Hier werden wir Ihnen aktuelle Informationen zu Lockerungen, Regelungen, Lockdowns, Verboten und weiterem zu Covid-19 zusammenfassen.
Hier finden Sie Vorlagen zu Covid19.
Unterkunft erfolgreich im Internet an Berufsreisende und Feriengäste vermieten.
* Entspricht den durchschnittlichen Kosten einer Unterkunft pro Woche bei voller Belegung.pro Woche *
27.03.2023
Stichtag zum 07. April 2023
Durch eine stabile Lage der Infektionswelle, fallen immer mehr Schutzmaßnahmen zu Covid-19. Zum 07. April 2023 werden alle Schutzmaßnahmen fallen gelassen.
Aktuell gelten noch folgende Maßnahmen bundesweit:
- FFP2-Maskenpflicht für Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens
01.03.2023
Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeheimen entfällt
Ab dem 01.03.2023 enfällt für Besucher von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen die Testpflicht. Somit ist nur noch das Tragen einer FFP2-Maske für einen Besuch verpflichtend.
02.02.2023
Maskenpflicht im Fernverkehr entfällt
Seit dem 2. Februar 2023 entfällt die Maskenpflicht für Reisende in Zügen und Bussen im öffentlichen Fernverkehr.
Ein deutlicher Rückgang des Infektionsgeschehen und keine Überlastung des Gesundheitssystems veranlasste die Bundesregierung am 25. Januar zu dieser Entscheidung.
29.03.2022
Drei Schritte bis zum „Freedom Day“ am 20. März 2022
Bund und Länder beschließen die fast vollständige Aufhebung aller Maßnahmen in der Corona-Pandemie. Stichtag ist der 20.März 2022.
In einem Drei-Stufen-Plan sollen die tiefgreifenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden.
Appelliert wird an die Eigenverantwortung der Bürger und Bürgerinnen.
Schritt 1 ab sofort
Für Geimpfte und Genesene sind private Treffen ohne Begrenzung der Teilnehmeranzahl wieder möglich.
Ungeimpfte dürfen sich bis 19. März 2022 mit eigenem Haushalt +
2 weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen.
Im Einzelhandel fallen die Zugangsbeschränkungen, die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken bleibt allerdings bestehen.
Schritt 2 ab 04. März 2022
In der Gastronomie und für Übernachtungsangebote gilt 3G.
Geimpfte, Genesene und Personen mit aktuellem Test erhalten demnach Zugang zu Gastronomie und Übernachtungsmöglichkeiten.
Diskotheken und Clubs öffnen mit 2G+.
Geimpfte, Genesene mit aktuellem Test sowie Geboosterte erhalten wieder Zutritt.
Für Großveranstaltungen gilt je nach Auslastung 2G – 2G+
Innenbereich max. 60 % Auslastung und max. 6000 Zuschauer
Außenbereich max 75 € Auslastung und max. 25.000 Zuschauer
Schritt 3 ab 20. März 2022
Strengere Schutzmaßnahmen enden weitgehendst.
Die Maskenpflicht in Innenräumen und Bus und Bahnen bleibt bestehen.
Es gelten weiterhin die AHA-Regeln.
Die Homeoffice-Pflicht endet.
15.02.2022
Gute Nachrichten für Geboosterte
Personen, die bereits ihre 3.Impfung mit Booster erhalten haben, sind
in allen Bundesländern, in denen 2G+ gilt, von der Testpflicht befreit.
Eine Ausnahme bildet lediglich das Bundesland NRW.
Je nach Bundesland erfolgt die Testbefreiung ab sofort bis 15 Tage nach der Booster-Impfung.
Bayern
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G+
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Hotline: 09131 6808-5101
Baden-Württemberg
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G+
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G+
- Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
- Hotline: 0711 904-39555
- Montag - Sonntag von 9:00 Uhr - 18:00 Uhr
Berlin
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G+
- Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
- Hotline: 030 9028-2828
- täglich von 8:00 Uhr – 20:00 Uhr
Brandenburg
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
- Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
- Hotline: 0331 8683-777
- Montag - Freitag von 9:00Uhr - 15:00 Uhr
Bremen
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
- Bürgertelefon 115
- Montag – Freitag von 7:00 Uhr – 18:00 Uhr
Hamburg
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G+
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G+
- Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
- Hotline: 040 428 284 000
Hessen
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
- Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
- Hotline: 0800 5554666
- täglich von 8:00 Uhr - 20:00 Uhr
Mecklenburg-Vorpommern
- Hotel/Unterkünfte: 2G+
- Kultur: Derzeit geschlossen
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G+
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
- Hotline: 0385 588 5888
- Montag - Donnerstag von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr - 15:00 Uhr,
Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr
Niedersachsen
- Hotel/Unterkünfte: 2G+
- Kultur: 2G+
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G+
- Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
- Hotline: 0511 4505555
- Montag - Donnerstag von 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Nordrhein-Westfalen
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
- Bürgertelefon der Landesregierung
- Hotline: 0211 9119 1001
- Montag - Freitag von 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Rheinland-Pfalz
- Hotel/Unterkünfte: 2G+
- Kultur: 2G+
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G+
- Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
- Hotline: 0800 575 81 00
- Montag - Donnerstag von 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Saarland
- Hotel/Unterkünfte: 2G+
- Kultur: 2G+
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G+
- Bürgertelefon des Sozialministeriums
- Hotline: 0351 564-5585
Sachsen
- Hotel/Unterkünfte: 2G (keine touristischen Übernachtungen)
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
Sachsen-Anhalt
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
Schleswig-Holstein
- Hotel/Unterkünfte: 2G+
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
- Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein
- Hotline: 0431 797 000 01
Thüringen
- Hotel/Unterkünfte: 2G
- Kultur: 2G
- ÖPNV: 3G
- Gastronomie: 2G
- Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz
- Hotline: 0361 57-3815099
02.12.2021
Corona-Gipfel: Bund und Länder verschärfen Corona-Regeln
2G-Regel für den Einzelhandel
Bundesweit soll die 2G-Regel für den Einzelhandel in Kraft treten.
