Aktuelle Corona-Regelungen
Um bei der Arbeit das Risiko einer Covid19-Infektion zu vermeiden, werden für den Schutz der Arbeiter regelmäßig neue Verordnungen erschaffen. In unserem Ratgeber wollen wir Vermietern und auch Mietern eine Übersicht über aktuell geltende Verordnungen geben.
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Nicht nur auf Baustellen ist der Arbeitsschutz ein wichtiges Thema, das Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ernst
nehmen.
Vor allem viele Arbeitnehmer wissen jedoch nicht, was alles zum Arbeitsschutz dazugehört, welche Verordnungen
sie einhalten müssen und wozu der Arbeitsschutz genau dient. Wir haben die wichtigsten Punkte zum Thema
Arbeitsschutz für Sie zusammengefasst.

Was gehört zum Arbeitsschutz und warum ist er wichtig? - Methoden, Mittel, Maßnahmen zum Thema Arbeitsschutz
In der täglichen Arbeitswelt ist immer wieder die Rede von Arbeitsschutz. Doch viele Arbeitnehmer wissen gar nicht, wofür dieser Schutz gut ist.
Arbeitsschutz oder Arbeitnehmerschutz sind Methoden, Mittel und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor einer arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdung. Dieser Schutz vermeidet Arbeitsunfälle und bewahrt die Gesundheit von Beschäftigten.
Für die Umsetzung des Arbeitsschutzes gilt seit August 1996 das deutsche Arbeitsschutzgesetz - Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist unter anderem die Gefährdungsbeurteilung – eine Beurteilung der
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten.
Dort wird unterschieden zwischen klassischen Gefährdungsarten wie biologischen, chemischen und physikalischen
Einwirkungen und Gefährdungen, die aus „der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und
deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ entstehen.
Seit einer Änderung des Gesetzes im Oktober 2013 berücksichtigt die Gefährdungsbeurteilung auch psychische
Belastungen.
Das Gesetz verpflichtet zu Präventionsmaßnahmen in den Arbeitsbedingungen, die mögliche Gefahren direkt an ihrem Ursprung beseitigen sollen. Der Arbeitgeber sorgt für eine Dokumentation und eine regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter.
Auch Mitarbeiter haben durch das Arbeitsschutzgesetz Pflichten: Sie müssen den Angaben des Arbeitgebers Folge leisten und sind verantwortlich, durch ihre Arbeit keine anderen Personen zu gefährden. Werden Mängel entdeckt, sind sie umgehend dem Arbeitgeber zu melden, damit sie keine Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit haben.
Das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet im Einzelnen folgende Verordnungen:
- Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
- Arbeitsstättenverordnung
- Baustellenverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Biostoffverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- PSA-Benutzungsverordnung
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) sieht entsprechende Regelungen bei
Vorhandensein einer gesundheitsgefährdenden Strahlung am Arbeitsplatz vor.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Strahlung zu beurteilen, zu dokumentieren und geeignete Schutzmaßnahme
für seine Angestellten zu ergreifen. Gleichzeitig muss er Arbeitnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
darüber informieren, in welchem Maße eine Gefährdung vorliegt.
Die Feststellung zur Gefährdung muss eine fachkundige Person vornehmen, die schriftlich zu bestellen ist.
Sie fertigt eine Dokumentation an, zu der der Arbeitgeber später Auskunft geben muss. Die festgestellten
Expositionswerte können durch Angaben von Herstellern der Maschinen sowie durch Messergebnisse anderer
Betriebsstätten gestützt und ergänzt werden.
Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter informieren. Darüber, welche Art und welches Ausmaß der Gefährdung
vorliegt sowie welche Maßnahmen umgesetzt und geplant sind, um die Gefährdung zu reduzieren.
Außerdem bietet der Arbeitsmedizinische Dienst Beratungsmöglichkeiten an oder der Arbeitgeber tätigt
einen entsprechenden Hinweis auf solche Möglichkeiten gegenüber den Angestellten.

