EU & Kurzzeitvermietung Neue Regeln 2026

EU-Regeln für Kurzzeitvermietung 2026
Was Vermieter von Monteurzimmern zu Registrierung, Daten und möglichen Einschränkungen wissen müssen

von Dennis Josef Meseg | 11.09.2026 | 12 Minuten  |  Bei Google bevorzugen Bei Google bevorzugen
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Neue EU-Regeln für Ferienwohnungen – betrifft das auch Monteurzimmer? Für viele Vermieter lautet die Antwort: grundsätzlich ja.

Seit dem 20. Mai 2026 gelten in der EU bereits neue Vorgaben zur Registrierung und zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen. Am 9. September 2026 hat die EU-Kommission zusätzlich den sogenannten Affordable Housing Act vorgestellt.

Besonders wichtig für Vermieter von Monteurzimmern und Monteurwohnungen: Die europäischen Regeln beschränken sich nicht auf touristische Ferienwohnungen. Auch kurzfristige Unterkünfte für Geschäftsreisende, Monteure, Projektmitarbeiter oder Studierende können grundsätzlich erfasst sein.

Ein europaweites Verbot von Kurzzeitvermietungen oder eine einheitliche 60- oder 90-Tage-Grenze gibt es jedoch nicht. Entscheidend sind künftig vor allem die konkrete Nutzung der Unterkunft, lokale Vorschriften und die Situation auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt.

Vermieter in einer modernen Monteurwohnung mit Smartphone vor europäischer Symbolik zu neuen EU-Regeln für Kurzzeitvermietung
Neue EU-Vorgaben schaffen mehr Transparenz bei Kurzzeitvermietungen und könnten Städten künftig zusätzliche Möglichkeiten zur Regulierung geben.

Seit Mai 2026

Neue EU-Regeln schaffen einen systematischen Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen.

Monteurzimmer betroffen

Auch Unterkünfte für Geschäftsreisende und Monteure können grundsätzlich als Kurzzeitvermietung gelten.

Städte im Fokus

Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt könnten künftig einen klareren Rahmen für Einschränkungen erhalten.

Kein EU-Verbot

Es gibt weder ein europaweites Verbot noch eine einheitliche Begrenzung der zulässigen Vermietungstage.

DMZ.de erklärt, welche Regelungen bereits gelten, wann eine Registrierung erforderlich werden kann und welche Daten Buchungsplattformen künftig an Behörden übermitteln müssen.

Außerdem erfahren Sie, was der neue Affordable Housing Act für Vermieter bedeuten könnte, wann Städte Kurzzeitvermietungen einschränken dürfen und warum professionelle Monteurunterkünfte bei der Regulierung besonders differenziert betrachtet werden müssen.

Wichtig für Vermieter

Die neuen EU-Vorgaben bedeuten kein pauschales Verbot von Monteurzimmern oder Ferienwohnungen. Ob eine Unterkunft registriert werden muss oder von lokalen Einschränkungen betroffen ist, hängt unter anderem vom Standort, der Vermietungsdauer, der Nutzungsart und den jeweiligen kommunalen Vorschriften ab.

Informationen für Vermieter

EU will Kurzzeitvermietung stärker regulieren: Was Vermieter von Monteurzimmern jetzt wissen müssen

Die Europäische Union nimmt Kurzzeitvermietungen stärker in den Blick. Betroffen sein können nicht nur klassische Ferienwohnungen, sondern auch Monteurzimmer, Monteurwohnungen und Business-Apartments. Ein europaweites Verbot oder eine allgemeine 60- oder 90-Tage-Grenze gibt es jedoch nicht. Für Vermieter bleibt zunächst entscheidend, welche Regeln am konkreten Standort ihrer Unterkunft gelten.

Stand: 11. September 2026

Auf einen Blick · Für Vermieter

Was die neuen EU-Regeln für Vermieter bedeuten

Kein EU-Verbot

Ferienwohnungen und Monteurwohnungen werden nicht europaweit verboten.

Keine EU-Tagesgrenze

Eine allgemeine 30-, 60-, 90- oder 120-Tage-Regel gibt es auf EU-Ebene nicht.

Standort entscheidet

Lokale Regeln zu Zweckentfremdung, Registrierung und Baurecht bleiben entscheidend.

EU-Datenregeln gelten

Die Verordnung (EU) 2024/1028 ist seit 20. Mai 2026 anwendbar.

Für Vermieter zählt deshalb vor allem die konkrete Rechtslage am Standort der Unterkunft.
Zwei unterschiedliche EU-Regelungen nicht verwechseln.
Seit dem 20. Mai 2026 gilt bereits die Verordnung (EU) 2024/1028 zu Registrierung und Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen.2 Der am 9. September 2026 vorgestellte Affordable Housing Act ist dagegen erst ein Vorschlag der Europäischen Kommission und noch kein endgültiges EU-Gesetz.1

Was heißt das konkret für Vermieter?