Ergänzend kann auch auf 2G+ erhöht werden.
Ungeimpfte haben demnach nur noch Zutritt zu Geschäften des täglichen Bedarfs.
Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene
Darüber hinaus sollen Zusammenkünfte von Ungeimpften und Nicht-Genesenen auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt werden.
Impfkampagne – volle Fahrt voraus
Die Impfkampagne soll in ganz Deutschland Fahrt aufnehmen.
Geplant sind weitere 30 Millionen Corona-Impfungen bis Weihnachten.
Impfen sollen nun auch Zahnärzte und Apotheker sowie medizinische Pflegekräfte.
Rückkehr zur Maskenpflicht
Ab sofort gilt wieder Maskenpflicht an den Schulen.
Großveranstaltungen mit deutlich weniger Zuschauern möglich
Großveranstaltungen sollen künftig nur noch mit einer deutlich verringerten Zuschauerzahl von 30 - 50 Prozent der Platzkapazität, begrenzt auf maximal 15000 Zuschauer, genehmigt werden.
In Innenräumen sind höchstens 5000 Zuschauer erlaubt.
Voraussetzung ist auch hier die 2G-Regel sowie das Tragen medizinischer Masken.
Kein Feuerwerk an Silvester
Es gibt ein Versammlungsverbot an Silvester. Feuerwerk ist untersagt.
Impfpflicht ab Februar 2022 möglich
Ab Februar 2022 soll eine allgemeine Impfpflicht kommen.
19.11.2021
Aktuelle Corona-Schutzmaßnahmen
Die Ampel-Parteien legten gestern ein neues Infektionsschutzgesetz vor, das heute vom Bundesrat bestätigt wurde.
Vorgesehen ist ein 3-Stufenmodell abhängig von der Hospitalisierungsrate.
Liegt die Hospitalisierungsrate in einem Bundesland bei 3, ist der Zugang zu Gaststätten und Veranstaltungen nur für Genesene und Geimpfte (2G-Regel) möglich.
Bei einem Wert von 6, ist für Geimpfte und Genesene zusätzlich ein Antigenschnelltest nötig (2G+). Kontaktbeschränkungen soll es erst geben bei einem Wert von 9.
Momentan gelten flächendeckend 2G und 3G in Bussen, Bahnen und am Arbeitsplatz.
Die Home-Office-Pflicht wird wieder eingeführt.
Landesweite Schließungen von Geschäften, Kitas und Schulen soll es nicht mehr geben.
Aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes sind Beschränkungen von Übernachtungsmöglichkeiten, Schließungen von Restaurants und Reisen nicht mehr möglich.
Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen entscheiden die Bundesländer individuell.
18.11.2021
Bundestag beschließt neues Infektionsschutzgesetz
Der Bundestag hat mit der Mehrheit der Ampel-Parteien das neue Infektionsschutzgesetz gebilligt.
Am Arbeitsplatz sowie im öffentlichen Personenverkehr soll die 3G-Regel verpflichtend eingeführt werden.
Die Corona-Schutzmaßnahmen werden auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, mit dem neuen Gesetz endet die epidemische Notlage am 25. November 2021.
Damit können die Bundesländer keine generellen Schließungen von Gastronomie, Schulen und Geschäften mehr anordnen.
Der Bundesrat kann das Gesetz noch stoppen, Ministerpräsidenten der Union haben bislang keine Zustimmung signalisiert.
16.11.2021
Neue Corona-Regeln aufgrund steigender Inzidenzwerte
Aktuell werden Corona-Schutzverordnungen weiter verschärft.
Die einzelnen Bundesländer haben Hotlines für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger bezüglich der Corona-Schutzmaßnahmenverordnungen eingerichtet:
Bayern
Bei aktueller roter Krankenhaus-Ampel haben nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zutritt zu Gaststätten, Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben.
Ein alternativer PCR-Test reicht künftig nicht mehr aus.
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Hotline: 09131 6808-5101
Baden-Württemberg
Die rote Ampel tritt in Kraft, wenn der Wert 390 Covid-Patienten auf Intensivstationen zwei Tage in Folge erreicht hat.
Dann gilt landesweit die 2G-Regel (geimpft oder genesen).
In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel gilt in der Alarmstufe 3G ohne PCR-Testpflicht.
- Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
- Hotline: 0711 904-39555
- Montag - Sonntag von 9:00 Uhr - 18:00 Uhr
Berlin
Seit dem 15.11.2021 gilt die 2G-Regel, um Zutritt zu Restaurants, Hotels, Kinos, Theater, Zoo zu erhalten. Auch für den Friseurbesuch gilt ab sofort die 2G-Regel.
- Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
- Hotline: 030 9028-2828
- täglich von 8:00 Uhr – 20:00 Uhr
Brandenburg
Auch hier gilt ab sofort die 2G-Regel in Gaststätten, Hotels, Kinos, Theatern, Diskotheken, Clubs und Festivals.
Eine Ausnahme gibt es für unter 18-Jährige mit negativem Test und für die, die nicht geimpft werden können.
- Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
- Hotline: 0331 8683-777
- Montag - Freitag von 9:00Uhr - 15:00 Uhr
Bremen
In Bremen gilt seit Ende Oktober die bundesweit niedrigste Warnstufe 0. Hier gibt es momentan keine 3G-Regel in Innenräumen. Bei höheren Warnstufen kann die 2G-Regel optional angewendet werden.
- Bürgertelefon 115
- Montag – Freitag von 7:00 Uhr – 18:00 Uhr
Hamburg
In Hamburg gilt bereits seit August ein optionales 2G-Regelmodell.
