Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Wozu dient die Verordnung?

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 5 Minuten

Erfahren Sie alles Wichtige über die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die darauf abzielt, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Sie werden über die verschiedenen Vorsorgearten – Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge – sowie über die Pflichten des Arbeitgebers und des Arztes im Rahmen der Vorsorge aufgeklärt. Der Artikel hilft Ihnen, die Bedeutung dieser Verordnung für die Gesundheit am Arbeitsplatz zu verstehen und gibt Einblicke, wie Unternehmen und Mitarbeiter durch präventive Maßnahmen unterstützt werden.

Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die Notwendigkeit der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeitgeber bauen auf gesunde Arbeitnehmer, die das Unternehmen zum Erfolg führen. Daran hat der Arbeitgeber einen gewissen Anteil – er muss für die Gesundheit seiner Angestellten sorgen. Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge sieht vor, dass sich Arbeitgeber um Pflichtuntersuchungen der Arbeitnehmer kümmern müssen.

Dies hat auch den Hintergrund, dass sich Arbeitsbedingungen in vielen Arbeitsstätten gewandelt haben und mit den früheren Belastungen nicht mehr vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass die Arbeitnehmer immer älter werden. Das nach oben korrigierte Rentenalter bewirkt immer ältere Mitarbeiter in den Unternehmen.

Arbeitsmedizinischen Vorsorge Wichtig

Der Gesetzgeber hat präventive Maßnahmen für notwendig erklärt, mit denen Berufserkrankungen frühzeitig erkannt und behandelt werden sollen. Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ist das Ergebnis der entsprechenden Überlegungen. Sie soll dafür sorgen, dass körperliche und psychische Belastungen am Arbeitsplatz nicht zu groß werden.

Worauf basiert die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Die rechtliche Grundlage für alle Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge in Unternehmen bildet die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Diese wurde zum 18. Dezember 2008 verabschiedet und im Oktober 2013 das letzte Mal überarbeitet.

Vorher waren die einzelnen Bestandteile über Arbeitsschutzverordnungen geregelt und fielen teilweise unter das Unfallverhütungsrecht.

Die Verfügung hat bewirkt, dass die einzelnen Arbeitsschutzverordnungen zusammengefasst und besser definiert wurden. Sie sind transparenter gestaltet und lassen die herrschende Rechtslage klarer erkennen.

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Das Ziel der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge besteht zum einen darin, Vorsorgemaßnahmen für die Angestellten durchzusetzen. Zum anderen sollen arbeitsbedingte Erkrankungen sowie anerkannte Berufskrankheiten verhütet werden.

Damit wird dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit ebenso Rechnung getragen wie der Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes im Unternehmen.

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Pflichten des Arbeitgebers

Dem Arbeitgeber kommen in seinem Unternehmen umfassende Pflichten zu, zu denen die Beurteilung möglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz gehört. Der Arbeitgeber muss die gesundheitlichen Gefahren jedes einzelnen Arbeitsplatzes erkennen und beurteilen können – vor dem ersten Arbeitstag des betreffenden Mitarbeiters.

Um das Gefahrenpotenzial zu senken und die Sicherheit im Betrieb zu erhöhen, ist die Gefährdungsbeurteilung immer zuerst vorzunehmen. Diese kann durch den Unternehmensleiter oder durch eine von ihm beauftragte fachkundige Person vorgenommen werden. Fachkundig ist, wer eine entsprechende Ausbildung und/oder berufspraktische Erfahrung auf dem geforderten Gebiet vorweisen kann.

Um die arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen, muss der Arbeitgeber einen Arzt oder eine Ärztin einstellen oder beauftragen, sofern es keinen Betriebsarzt gibt. Ist ein solcher vorhanden, soll dieser vorrangig mit den Vorsorgemaßnahmen beauftragt werden.

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Der Mediziner muss alle nötigen Informationen erhalten, er bekommt die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Arbeitsplätze übermittelt. Ihm muss Zugang zu allen Arbeitsbereichen gewährt werden, damit er eine Risikobeurteilung vornehmen kann.

Die Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arbeitgeber innerhalb der Arbeitszeit durchführen lassen, das gilt auch für Eignungs- und Vorsorgeuntersuchungen.

Ein Nacharbeiten der benötigten Zeit darf nicht gefordert werden.

