Immer wieder erhalten viele Vermieter dubiose Anrufe. Erfragt werden bei ihnen ein Eintrag auf dem Vermieterportal www.deutschland-monteurzimmer.de. Tatsächlich wird ihnen ein kostenpflichtiges Inserat auf den Vermieterwebseiten von fremden Anbietern verkauft. Wie schützen sich die Betroffenen gegen ein solches Vorgehen?

Betrug per Telefon
Der Straftabestand des Telefonbetrugs ist vermutlich so alt wie das Telefon selbst. Kriminelle sehen
darin ein Werkzeug, um effizient und weitgehend anonym aufzutreten. So werden unter Nutzung unwahrer
Aussagen Verträge verkauft, Abonnements angeboten oder Serviceleistungen versprochen.
Auch Vermieter kennen diesen lästigen Umstand. Sie rücken in den Fokus der Täter, wenn
sie auf Webseiten registriert sind, über die sie Mieter finden möchten.
Die Masche des Betruges ähnelt sich in vielen Fällen: Ihnen wird unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen ein Eintrag auf anderen Portalen im Internet angeboten.
Eine solche Nachfrage ist noch nicht illegal. Selbst eine Verknüpfung mit einem Angebot widerspricht nicht dem Gesetz. Dennoch wissen viele Vermieter, wie nervtötend die Anrufe sind. Besonders, wenn sich der Gesprächspartner nicht abwimmeln lässt. Er akzeptiert kein klares „Nein“ oder sein Auftreten hinterlässt einen einschüchternden und dominanten Eindruck.
Brisant bei alledem: Häufig erkennt der Vermieter nicht, dass er mit Lügen zum Abschluss eines Vertrages geködert wird.
Doch wie gehen Sie dagegen vor, wie lassen sich betrügerische Handlungen per Telefon grundsätzlich ausschließen? Guter Rat muss in solchen Fällen nicht teuer sein.
Vermehrte Straftaten gegen Vermieter
In den vergangenen Monaten verzeichneten die Strafverfolgungsbehörden eine Zunahme solcher Taten des
Telefonbetruges, die gegenüber Vermietern vorgenommen werden.
Das Vorgehen gleicht sich in den meisten Sachverhalten: Häufig ist der Eigentümer der
Immobilie auf dem Webportal www.deutschland-monteurzimmer.de registriert, um dort von
potenziellen Gästen gefunden zu werden. Der Anrufer suggeriert eine Nachfrage zu diesem
Eintrag.
Oft wird dabei die Zufriedenheit des Vermieters mit dem Inserat überprüft. Im Anschluss wird
ihm eine Annonce auf den Webseiten von Drittanbietern offeriert.
Namentlich handelt es sich dabei etwa um die Homepages www.firmen-kompass.com, www.dbvz.de oder www.ebvz.de. Gegenwärtig existieren mehr als 30 bekannte Portale mit vergleichbaren Inhalten.

Strafrechtlich relevant wird das Vorgehen der Betrüger, wenn Sie als Vermieter unter Nennung von
falschen Angaben – die Dauer oder der Preis eines Inserats – zum Vertrag überredet
werden. In einigen Fällen wurde dem Immobilieneigentümer auch ein neuer Telefonvertrag oder
ein Zeitungsabonnement verkauft.
Die Gewissheit, einer kriminellen Handlung zum Opfer gefallen zu sein, kommt innerhalb weniger Wochen,
wenn die horrenden Rechnungen im Briefkasten landen.
Erfahrungsgemäß konzentrieren sich die Betrüger auf ältere Vermieter, die freie Zimmer oder eine Wohnung vermieten.
Der unerlaubte Werbeanruf
Wenn Sie als Vermieter gegen solche Handlungen vorgehen möchten, wägen Sie ab: Handelt es sich um einen Betrugsversuch oder um einen vom Gesetz geschützten Werbeanruf? Im letztgenannten Falle müssten Sie als Empfänger des Telefonats zuvor Ihre Einwilligung erteilt haben, per Anruf über Angebote informiert zu werden.
In der Regel besteht eine solche Zusage nicht, wodurch sich das Telefongespräch juristisch zumindest in einer Grauzone bewegt. Zu hinterfragen wäre auch, ob eine Verkaufsverhandlung gegen Ihren Willen als Angerufener vorliegt oder ob Sie lediglich über Inhalte informiert wurden.