Den Betreibern von Restaurants, Hotels, Kinos oder Bars, Friseuren, Einzelhandel bleibt es selbst überlassen, ob sie den Zugang auf Geimpfte und Genesene beschränken.
Alternativ gilt auch hier die 3G-Regel. Bei weiter steigenden Corona-Zahlen soll dann die 2G-Regel in Restaurants, Clubs und im Indoor-Freizeitsport gelten.
- Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
- Hotline: 040 428 284 000
Hessen
Zur Teilnahme an 3G-Veranstaltungen oder beim Betreten von vielen 3G-Einrichtungen müssen Personen einen aktuellen PCR-Test vorlegen.
Am Arbeitsplatz mit Kontakt zu externen Kunden gilt die 3G-Regel.
- Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
- Hotline: 0800 5554666
- täglich von 8:00 Uhr - 20:00 Uhr
Mecklenburg-Vorpommern
Für Städte und Landkreise gilt auch hier die 2G-Regel, sobald die die landeseigene Corona-Warnampel die Warnstufe „orange“ erreicht.
Ausgenommen von 2G sind Kinder unter 12 Jahren; für 12- bis 17-Jährige gilt das bis Jahresende. 7- bis 17-Jährige müssen aber einen tagesaktuellen Test vorlegen.
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit
- Hotline: 0385 588 5888
- Montag - Donnerstag von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr - 15:00 Uhr,
Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr
Niedersachsen
In Niedersachsen gilt bereits in vielen Bereichen die optionale 2G-Regel. Bei weiter steigenden Corona-Zahlen soll die 2G-Regel überarbeitet werden.
- Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
- Hotline: 0511 4505555
- Montag - Donnerstag von 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Nordrhein-Westfalen
Im bevölkerungsreichsten Bundesland mit rund 17,93 Millionen Einwohnern gilt lediglich die 3G-Regel.
Für Nichtgeimpfte sind Friseur- oder Kneipenbesuche nur mit einem gültigen PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Optional dürfen die Kommunen die 2G-Regeln anwenden.
Viele haben dies bereits für die Weihnachtsmärkte festgelegt.
- Bürgertelefon der Landesregierung
- Hotline: 0211 9119 1001
- Montag - Freitag von 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Rheinland-Pfalz
Hier gilt seit längerer Zeit die 2G+-Regel.
Die Zahl der zugelassenen, ungeimpften Menschen beschränkt und wird weiter reduziert, wenn etwa die Sieben-Tage-Inzidenz oder die Intensivstationen bestimmte Inzidenzwerte überschreiten.
In der Innengastronomie gelten momentan keine Maskenpflicht und kein Abstandsgebot. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum wurden aufgehoben.
- Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
- Hotline: 0800 575 81 00
- Montag - Donnerstag von 09:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Saarland
Hier gilt das „Saarland-Plus-Modell“.
Im Innenbereich gilt momentan die 3G-Regel. Bei steigendem Inzidenzwert soll hier künftig die 2G-Regel gelten, im Außenbereich die 3G-Regel.
- Bürgertelefon des Sozialministeriums
- Hotline: 0351 564-5585
Sachsen
Landesweite 2G-Regel und Schließungen; neue Regelungen ab 20.11. bis zum 12.12.2021
für Übernachtungen für Geschäftsreisende gilt 3G und Kontakterfassung; touristische Angebote sind untersagt.
Sachsen-Anhalt
Seit 22.11.2021 bis zum 15.12.2021 gilt 2G in Freizeit-Innenbereichen, in der Gastronomie.
in Beherbergungsbetrieben für geschäftliche Übernachtungen gilt 3G, dabei gilt: bei der Anreise muss ein Impf-, Test- oder Genesenennachweis vorgelegt werden; Test darf beim Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein
Schleswig-Holstein
Veranstaltungen im Innenbereich sind mit der 3G-Regel zulässig. Dann fällt die Maskenpflicht weg.
Beim Einkaufen, in Bussen und Bahnen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
Die 2G-Regel ist bereits im Gespräch.
- Bürgertelefon des Landes Schleswig-Holstein
- Hotline: 0431 797 000 01
Thüringen
In Thüringen sollen die Kommunen in der höchsten Corona-Warnstufe drei ein 2G oder 3G+-Modell einführen.
3G+ bedeutet: Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht einen negativen PCR-Test.
Die 2G-Regel soll kommen.
- Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz
- Hotline: 0361 57-3815099
02.11.2021
Neue Corona-Regeln für den Herbst
Bund und Länder haben über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie beraten.
Dies sind die neuesten einheitlichen Beschlüsse:
Wer ab dem 01. August 2021 nach Deutschland einreist und das 12 Lebensjahr erreicht hat, muss einen negativen Test vorlegen können.
Nachweispflicht für alle Einreisenden
Für alle Einreisenden über 12 Jahren gilt:
Bei Einreise nach Deutschland muss jeder Einreisende über einen Impfnachweis, Genesenen-Nachweis oder negativen
Testnachweis verfügen.
Vollständig Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen.
Ferner entfällt für Geimpfte und Genesene eine Quarantänepflicht, selbst wenn sie aus einem
Hochsicherheitsgebiet einreisen.
Die Bundespolizei sowie jede zuständige Behörde können die Vorlage des Nachweises bei Grenzüberquerung jederzeit
verlangen.
Flugreisende müssen vor Reiseantritt dem Beförderer einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
3G-Regel in bestimmten Innenräumen
Vorteile für vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete
Spätestens ab dem 23.August 2021 gilt bundesweit die einheitliche 3G-Regel, um sich in bestimmen Innenräumen
aufhalten zu dürfen. Der negative Antigen-Schnelltests darf nicht älter als 24 Stunden, der negative PCR-Test,
nicht älter als 48 Stunden sein.