Wer gegen die OStrV verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Teilweise erhalten Arbeitgeber eine Ausnahmeregelung. Diese bewilligt die zuständige Behörde nach
Eingang eines schriftlichen Antrags. Sie gilt in dem Fall, wenn eine Beseitigung der Gefährdungssituation
einen unzumutbaren Härtefall darstellt.
Die Ausnahmeregelung müssen Arbeitgeber alle vier Jahre überprüfen.
Weiterführende Informationen zur "Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung":
Arbeitsstättenverordnung
Mithilfe der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die auch als Betriebsstättenverordnung bezeichnet wird, regelt
der Gesetzgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen, Arbeitswege,
Baustellenbeschaffenheit, Raumbeschaffenheit sowie die Spezialräume am Arbeitsplatz.
Die im Jahre 1975 erlassene Arbeitsstättenverordnung wurde 2010 vereinfacht, an das moderne Arbeitsumfeld
angepasst und bildet die bis heute gültige Verordnung.
Der Grundsatz ist trotz aller Veränderungen der Gleiche geblieben: Der Schutz von Gesundheit und
Sicherheit des Einzelnen am Arbeitsplatz.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitete auf dieser Grundlage die Technischen Regeln der Arbeitsstätten
(ASR).
Diese liefern Unternehmen praktische Regeln, mit deren Hilfe sie die Arbeitsstättenverordnung leichter umsetzen
können. Darunter fallen die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten nach V3a.2 oder Maßnahmen gegen Brände
nach A2.2 sowie Regeln zur Raumtemperatur nach A3.5

Die Arbeitsstättenverordnung sieht eine Arbeitsstätte als Ort an, der für die Arbeitsverrichtung gedacht ist und
in Form eines Betriebsgeländes oder einer Baustelle definiert ist.
Dazu zählen alle Räumlichkeiten, die die Beschäftigten im Rahmen ihrer Tätigkeit betreten können wie
beispielsweise Toiletten oder Pausenräume. Die Nutzung und Instandhaltung werden nach den Regeln der ArbStättV
abgedeckt.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nachzukommen. Dazu
gehören unter anderem die Gefährdungsbeurteilung sowie die Konkretisierung über das Einrichten und Betreiben
einer Arbeitsstätte. In denen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz ohne Gefahren für seine
Beschäftigten einrichten muss.
Des Weiteren regelt die Verordnung, dass Arbeitgeber die Mängel sofort beheben sowie Sicherheitseinrichtungen
regelmäßig warten müssen und eine ausreichende Hygiene vorhanden ist.
Weiterführende Informationen zur "Arbeitsstättenverordnung":

Die Arbeitsstättenverordnung - kurz ArbStättV – bestimmt die Einrichtung und den Betrieb einer Arbeitsstätte.
Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung (BaustellV) regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen.
Speziell für Beschäftigte auf einer Baustelle erweitert die Verordnung das bestehende Arbeitsschutzgesetz und
gewährleistet sichere Bauvorhaben. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2004 statt.
Das wichtigste Ziel der Baustellenverordnung besteht darin, den sicheren Arbeitsschutz an Orten für Bauarbeiten
zu gewährleisten. Der Arbeitgeber oder Bauherr ist gesetzlich verpflichtet, die Vorgaben über Gesundheitsschutz
und Sicherheit der Bauarbeiter einzuhalten.
Das Gesetz definiert ein Gebiet als Baustelle, solange dort ein Bauvorhaben besteht.

