Corona-Verordnungen der Bundesländer
Informationen zu Vermietung bei Lockerungen und zu Ausgangssperren

von Deutschland-monteurzimmer.de | Lesedauer: 5 Minuten

Verschiedene Regelungen zu Öffnungen für touristische Vermietung können verwirren. Wir geben Ihnen einen Überblick über die bestehenden Maßnahmen.

Corona-Verordnungen der Bundesländer

Übernachtungen

Die Beherbergung von Reisenden - sowohl von Berufsreisenden als auch von Privatgästen - ist in allen Bundesländern wieder gestattet, sofern Sie die jeweiligen Hygienemaßnahmen befolgen.

Für touristische Übernachtungen sollten Sie die Inzidenz in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis immer beachten und im Zweifel bei Ihrer zuständigen Behörde nachfragen.


Aktuelle Übersicht über Corona-Regelungen und Informationen

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Baden-Württemberg

Ein Hygienekonzept ist für das Betreiben eines Beherbergungsbetriebs notwendig. Außerdem müssen Sie eine Kontaktdatennachverfolgung Ihrer Gäste sicherstellen.

Bei einer Inzidenz von maximal 35 dürfen Sie Gäste ohne Beschränkungen berherbergen. Ab einer Inzidenz von 35 oder höher ist bei Anreise ein negativer Test vorzulegen. Dieser muss alle drei Tage erneuert werden. Für geimpfte oder genesene Gäste ist kein Test erforderlich.

Update am 19.04.2024

Die rote Ampel tritt in Kraft, wenn der Wert 390 Covid-Patienten auf Intensivstationen zwei Tage in Folge erreicht hat. Dann gilt landesweit die 2G-Regel (geimpft oder genesen).
In öffentlichen Verkehrsmitteln und im Einzelhandel gilt in der Alarmstufe 3G ohne PCR-Testpflicht.

Zur Verordnung von Baden-Württemberg

Bayern

Übernachtungen für Touristen sind möglich, wenn Sie als Vermieter ein entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept erstellen und bei Bedarf vorlegen können. Außerdem müssen Sie die Kontaktdaten Ihrer Gäste erheben.

Unabhängig von der Inzidenz muss bei Anreise ein negativer Testnachweis vorgelegt werden.

In Städten und Landkreisen mit einer Inzidenz von 50 oder höher muss außerdem alle 48 Stunden ein Test erbracht werden.

Für Personal mit Gastkontakt gilt Maskenpflicht.

Update am 19.04.2024

Bei aktueller roter Krankenhaus-Ampel haben nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zutritt zu Gaststätten, Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben.
Ein alternativer PCR-Test reicht künftig nicht mehr aus.

Zur Verordnung von Bayern

Berlin

Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen sind genehmigt. Sie müssen vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung bei Ihren Gästen erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personendaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste müssen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen.

Seit dem 11. Juni sind touristische Angebote wieder gestattet.

Update am 19.04.2024

Seit dem 15.11.2021 gilt die 2G-Regel, um Zutritt zu Restaurants, Hotels, Kinos, Theater, Zoo zu erhalten. Auch für den Friseurbesuch gilt ab sofort die 2G-Regel.

Zur Verordnung von Berlin

Brandenburg

Übernachtungen dürfen Sie unabhängig von der Betriebsform auch an Touristen vermieten. Diese dürfen keine Symptome zeigen und müssen einen negativen Test vorweisen.
Die Unterkunft muss über eigene sanitäre Anlagen verfügen.

Update am 19.04.2024

Auch hier gilt ab sofort die 2G-Regel in Gaststätten, Hotels, Kinos, Theatern, Diskotheken, Clubs und Festivals.
Eine Ausnahme gibt es für unter 18-Jährige mit negativem Test und für die, die nicht geimpft werden können.

Zur Verordnung von Brandenburg

Bremen

Der Betrieb von Beherbergungsstätten und Hotels für touristischen Zwecke ist uneingeschränkt erlaubt.

Update am 19.04.2024

In Bremen gilt seit Ende Oktober die bundesweit niedrigste Warnstufe 0. Hier gibt es momentan keine 3G-Regel in Innenräumen.
Bei höheren Warnstufen kann die 2G-Regel optional angewendet werden.

Zur Verordnung von Bremen

Hamburg

Die Übernachtung von Touristen in Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und vergleichbarem ist mit folgenden Vorgaben genehmigt:
Es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben Maske in Gemeinschaftsräumen, Abstände, Reinigung etc. Dazu müssen Sie ein Schutzkonzept erstellen, in dem Sie geeignete personelle, technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung darlegen.

Die Kontaktdaten der Gäste erheben Sie wie gewohnt. Es gilt die Testpflicht bei Anreise und alle 72 Stunden oder ein Impf- oder Genesenennachweis.