Laut Beschluss kann die Regel ausgesetzt werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis "stabil" unter 35
liegt oder ein anderes Warnsystem eines Landes ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen anzeigt.
Die Maskenpflicht bleibt bestehen
Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften
Das Tragen medizinischer Schutzmasken (OP oder FFP2) beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt weiterhin vorgeschrieben.
Aus für Gratis-Tests zum 11.Oktober 2021
Ungeimpfte müssen Antigen-Schnelltest künftig selber zahlen
Ungeimpfte Bürger, die ein Impfangebot ablehnen, erhalten ab dem 11. Oktober keine kostenlosen Schnelltests mehr. Personen, die nicht geimpft werden können, sind von dieser Verordnung ausgenommen.
Selbstkosten für Corona-Tests
Der reguläre PCR-Test kann ab 40,00 € erworben werden, während ein Express-Test, je nach Anbieter, oftmals mit über 100,00 € veranschlagt wird.
Verlängerte Quarantänezeiten in Bayern
Ab dem 02.11.2021 gelten in Bundesland Bayern wieder verlängerte Quarantänezeiten für Personen, die in engem
Kontakt zu einem mit dem Coronavirus infizierten Menschen stehen.
Die betroffenen Personen müssen für mindestens 7 Tage in Quarantäne, können erst dann durch einen negativen PCR-
oder Antigenschnelltest, wieder am öffentlichen Leben teilnehmen.
In folgenden Bundesländern gilt die 2G-Regel als Option
- Niedersachsen
- Hamburg
- Berlin
- Mecklenburg-Vorpommern
- Sachsen-Anhalt
- Sachsen
- Hessen
- Thüringen
- In Rheinland-Pfalz gilt eine 2G-plus-Regelung
Geimpfte und Genesene haben keine Beschränkungen, außer Maskenpflicht und Abstandsregeln. Für Getestete gibt es weiterhin Beschränkungen. - Baden-Württemberg erlaubt 2G-Regel für Geimpfte und Genesene. Getestete Personen erhalten Zutritt zu Restaurants und Kulturveranstaltungen abhängig von einem Dreistufenplan. Je nach Verschärfung der Lage, die sich nach der Situation der Intensivbetten-Belegung richtet, erhalten Ungeimpfte keinen Zutritt.
- NRW – 2G-Regel gilt nicht landesweit, die 3G-Regel soll bestehen bleiben.
Vereinzelte 2-G-Regelungen sind möglich.
21.05.2021
Schrittweise Öffnungen für Touristen
Je nach Inzidenz können Sie in einigen Bundesländern als Vermieter Ihre Unterkunft auch wieder an Touristen vermieten.
Eine Übersicht finden Sie in unserem
aktualisierten Artikel über die einzelnen Bundesländer:
29.01.2021
Verordnungen der Bundesländer und Ausgangssperren
Die einzelnen Bundesländer haben verschiedenste Anforderungen an die Vermietung und
teilweise Ausgangssperren verhängt.
Wir haben in diesem Artikel eine Übersicht für Sie zusammengestellt:
06.01.2021
Vermietung im neuen Jahr
Viel hat sich nach unserem letzten Update nicht getan. Der Lockdown wird bundesweit bis mindestens
31.01.2021 verlängert. Die Einschränkungen Ihrer Vermietung bleiben bestehen.
Als Übersicht haben wir Ihnen unsere Hilfestellungen und Informationen hier zusammengestellt:
- COVID-19 Vorlagen für die Vermietung
- Wie Sie Ihre Unterkunft auf Gäste vorbereiten
- Informationen zu Beherbergungsverboten
- Gäste, die Sie während des Lockdowns unterbringen dürfen
Wir hoffen, dass wir alle zusammen gut durch die nächsten Monate kommen.
Ihr Team von Deutschland-Monteurzimmer.de
01.12.2020
Neue Corona-Grundverordnung in NRW
In Nordrhein-Westfalen tritt zum 01.12.2020 eine neue Corona-Grundverordnung in Kraft.
Es bleibt dabei, dass Sie eine Unterkunft nicht zu touristischen Zwecken vermieten dürfen.
Zu Quarantänepflichten oder ähnlichen Beschränkungen für Reisende konnten wir nichts finden.
Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Ordnungsamt.
23.11.2020
Keine Quarantänepflicht in NRW
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Corona-Einreiseverordnung für Nordrhein-Westfalen außer Kraft
gesetzt.
Im Moment ist somit die gesamte Verordnung nicht mehr anzuwenden.
Für Ihre Vermietung bedeutet dies, dass Ihre Gäste aus dem Ausland nun nicht mehr an eine Quarantäne gebunden
sind, auch ohne Corona-Test.
20.11.2020
Personen, an die Sie vermieten dürfen
Da zurzeit nicht an Touristen vermietet werden darf, fällt eine große Zielgruppe weg. Sie können Ihre Unterkunft aber weiterhin an bestimmte Personen vermieten. Dazu zählen nicht nur Berufsreisende, sondern auch Menschen, die aus medizinischen, familiären oder anderen triftigen Gründen verreisen müssen.
09.11.2020
Neue Vorlagen für Ihre Vermietung
In unseren Vorlagen finden Sie nun eine Registrierung, mit der Sie sich bestätigen lassen können, dass
Ihr Gast aus geschäftlichen, medizinischen oder anderen triftigen Gründen die Unterkunft bezieht.
Diese und viele weitere Vorlagen finden Sie hier oder bei unseren Vorlagen für Vermieter.
29.10.2020
Reisen in Deutschland: Was Vermieter wissen müssen
Weiter vermieten an Berufstätige und andere
Die Bundesregierung hat zum 02. bis 30. November zusätzliche Maßnahmen erlassen, die auch die Vermietung
betreffen.