Sie müssen Ihre Monteurwohnung wegen des neuen EU-Vorschlags nicht vorsorglich schließen oder die Vermietung einstellen. Prüfen Sie stattdessen für jede Unterkunft insbesondere:

  • Gibt es an diesem Standort eine Registrierungspflicht?
  • Gelten Zweckentfremdungs- oder Wohnraumschutzregeln?
  • Ist die tatsächliche Nutzung der Unterkunft baurechtlich zulässig?
  • Sind erforderliche Registrierungsnummern und Genehmigungen vorhanden?

Rechtsrahmen

Der Affordable Housing Act: Was die EU tatsächlich plant

Der neue EU-Vorschlag verbietet Kurzzeitvermietungen nicht, sondern soll einen Rahmen für mögliche nationale und lokale Maßnahmen schaffen.

Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 den Vorschlag für eine neue Verordnung mit der Bezeichnung „Affordable Housing Act“ vorgelegt.1 Der Entwurf muss noch das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Ziel ist ein gemeinsamer europäischer Rahmen für Maßnahmen, mit denen Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen die Bezahlbarkeit und Verfügbarkeit von Wohnraum schützen können.

Entscheidend für Vermieter: Die EU führt damit nicht selbst eine europaweite Höchstdauer für Kurzzeitvermietungen ein. Der Vorschlag soll vielmehr festlegen, unter welchen Voraussetzungen wohnungspolitische Beschränkungen mit dem EU-Recht vereinbar sein können.

Warum Kurzzeitvermietungen stärker in den Fokus rücken

Hintergrund sind angespannte Wohnungsmärkte in vielen europäischen Städten, Ballungsräumen und Tourismusregionen. Werden Wohnungen dauerhaft dem regulären Wohnungsmarkt entzogen und überwiegend kurzfristig vermietet, kann dies bestehende Engpässe zusätzlich verschärfen.

Kriterien für die Bewertung des Wohnungsmarktes

  • Immobilienpreise und Einkommen
  • die langfristige Preisentwicklung
  • Bevölkerungsentwicklung und Nachfrage
  • Wohnungsbestand und Neubautätigkeit
  • Zweitwohnungen und andere Formen der Nicht-Hauptwohnnutzung
Kurzzeitvermietungsmarkt 2025

951,6 Mio.

Übernachtungen in der EU in kurzfristigen Unterkünften, die über große Online-Plattformen gebucht wurden.4

Wann ein Gebiet als „unter Wohnungsstress“ gelten könnte

Der Entwurf arbeitet mit sogenannten „areas under housing stress“. Strengere Maßnahmen sollen nicht allein mit einer allgemeinen politischen Einschätzung begründet werden. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt soll anhand nachvollziehbarer Kriterien bewertet werden.1

Kriterium 1

Preis-Einkommens-Verhältnis

Der Entwurf arbeitet unter anderem mit einem Schwellenwert von 8 Jahren verfügbaren Pro-Kopf-Einkommens für den Erwerb einer repräsentativen Bestandswohnung.

Kriterium 2

Entwicklung über zehn Jahre

Zusätzlich soll betrachtet werden, wie sich die Erschwinglichkeit von Wohnraum über einen längeren Zeitraum entwickelt hat.

Kriterium 3

Lokale Wohnungsmarktlage

Auch Bevölkerungsentwicklung, Wohnungsbestand, Neubau und Nachfrage können für die Einordnung relevant sein.

Bei einem Preis-Einkommens-Verhältnis von mindestens 10 Jahren sieht der Vorschlag bei der Bewertung zusätzliche Erleichterungen vor.1

Wohnungsstress allein soll Beschränkungen nicht rechtfertigen

Für Vermieter ist eine weitere Voraussetzung besonders wichtig: Ein angespannter Wohnungsmarkt soll nicht automatisch bedeuten, dass Kurzzeitvermietungen eingeschränkt werden dürfen.

Die zuständige Stelle soll zusätzlich belegen müssen, dass die betroffene Form der Nicht-Hauptwohnnutzung tatsächlich einen erheblichen negativen Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Bezahlbarkeit von Wohnraum hat. Für diese Bewertung sieht der Entwurf grundsätzlich einen Betrachtungszeitraum von mindestens drei Jahren vor.1

Für Vermieter relevant
Eine Kommune soll eine Beschränkung nicht allein damit begründen können, dass dort viele Ferienwohnungen oder Monteurwohnungen angeboten werden. Der Zusammenhang mit dem konkreten Wohnungsproblem muss nachvollziehbar belegt und die Maßnahme verhältnismäßig sein.

