Biostoffe sind Zellkulturen, Endoparasiten und Mikroorganismen verschiedener Art. Diese können die Gesundheit schädigen und werden in vier Risikogruppen eingeteilt. Wirklich gefährlich sind die Gruppen 3 und 4, sie lösen schwere Erkrankungen aus.
Arbeitgeber müssen laut Biostoffverordnung entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen, die Erkrankungen verhindern sowie eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen lassen.
Was sind Biostoffe?
Die Biostoffverordnung sieht Biostoffe als „Mikroorganismen sowie Zellkulturen und
Endoparasiten“. Unserer modernen Zeit ist es zu verdanken, dass auch die genetisch veränderten
Formen und Kulturen mit zu den Biostoffen zählen. Verschiedene Erreger werden hier eingerechnet,
unter anderem Erreger der BSE und anderer Hirnerkrankungen.
Biostoffen ist gemein, dass sie die Gesundheit schädigen, was in Form von Infektionen,
Toxinbildungen und Übertragung von Krankheiten möglich ist.
Die Biostoffverordnung setzt auch Ektoparasiten auf die Liste, wobei diese zuerst Schäden außerhalb
des Körpers anrichten.
Des Weiteren werden künstliche biologische Systeme zu den Biostoffen gerechnet. Diese sind für
den Menschen durchaus gefährlich sein und werden mithilfe modernster Biotechnik künstlich
hergestellt.
Ektoparasiten sind z.B. Stechmücken oder Zecken.
Zu Mikroorganismen, die die Biostoffverordnung einschließt, zählen Viren, Bakterien und Pilze,
die sich fortpflanzen können, aber so klein sind, dass sie mikroskopisch und submikroskopisch nicht
darzustellen sind.
Die Biostoffverordnung sieht bestimmte Tätigkeiten vor, die fest definiert sind, damit sie in der
Verordnung zu erfassen sind: Zum einen werden biologische Arbeitsstoffe hergestellt und isoliert,
verbraucht oder gemischt. Das wird als direkter Kontakt bezeichnet.
Der indirekte Kontakt sieht die Arbeit mit Pflanzen, Tieren oder Menschen sowie Gegenständen vor,
die Biostoffe entstehen lassen können.
Wann gilt die Biostoffverordnung?
Die Biostoffverordnung gilt für alle Tätigkeiten mit Biostoffen und regelt die verschiedenen Maßnahmen
zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Außerdem schützt sie andere Menschen,
sofern diese mit den Biostoffen zu tun haben.
Die Verordnung schließt Tätigkeiten ein, die unter das Gentechnikgesetz fallen, sofern im
Einzelfall keine weiteren und strengeren Regelungen darüber bestehen.
Neben den erwähnten Biostoffen gibt es laut Biostoffverordnung die „Biostoffe der Risikogruppe
3“, die ein geringes Infektionsrisiko für Angestellte bedeuten. Sie erfasst im Einzelnen die
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments.
Die Biostoffverordnung gilt für alle Abläufe, bei denen Biostoffe verwendet werden. Vor allem
zählen das Isolieren, Herstellen und Vermehren sowie das Verbrauchen, Mischen und Abtrennen zu den
gefährdeten Tätigkeiten. Des Weiteren werden Biostoffe ab- und umgefüllt, gelagert und
entsorgt.
Werden Biostoffe in ihrer Wirkung unschädlich gemacht, nennt sich dies Inaktivieren.
Gezielte Tätigkeiten, die unter die Biostoffverordnung fallen, sind Tätigkeiten, die auf den
Einsatz von einem oder mehreren Biostoffen abzielen. Für eine gezielte Tätigkeit muss bekannt
sein, um welchen Biostoff es sich handelt.
Die Biostoffverordnung gilt nicht nur für Angestellte in Unternehmen oder im öffentlichen
Dienst und in Forschungseinrichtungen. Auch Schüler und Studenten zählen dazu, des Weiteren
die Angehörigen der Gesundheitsdienste sowie in Heimarbeit Beschäftigte.