So dürfen Sie Übernachtungen innerhalb von Deutschland „nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht
touristische Zwecke zur Verfügung“ stellen.
Im Bund-Länder-Beschluss steht „Übernachtungsangebote gibt es nur noch für notwendige, nicht touristische
Zwecke“. Alle Gäste, die aus geschäftlichen, medizinischen oder anderen triftigen Gründen reisen, können
Sie beherbergen. Wichtig ist, dass Sie in der Unterkunft auch die anderen Beschlüsse umsetzen.
Weitere Maßnahmen
Weiterhin werden Veranstaltungen, die zur Unterhaltung dienen, untersagt. Bars, Clubs und andere Gastronomiebetriebe bleiben bis Ende November geschlossen, können aber einen Abhol- und/oder Lieferdienst anbieten. Wichtige Dienstleistungen und Einzel- und Großhandel bleiben weiterhin, unter den bestehenden Hygienevorlagen, verfügbar.
Hilfen vom Staat
Der Bund will für Betriebe, Unternehmen etc. eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren. Dabei soll es
sowohl
neue Hilfen, für akut von dem Beschluss erfasste Betroffene, als auch eine Verlängerung und Verbesserung der
bestehenden Hilfen geben. Die „Überbrückungshilfe III“ tritt zeitgleich mit den neuen Maßnahmen in Kraft.
Externe Quelle:
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1
28.10.2020
Beherbergungsverbot fast überall außer Kraft
Neue Entwicklungen in Deutschland
Das Beherbergungsverbot ist nun in allen Bundesländern außer Hamburg nicht mehr in Kraft.
Es gibt noch viele unterschiedliche Regelungen, die Gäste aus dem Ausland betreffen.
Hier ist aber sehr ähnlich, dass diese entweder für eine bestimmte Zeit in Quarantäne müssen
oder sich mit einem negativen Testergebnis frei bewegen können.
Weitere Informationen finden Sie hier:
20.10.2020
Das Beherbergungsverbot
Situation in den Bundesländern
Liebe VermieterInnen,
das Beherbergungsverbot macht sicher vielen von Ihnen Sorgen. Wir haben die aktuellen Bestimmungen der einzelnen
Bundesländer für Sie hier aufgeführt.
Aktuelle Entwicklungen versuchen wir schnellstmöglich zu übernehmen.
Beherbergungsverbote der einzelnen Bundesländer
Stand: 20.10.2020
- Baden-Württemberg
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Bayern:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Berlin:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Brandenburg:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Bremen:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Hamburg:
Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. Es besteht für Reisende die Pflicht, schriftlich zu bestätigen, dass sie sich in den letzten 14 Tagen nicht in einem ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben. Falls doch, können sie mit einem negativen Corona-Test einreisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Reisen zu geschäftlichen Zwecken sind hiervon ausgenommen. - Hessen:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Mecklenburg-Vorpommern:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Niedersachsen:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Nordrhein-Westfalen:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Rheinland-Pfalz:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Saarland:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Sachsen:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Sachsen-Anhalt:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Schleswig-Holstein:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten. - Thüringen:
Kein Beherbergungsverbot für Reisen aus innerdeutschen Gebieten.
09.10.2020
Steigende Infektionszahlen in Deutschland
Aktuelles zu Risikogebieten und Beherbergung von Ihren Gästen
Liebe VermieterInnen,
es vergeht kein Tag, an dem man nicht von steigenden Infektionszahlen liest. Viele von Ihnen sind nun unsicher,
ob sich grundlegend etwas geändert hat und Sie weiterhin Gäste beherbergen dürfen.
Die gute Nachricht ist: Ja, Sie dürfen weiterhin, sowohl an private als auch an geschäftlich Reisende,
vermieten. Die schlechte Nachricht: Es gibt keine einheitliche Regelung, die für alle Bundesländer, Städte und
Landkreise gilt.
Wir bemühen uns, die Informationen aktuell zu halten und Ihnen die Situation zu erleichtern. Gleichzeitig bitten
wir Sie aber, sich im Zweifel immer bei Ihrem Bundesland oder Ihrer Stadt zu informieren, damit Sie keine
Schwierigkeiten bekommen.
Der aktuelle Stand
Gäste aus Risikogebieten dürfen Sie nur unter Einschränkungen beherbergen, zum Beispiel, wenn Ihnen ein
entsprechender Nachweis geliefert wird, dass die Person keine Infektion hat. Eine Ausnahme bilden hier
Geschäftsreisende, Gäste, die aus medizinischen Gründen anreisen, und alle, die einen „triftigen Grund“
vorweisen können, um bei Ihnen unterzukommen. Auch hier sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich.
Eine Übersicht: In Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen, Saarland,
Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen dürfen Sie keine Personen aus Risikogebieten
beherbergen, wenn Ihnen kein Nachweis, der höchstens 48 Stunden alt ist, geliefert wird, dass die Person
Corona-frei ist.
In Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, NRW und Thüringen sind vorerst keine Beherbergungsverbote für Gäste
aus Risikogebieten in Kraft. Hier sollten Sie aber auch immer wieder schauen, ob sich etwas geändert hat.
Meine Unterkunft ist in einem Risikogebiet
Wir haben keine Informationen gefunden, die Sie in der Vermietung einschränkt, sollte Ihre Unterkunft selbst in einem ausgewiesenen Risikogebiet liegen. Es liegt somit in Ihrem eigenen Ermessen. Auch hier sollten Sie sich bei Ihrer Stadt informieren.
Verstöße werden bestraft
Verstoßen Sie gegen die geltenden Auflagen, müssen Sie mit hohen Geldstrafen rechnen. In Bayern drohen z.B. bis zu 5000€ Strafe. Es sollte Ihnen bewusst sein, dass hier genau und gerne kontrolliert wird.
