Viele Bundesländer haben Ausgangssperren verhängt oder stellen zusätzliche Anforderungen an die Vermietung von Unterkünften. Wir geben Ihnen einen Überblick über die bestehenden Maßnahmen.

Ausgangssperren
Generell gilt, dass Sie zur Ausübung Ihrer Arbeit auch eine Ausgangssperre ignorieren können. Bereiten Sie sich
jedoch darauf vor, dass Sie gegebenenfalls dem Ordnungsamt oder der Polizei glaubhaft vermitteln müssen, dass es
sich um einen triftigen Grund handelt.
Ihre Gäste sollten Sie auf Ausgangssperren in jedem Fall hinweisen. Wenn diese zu spät einreisen, ist es meist
genehmigt, solange sie sich direkt in die Unterkunft begeben. Auch hier muss bei möglichen Kontrollen der Grund
plausibel erklärt werden können. Da es sich in der Regel um berufliche Reisen handelt, sollte es kein größeres
Problem darstellen.
Übernachtungen
Die Beherbergung von Geschäftsreisenden und anderen Gästen mit triftigen Gründen für eine Reise ist in allen Bundesländern gestattet, sofern Sie die jeweiligen Hygienemaßnahmen befolgen.
Gäste, die Sie während des Lockdowns unterbringen dürfen
Baden-Württemberg
Beherbergungsbetriebe dürfen für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen
genutzt werden.
Bei Ausgangssperren dürfen Sie Ihre Wohnung zur Ausübung Ihres Berufes verlassen.
Bayern
Beherbergungen dürfen Sie nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur
Verfügungstellen.
Bei der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke greift die
Ausgangssperre nicht.
Berlin
Für den Weg zur Arbeit oder jegliche berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten entfällt die Ausgangssperre.
Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen sind genehmigt. Sie
müssen vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung bei Ihren Gästen erfragen und diesen zusammen mit den
erfassten Personendaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste müssen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen.
Brandenburg
Zu triftigen Gründen, die Ausgangssperre zu ignorieren hat die Landesregierung von Brandenburg unter anderem
Behördengänge, die Betreuung pflegebedürftiger Personen oder den Besuch von Ehe- oder Lebenspartnern genannt. Auch
hier sollte die Ausübung von Ihrer Arbeit zählen.
Übernachtungen dürfen Sie unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken zur
Verfügung stellen.
Bremen
Zu gültigen Ausganssperren konnten wir nichts finden.
Der Betrieb von Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste bleibt erlaubt.
Zulässig bleibt die Beherbergung von Personen, soweit es Übernachtungen betrifft, für die eine Tourismusabgabe nicht
erhoben wird oder, die beim Beherbergungsbetrieb eine eidesstattliche Versicherung hinterlegen, dass ihre
Beherbergung nicht aus einem touristischen Anlass erfolgt.
Hamburg
Zu gültigen Ausganssperren konnten wir nichts finden.
Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren
Einrichtungen dürfen nur für die folgenden Aufenthaltszwecke bereitgestellt werden:
- berufliche veranlasste Aufenthalte
- medizinisch veranlasste Aufenthalte
- zwingend sozial-ethisch veranlasste Aufenthalte
Hessen
Mit gewichtigen Gründen, wie berufliche Erfordernisse, dürfen Sie die Ausgangssperre umgehen.
In Hessen sind Dienstreisen erlaubt und Sie dürfen entsprechende Gäste beherbergen.
Mecklenburg-Vorpommern
Bei geltenden Ausgangssperren dürfen Sie Ihre Wohnung mit einem triftigen Grund verlassen. Zu den vorausgesetzten "triftigen Gründen" zählen unter anderem Wege zur Arbeit. Für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind greift ein Beherbergungsverbot nicht.
Zur Verordnung von Mecklenburg-Vorpommern (PDF)Niedersachsen
Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die zwingend im Zeitraum einer Ausgangssperre erfolgen muss ist ein
triftiger Grund, dass Sie Ihre Wohnung verlassen dürfen.
Eine Beherbergung ist nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen,
zulässig.
Nordrhein-Westfalen
Bei Ausgangssperren dürfen Sie Ihre Wohnung zur Ausübung Ihres Berufes verlassen.
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Keine privaten Übernachtungen sind
geschäftliche/dienstliche Übernachtungen.
Rheinland-Pfalz
Für den Weg zur Arbeit oder jegliche berufliche Tätigkeit entfällt die Ausgangssperre.
Hotels und Beherbergungsbetriebe dürfen ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr – also auch
Dienstreisen – öffnen.
Saarland
Zu Gründen die Ausgangssperre nicht einzuhalten zählen unter anderem der Weg zur Arbeit.
Der hoteltypische Betrieb ist nur für beruflich veranlasst oder aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende
zulässig.
Sachsen
Zur Berufsausübung dürfen Sie auch bei Ausgangssperren Ihre Wohnung verlassen.
Übernachtungsangebote, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen Gründen sind nicht gestattet.
Sachsen-Anhalt
Bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten entfallen gegebenenfalls geltende Ausgangssperren.
Geschäftsreisende Dürfen Sie beherbergen, wenn Sie die Hygienevorschriften einhalten und die Unterkunftsreinigung in
Art und Umfang der Reinigung dokumentieren und die Dokumentation 4 Wochen aufbewahren.
Schleswig-Holstein
Zu gültigen Ausganssperren konnten wir nichts finden.
Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:
- Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt ein Hygienekonzept
- Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden erhoben
- Eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.
Thüringen
Bei Ausgangssperren dürfen Sie zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten Ihre Wohnung verlassen.
Übernachtungsangebote für notwendige, insbesondere medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke dürfen Sie
weiterhin zur Verfügung stellen.
INFO:Bitte beachten Sie, dass wir die Informationen nach bestem Wissen recherchiert haben aber nicht für die Richtigkeit und Aktualität garantieren können. Bei Zweifeln fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Stadt oder Ihrem Landkreis nach. Das Ordnungsamt ist in diesem Fall meist der richtige Ansprechpartner.