Fachkundiger Umgang mit Biostoffen
Dass mit den teils sehr gefährlichen Biostoffen nicht jeder umgehen kann, versteht sich von selbst.
Dennoch sieht die Biostoffverordnung eine Definition der fachkundigen Personen vor, die über die
Biostoffverordnung erfasst werden.
Als fachkundig gilt, wer zur Ausübung der jeweiligen Aufgaben geeignet ist. Diese schwammige
Aussage führt die Biostoffverordnung weiter aus, indem sie von erforderlichen Kenntnissen für
das betreffende Aufgabengebiet spricht.
Diese Kenntnisse können aus der Berufsausbildung oder einer zeitnahen und einschlägigen
beruflichen Tätigkeit stammen und müssen nachweisbar sein. Zusätzlich kann der
Arbeitgeber fordern, dass der Angestellte an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilnimmt.
Biostoffe müssen laut Biostoffverordnung nach dem aktuellen Stand der Technik behandelt werden.
Dabei geht es um fortschrittliche Verfahren, Betriebsweisen und Einrichtungen, mit denen Biostoffe auf
der einen Seite praktisch gehandhabt werden können, auf der anderen Seite die Sicherheit und
Gesundheit der Beschäftigten sicherstellen.
Eingeführt wurden verschiedene Schutzstufen. Sie orientieren sich an der Risikogruppe des einzelnen
Biostoffs und dienen als Maßstab für den Grad der Infektionsgefährdung.
Insgesamt gibt es vier Risikogruppen:
- Gruppe 1
Hier sind Stoffe erfasst, die zwar theoretisch eine Erkrankung beim Menschen auslösen, dies ist aber sehr unwahrscheinlich. - Gruppe 2
Diese Biostoffe können eine Erkrankung bei Personen, die damit in Kontakt kommen, auslösen. Eine Ausweitung der Erkrankung zur Epidemie ist unwahrscheinlich. Die gezielte Prävention ist möglich, auch eine Behandlung bei vorliegender Erkrankung kann vorgenommen werden. - Gruppe 3
Beschäftige, die mit den Biostoffen dieser Risikogruppe Kontakt haben, können schwer erkranken. Die Gefahr für die Bevölkerung ist ebenfalls gegeben, eine gezielte Vorbeugung ist möglich. Jeder betroffene Erreger der Gruppe 3 ist entsprechend der Biostoffverordnung gesondert zu kennzeichnen. Eine Übertragung der Erreger durch die Luft ist unwahrscheinlich. - Gruppe 4
Schwere Krankheiten drohen sowohl Beschäftigten als auch der Bevölkerung, wenn sie mit diesen Biostoffen in Kontakt kommt. Behandlung und Vorbeugung sind nicht möglich.
Die Einordnung in diese Risikogruppen erfolgte durch eine Vereinbarung des Europäischen Parlaments. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt derartige Einstufungen vor.
Welche Pflichten muss der Arbeitgeber erfüllen?
Der Arbeitgeber muss nach der Biostoffverordnung eine Reihe von Pflichten erfüllen, damit er die Gesundheit der Mitarbeiter gewährleistet. Dazu zählen die Arbeitsorganisation, die Gestaltung der Arbeitsplätze sowie die eingesetzten Arbeitsverfahren, die sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigen.
Zuerst steht die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung an, die der § 8 der Biostoffverordnung vorgibt. Ist diese Beurteilung noch nicht durchgeführt oder noch abgeschlossen worden, dürfen die Tätigkeiten im Unternehmen, bei denen mit Biostoffen gearbeitet wird, nicht aufgenommen werden.