Für besonders gefährliche Arbeiten oder wenn auf den Baustellen Bauarbeiter mehrerer Arbeitgeber tätig sind,
müssen diese zusätzliche Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren (SiGeKos) anfordern. Auch der Bauherr kann
diese Aufgabe übernehmen.
Der Arbeitgeber achtet darauf, dass Arbeitsmittel intakt sind und Mitarbeiter die Arbeitsstoffe sowie Abfälle
angemessen lagern oder beseitigen. Weitere Regelungen betreffen die Arbeitszeiten der Bauarbeiter, die die
Wechselwirkungen zwischen der näheren Umgebung und den Arbeiten miteinbeziehen müssen.
Um die Vorgaben zum Arbeitsschutz zusätzlich zu verstärken, empfiehlt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
(BG Bau) dem Bauherrn oder Arbeitgeber, eine eigene Baustellenordnung auszuarbeiten. Diese stellt eine Art
Hausordnung dar und bietet allen Mitarbeitern eine Übersicht mit den wichtigsten Sicherheitsvorkehrungen und
Regeln.
Beispielsweise zur Baustellenbetriebszeit oder den Vorgaben zur Benutzungspflicht von persönlicher
Schutzkleidung. Die Baustellenverordnung wird durch Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) erweitert, die
teilweise detaillierte Schutzmaßnahmen enthalten.
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Weiterführende Informationen zur "Baustellenverordnung":

Zahlreiche Beschäftigte im Baubereich sind einem hohen Gesundheits- und Unfallrisiko ausgesetzt.
Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) garantiert die Sicherheit bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln.
Die Verordnung entspricht der deutschen Umsetzung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie „89/655/EWG“
aus dem Jahre 1989. Umgangssprachlich wird sie als Betriebssicherheitsgesetz bezeichnet. In der
Betriebssicherheitsverordnung hält vor allem die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber als eine
der wichtigsten Pflichten fest.
Bereits vor dem ersten Einsatz muss der Arbeitgeber laut der Verordnung eine Gefahreneinschätzung von
Arbeitsgeräten und sonstigen Utensilien vornehmen. Innerhalb dieser Beurteilung muss er Gefahren
miteinbeziehen, die von den Arbeitsmitteln, der Arbeitsumgebung sowie den zu bearbeitenden Gegenständen
ausgehen.

Die Arbeitsgeräte sind nach der BetrSichV altersgerecht, ergonomisch und gebrauchstauglich gestaltet. Mögliche
psychische sowie physische Belastungen, die während der normalen Arbeitstätigkeit auftreten können,
muss sie aufführen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eventuelle Gefährdungen regelmäßig zu überprüfen.
Die Betriebssicherheitsverordnung bedarf einer Aktualisierung, wenn neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
vorliegen, sich die Arbeitskonditionen verändern oder die herrschenden Schutzmaßnahmen nicht mehr
ausreichen.
Die Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben – ein bestellter
Sicherheitskoordinator entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Pflichten.
Weiterführende Informationen zur "Betriebssicherheitsverordnung":
Bildschirmarbeitsverordnung
Ende 2016 wurde die bis dahin allein geltende Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung
aufgenommen und erfuhr in dem Zuge geringfügige Anpassungen.
Die BildscharbV regelt die Vorgaben, die ein Arbeitgeber einhalten muss, um den Arbeitnehmer vor den
gesundheitlichen Folgen der Nutzung des Monitors zu schützen.
Dabei kommen dem Arbeitgeber umfangreiche Beurteilungs- und Maßnahmenregelungen zu, die er zwingend
einhalten muss. So muss er die Anforderungen an einen sicheren Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ergonomie, auf
Reflexionsfreiheit und Platz bedenken.

Auch eine augenärztliche Untersuchung durch den Betriebsarzt ist Bestandteil der
Bildschirmarbeitsverordnung, die zugunsten des Arbeitnehmers noch einmal überarbeitet wurde.
Ausgeschlossen von den Regelungen sind Notebooks und andere Bildschirme, die Angestellte unabhängig von
einem bestimmten Arbeitsort einsetzen können.
Die Bildschirmarbeitsverordnung regelt unter anderem die Pausen: Arbeitnehmer bekommen in jeder Stunde einmal für
fünf bis zehn Minuten Pause von der Bildschirmarbeit. Diese Pause verbringen sie als solche oder durch
Mischarbeit. Die Mittagspause ist laut Arbeitsschutzgesetz ohnehin vorgeschrieben.
Wichtig ist, dass der Betreffende in der Pause angehalten ist, die Augen vom Bildschirm zu lösen. Ebenfalls
neu regelt die BildscharbV, dass Büroräume mit Tageslicht sowie der freien Sicht nach draußen
versehen sein müssen. Dies gilt für alle Büros, die ab Dezember 2016 eingerichtet worden sind.
Weiterführende Informationen zur "Bildschirmarbeitsverordnung":