Welche Maßnahmen grundsätzlich möglich sein könnten

Der Affordable Housing Act führt keine bestimmte Beschränkung unmittelbar ein. Er schafft einen Rahmen für nationale, regionale und lokale Maßnahmen. Abhängig vom jeweiligen nationalen Recht könnten beispielsweise folgende Instrumente relevant werden:

  • Begrenzungen der Vermietungstage
  • Genehmigungs- oder Registrierungspflichten
  • Beschränkungen in bestimmten Gebieten oder Stadtteilen
  • Obergrenzen für bestimmte Nutzungsformen
  • Beschränkungen bei der Umwandlung von Wohnraum
  • unter engen Voraussetzungen auch Zulassungsbeschränkungen
Keine EU-weite Tagesgrenze: Eine pauschale 30-, 60-, 90- oder 120-Tage-Regel für ganz Europa enthält der Vorschlag nicht.

Welche Beschränkungen bereits heute in Deutschland bestehen können, erklärt der DMZ-Ratgeber zum Zweckentfremdungsverbot für Monteurzimmer und Ferienwohnungen .

Wenn eine tageweise Vermietung am Standort eingeschränkt ist, können je nach Fall andere Vermietungsmodelle infrage kommen. Mehr dazu im Ratgeber Kurzzeitvermietung verboten? Wohnung an Monteure und Firmen vermieten .

Hauptwohnung und zusätzliche Wohnungen werden nicht gleich behandelt

Maßnahmen aufgrund von Wohnungsstress sollen nach dem Entwurf insbesondere Formen der Nutzung betreffen, bei denen Wohnraum nicht als Hauptwohnung des Gastgebers genutzt wird.1

Relevant kann außerdem sein, wie häufig, umfangreich und kommerziell eine Wohnung kurzfristig angeboten wird und ob dadurch Wohnraum dem regulären Wohnungsmarkt entzogen wird.

„Privatvermietung erlaubt, gewerbliche Vermietung verboten“

Eine solche pauschale Regel ergibt sich aus dem Vorschlag nicht.

Für Vermieter

Monteurzimmer und Monteurwohnungen: Wer betroffen sein kann

Auch beruflich genutzte Unterkünfte können von Regeln zur kurzfristigen Unterkunftsvermietung erfasst werden.

Für Vermieter auf Deutschland-Monteurzimmer.de ist entscheidend: Die europäischen Regeln zur kurzfristigen Unterkunftsvermietung beschränken sich nicht ausschließlich auf touristische Ferienaufenthalte.

Auch berufliche Aufenthalte können erfasst sein

Die Verordnung (EU) 2024/1028 nennt ausdrücklich auch kurzfristige Aufenthalte zu Geschäfts- oder Studienzwecken.2 Die Vermietung an Monteure, Servicetechniker oder Projektmitarbeiter ist deshalb nicht allein wegen des beruflichen Reisegrundes ausgenommen.

Welche Unterkunftsarten relevant sein können

Monteurunterkünfte

Monteurzimmer und Monteurwohnungen.

Möblierte Einheiten

Möblierte Wohnungen und Apartments sowie Business-Apartments.

Projektunterkünfte

Projektwohnungen und Unterkünfte für Geschäftsreisende.

Studienaufenthalte

Bestimmte kurzfristige Unterkünfte für Studierende.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Inserat. Maßgeblich sind die tatsächliche Nutzung, die Dauer und Art der Vermietung, die baurechtliche Einordnung und die Vorschriften am Standort.

Wie Wohnnutzung, Kurzzeitvermietung und Beherbergung voneinander abgegrenzt werden können, erklärt der Ratgeber zur Nutzungsänderung von Wohnraum bei Ferienwohnungen und Monteurzimmern .

So prüfen Sie Ihre eigene Monteurwohnung

Praxisprüfung

Sieben Fragen für den konkreten Fall

1
Wie wird die Unterkunft tatsächlich vermietet: tageweise, wochenweise oder für längere Projekte?
2
Handelt es sich bei dem Objekt rechtlich um Wohnraum?
3
Welche Nutzung wurde baurechtlich genehmigt?
4
Gelten Zweckentfremdungs- oder Wohnraumschutzvorschriften?
5
Besteht für die Unterkunft eine Registrierungspflicht?
6
Welche zusätzlichen Regeln gelten in der Stadt oder Gemeinde?
7
Gibt es für die konkrete Unterkunft oder Nutzungsform Ausnahmen?

Dadurch können zwei äußerlich ähnliche Monteurunterkünfte rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Ein Zimmer im selbst bewohnten Haus kann beispielsweise anders einzuordnen sein als eine vollständige Wohnung, die ganzjährig ausschließlich an wechselnde Firmen und deren Mitarbeiter vermietet wird.