Wie Sie sich informieren können
Als VermieterInnen sind Sie in der Pflicht, sich entsprechend zu informieren. Wir verweisen weiterhin auf die
entsprechenden Verordnungen der einzelnen Bundesländer.
Ihre beste Anlaufstelle ist das zuständige Ordnungsamt. Die Mitarbeiter sind darin geschult, Ihnen die
benötigten Informationen zu liefern.
Um sich im Internet zu informieren, ist es am sinnvollsten, direkt bei Ihrer Stadt oder Ihrem Kreis zu schauen.
Den offiziellen Internetauftritt finden Sie in der Regel am besten, wenn Sie „Stadt/Kreis +
Stadtportal“ oder „offizielle Seite Stadt/Kreis“ im Internet suchen. Generell
finden
Sie die meisten Seiten als "www.stadtname.de" online.
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.
02.09.2020
Vermietung von Ferienwohnungen, Privatzimmern und Monteurzimmern während Corona
Hilfen und Vorlagen für VermieterInnen
Liebe VermieterInnen,
Viele von Ihnen melden sich bei uns, weil Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Unterkunft zurzeit ausgestattet sein
sollte und was Sie bei der Vermietung beachten müssen. Neben den Regelungen und Maßnahmen der Bundesländer gegen
die Corona-Pandemie gibt es grundlegende Dinge, die Sie umsetzen können.
Hierfür haben wir Ihnen eine Hilfestellung bereitgestellt. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Unterkunft
vorbereiten können und auf was Sie während einer laufenden Vermietung achten.
Kostenlose Vorlagen und Hinweisschilder
Alle Vorlagen, die wir für Sie dazu erstellt haben, finden Sie zudem gesammelt auf unserer Vorlagen-Seite:
Zu den VorlagenSollten Sie hierzu noch Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.
Ihr Team von Deutschland-Monteurzimmer.de
06.08.2020
Beherbergungsverbote und Risikogebiete
Worauf VermieterInnen achten
Die Beherbergung, auch zu touristischen Zwecken, ist in Deutschland trotz Coronavirus wieder gestattet. Es finden sich jedoch teilweise strikte Regelungen, die es Ihnen nicht leichter machen, Ihre Gäste unterzubringen.
Risikogebiete innerhalb Deutschlands
Wohl mit am kompliziertesten ist die Verordnung, dass Sie Gäste aus Risikogebieten nicht beherbergen dürfen. Risikogebiete sind wie folgt definiert: „Ein Land-, Stadtkreis oder eine kreisfreie Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem der Schwellenwert von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen (Coronavirus) pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) überschritten wurde.“
Das Robert Koch-Institut veröffentlicht hierzu tagesaktuelle Zahlen. Die Auswertungen basieren auf den übermittelten Meldedaten der Gesundheitsämter gemäß dem IfSG. Um zu prüfen, ob es sich um ein Risikogebiet handelt, können Sie diese Seite des RKI nutzen.
Beherbergungsverbote der Bundesländer
Die Bundesländer haben keine einheitlichen Bestimmungen bezüglich eines Beherbergungsverbotes. Die meisten Verordnungen bezüglich Corona sind aber sehr ähnlich. Um sicherzugehen empfehlen wir Ihnen, die jeweiligen Verordnungen Ihres Bundeslandes regelmäßig zu überprüfen.
Hinweise zum Infektionsschutz
Um sich und andere zu schützen gibt es, neben den bekannten Vorkehrungen (AHA = Abstand, Hygiene, Alltagsmaske), ein weniger bekanntes Mittel. So ist es wichtig Ihre Räumlichkeiten immer gut zu lüften. Haben Sie beispielsweise eine Lobby, in der sich unterschiedliche Personen auch schon mal für einen längeren Zeitraum befinden? Hier verhindern Sie mit einer guten Durchlüftung, dass sich Aerosole (kleinste Partikel der Atemluft) sammeln.
Das gilt selbstverständlich für alle Räume, in denen sich Personen aufhalten. Sie können Ihre Gäste dahingehend
sensibilisieren. So ist es für Sie auch sicherer eine Reinigung der Zimmer vorzunehmen, wenn die Bewohner
lüften, bevor Sie das Zimmer betreten. Sie sollten alle Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen nutzen.
Wichtig: Eine gute Durchlüftung ersetzt nicht die anderen Maßnahmen!
17.06.2020
Lockerungen der Corona-Maßnahmen
Was VermieterInnen jetzt wissen müssen
In Deutschland werden immer mehr Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 beschlossen. So dürfen nun alle Beherbergungsbetriebe wieder Touristen empfangen und auch die Gastronomie ist wieder geöffnet.
Konzepte der Bundesländer
Da es zwischen den Bundesländern die verschiedensten Konzepte gibt, informieren Sie sich am Besten direkt bei Ihrem Bundesland zu den bestehenden Maßnahmen.
Mehrwertsteuersenkung für Vermieter
Die geplante Mehrwertsteuersenkung ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 betrifft auch Sie als Vermieter. Denken Sie bei der Abrechnung daran. Aus 19% MwSt. werden ab Juli 16%. Leistungen, die mit 7% besteuert wurden, liegen dann bei 5%.
Als Vermieter von Deutschland-Monteurzimmer.de können Sie sich einloggen und Ihre Preise anpassen:
11.05.2020
Diskussion zu Öffnung von Hotel und Gastgewerbe
VermieterInnen begrüßen diese Entwicklung
Zurzeit dürfen Sie Ihre Monteurzimmer und Ferienwohnungen nur an Monteure und Geschäftsreisende vermieten. In den letzten Tagen wurde viel über die Öffnung des Hotel - und Gastgewerbes gesprochen. Einige Bundesländer nennen schon konkrete Tage, zu denen Unterkünfte auch wieder für Touristen zur Vermietung geöffnet werden dürfen.
