Häufig wird die Vermietung von Unterkünften als Nebenerwerb genutzt, da sie eine gewinnbringende zweite Verdienstquelle darstellt. Bei der Vermietung von Wohnraum zur Kurzzeitmiete (bis 6 Monate), muss der Vermieter Steuern zahlen. Einnahmen aus der Vermietung von Unterkünften/Ferienwohnungen sind nach $ 4 Nr. 12 Abs. 2 umsatzsteuerpflichtig. Nach $ 12 II Nr. 2 des UStG. beträgt die Umsatzsteuer bei kurzfristiger Vermietung von Unterkünften 7%, dies gilt für die reine Beherbergung. Jegliche Leistungen, die ohne offensichtlichen Bezug zur Übernachtung, werden mit dem vollem Steuersatz von 19% versteuert.
Private oder gewerbliche Vermietung einer Unterkunft
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen gewerblichen und privaten Vermietern.
Solange der erwirtschaftete Umsatz des vorherigen Jahres nicht die Summe von 17.500 Euro überschreitet und der Vermieter
als Kleinunternehmer angemeldet ist, ist keine Umsatzsteuer fällig.
Die Summe wird dabei aus jeglichen generierten Einnahmen zusammengesetzt.
Sollten der Vermieter diese Summe überschreiten, gilt die die Vermietung als umsatzsteuerpflichtig.
Als gewerbliche Vermietung gilt, wenn die die Gewinnobergrenze von 24.500 Euro pro Jahr bei der Vermietung von Unterkünften überschritten wird.
Sollte diese Grenze mit einem hotelähnlichen Service überschritten werden sind Vermieter gewerbesteuerpflichtig, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen.
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.