Bei der Vermietung einzelner Zimmer können zusätzliche Fragen entstehen. Mehr dazu: Einzelne Zimmer einer Wohnung an unterschiedliche Firmen vermieten .

Monteurunterkünfte haben zugleich eine besondere praktische Funktion

Monteurwohnungen werden häufig anders genutzt als klassische touristische Ferienwohnungen. Typische Gäste sind Monteure, Handwerker, Servicetechniker, Bauarbeiter, Projektmitarbeiter, Wochenpendler und Geschäftsreisende.

Sie benötigen vorübergehend eine Unterkunft, weil Arbeitsort und dauerhafter Wohnort auseinanderliegen. Gerade bei Baustellen, Montagen, Wartungsarbeiten oder länger laufenden Projekten ermöglicht diese Unterkunftsform berufliche Mobilität.

Für die rechtliche Bewertung bleibt trotzdem entscheidend: Auch eine ausschließlich beruflich genutzte Monteurwohnung kann wohnungspolitisch relevant sein, wenn ursprünglich dauerhaft nutzbarer Wohnraum vollständig und dauerhaft dem normalen Mietwohnungsmarkt entzogen wird.

Praktische Informationen zu diesem Vermietungsmodell enthält der Ratgeber Wohnung an Monteure und Firmen vermieten .

Registrierung & Daten

Registrierung und Plattformdaten: Was seit Mai 2026 bereits gilt

Während der Affordable Housing Act noch ein Vorschlag ist, gilt die EU-Verordnung zum Datenaustausch bereits.

Anders als der Affordable Housing Act ist die Verordnung (EU) 2024/1028 bereits geltendes und anwendbares EU-Recht. Sie gilt seit dem 20. Mai 2026 und schafft gemeinsame Regeln für Registrierung und Datenaustausch bei kurzfristigen Unterkunftsvermietungen.2

Ziel der Regelung

Behörden sollen in teilnehmenden Gebieten eine bessere Datengrundlage über kurzfristig angebotene Unterkünfte erhalten.

  • konkrete Unterkunft
  • Registrierungsnummer
  • Vermietungsaktivität
  • Anzahl der Übernachtungen
  • Anzahl und Herkunftsländer der Gäste

Wichtig für Vermieter

Die Verordnung führt nicht automatisch in jeder deutschen Stadt oder Gemeinde eine Registrierungspflicht ein. Entscheidend ist, ob für den Standort ein entsprechendes Registrierungsverfahren besteht.

Deutschland nutzt ein Opt-in-System

Bundesländer und Kommunen können freiwillig entscheiden, ob sie ein Registrierungsverfahren nach dem europäischen System einführen und sich an den Datenaustausch über den Single Digital Entry Point anbinden.3

Für Ihre Unterkunft heißt das
Prüfen Sie die Vorgaben der Stadt oder Gemeinde, in der sich die Unterkunft befindet. Eine Regelung in Berlin, München oder einer anderen Kommune lässt sich nicht automatisch auf Ihren Standort übertragen.

Daneben können unabhängig von diesem EU-Registrierungssystem bereits andere kommunale Melde-, Genehmigungs- oder Wohnraumschutzpflichten bestehen. Einen Überblick finden Vermieter unter rechtliche Pflichten für Vermieter von Monteurzimmern .

Registrierungsnummern beziehen sich auf die konkrete Unterkunft

Besteht ein Registrierungsverfahren nach der EU-Verordnung, wird eine Registrierungsnummer für eine konkrete registrierungspflichtige Einheit vergeben.2

Besitzt ein Vermieter mehrere separat angebotene Wohnungen oder Einheiten, sollte deshalb geprüft werden, welche davon jeweils registriert werden müssen. Eine allgemeine Unternehmens- oder Vermieternummer ist nicht automatisch mit der Registrierungsnummer einer Unterkunft gleichzusetzen.

Welche Angaben für eine Registrierung relevant sein können

Das europäische System sieht grundlegende Angaben zur Unterkunft und zum Gastgeber vor.2 Dazu können unter anderem gehören:

Angaben zur Unterkunft

  • vollständige Adresse der Unterkunft
  • gegebenenfalls Wohnungsnummer oder weitere Adressangaben
  • Art der Unterkunft
  • vollständige oder teilweise Vermietung

Angaben zu Betrieb und Gastgeber

  • maximale Anzahl möglicher Gäste
  • Angaben zum Gastgeber oder Betreiber
  • Kontaktangaben
  • gegebenenfalls erforderliche Nachweise oder Genehmigungen

Pflichten der Online-Plattformen

Die EU-Verordnung richtet sich auch an Online-Plattformen, über die Gäste Kurzzeitunterkünfte verbindlich buchen können. In Gebieten mit einem entsprechenden Registrierungsverfahren müssen solche Plattformen unter anderem technische Möglichkeiten zur Angabe und Anzeige der Registrierungsnummer vorsehen.2

Plattformen müssen außerdem angemessene Prüfungen rund um die Registrierung vornehmen. Ist eine gesetzlich erforderliche Registrierungsnummer ungültig oder fehlt sie, können die zuständigen Behörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen Maßnahmen veranlassen.