Die Leitung des Unternehmens ist laut Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, hier im § 3, verpflichtet, eine Vorsorgekartei zu führen. In dieser werden die Vorsorgeuntersuchungen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit dokumentiert.

Die gesammelten Daten werden für jeden einzelnen Mitarbeiter aufbewahrt, bis dieser aus dem Unternehmen ausscheidet. An die zuständigen Behörden können Kopien der Daten übersandt werden. Scheidet der Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus, bekommt er ebenfalls eine Kopie seiner Daten zu erfolgten Vorsorgemaßnahmen.

Die verschiedenen Vorsorgearten

In der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es um die Pflicht-, die Angebots- und die Wunschvorsorge.

Diese drei Vorsorgearten gestalten sich wie folgt:

Arbeitsmedizinischen Vorsorge Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen. Der Beschäftigte ist verpflichtet, das Angebot wahrzunehmen.

Die Pflichtvorsorge findet vor der Aufnahme der Tätigkeit statt und muss in regelmäßigen Abständen erneut vorgenommen werden. Die Pflichtvorsorge ist beispielsweise für alle wichtig, die mit Biostoffen konfrontiert werden.

Bauarbeiter unterliegen besonderen Gefahren und müssen eine Pflichtvorsorge angeboten bekommen. Die Pflichtvorsorge tritt immer in Erscheinung, wenn gefährdende Arbeiten ausgeführt werden müssen. Ermöglicht der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge, macht er sich strafbar.

Mögliche Tätigkeiten, die eine Pflichtvorsorge rechtfertigen, sind das Schweißen oder Schneiden von Metall, Arbeiten in Laboratorien und Forschungseinrichtungen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Arbeiten in Stäuben aller Art, Arbeiten mit Hochtemperaturwolle oder Feuchtarbeiten von mindestens vier Stunden täglicher Dauer.

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge sieht einen festen Termin vor, an dem die Arbeitnehmer verpflichtend teilnehmen müssen. Die Untersuchungen dürfen nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Arbeitnehmer durchgeführt werden.

Arbeitsmedizinischen Vorsorge Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge

Hierunter fallen verschiedene Maßnahmen, die dennoch verpflichtend sind. Gibt es am betreffenden Arbeitsplatz eine Bedrohung durch bestimmte Stoffe, muss die Angebotsvorsorge wahrgenommen werden.

Das gilt auch, wenn Beschäftigte durch die Ausübung ihrer Tätigkeit erkranken oder wenn eine lange Zeit zwischen der Ausübung einer Tätigkeit und dem Ausbruch einer Krankheit liegt.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, überträgt sich die Verpflichtung zur Angebotsvorsorge auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die von der Angebotsvorsorge betroffenen Berufsgruppen sind mit denen der Pflichtvorsorge vergleichbar, allerdings ist der Unterschied in der Intensität der Gefahren. Diese ist hier weitaus geringer, wenngleich sie vorhanden ist.

Arbeitsmedizinischen Vorsorge Wunschvorsorge

Wunschvorsorge

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmern auf deren Wunsch hin eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.

Arbeitnehmer klagen über gesundheitliche Probleme, die beispielsweise aus dem Tragen von persönlicher Schutzausrüstung entstehen. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit erhalten, den Betriebsarzt oder den beauftragten Mediziner aufzusuchen und das Problem untersuchen zu lassen.

Hat die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes ergeben, dass hier keine Gesundheitsschäden im Sinne der Arbeitsmedizin vorliegen, kann auf die Wunschvorsorge verzichtet werden.

Die Wunschvorsorge baut auf der Überlegung, dass Menschen, die körperlich keiner großen Belastung ausgesetzt sind oder nicht mit ausgewiesenen Gefahrenstoffen arbeiten, berufsunfähig erkranken können. Hier liegen die Gefahren in mangelnder Bewegung und dem Schauen auf den Bildschirm.

Sehprobleme und Haltungsschäden sind die Folge des ungesunden Arbeitens im Büro und führen nicht selten zur Berufsunfähigkeit.

In den letzten Jahrzehnten ließ sich eine starke Steigerung von Berufserkrankungen feststellen, die durch die Arbeit in einem reinen Büroberuf ausgelöst wurden. Auch die psychische Belastung durch den stärker werdenden Termin- und Leistungsdruck hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen und führt dazu, dass viele Menschen berufsunfähig werden.