Update am 19.04.2024

In Hamburg gilt bereits seit August ein optionales 2G-Regelmodell.
Den Betreibern von Restaurants, Hotels, Kinos oder Bars, Friseuren, Einzelhandel bleibt es selbst überlassen, ob sie den Zugang auf Geimpfte und Genesene beschränken.
Alternativ gilt auch hier die 3G-Regel. Bei weiter steigenden Corona-Zahlen soll dann die 2G-Regel in Restaurants, Clubs und im Indoor-Freizeitsport gelten.

Zur Verordnung von Hamburg

Hessen

In Hessen ist die Beherbergung aller Gäste erlaubt.

Ihre Gäste müssen vor Anreise und einmal pro Woche ein negatives Testergebnis vorlegen. Außerdem müssen Sie eine Kontaktdatennachverfolgung sicher stellen und ein Hygienekonzept für Ihre Unterkunft erstellen.

Update am 19.04.2024

Zur Teilnahme an 3G-Veranstaltungen oder beim Betreten von vielen 3G-Einrichtungen müssen Personen einen aktuellen PCR-Test vorlegen.
Am Arbeitsplatz mit Kontakt zu externen Kunden gilt die 3G-Regel.

Zur Verordnung von Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Die touristische Beherbergung von Gästen ist in Mecklenburg-Vorpommern wieder erlaubt. In gemeinsam genutzten Bereichen gilt die Maskenpflicht.

Ein Hygienekonzept und die Kontaktdatenerfassung Ihrer Gäste ist obligatorisch.

Die Gäste müssen für die Nutzung Ihrer Unterkunft einen negativen Test vorlegen.

Update am 19.04.2024

Für Städte und Landkreise gilt auch hier die 2G-Regel, sobald die die landeseigene Corona-Warnampel die Warnstufe „orange“ erreicht.
Ausgenommen von 2G sind Kinder unter 12 Jahren; für 12- bis 17-Jährige gilt das bis Jahresende. 7- bis 17-Jährige müssen aber einen tagesaktuellen Test vorlegen.

Zur Verordnung von Mecklenburg-Vorpommern (PDF)

Niedersachsen

Sofern Sie ein Hygienekonzept für Ihre Unterkunft haben, sind touristische Angebote zulässig. Ihre Gäste müssen getestet, geimpft oder genesen sein. Bei einer Übernachtung aus notwendigen Zwecken, beispielsweise bei einer Dienst- oder Geschäftsreise entfällt diese Regelung.

Bei einer Inzidenz von über 35 gelten besondere Anforderungen:
Bis zu einer Inzidenz von 50 dürfen Sie nur eine maximale Auslasung von 80% zulassen.

Update am 19.04.2024

In Niedersachsen gilt bereits in vielen Bereichen die optionale 2G-Regel. Bei weiter steigenden Corona-Zahlen soll die 2G-Regel überarbeitet werden.

Zur Verordnung von Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gelten je nach Inzidenz unterschiedliche Regelungen.

Inzidenzstufe 3 (Inzidenz von über 50): Nur Übernachtungen für Berufsreisende sind gestattet. Eine Kontaktdatenerfassung ist obligatorisch. Touristische Übernachtungen sind für Selbstversorger - oder in Betrieben wie Hotels mit maximal Frühstück - , Vorlage eines negativen Tests und Kontaktdatenerfassung erlaubt.

Inzidenzstufe 2 (Inzidenz von über 35, aber unter 50): Die Regeln sind die gleichen wie für Inzidenzstufe 3, allerdings ist eine volle gastronomische Versorgung touristischer Gäste erlaubt.

Inzidenzstufe 0 (Inzidenz unter 10): Die Kontaktdatenerfassung bleibt bestehen, aber ein Test ist nur noch bei Gästen aus einem Inzidenzgebiet mit einem Wert von über 10 notwendig.

Update am 19.04.2024

Im bevölkerungsreichsten Bundesland mit rund 17,93 Millionen Einwohnern gilt lediglich die 3G-Regel.
Für Nichtgeimpfte sind Friseur- oder Kneipenbesuche nur mit einem gültigen PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Optional dürfen die Kommunen die 2G-Regeln anwenden. Viele haben dies bereits für die Weihnachtsmärkte festgelegt.

Zur Verordnung von Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Sofern Sie für Ihre Unterkunft ein Hygienekonzept erstellen und Kontaktdatenerfassung sicherstellen, dürfen Sie alle Gäste aus allen Gründen beherbergen.

Ihre Gäste müssen bei Ankunft einen Negativtest vorweisen.

In Ihrer Unterkunft gilt eine Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen Bereichen.