Welche Daten Plattformen übermitteln können

Für Unterkünfte in den erfassten Gebieten sieht die EU-Verordnung einen standardisierten Datenaustausch vor.2

Mobil: Tabelle seitlich wischen.

Datenbereich Übermittelte Angaben
Unterkunft Registrierungsnummer und konkrete Adresse
Vermietung Anzahl der Nächte, in denen die Einheit vermietet wurde
Gäste Anzahl der Gäste pro Nacht und deren Wohnsitzländer
Inserat URL des jeweiligen Angebots

Für Vermieter bedeutet das vor allem: Angaben zur Unterkunft und zur tatsächlichen Vermietungsaktivität können leichter zusammengeführt und der jeweiligen registrierten Einheit zugeordnet werden.

Die Rolle der Bundesnetzagentur

In Deutschland betreibt die Bundesnetzagentur den Single Digital Entry Point (SDEP).3 Diese Datendrehscheibe dient als Schnittstelle zwischen den beteiligten Plattformen und zuständigen öffentlichen Stellen.

Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben seit dem 1. Juli 2026 wahr.3

Wichtig: Die Bundesnetzagentur vergibt die Registrierungsnummern nicht selbst. Dafür sind die jeweils zuständigen Landes- oder Kommunalbehörden verantwortlich.

Warum diese Daten künftig wichtiger werden können

Die Datenregelung und der vorgeschlagene Affordable Housing Act betreffen unterschiedliche Rechtsfragen, können praktisch aber zusammenspielen.

Behörden erhalten durch den standardisierten Datenaustausch eine bessere Grundlage, um zu beurteilen, wie viele Kurzzeitunterkünfte tatsächlich angeboten werden und wie intensiv sie genutzt werden.

Ob daraus später lokale Beschränkungen entstehen, hängt jedoch von weiteren rechtlichen Voraussetzungen, der Entwicklung des Affordable Housing Act und der konkreten Situation auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt ab.

Standortregeln

Kommunale Regeln bleiben für Vermieter entscheidend

EU-Recht ist nur ein Teil der Prüfung: Für die konkrete Unterkunft bleiben Landesrecht, Kommune und Baurecht entscheidend.

EU-Recht ersetzt weder deutsches Baurecht noch örtliche Regelungen zu Zweckentfremdung und Wohnraumschutz. Für Vermieter bleibt deshalb entscheidend, wo sich die konkrete Unterkunft befindet und wie sie tatsächlich genutzt wird.

Berlin zeigt, wie unterschiedlich lokale Regeln sein können

Kommunale und landesrechtliche Beschränkungen der Kurzzeitvermietung gibt es in Deutschland bereits heute. Ein bekanntes Beispiel ist Berlin.

Vermieter von Monteurzimmern und Monteurwohnungen in Berlin müssen deshalb neben europäischen Vorgaben auch die für Berlin geltenden Zweckentfremdungs-, Registrierungs- und baurechtlichen Vorschriften prüfen.

Was Sie aus dem Berliner Beispiel mitnehmen können

Prüfen Sie Regeln niemals nur auf Bundes- oder EU-Ebene. Bei Kurzzeitvermietungen können zusätzlich Vorschriften des Bundeslandes und der jeweiligen Kommune entscheidend sein.

Weitere Hintergründe erklärt der DMZ-Ratgeber zum Wohnraumschutz bei Monteurzimmern und Ferienwohnungen .

Baurecht und Nutzungsänderung separat prüfen

Selbst wenn eine kurzfristige Vermietung nach Zweckentfremdungs- oder Registrierungsvorschriften zulässig ist, kann die baurechtliche Einordnung eine eigenständige Genehmigungsfrage darstellen.

Entscheidend ist unter anderem, welche Nutzung für die Immobilie genehmigt wurde und wie die Unterkunft tatsächlich betrieben wird. Eine dauerhaft an wechselnde Gäste vermietete Einheit kann baurechtlich anders eingeordnet werden als klassischer Wohnraum.

Baurecht separat prüfen

Zweckentfremdungsrecht und baurechtliche Zulässigkeit sind unterschiedliche Prüfungen.

Mehr dazu im Ratgeber zur Nutzungsänderung von Wohnraum .