Vermietung an Berufsreisende
Die Überlassung von Ferienwohnungen, Monteurzimmern und -unterkünften an Monteure, Handwerker und Geschäftsreisende bleibt gestattet und bietet weiterhin einen Ausgleich zu fehlenden Touristen. Auch Möglichkeiten, wie die Vermietung als Home-Office werden schon in Betracht gezogen.
Unterschiedliche Bestimmungen der Bundesländer
Mit den entsprechenden Maßnahmen und Einschränkungen können die meisten Vermieter mit ein wenig Aufwand ihre Unterkünfte problemlos vermieten. Da jedes Bundesland unterschiedliche Vorkehrungen treffen muss, informieren Sie sich über einzelne Bestimmungen direkt bei Ihrem Bundesland oder über www.bundesregierung.de.
Urlaub in Deutschland 2020
Daniel Günther, Ministerpräsident Schleswig-Holsteins sieht Corona gar als "Chance" für den Tourismus in Deutschland. Aufgrund von internationalen Reisebeschränkungen ist es gut möglich, dass ein großer Teil der geplanten Urlaubsreisen in Deutschland verbracht werden.
Deutschland ist ein beliebtes Reiseziel und hat auch Einheimischen sehr viel neues und unentdecktes zu bieten.
23.04.2020
Neue Bestimmungen der Regierung
Für Vermieter ändert sich nichts
Liebe VermieterInnen,
aufgrund der aktuellen Nachrichten, informieren wir Sie erneut zu den Maßnahmen der Regierung und Ihren
Möglichkeiten, in der aktuellen Situation Ihre Unterkunft zu vermieten.
Die Bundesregierung hat neue Bestimmungen zur gegenwärtigen Situation erlassen. Demnach sollen einige Maßnahmen gelockert werden, andere wurden verlängert.
Keine neuen Bestimmungen zur Vermietung
Zu der Vermietung gibt es bislang noch keine neuen Bestimmungen. Die momentanen Regelungen treffen weiterhin zu. So dürfen Sie immer noch an Personen vermieten, die aus beruflichen Gründen eine Unterkunft benötigen.So schreibt zum Beispiel das Bundesland Bayern: "Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen."
Geschäfte - Schulen - Veranstaltungen
- Ab Monatag sollen Geschäfte, die kleiner als 800 Quadratmeter groß sind, wieder öffnen dürfen.
- Unabhängig von der Größe, dürfen auch Autohäuser und Bibliotheken wieder Besucher empfangen.
- Erste Schulen sollen ab dem 04. Mai wieder öffnen. So plant es die Regierung.
Hierbei müssen alle die Hygiene- und Abstandsbestimmungen natürlich strikt einhalten. Hilfreiche Downloads hierzu und weitere Informationen erhalten Sie hier.
Hilfen und DownloadsDie bestehenden Kontaktbeschränkungen sollen bis zum 03.05.2020 verlängert werden und Großveranstaltung sollen bis zum 31.08.2020 nicht stattfinden dürfen.
Vermietung als Home-Office
Einige Anbieter vermieten Ihre Zimmer als Home-Office, um Verluste zu vermeiden.
Für ein paar Stunden können hier Angestellte in Ruhe ihren Aufgaben nachkommen. Um dies zu ermöglichen sollten
Sie auf jeden Fall einen kostenfreien Internetzugang anbieten.
Bundesregierung vorsichtig
Die Regierung betont, dass sie weiterhin mit Vorsicht agiert. So atmen kleinere Einzelhändler jetzt vielleicht erstmal auf, da sie wieder öffnen können. Restaurants sollen allerdings weiter keine Gäste empfangen dürfen.
Maskenpflicht in allen Bundesländern
Alle Bundesländer führen eine Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und oft auch im Einzelhandel ein:
- Baden-Württemberg seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Bayern seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Berlin seit 27.04.
nur ÖPNV - Brandenburg seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Bremen seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Hamburg seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte, Märkte - Hessen seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Mecklenburg-Vorpommern seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Niedersachsen seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Nordrhein-Westfalen seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Rheinland-Pfalz seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Saarland seit 27.04.
ÖPNV und Geschäfte - Sachsen seit 20.04.
ÖPNV und Geschäfte - Sachsen-Anhalt seit 23.04.
ÖPNV und Geschäfte - Schleswig-Holstein seit 29.04.
ÖPNV und Geschäfte - Thüringen seit 24.04.
ÖPNV und Geschäfte
Zur Not kann es auch ein dichter Schal oder Tuch sein.
31.03.2020
Straßenbau als Konjunktur-Lokomotive
Liebe VermieterInnen,
aufgrund der aktuellen COVID-19-Situation wenden wir uns heute erneut an Sie, um Sie über Ihre bestehenden
Vermietungsmöglichkeiten zu informieren und Unklarheiten auszuräumen.
In der aktuellen Lage ist die richtige Handhygiene sehr wichtig. Laden Sie unsere kostenlose Vorlage zum Ausdrucken herunter und legen Sie diese gut sichbar in Ihrer Unterkunft aus.
Jetzt Vorlage runterladen Weitere VorlagenSie dürfen vermieten
Weiterhin gilt: Sie dürfen Ihre Unterkünfte uneingeschränkt an Monteure, Handwerker und Geschäftsreisende vermieten! Dies haben alle Bundesländer übereinstimmend beschlossen.Ausfall von privaten Gästen durch Berufsreisende und Monteure kompensieren
Auch in der momentanen Situation werden Ihre
Unterkünfte dringend benötigt.
Nach wie vor suchen viele Handwerker, Monteure und Bauarbeiter eine Unterkunft. Hinzu kommt eine große Zahl neu
eingestellter Mitarbeiter bei Unternehmen im Online-Handel, der momentan immer stärker genutzt wird.