Update am 19.04.2024

Hier gilt seit längerer Zeit die 2G-plus- Regel.
Die Zahl der zugelassenen, ungeimpften Menschen beschränkt und wird weiter reduziert, wenn etwa die Sieben-Tage-Inzidenz oder die Intensivstationen bestimmte Inzidenzwerte überschreiten. In der Innengastronomie gelten momentan keine Maskenpflicht und kein Abstandsgebot. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum wurden aufgehoben.

Zur Verordnung von Rheinland-Pfalz

Saarland

Die Unterbringung von Gästen, die aus beruflichen oder touristischen Gründen anreisen, ist gestattet. Sie benötigen nur ein Hygienekonzept und müssen die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen sicherstellen.

Für Ihre Gäste besteht eine Testpflicht - es sei denn, sie reisen aus beruflichen oder unabweisbaren persönlichen Gründen an.

Update am 19.04.2024

Hier gilt das „Saarland-Plus-Modell“.
Im Innenbereich gilt momentan die 3G-Regel. Bei steigendem Inzidenzwert soll hier künftig die 2G-Regel gelten, im Außenbereich die 3G-Regel.

Zur Verordnung vom Saarland

Sachsen

Bei einer Inzidenz von über 100 sind Übernachtungsangebote untersagt. Nicht-touristische Gäste dürfen Sie aber unterbringen, wenn Sie über ein Hygienekonzept verfügen und eine Kontaktdatennachverfolgung sicherstellen können.

Ist die Inzidenz auf unter 100 gesunken, dürfen Sie auch wieder touristische Gäste beherbergen. Kontaktdatenerfassung und Hygienekonzept sind immer noch erforderlich. Außerdem müssen Ihre Gäste einen negativen Test vorlegen können.

Wenn die Inzidenz auf unter 35 gesunken ist, entfällt die Testpflicht.

Update an 19.04.2024

Landesweite 2G-Regel und Schließungen; neue Regelungen ab 20.11. bis zum 12.12.2021
für Übernachtungen für Geschäftsreisende gilt 3G und Kontakterfassung; touristische Angebote sind untersagt.

Zur Verordnung von Sachsen

Sachsen-Anhalt

Die Vermietung - auch an Touristen - ist zulässig, wenn Sie die Hygieneregeln nach Verordnung einhalten und Sie die Unterkunft vorher gründlich reinigen, dies in einem Reinigungsprotokoll dokumentieren und vier Wochen aufbewahren.

Der Nachweis Ihrer privaten Gäste zu Beginn des Nutzungsverhältnisses einer Impfung oder Genesung bzw. eines negativen Tests sind obligatorisch. Für Berufsreisende gilt diese Nachweispflicht nicht.

Update am 03.12.2021

Seit 22.11.2021 bis zum 15.12.2021 gilt 2G in Freizeit-Innenbereichen, in der Gastronomie.

in Beherbergungsbetrieben für geschäftliche Übernachtungen gilt 3G, dabei gilt: bei der Anreise muss ein Impf-, Test- oder Genesenennachweis vorgelegt werden; Test darf beim Schnelltest nicht älter als 24 Stunden und bei PCR-Test nicht älter als 48 Stunden sein

Zur Verordnung von Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Sie dürfen Ihre Unterkunft sowohl für berufliche als auch für private Übernachtungen vermieten. Ihre Gäste müssen einen Test mitbringen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Zusätzlich muss alle 72 Stunden ein neuer Test vorgelegt werden. Für Geimpfte oder Genese gilt diese Regelung nicht.

Beachten Sie, dass Ihr Personal in Bereichen mit Gastkontakt getestet, geimpft oder genesen sein muss.

Update am 19.04.2024

Veranstaltungen im Innenbereich sind mit der 3G-Regel zulässig. Dann fällt die Maskenpflicht weg. Beim Einkaufen, in Bussen und Bahnen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Die 2G-Regel ist bereits im Gespräch.

Zur Verordnung von Schleswig-Holstein

Thüringen

Die derzeit einzige Anforderung für eine Beherbergung in Thüringen ist, dass Sie die Kontaktdaten Ihrer Gäste erfassen.

Update am 19.04.2024

In Thüringen sollen die Kommunen in der höchsten Corona-Warnstufe drei ein 2G oder 3G-plus-Modell einführen.
3G plus bedeutet: Wer nicht geimpft oder genesen ist, braucht einen negativen PCR-Test.
Die 2G-Regel soll kommen.

Zur Verordnung von Thüringen

INFO: Bitte beachten Sie, dass wir die Informationen nach bestem Wissen recherchiert haben, aber nicht für die Richtigkeit und Aktualität garantieren können. Bei Zweifeln fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Stadt oder Ihrem Landkreis nach. Das Ordnungsamt ist in diesem Fall meist der richtige Ansprechpartner.

Hinweis: Dieser Artikel dient als allgemeiner Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder aktuelle Rechtslage. Bitte konsultieren Sie immer einen Fachanwalt oder Steuerberater für individuelle Fragen.
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