Bei den gegenwärtig stattfindenden Fällen des Telefonbetruges ähnelt sich das Muster. Der
Anrufer fragt Sie vordergründig über Ihre Zufriedenheit mit dem Internetportal www.deutschland-monteurzimmer.de
aus, will mit Ihnen aber einen Vertrag mit einer vergleichbaren Webseite abschließen.
Selbst wenn es nicht zur Annahme dieses kostenpflichtigen Angebotes kommt, liegt hier aus rechtlicher
Sicht ein unerlaubter Werbeanruf vor. Gegen ihn können Sie sich wehren, indem Sie die Telefonnummer
für künftige Anrufe bei sich sperren.
Empfehlenswert ist zudem eine Anzeige gegen den unbekannten Täter. Dafür leistet die Rufnummer
wichtige Dienste. Allerdings sind die Quoten der Aufklärung von Straftaten bei solchen Delikten
eher gering.
Die missbräuchliche Verwendung der Telefonnummer
In einigen wenigen Fällen schildern die betroffenen Vermieter, dass sie während des Anrufes mit
einem neuen Gesprächsteilnehmer verbunden wurden. Dabei fand die Umleitung auf eine
kostenpflichtige Leitung statt, die der Angerufene zu bezahlen habe.
Die Rechtsgrundlage einer solchen Forderung wird darin gesehen, dass der Empfänger des Telefonates
offen in die Weitervermittlung einwilligt oder – und das kommt häufiger vor – er durch
das Drücken einer Taste dem Vorgehen zustimmt.
Sie werden zu dieser Handlung mit falschen Versprechungen geködert. Ein Nachweis der betrügerischen
Handlung bei vergleichbaren Delikten fällt schwer.
Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln, das Sie nicht führen möchten. Seien Sie sich bewusst, dass Sie den Anrufer und dessen Absichten nicht einschätzen können, wenn Sie nicht genau wissen, was von Ihnen verlangt wird.
In derartigen Situationen verzichten Sie darauf, auf Wunsch des Gesprächspartners einfach eine Taste
zu drücken, wenn er die Konsequenz dieser Maßnahme nicht eindeutig erläutert.
Lassen Sie sich auf keinerlei Austausch von Fragen und Antworten ein. Ein unachtsam geäußertes
„Ja“ Ihrerseits am Telefon kann bereits einen unerwünschten Vertragsschluss begründen.
Die Kontodaten werden erfragt
Einige Betroffene berichten, dass der Anrufer explizit – und erneut unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – die Kontonummern wissen wollte. Ein solches Vorgehen ist gesetzlich nicht geschützt.
Persönliche Daten geben Sie nie über den Telefonhörer preis.
Besonders bösartig ist ein solches Vorgehen, wenn anhand der Kontodaten das Zustandekommen eines Vertrages suggeriert wird, obwohl Sie diesem nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Bekannt sind zudem Fälle, bei denen das Erfragen der Kontodaten dem Erstellen eines gegenseitigen Vertrages dient, der dem Vermieter zum Unterschreiben zugesandt wird. Auch hier ist von einem Betrugsversuch auszugehen.

Erneut gilt: Ist über den Anrufer und seine Absichten wenig bekannt, wahren Sie strenges Misstrauen
ihm gegenüber. Das ist umso wichtiger, wenn sich während des Gesprächs zeigt, dass Sie in
eine bestimmte Richtung gedrängt werden.
Das Schlechtreden bestehender Verträge und das Anbieten einer neuen Serviceleistung sprechen in der
Regel für eine solche Falle, die Ihnen ganz bewusst gestellt wird.
Fühlen Sie sich unsicher oder zweifeln die Rechtmäßigkeit des Telefonates an, beenden Sie es schnellstmöglich ohne Zusagen.
Wer ist der Anrufer?
Für viele Betroffene mag es leicht sein, einen Betrugsversuch über das Telefon zu entlarven.
Das etwas eigenartige Auftreten des Anrufers, der aggressiv-werbende Unterton oder die Widersprüchlichkeit
seiner Aussagen sollten eine besondere Vorsicht auslösen.
Nicht immer wird es dem Angerufenen derart leicht gemacht. Insbesondere ältere Vermieter und
Rentner werden nicht grundlos als Opfer ausgewählt.
Sie gelten in der Regel als leicht zu überzeugen:
Oft genügt, dass der Gesprächsteilnehmer Ihren bisherigen Eintrag auf dem bekannten Webportal
unter fadenscheiniger Argumentation angreift und er den Wechsel zu einem Drittanbieter anbietet. Welche
Vertragsinhalte Sie damit wirklich akzeptieren, stellt sich erst später heraus.
Dabei wäre es vergleichsweise simpel, bereits mit dem beginnenden Telefonat den Namen und die
Absichten des Anrufers zu hinterfragen. So bringen Sie in Erfahrung, für welches Unternehmen dieser
tätig ist und zu welchem konkreten Zweck er sich mit Ihnen in Verbindung setzt.
Wenn Sie an dieser Stelle den Anruf beenden und um einen späteren Rückruf bitten, überprüfen
Sie die Aussagen durch eine Recherche im Internet. Oft stellen sich Ungereimtheiten ein, die die Annahme
weiterer Telefonate nichtig werden lassen.
In keinem Fall lassen Sie sich in ein Gespräch oder in einen Vertragsabschluss verwickeln.
Betrugsversuche müssen Sie nicht dulden
Wenn Sie Opfer eines derartigen Anrufes werden oder diesen noch zu einem frühen Zeitpunkt beenden, müssen
Sie nicht schweigen.
Zunächst ist die Polizei ein guter Ansprechpartner, um die Rechtmäßigkeit des Erlebten
zu hinterfragen. Das geht nur, wenn Sie möglichst viele Details des Telefonates nennen können.
Neben der Rufnummer des Verdächtigen nennen Sie dessen Name und gegebenenfalls seinen
Arbeitgeber.
Auch unscheinbare Besonderheiten können wichtig sein: Sprach der Anrufer mit einem Akzent, welche
Gründe für den Wechsel des Vertrages gab er an und wie wirkte sein gesamtes Auftreten?