Der Europäische Gerichtshof lässt Beschränkungen grundsätzlich zu

Der Europäische Gerichtshof entschied bereits 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-724/18 und C-727/18, dass die Bekämpfung eines Mangels an langfristigem Mietwohnraum grundsätzlich einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann.5

Beschränkungen müssen jedoch insbesondere geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.5

Rechtlicher Schutz

Welche Grenzen der EU-Vorschlag für Beschränkungen vorsieht

Der Affordable Housing Act soll Kommunen nicht nur zusätzliche Handlungssicherheit geben. Der Vorschlag enthält zugleich Anforderungen, die unverhältnismäßige oder dauerhaft unbegründete Eingriffe verhindern sollen.

Weniger einschneidende Maßnahmen sollen Vorrang haben

Vor einer starken Beschränkung soll geprüft werden, ob sich das wohnungspolitische Ziel auch mit weniger belastenden Maßnahmen erreichen lässt. Erst wenn mildere Instrumente nicht ausreichen, können weitergehende Eingriffe gerechtfertigt sein.1

Maßnahmen sollen regelmäßig überprüft werden

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen entsprechende Maßnahmen grundsätzlich höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten, bevor ihre Voraussetzungen erneut geprüft werden.1

Besteht der Wohnungsstress nicht mehr oder ist eine Beschränkung nicht mehr erforderlich beziehungsweise verhältnismäßig, soll sie angepasst oder aufgehoben werden.

Betroffene sollen Rechtsschutz erhalten

Betroffene natürliche und juristische Personen sollen Maßnahmen gerichtlich überprüfen lassen können.1

Relevant können dabei beispielsweise folgende Fragen sein:

  • Besteht tatsächlich ein angespannter Wohnungsmarkt?
  • Ist der negative Einfluss der betroffenen Nutzungsform ausreichend belegt?
  • Ist die räumliche Begrenzung sachgerecht?
  • Gab es weniger einschneidende Möglichkeiten?
  • Ist die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig?

Bestehende rechtmäßige Nutzungen sollen berücksichtigt werden

Werden neue Maßnahmen eingeführt, sollen nach dem Kommissionsvorschlag auch bestehende rechtmäßig ausgeübte Nutzungen und berechtigte Interessen angemessen berücksichtigt werden.1

Für professionelle Vermieter kann das relevant sein, wenn bereits erhebliche Investitionen in Immobilien, Umbauten, Möblierung oder Ausstattung vorgenommen wurden. Daraus folgt jedoch kein pauschaler Bestandsschutz für jede bisherige Vermietung.

Einordnung für Vermieter

Was der Affordable Housing Act nicht bedeutet

Kein EU-weites Verbot

Ferienwohnungen, Monteurzimmer und Business-Apartments werden durch den Vorschlag nicht europaweit verboten.

Keine gemeinsame Tagesgrenze

Der Vorschlag enthält keine europaweit einheitliche Grenze von beispielsweise 60 oder 90 Vermietungstagen.

Keine automatische Unzulässigkeit

Eine bestehende Monteurwohnung wird durch den EU-Vorschlag nicht automatisch rechtswidrig.

Noch kein endgültiges EU-Gesetz

Der Vorschlag kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch verändern.

Praxis

Was Vermieter jetzt konkret prüfen sollten

Statt Angebote vorsorglich einzustellen, sollten Vermieter systematisch die heute bereits geltenden Regeln für ihre Unterkunft prüfen.

Wegen des neuen EU-Vorschlags müssen Sie bestehende Angebote nicht vorsorglich einstellen. Wichtiger ist eine saubere Prüfung der Regeln, die für Ihre Unterkunft bereits heute gelten.

Für Vermieter

Prüfcheckliste für Ihre Unterkunft

1

Standortbezogene Regeln prüfen

Informieren Sie sich bei Stadt, Gemeinde oder zuständiger Behörde über Zweckentfremdung, Wohnraumschutz, Fremdenbeherbergung und Kurzzeitvermietung.

2

Genehmigte Nutzung klären

Prüfen Sie, welche Nutzung für die Immobilie baurechtlich genehmigt ist und ob Ihre tatsächliche Vermietung davon abweicht.

3

Genehmigungen dokumentieren

Bewahren Sie Baugenehmigungen, Nutzungsänderungen, Zweckentfremdungsgenehmigungen und sonstige behördliche Unterlagen nachvollziehbar auf.

4

Registrierungspflicht kontrollieren

Prüfen Sie, ob für Ihren Standort ein Registrierungsverfahren für kurzfristige Unterkunftsvermietungen besteht.

5

Registrierungsnummer korrekt verwenden

Ist eine Registrierung vorgeschrieben, ordnen Sie die richtige Nummer der jeweiligen Unterkunft zu und geben Sie sie dort an, wo dies gesetzlich erforderlich ist.

