Der Gastaufnahmevertrag im Detail
Ein großer Unterschied zum Mietvertrag besteht darin, dass es den Gastaufnahmevertrag in schriftlicher Form
selten gibt. Vergleichen Sie es wieder mit einer Buchung in einem Hotel: Reservieren Sie ein Zimmer für das
nächste Wochenende, fragen Sie beim Hotel telefonisch oder via E-Mail an – aber nicht in Form eines
ausgedruckten Vertrags.
Eine verbindliche Buchung eines Monteurzimmers/ einer Ferienwohnung ist erfolgt, wenn Sie etwa am Telefon
Ihre Zusage geben. Auch für den Fall, dass Gäste direkt zu Ihnen kommen und nach einem Zimmer fragen, ist
der Gastaufnahmevertrag geschlossen.
Wenn Sie möchten, können Sie trotzdem einen schriftlichen Vertrag aushändigen. Üblich ist dies aber nicht.
Insgesamt ist der Gastaufnahmevertrag als spezielle Erweiterung eines Mietvertrags zu verstehen. Das
Mietrecht besagt, dass wesentliche Elemente eines typischen Mietvertrags enthalten sind und um besondere
Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter ergänzt wird – wobei letzterer Begriff praktisch falsch
ist.
Denn: In einem Gastaufnahmevertrag treten Sie nicht als Vermieter auf, sondern als Gastwirt. Das hat
rechtliche Auswirkungen. Unter anderem „leiden“ Sie unter strengeren Haftungsregeln für Schäden.
Gleichzeitig bekommen Sie ein Hausrecht, was als Vermieter nicht der Fall ist.
Der Vertragsabschluss beim Gastaufnahmevertrag
Der Gastaufnahmevertrag ist schnell geschlossen: Stellt ein Gast eine Anfrage auf eine Reservierung für ein
Monteurzimmer, die anschließend von Ihnen bestätigt wird, ist der Vertrag geschlossen.
Wichtig ist, dass Sie die Reservierung akzeptieren und zusagen. Für eine Buchung alleine kann der potenzielle
Mieter nicht zur Kasse gebeten werden.
Diese Art des Vertragsabschlusses gilt auch, wenn noch keine weiteren Details über das zu vermietende Objekt
bekannt sind. Falls den Gästen das Monteurzimmer bei der ersten Besichtigung nicht gefällt, haben sie somit
keinen Anspruch auf die bereits entrichtete Miete.
Möchten Sie sich genauer über das Mietrecht beim Gastaufnahmevertrag informieren, hilft Ihnen das BGB in § 535 Inhalt und
Hauptpflichten des Mietvertrags.
Die meisten wichtigen Informationen finden Mieter nicht in einem gesonderten Vertrag vor, sondern in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unterkunft.
Wahrscheinlich gibt es auch eine Hausordnung, die der Mieter einzuhalten hat und die selbstverständlich für
jedes einzelne Monteurzimmer gilt. Auch eventuell wichtige Passagen – wie die Frage danach, was passiert,
wenn ein Mieter eine Reservierung storniert – sind in der Regel in den AGB zu finden.
Rechte und Pflichten im Gastaufnahmevertrag
Wie im klassischen Mietvertrag gibt es im Gastaufnahmevertrag zahlreiche Rechte und Pflichten beider Parteien, die es zu befolgen gilt.
Diese fallen unter anderem wie folgt aus:
- Pflichten und Rechte des Vermieters:
Bei der Vermietung des Monteurzimmers müssen Sie Ihren Gästen die Räumlichkeiten für den gesamten Zeitraum der Buchung zur Verfügung stellen.
Anders als bei einem Mietvertrag sieht das Mietrecht bei einem Gastaufnahmevertrag vor, dass Sie keinen Anspruch darauf haben, Ihre Gäste um einen Identitätsnachweis zu bitten. Ein Monteur könnte sich als Max Mustermann bei Ihnen einschreiben, aber in Wirklichkeit einen komplett anderen Namen haben.
Sie haben das Recht, den Empfang von Gästen in diesem Monteurzimmer zu untersagen. Es handelt sich nicht um einen einfachen Mietvertrag, der dem Mieter mehr oder weniger freie Hand über das Monteurzimmer gibt.
Allerdings haben Sie genauso das Recht, dies zu erlauben. Sie könnten also Ihre Zusage geben, dass der Mieter andere Personen auch für die Übernachtung in dem Monteurzimmer aufnimmt.
- Pflichten und Rechte des Mieters:
Grundsätzlich hat der Gast Meldepflicht bei Ihnen, und nicht andersrum. Taucht der Mieter nicht bei Ihnen auf, ist das nicht Ihr Problem.