Anschließend empfiehlt sich der Kontakt zur Bundesnetzagentur. Sie leistet beim Sperren der
Telefonnummer wichtige Dienste.
Werden Sie als Vermieter anschließend weiterhin per Anruf belästigt, kann diese Bußgelder
aussprechen, die eine Höhe von 50.000 Euro erreichen. Wehrlos sind Sie als Vermieter also nicht,
wenn Sie sich um Ihre Rechte betrogen fühlen.
Sie müssen nicht akzeptieren, dass Ihnen ein kostenpflichtiger Vertrag gegen Ihren Willen angeboten wird.
Zweifeln Sie hinsichtlich des Vorgehens des Anrufers, kann Ihnen der Verbraucherschutz weiterführende Hinweise geben. Erst auf diese Weise ist es möglich, solche Betrugsversuche auch anderen Vermietern bekannt zu machen, um diese zu warnen.
Den Vertrag anfechten
Strafrechtlich ist es unerheblich, ob ein Vertrag zustandegekommen ist. Stets ist von einem Betrug oder zumindest von einem Betrugsversuch auszugehen. Wie sieht die Lage aber nach zivilrechtlichen Kriterien aus? Immerhin gilt hier der Grundsatz, dass bestehende Verträge einzuhalten sind.
Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Ihnen als Vermieter mit den Paragrafen 119 und 142 zwei starke Möglichkeiten in die Hand, den Vertrag anzufechten. Halndelt es sich um einen klar nachweisbaren Betrug, kommt zunächst § 123 BGB in Betracht, der auf die arglistige Täuschung als Grund zur Unterzeichnung des Vertrages abstellt.
Erfolgt die Täuschung über einen Telefonanruf, erfolgt ein Widerruf gegen den Vertrag gemäß den Regeln des Fernabsatzvertrages. Allerdings unterscheidet § 355 BGB lediglich nach Privatpersonen und nach Verbrauchern. Als gewerbsmäßig agierender Vermieter hinterfragen Sie hier, ob diese rechtliche Möglichkeit besteht.
Sollte die Frage bejaht werden, lässt sich der Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen. Alle zu diesem Zeitpunkt bereits getätigten Leistungen werden zurückgewährt – haben Sie etwas gezahlt, besteht auf eine Rückzahlung ein rechtlicher Anspruch, den Sie gerichtlich durchsetzen können.
Die Kontaktdaten löschen lassen
Einige Vermieter haben in den vergangenen Monaten festgestellt, dass ihre Kontaktdaten auf den fremden
Portalen selbst nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten gegen den Vertrag weiterhin
genutzt wurden.
Das mag zunächst nicht als Nachteil gelten, immerhin könnte das zu vermietende Zimmer von
potenziellen Gästen schneller gefunden werden. Doch erneut ist die rechtliche Sichtweise zu
bevorzugen, dass ein solcher Missbrauch den Wünschen des Vermieters widerspricht – und nicht
akzeptiert werden muss.
Ratsam ist es in diesen Fällen, nicht den Betreiber der Webseite zu kontaktieren und um Löschung
der Daten zu bitten. Dieses Vorgehen erweist sich stets als wirkungslos.

Weisen Sie die Bundesnetzagentur auf das Internetportal hin und informieren sie über das dort gepflegte und gesetzlich nicht geschützte Vorgehen. In der Regel können auf diesem Wege der Name, die Adresse, die Telefonnummer und andere Daten des Vermieters gelöscht werden. Einem solchen Wunsch wird kostenfrei nachgekommen.
Als Betroffener erhalten Sie damit die Sicherheit, über Ihre Daten individuell zu verfügen. Nehmen Sie die missbräuchliche Nutzung im Internet nicht hin. Je besser Sie sich künftig vor Betrugsversuchen über das Telefon schützen, desto weniger rechnen Sie mit diesen juristischen Nachwirkungen.