Diese Verordnung soll den Angestellten vor Beeinträchtigung durch einen Bildschirms schützen.
Biostoffverordnung
Der Umgang mit sogenannten Biostoffen kann gefährlich sein – die Biostoffverordnung sieht verschiedene
Regelungen vor, mit denen sich das Risiko begrenzen lässt.
Zuerst ist eine Gefährdungsbeurteilung seitens eines fachkundigen Beauftragten vorzunehmen, danach erfolgt
eine Einteilung der im Unternehmen oder in der Einrichtung verwendeten Biostoffe in verschiedene
Risikogruppen.
Diese beginnen mit der Gruppe 1, die nur ein geringes Risiko darstellt und kaum Erkrankungen auslöst und
gehen bis zur Gruppe 4, bei denen zwar eine Prävention möglich ist, jedoch keine Behandlung bei
vorliegender Erkrankung. Wird mit Stoffen der Gruppen 3 und 4 gearbeitet, muss vor Aufnahme der Arbeit eine
Erlaubnis bei der zuständigen Behörde eingeholt werden.

Auch die erstmalige Anwendung der Stoffe aus Gruppe 2 ist anzuzeigen, jedoch braucht hier keine Erlaubnis
vorliegen. Der Arbeitgeber muss entsprechende Schutzmaßnahmen vorsehen, falls Biostoffe ihren vorgesehenen
Raum verlassen können.
Dafür sind zum einen Notfallpläne auszuarbeiten, zum anderen müssen bauliche und technische
Vorrichtungen gegeben sein, die die Bevölkerung vor einem Austreten der Biostoffe schützen.
Biostoffe müssen entsprechend ihrer Risikogruppe gekennzeichnet werden und die Räume, in denen mit
ihnen gearbeitet wird, müssen eine derartige Kennzeichnung aufweisen.
Arbeitgeber haben für ausreichende Schutzvorrichtungen und –ausrüstungen zu sorgen, sodass das
Risiko für Erkrankungen und Infektionen der Mitarbeiter so weit wie möglich reduziert wird.
Weiterführende Informationen zur "Biostoffverordnung":

Die Biostoffverordnung soll vor Infektionen und schweren Erkrankungen durch Biostoffe schützen.
Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt die Arbeit mit lebensgefährlichen Substanzen, damit Beschäftigte
im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes bei der Arbeit mit Gefahrenstoffen geschützt werden.
Die Zielsetzung dieser Verordnung lässt sich grob in drei Bereiche unterteilen: Die Regelungen über
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrenstoffe, die Maßnahmen zur Reduzierung von
Gefahrenquellen sowie die Einhaltung der Beschränkungen im Sinne des Arbeitsschutzes.