Eine Buchung kann er nicht einfach stornieren. Ist eine Buchung nach dem genannten Schema erfolgt, aber der Mieter taucht nicht auf, muss er trotzdem den Mietpreis für das Monteurzimmer zahlen.
Abziehen davon müssen Sie Kosten, die Sie einsparen – etwa durch die Tatsache, dass Sie das Zimmer nicht reinigen und die Nebenkosten entfallen.
Der Mieter hat dafür meistens ein Rücktrittsrecht: Für eine kleine Anzahlung auf den letztendlichen Mietpreis bekommt der Gast die Möglichkeit, von der Buchung zurückzutreten. Den Mietpreis muss er dann nicht entrichten.
Ob ein Rücktrittsrecht existiert, liegt in Ihren Händen. Auch hier gilt: Da es keinen schriftlichen Vertrag gibt, wird das Rücktrittsrecht oft in den AGB statt im Mietrecht definiert. Mieter weisen Sie im Zweifelsfall auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin.
Falls es zu Mängeln kommt, deckt sich die Vorgehensweise im Gastaufnahmevertrag mit einem normalen Mietvertrag.
Das Hausrecht im Gastaufnahmevertrag
Eine Besonderheit ist das Hausrecht, das der Mieter durch einen Gastaufnahmevertrag akzeptiert. Dieses
besagt, dass Sie den Mieter bei unangemessenem Verhalten – salopp gesagt – rausschmeißen können. Allerdings
müssen hier triftige Gründe vorliegen.
Sie können einen Mieter nicht einfach aus dem Monteurzimmer vertreiben, weil es Ihnen so passt. Vielleicht
melden sich Gäste bei Ihnen, die für ein bereits belegtes Zimmer deutlich mehr Miete bezahlen würden. Die
dort bereits wohnenden Monteure könnten Sie trotzdem nicht auf die Straße setzen.
Das Hausrecht müssen Sie in einem gewissen Verhältnis anwenden. Es dient nicht dazu, Gäste nach Lust und
Laune in andere Zimmer zu verlagern oder komplett zu entlassen. Versuchen Sie es trotzdem, werden Sie
schnell mit Klagen und einem immens schlechten Image zu rechnen haben.
Daraus folgt, dass ein Gastaufnahmevertrag nicht einfach einseitig gekündigt werden kann – weder von Ihnen
noch von Ihrem Gast. Der Gast muss für die komplette zu Beginn vereinbarte Zeit im Monteurzimmer
bleiben.
Natürlich steht es ihm frei, einfach zu gehen und sich an einem anderen Ort aufzuhalten. Die Kosten für die
vereinbarte Mietdauer muss er gemäß Mietrecht aber dennoch entrichten.
Eine Ausnahme von dieser Regelung findet nur statt, wenn Sie dies in einem schriftlichen Vertrag vereinbart (selten) oder Sie in Ihren AGB eine entsprechende Klausel abgedruckt haben (häufiger).
In der Regel gibt es nur einen Grund für eine Beendigung eines Gastaufnahmevertrags: Den Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
In einem Gastaufnahmevertrag treten Sie nicht als Vermieter auf, sondern als Gastwirt. Unter anderem „leiden“ Sie damit unter strengeren Haftungsregeln für Schäden. Gleichzeitig bekommen Sie aber auch ein Hausrecht, was als Vermieter nicht der Fall ist. Der Gastaufnahmevertrag ist schnell geschlossen: Stellt ein Gast eine Anfrage auf eine Reservierung für ein Monteurzimmer, die anschließend von Ihnen bestätigt wird, ist der Vertrag geschlossen.
Der Gastaufnahmevertrag ist immer die richtige Wahl, wenn Sie nicht nur die Unterkunft bereitstellen, sondern auch weitere Leistungen erbringen. Dazu könnte die Reinigung der Wäsche oder die Instandhaltung des Zimmers zählen. - Ihre Gäste kümmern sich um die Reinigung, die Verpflegung und auch die Wäsche selbst? In diesem Fall ist ein simpler Mietvertrag die bessere Option, da Sie keine weiteren Leistungen erbringen.
Eine Option ist der Abschluss eines zusätzlichen Aufhebungsvertrags. Darin definieren beide Parteien, dass sie sich eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags wünschen. Die sofortige Kündigung des Mietvertrags ist im Mietrecht für Wohnungen, die über einen befristeten Zeitraum vermietet werden, nicht vorgesehen. Wenn der Mieter allerdings seine Pflichten verletzt, die er im Mietvertrag akzeptiert hat, können Sie las Vermieter den Vertrag kündigen.