Stellen Sie Ihre Vermietung auf Berufsreisende und Monteure um
Arbeiter brauchen weiterhin Zimmer. Die Erntezeit für Spargel und Erdbeeren beginnt, für die jetzt im Inland unzählige Helfer gesucht werden. Auch diese Personen benötigen saubere Unterkünfte.
Die meisten Baustellen in Betrieb
Laut Hauptverband der Deutschen Bauindustrie wird bundesweit auf vielen Baustellen weiterhin gebaut. Etwa drei Viertel aller Unternehmen können ihren Arbeiten weitestgehend normal nachgehen. Dies funtioniert aber nur, wenn die Arbeiter eine Möglichkeit zur Übernachtung haben.
In Baden-Württemberg sind laut Markus Reichl, Verband der Bauwirtschaft für Verkehrswege und Tiefbau, 98 Prozent
der Baustellen im Land noch offen. (30.03.2020)
Mehr als eine Milliarde Euro sollen 2020 alleine in den Straßenbau im Südwesten fließen.
Laut dem Landesbetrieb Mobilität laufen auch in Rheinland-Pfalz die Baustellen überwiegend normal weiter, ebenso
in Nordrhein-Westfalen und in vielen anderen Bundesländern.
Vermieter sind gefragt
Damit das so bleibt, sind auch Sie als Vermieter gefragt.Stellen Sie sicher, dass die notwendigen Vorkehrungen zur Hygiene eingehalten werden.
Schützen Sie sich und Ihre Mieter.
Merkblatt / Aushang: Schutz vor COVID-19
Sichern Sie sich mit unseren Vorlagen ab
Lassen Sie außerdem jeden Ihrer Gäste einen Meldeschein mit seinen privaten Daten,
Personalausweis/Reisepass sowie der Firmenanschrift ausfüllen.
So stellen Sie sicher, dass Sie ausschließlich an nicht touristische Gäste vermietet haben.
Aktualisieren Sie Ihre Mietverträge und fügen Sie ausdrücklich Ihre aktuellen Vermietungskonditionen ein, damit
es bei eventuellen, vorzeitigen Abreisewünschen Ihrer Gäste keine Probleme gibt.
Vorlage Meldeschein
Aktuelle Informationen aller Bundesländer
Zu Ihrer Information und Absicherung finden Sie hier noch einmal die entsprechenden Links des DEHOGA:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
20.03.2020
Handwerker in Deutschland halten die Stellung!
Aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation wenden wir uns heute an Sie mit einer guten Nachricht. Ihre Vermietungen sind nicht nur weiterhin gestattet und sehr gefragt, sondern mehr denn je benötigt.
Geschäftliche Reisen nicht von Verordnungen betroffen
Generell gilt: „Die Vermietung von Monteurwohnungen an Geschäftsreisende und Handwerker ist weiterhin erlaubt.“ (Deutscher Tourismusverband Coronavirus-Information für Gastgeber, Stand 19.3.2020)Nach wie vor benötigen viele Handwerker, Monteure und Bauarbeiter eine Unterkunft. Hinzu kommt eine große Zahl neu eingestellter Mitarbeiter bei Unternehmen im Online-Handel, der momentan stärker genutzt wird. Zudem beginnt die Erntezeit für Spargel und Erdbeeren, für die im Inland Helfer gesucht werden. Auch diese Personen benötigen Unterkünfte.
Beschäftigte in der Baubranche suchen Unterkünfte
Vor allem jedoch, wie die Gewerkschaft IG Bau betont, erweist sich die Baubranche in der jetzigen Situation als
Stabilitätsanker der Konjunktur. Selbst das stark von COVID-19 betroffene Bundesland NRW blickt hier positiv in
die Zukunft.
So lässt die Direktorin von Straßen.NRW, Frau Elfriede Sauerwein-Braksiek verlauten: „Derzeit laufen noch alle
unsere Baustellen, und das soll auch so bleiben“. Der Verkehr habe um 20% abgenommen, deshalb könnten die
Arbeiter jetzt gut Straßen reparieren und dabei vor Ort einen Mindestabstand untereinander einhalten (Tag 24,
Köln, Update 19.03.2020).
Hilfen für Vermieter
Selbstverständlich müssen Sie bei der Wohnungs- oder Zimmervermietung alle Hygienevorschriften
und Regeln beachten, um Menschen zu schützen und weitere Ansteckungen zu vermeiden. Nachstehend
finden Sie auf unserem Merkblatt hierzu nützliche Tipps.
Merkblatt / Aushang: Schutz vor
COVID-19
Trotz Beschränkungen können Sie weiterhin an Berufsreisende und Monteure vermieten. Vorbereitende Maßnahmen zum Infektionsschutz erfahren Sie hier.
Sorgen Sie für Abstand und halten Sie die Hygienevorschriften ein.
Besonders in den gemeinschaftlich genutzten Räumen ist es nicht einfach. Sie können die
Personenzahl einschränken (z.B. nur 2 Personen gleichzeitig in der Küche) und im Essbereich
weniger Stühle aufstellen.
Wir empfehlen zudem eine Einzelstellung der Betten.
Reinigung der Zimmer, Verkürzung der Reinigungsabstände.
Stellen Sie folgende Hygieneartikel zur Verfügung:
Seife
Desinfektionsmittel
Papiertücher
Handtücher
Nein, Sie können Ihren Mietern aber als Service welche anbieten, da in allen Bundesländern eine Maskenpflicht für öffentliche Verkehrsmittel und zum Einkaufen verordnet wurde.
Wir empfehlen die Klärung organisatorischer und vertraglicher Angelegenheiten wie Mietvertrag, Kaution, Endreinigung etc. per E-Mail oder am Telefon. Auch für die Schlüsselübergabe gibt es verschiedene Lösungsvorschläge.