6

Lokale Änderungen beobachten

Prüfen Sie insbesondere in Großstädten, Universitätsstädten, Tourismusregionen und angespannten Wohnungsmärkten regelmäßig, ob neue örtliche Vorschriften beschlossen wurden.

Praktische Reihenfolge
Prüfen Sie zuerst die Kommune, anschließend die baurechtlich genehmigte Nutzung und danach Registrierungsnummern und vorhandene Genehmigungen. So lässt sich schneller erkennen, ob für Ihre Unterkunft tatsächlich Handlungsbedarf besteht.

Wer erstmals eine Unterkunft zur kurzfristigen Vermietung anbietet, sollte zusätzlich prüfen, welche Meldungen vor Ort erforderlich sind. Hilfreich ist der Ratgeber zur Anmeldung einer Unterkunft bei Stadt oder Gemeinde .

Ausblick

Wie es mit dem Affordable Housing Act weitergeht

Der am 9. September 2026 veröffentlichte Vorschlag der Europäischen Kommission ist noch kein endgültiges Gesetz.1 Im europäischen Gesetzgebungsverfahren befassen sich nun insbesondere das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Entwurf.

Dabei können einzelne Regelungen, Voraussetzungen und Formulierungen noch verändert werden.

Deshalb wichtig: Aus dem aktuellen EU-Vorschlag lässt sich noch nicht ableiten, dass eine bestimmte Stadt künftig eine 60-, 90- oder andere Tagesgrenze einführen wird. Maßgeblich bleibt zunächst das heute geltende Recht am Standort.

Fazit für Vermieter

Das sollten Vermieter aus dem aktuellen Stand mitnehmen

Kein EU-Verbot

Monteurzimmer und Ferienwohnungen werden nicht pauschal verboten.

Standort prüfen

Entscheidend sind Registrierung, Baurecht und örtlicher Wohnraumschutz.

Unterlagen sichern

Genehmigungen und Registrierungen sollten vollständig dokumentiert sein.

Für die rechtliche Einordnung zählt nicht allein, ob eine Unterkunft „Monteurzimmer“, „Ferienwohnung“ oder „Business-Apartment“ heißt. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung, Vermietungsdauer, baurechtliche Situation und die Regeln am jeweiligen Standort.

Quellen

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Europäische Kommission / EUR-Lex: Affordable Housing Act, COM(2026) 599 final, Vorschlag der Europäischen Kommission vom 9. September 2026. Affordable Housing Act auf EUR-Lex
  2. Europäische Union / EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Verordnung (EU) 2024/1028 auf EUR-Lex
  3. Bundesnetzagentur: Informationen zu Kurzzeitvermietungen, Registrierungsverfahren und Single Digital Entry Point in Deutschland. Bundesnetzagentur zur Kurzzeitvermietung
  4. Eurostat: Statistiken zu über Online-Plattformen gebuchten kurzfristigen Unterkunftsvermietungen in der Europäischen Union. Eurostat zu Kurzzeitvermietungen 2025
  5. Europäischer Gerichtshof: verbundene Rechtssachen C-724/18 und C-727/18 zur Zulässigkeit bestimmter Genehmigungsregelungen für Kurzzeitvermietungen. EuGH-Rechtsprechung zur Kurzzeitvermietung

Hinweis: Der Affordable Housing Act befindet sich zum Stand 11. September 2026 noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Einzelne Regelungen können sich bis zu einer möglichen endgültigen Verabschiedung ändern. Bei Zweckentfremdung, Registrierung und baurechtlicher Nutzung sind zusätzlich die jeweils aktuellen Vorschriften des Bundeslandes und der zuständigen Kommune zu prüfen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Autor Dennis Josef Meseg
Dennis Josef Meseg

Dennis Josef Meseg hat Deutschland-Monteurzimmer.de gegründet und vermietete bereits vor mehr als 25 Jahren selbst Unterkünfte an Monteure, Handwerker und Berufsreisende. Aus der täglichen Praxis mit Vermietern, Gästen und Behörden weiß er, welche Fragen im Alltag wirklich wichtig sind – von Preisen und Steuerfragen bis zu Hausordnung, Reinigung und Check-in. In seinen Ratgeberartikeln verbindet er juristische Grundlagen mit konkreten Beispielen und praxisnahen Tipps, damit Vermieter und Mieter rechtssicher und fair zusammenarbeiten.

2007 gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte. Vorgaben und Bewertungen können sich ändern und je nach Bundesland, Kommune, Objektart und Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an einen Fachanwalt, Steuerberater oder die zuständige Behörde.
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Häufig gestellte Fragen zu dem Thema

  • Nein. Die EU hat weder Ferienwohnungen noch Monteurzimmer oder Monteurwohnungen generell verboten. Auch der im September 2026 vorgestellte Affordable Housing Act sieht kein europaweites Verbot vor.