Folgende Schritte sind durch den Arbeitgeber einzuhalten:
- Klärung der Frage, ob gefährliche Biostoffe durch ungefährliche oder minder gefährliche Stoffe ersetzt werden können
- Können die gefährlichen Biostoffe nicht ersetzt werden, müssen die Arbeitsplätze und –mittel sowie die eingesetzten Verfahren so gestaltet sein, dass sie den für sie bestimmten Bereich nicht verlassen können. Schließregelungen und luftdichte Raumverbindungen sind derartige Möglichkeiten.
- Kommt es zur Freisetzung von Biostoffen, müssen vorab feste Maßnahmen definiert sein, um Beschäftigte und Bevölkerung zu schützen. Das betrifft vor allem Notfall- und Verhaltenspläne, die Schaffung von baulichen und technischen Vorrichtungen sowie die Integration luftdichter Notausgänge.
- Auswahl geeigneter Schutzausrüstung, sollten die ersten Schritte im Ernstfall nicht ausreichend sein
Schutzmaßnahmen laut Biostoffverordnung
Die Biostoffverordnung sieht verschiedene Schutzmaßnahmen vor, die nach der Gefährdungsbeurteilung
und deren Niederschrift eingehalten werden müssen.
Zum einen besteht eine Dokumentationspflicht für die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
Danach müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese sind auf die oben
genannten Gefahrengruppen zugeschnitten.
Es werden Schutzstufen eingerichtet, die sich nach der Infektionsgefahr der einzelnen Arbeitsplätze
richten. Solche Schutzstufen sind in der Haltung von Versuchstieren, in Laboren und in der
Biotechnologie vorgeschrieben. Wichtig: Für die Festlegung der Schutzstufe ist der Biostoff
relevant, der die größte Gefahr in diesem Unternehmen darstellt.
Die Biostoffverordnung sieht vor, dass die Räume, in denen mit den einzelnen Biostoffen hantiert wird, gekennzeichnet werden müssen. Sie dürfen nur durch Personal betreten werden, welches berechtigt ist.
Gesonderte Schutzmaßnahmen sind für den Umgang mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 und 4 einzuhalten:
- Das Risiko für Schnitt- und Stichverletzungen durch die Verwendung und Anpassung der vorhandenen Arbeitsmittel so weit wie möglich senken.
- Reinigungsverfahren sind zu optimieren, sodass sich Staub und Aerosole so wenig wie möglich bilden.
- Die Zahl der Mitarbeiter, die Zugang zu Biostoffen haben, so weit wie möglich begrenzen.
- Maßnahmen zur Prävention (Desinfektion, Dekontaminierung und Inaktivierung) müssen erfolgen.
- Vorhandene Schutzkleidung muss regelmäßig gereinigt werden und gehört an einen separaten Aufbewahrungsort.
- Beim Umgang mit Biostoffen dürfen keine Nahrungs- und Genussmittel eingenommen werden. Dies ist nur in speziell vorgesehenen Bereichen erlaubt.
Erlaubnispflicht nach Biostoffverordnung
Unternehmensleitern schreibt der § 15 der Biostoffverordnung vor, dass sie für Tätigkeiten
in der Versuchstierhaltung, für das Betreiben von Laboren und Arbeiten in der Biotechnologie eine
Erlaubnis durch zuständige Behörden einzuholen haben.
Dies gilt für alle Tätigkeiten mit Biostoffen, die in die Schutzgruppe 3 und 4 eingruppiert
sind. Der Antrag auf Erlaubnis dieser Tätigkeiten muss schriftlich erfolgen. Anzuzeigen ist zudem
die Aufnahme von Patienten, die mit Erregern der Risikogruppe 4 infiziert worden sind.
Eine Erlaubnis ist nicht nötig, wenn Biostoffe der Gruppe 2 oder 3 im normalen Arbeitsprozess eingesetzt werden. Über deren erstmalige Anwendung bzw. über den Umgang mit diesen Stoffen muss die zuständige Behörde aber in Kenntnis gesetzt werden. Die Anzeigepflicht ist in § 16 der Biostoffverordnung geregelt.
Wichtig: Auch die Beendigung von Tätigkeiten, muss angezeigt werden.