erkennen können, ob ein Preis brutto oder netto gemeint ist und welche verpflichtenden Kosten noch entstehen.

    Eine ausführliche Einordnung bietet der Ratgeber zur Preisangabenverordnung bei der Vermietung.

  • Preise inkl. MwSt.

    Bei „Preise inkl. MwSt.“ ist die auf die jeweilige Leistung entfallende Umsatzsteuer bereits im genannten Betrag berücksichtigt.

    Preise exkl. MwSt.

    Bei „Preise exkl. MwSt.“ handelt es sich dagegen um einen Nettopreis, zu dem anfallende Umsatzsteuer noch hinzukommt.

    Für Firmen zählt der tatsächlich kalkulierte Gesamtbetrag

    Ein Disponent sollte deshalb zwei Angebote nicht allein anhand des zunächst sichtbaren Zahlenwertes vergleichen. Wichtig sind auch Personenzahl, Aufenthaltsdauer, Mindestbelegung und verpflichtende Zusatzkosten.

    Beispiel: Stehen in einem Angebot 100 Euro exkl. MwSt. und in einem anderen 100 Euro inkl. MwSt., sind die beiden Preise trotz identischer Zahl nicht unmittelbar vergleichbar.

  • Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Seit 1. Januar 2026 gilt der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen die Abgabe von Getränken.

    Beherbergung

    Kurzfristige Beherbergungsleistungen werden grundsätzlich mit 7 % besteuert.

    Verpflegung

    Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke unterliegen seit 1. Januar 2026 grundsätzlich ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

    Nicht jede Zusatzleistung übernimmt automatisch den Übernachtungssteuersatz

    Getränke unterliegen regelmäßig weiterhin 19 %. Auch andere Zusatzleistungen müssen nach ihrer konkreten steuerlichen Behandlung beurteilt werden. Bei Frühstückspauschalen und Kombiangeboten kann daher eine Aufteilung erforderlich sein.

    Weitere Einzelheiten und Praxisbeispiele finden Vermieter im Ratgeber zur Umsatzsteuer.

  • DMZ.de sieht für Unterkunftseinträge drei unterschiedliche Kennzeichnungen vor:

    Preise inkl. MwSt.

    Die Umsatzsteuer ist bereits im angegebenen Preis berücksichtigt.

    Preise exkl. MwSt.

    Der angegebene Betrag ist netto; anfallende Umsatzsteuer kommt hinzu.

    § 19 UStG

    Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Diese Kennzeichnung ist für Vermieter vorgesehen, die die Kleinunternehmerregelung anwenden.

    Das Label allein reicht nicht

    Kontrollieren Sie zusätzlich Freitextfelder, Preisbeschreibungen und individuelle Angebote. Dort sollte keine gegenteilige Angabe stehen. Auch Buchungsbestätigung und Rechnung sollten dieselbe Preis- und Steuerlogik verwenden.

    Praxis-Tipp: Prüfen Sie die Kennzeichnung erneut, sobald sich Ihre steuerliche Situation ändert.

  • Der Hinweis bedeutet, dass der Vermieter angibt, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anzuwenden. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, sind die darunter fallenden Umsätze umsatzsteuerfrei und auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

    Was bedeutet das für Firmenkunden?

    Ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen kann aus einer solchen Rechnung keine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

    Wichtig

    Die Kennzeichnung im Unterkunftseintrag ersetzt nicht die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung tatsächlich erfüllt sind.

    Die aktuellen Voraussetzungen und Umsatzgrenzen erläutert der Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.

  • Bei einem tatsächlich ausschließlich geschäftlichen B2B-Angebot kann ein eindeutig gekennzeichneter Nettopreis eine geeignete Preisbasis sein. Die Preisangabenverordnung ist auf Preisangaben gegenüber Verbrauchern ausgerichtet.