    Er soll vielmehr einen rechtlichen Rahmen schaffen, innerhalb dessen Städte und Gemeinden bei nachweislich angespannten Wohnungsmärkten bestimmte Formen der Kurzzeitvermietung stärker regulieren können. Einen allgemeinen Überblick finden Vermieter im Ratgeber zur Kurzzeitvermietung von Monteurzimmern und Ferienwohnungen.

  • Nein. Auf EU-Ebene gibt es keine allgemeine Begrenzung auf 30, 60, 90 oder 120 Vermietungstage pro Jahr. Solche zeitlichen Grenzen können jedoch aufgrund nationaler, regionaler oder kommunaler Vorschriften für einzelne Städte oder bestimmte Arten von Wohnraum gelten.

    Vermieter müssen deshalb immer zusätzlich prüfen, welche Regeln am konkreten Standort ihrer Unterkunft gelten.

  • Grundsätzlich können auch Monteurzimmer und Monteurwohnungen von den Regeln zur Kurzzeitvermietung erfasst werden. Entscheidend ist nicht allein, ob die Gäste Urlauber, Monteure, Projektmitarbeiter oder Geschäftsreisende sind.

    Maßgeblich sind unter anderem die tatsächliche Nutzungsart, Vermietungsdauer, baurechtliche Einordnung und die örtlichen Vorschriften. Die Bezeichnung einer Unterkunft als „Monteurzimmer“ nimmt sie deshalb nicht automatisch aus dem Anwendungsbereich heraus.

  • Nicht automatisch. Die seit dem 20. Mai 2026 anwendbare EU-Verordnung schafft einen europäischen Rahmen für Registrierung und Datenaustausch, führt aber nicht in jeder deutschen Gemeinde automatisch eine Registrierungspflicht ein.

    Entscheidend ist, ob das zuständige Bundesland oder die Kommune ein entsprechendes Registrierungsverfahren eingeführt hat. Je nach Standort kann beispielsweise eine Vermieter-ID oder Wohnraumschutznummer erforderlich sein. Weitere Hinweise gibt der Beitrag zur Vermieter-ID und Wohnraumschutznummer.

  • Kommunen können Kurzzeitvermietungen unter bestimmten Voraussetzungen beschränken, aber nicht beliebig. Nach dem derzeitigen EU-Vorschlag sollen unter anderem ein angespannter Wohnungsmarkt und ein tatsächlicher negativer Einfluss der Kurzzeitvermietung auf die Wohnraumversorgung nachgewiesen werden.

    Außerdem müssen Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sein. In Deutschland bestehen bereits heute örtliche Zweckentfremdungsregeln. Einen Überblick bietet der Ratgeber zum Zweckentfremdungsverbot bei Ferienwohnungen und Monteurzimmern.

  • Das kann erforderlich sein. Ob aus baurechtlicher Sicht eine Nutzungsänderung vorliegt, hängt unter anderem davon ab, wie die Immobilie genehmigt wurde und wie intensiv sowie in welcher Form sie tatsächlich vermietet wird.

    Eine dauerhaft von wechselnden Gästen genutzte Unterkunft kann anders eingeordnet werden als klassischer Wohnraum. Vermieter sollten deshalb die genehmigte Nutzung ihres Objekts prüfen. Ausführliche Informationen finden Sie im Ratgeber zur Nutzungsänderung von Wohnraum.

  • In Gebieten mit einem entsprechenden Registrierungsverfahren können Plattformen verschiedene Angaben zur Unterkunft und ihrer Nutzung übermitteln. Dazu können beispielsweise die Registrierungsnummer und Adresse der Unterkunft, die Anzahl der vermieteten Nächte und Gäste sowie Angaben zum Inserat gehören.

    Dadurch sollen Behörden besser erkennen können, wie viele Kurzzeitunterkünfte tatsächlich angeboten und wie intensiv sie genutzt werden. In Deutschland erfolgt der Datenaustausch über den von der Bundesnetzagentur eingerichteten Single Digital Entry Point.

  • Prüfen Sie zuerst die bereits heute geltenden Regeln am Standort Ihrer Unterkunft. Besonders wichtig sind mögliche Registrierungspflichten, Zweckentfremdungsregeln, die baurechtlich genehmigte Nutzung und vorhandene Genehmigungen.

    Bestehende Unterlagen sollten vollständig dokumentiert und erforderliche Registrierungsnummern korrekt in Inseraten angegeben werden. Wer erstmals eine Unterkunft zur kurzfristigen Vermietung anbietet, sollte außerdem prüfen, welche Meldungen vor Ort notwendig sind. Hilfreich ist dafür der Ratgeber zur Anmeldung einer Unterkunft bei Stadt oder Gemeinde.