Den sogenannten „modernen Gesellschaftskrankheiten“ muss vorgebeugt werden, daher ist die Wunschvorsorge ein wichtiger Baustein des persönlichen Gesundheitsschutzes.

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge: Pflichten des Arztes

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, seinen Angestellten den Zugang zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ermöglichen. Auch der ausführende Arzt hat bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen: Er muss sich über die Verhältnisse am Arbeitsplatz seiner Patienten informieren und sich alle notwendigen Kenntnisse zur Beurteilung des spezifischen Erkrankungsrisikos aneignen.

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Nimmt er körperlich oder klinische Untersuchungen des Beschäftigten vor, ist zuerst zu überprüfen, ob sie notwendig sind. Die Untersuchungen darf er nur nach Zustimmung durch den Patienten vornehmen. Der Arzt unterliegt wie üblich der Schweigepflicht und darf gegenüber dem Arbeitgeber keine Aussagen zur Untersuchung des einzelnen Mitarbeiters machen.

Zieht der Arzt ein Biomonitoring in Erwägung, muss er den Patienten darüber aufklären und ihm mitteilen, dass dieses Vorgehen ein nötiger Bestandteil der Vorsorgemaßnahmen ist. Beim Biomonitoring handelt es sich um eine Überwachung der Körperfunktionen und –flüssigkeiten, welche durch verschiedene Analysen durchführbar ist.

Kommt der Arzt durch seine Untersuchungen zu dem Schluss, dass die Vorsorgemaßnahmen am Arbeitsplatz des Betreffenden nicht ausreichen, muss er den Arbeitgeber über die Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen in Kenntnis setzen. Möglich ist auch der Vorschlag zu alternativen Maßnahmen.

Der Arzt, der im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge tätig ist, muss die Bezeichnung „Arbeitsmediziner“ oder „Betriebsmediziner“ tragen und eine entsprechende Weiterbildung vorweisen. Außerdem darf er nicht gleichzeitig in der Position des Arbeitgebers stehen.

Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und ihre Weiterentwicklung

Für viele Arbeitsbereiche fehlen aktuelle Erkenntnisse aus der Arbeitsmedizin. Bezugnehmend auf die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge wurde ein Ausschuss für Arbeitsmedizin gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen diesbezüglichen Fragen beraten soll.

Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Länderbehörden, der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, außerdem gehören Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung dazu. Sie analysieren wissenschaftliche Erkenntnisse und werten diese in Bezug auf die Arbeitsmedizin aus.

Daraus resultieren Empfehlungen für die gesundheitliche Vorsorge in den Unternehmen. Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge wird ständig weiterentwickelt und komplettiert, wodurch sich Änderungen ergeben, die Unternehmen beachten müssen.

Novellierung der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Bis zur Novellierung der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, die am 30.11.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, gab es immer wieder Rechtsunsicherheiten in Bezug auf die geltenden Regelungen.

Die Änderungen sollten nun das Recht der Arbeitnehmer auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge sowie auf die informierte Selbstbestimmung stärken. Außerdem galt es, arbeitsmedizinische Untersuchungen von Eignungsuntersuchungen abzugrenzen.

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Eine Vorsorgeuntersuchung ist nach Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht mehr als solche zu bezeichnen, sondern trägt nur noch den Namen „Vorsorge“. Sie gilt als individuelle Arbeitsschutzmaßnahme und soll organisatorische und technische Maßnahmen ergänzen und unterstützen.

Besondere Bedeutung bekommt das ärztliche Beratungsgespräch, in dem die individuelle Gesundheitssituation beleuchtet wird. Arbeitnehmer sollen die Wechselwirkung zwischen ihrer Tätigkeit und ihrer Gesundheit besser vor Augen geführt bekommen.

Untersuchungen dürfen nur mit Einverständnis des Betreffenden durchgeführt werden.

Ergänzt wurde die Pflicht zur Untersuchung auf krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe, da viele davon bisher nicht in den Arbeitsplatzgrenzwerten definiert worden sind.

Eine Eignungsuntersuchung stützt sich nicht auf die rechtliche Grundlage der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Hierbei gilt es, herauszufinden, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der Stelle gewachsen ist und damit die Tätigkeitsanforderungen erfüllt.

Bestehen gesundheitliche Bedenken, darf er die Tätigkeit nicht mehr ausüben. Eignungsuntersuchungen sind von einer arbeitsmedizinischen Vorsorge getrennt durchzuführen.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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