    Öffentliches Inserat und konkrete Firmenanfrage unterscheiden

    Bei einem individuellen Angebot an eine Firma ist die Situation meist leichter einzuordnen als bei einem öffentlich sichtbaren Inserat, das auch von Privatpersonen genutzt werden kann. Gerade bei gemischten Zielgruppen sollte deshalb deutlich erkennbar sein, welche Preisbasis gilt.

    Diese vier Angaben sollte ein Disponent erkennen können

    Nettopreis

    Umsatzsteuerbehandlung

    Preisbezugsgröße

    Pflichtkosten

    So lässt sich der tatsächliche Buchungsbetrag ohne unnötige Rückfragen kalkulieren.

  • Dann kann für Interessenten unklar sein, welcher Betrag tatsächlich gilt. Besonders problematisch ist beispielsweise eine hervorgehobene Angabe „inkl. MwSt.“, wenn ein Freitextfeld später erklärt, sämtliche Preise seien netto und die Mehrwertsteuer komme zusätzlich hinzu.

    Das Landgericht Fulda befasste sich 2025 mit einer solchen Konstellation bei einem Portal für Monteurunterkünfte. Das Gericht bewertete die widersprüchliche Darstellung als irreführend. Bei der veröffentlichten Einordnung der Wettbewerbszentrale wurde die Entscheidung als nicht rechtskräftig bezeichnet.

    Was Sie konkret prüfen sollten

    • MwSt.-Kennzeichnung direkt am Preis
    • Freitext und zusätzliche Preisinformationen
    • Pflichtkosten und Preisbedingungen
    • Individuelles Angebot oder Buchungsbestätigung
    • Spätere Rechnung

    Je konsequenter diese Angaben übereinstimmen, desto geringer ist das Risiko von Missverständnissen und rechtlichen Beanstandungen.

  • Korrigieren Sie die widersprüchliche Preiskennzeichnung möglichst bevor weitere Buchungen auf Grundlage der falschen Angabe entstehen. Prüfen Sie nicht nur das sichtbare MwSt.-Label, sondern den gesamten Preisbereich Ihres Inserats.

    Gehen Sie die Angaben einmal vollständig durch

    1

    Steuerstatus prüfen

    Prüfen Sie Ihren tatsächlichen steuerlichen Status.

    2

    Kennzeichnung kontrollieren

    Kontrollieren Sie die Kennzeichnung „inkl.“, „exkl.“ oder „§ 19 UStG“.

    3

    Freitext prüfen

    Lesen Sie alle Freitextfelder und Zusatzinformationen auf widersprüchliche Angaben.

    4

    Offene Angebote vergleichen

    Vergleichen Sie die Angaben mit offenen Angeboten und Buchungsbestätigungen.

    5

    Rechnung angleichen

    Stellen Sie sicher, dass die spätere Rechnung dieselbe Preislogik verwendet.

    Bestehen bereits bestätigte Buchungen mit abweichenden Preisangaben, sollte der konkrete Fall gesondert geprüft werden, statt den Rechnungsbetrag kommentarlos zu verändern.

    Hilfestellung zu Pflichtangaben und Aufbau bietet der Ratgeber zum Schreiben von Rechnungen für Monteurzimmer und Ferienwohnungen.

Autor Dennis Josef Meseg
Dennis Josef Meseg

Dennis Josef Meseg hat Deutschland-Monteurzimmer.de gegründet und vermietete bereits vor mehr als 25 Jahren selbst Unterkünfte an Monteure, Handwerker und Berufsreisende. Aus der täglichen Praxis mit Vermietern, Gästen und Behörden weiß er, welche Fragen im Alltag wirklich wichtig sind – von Preisen und Steuerfragen bis zu Hausordnung, Reinigung und Check-in. In seinen Ratgeberartikeln verbindet er juristische Grundlagen mit konkreten Beispielen und praxisnahen Tipps, damit Vermieter und Mieter rechtssicher und fair zusammenarbeiten.

2007 gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte. Vorgaben und Bewertungen können sich ändern und je nach Bundesland, Kommune, Objektart und Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an einen Fachanwalt, Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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