Dabei arbeitet die Verordnung mit den Merkmalen für Gefährlichkeit, wobei der Gefahrstoff eine oder
mehrere Eigenschaften aufweisen muss, um als gefährlich zu gelten.
Diese Kennzeichnungen können die Explosionsgefahr, Brandgefahr sowie die Umweltgefahr beinhalten oder als
Krebsauslöser gelten.
Der Arbeitgeber ist laut der GefStoffV nach § 6 verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Er muss mögliche Gefahrsituationen, die beim Umgang mit den verwendeten Gefahrstoffen im Betrieb drohen könnten,
erkennen und seine Mitarbeiter durch geeignete Schutzmaßnahmen schützen.
Im Gegensatz zu den Beurteilungen anderer Arbeitsschutzverordnungen ist die Gefährdungsbeurteilung der
Gefahrstoffverordnung besonders komplex. Um gefährliche Stoffe angemessen einschätzen zu können,
benötigt die verantwortliche Person oder Personengruppe das entsprechende Fachwissen.
Die Beurteilung der Gefahren wird vom Unternehmensleiter dokumentiert und regelmäßig
aktualisiert.
In die Dokumentation fließen alle durch Gefahrstoffe gefährdeten Tätigkeiten, die Ergebnisse zur
Prüfung auf weniger gefährliche Ersatzstoffe sowie alle Schutzmaßnahmen im Rahmen der GefStoffV
mit ein.
Bei Unternehmen mit niedrigem Gefährdungspotential kann in Ausnahmefällen auf eine ausführliche
Bestandsaufnahme verzichtet werden.
Weiterführende Informationen zur "Gefahrstoffverordnung":

Arbeitnehmer kommen durch ihre Arbeit vermehrt in Kontakt mit gefährlichen Gefahrstoffen.
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchv), auch „Lärmschutzverordnung
für den Arbeitsplatz“, fungiert als die rechtliche, deutsche Umsetzung europäischer Richtlinien.
Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat die darin festgelegten Rahmenbedingungen zudem konkretisiert und
als Technische Regeln für Lärm und Vibrationen zusammengeführt.
Da Mitarbeiter bereits geringe Schalldruckpegel als störend empfinden und eine langanhaltende
Schallbelastung zu gesundheitlichen Schäden führen kann, darf der Schalldruckpegel laut der LärmVibrationsArbSchV
Werte von 55 bzw. 70 Dezibel nicht überschreiten.
Der Arbeitgeber muss nach § 3 der LärmVibrationsArbSchV eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen.
Diese beinhaltet die Überprüfung von möglichen Belastungen durch Schall oder Vibrationen, die für
den Arbeitnehmer gesundheitsschädlich sein könnten. Auch eine stichprobenartige Gefährdungserfassung
ist möglich.

Besitzt der Unternehmensleiter nicht das nötige Fachwissen über die Ausführung einer Gefährdungsbeurteilung,
muss er sich entweder beraten lassen oder fachlich versiertes Personal beauftragen.
Bei der Analyse der Gefährdungen stehen unter anderem Ausmaß, Dauer sowie die Art der Exposition,
verfügbare alternative Arbeitsmittel sowie das Vorhandensein von Gehörschutzmitteln im Fokus.
Zeigt die Gefährdungsbeurteilung Risiken für den Arbeitnehmer auf, ist der Arbeitgeber zur
Verringerung der Gefährdungen verpflichtet. Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichem Schall und
Vibrationen lassen sich beispielsweise durch alternative Arbeitsverfahren sowie Änderungen im
Betriebsablauf oder durch den Einsatz neuer Arbeitsmittel erzielen.
Weiterführende Informationen zur "Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung":

Egal ob taube Hände von Straßenarbeitern oder Schwerhörigkeit bei Bauarbeitern sind die Folgen.
Lastenhandhabungsverordnung
Im Arbeitsschutz geht es unter anderem um das Bewegen von schweren Lasten am Arbeitsplatz. Dafür wurde die
Lastenhandhabungsverordnung ins Leben gerufen.
Sie ermöglicht Arbeitnehmern ein höheres Maß an Sicherheit bei der Bewegung, beim Transport und beim Heben von
Lasten. Der Arbeitgeber muss eine Beurteilung der Gefährdungslage vornehmen und kann mithilfe der
Leitmerkmalmethode einen Punktwert errechnen.

Zu den Leitwerten zählen unter anderem die Zeit, die Arbeitnehmer für die Handhabung benötigen, die
Körperhaltung, die Hebetechnik und weitere Faktoren. Der Punktwert sollte unter 25 liegen, ab einem Wert von 50
wird von einer hohen Gefahr für Körper und Gesundheit ausgegangen.
Nach Möglichkeit setzen Arbeitnehmer nach der Lastenhandhabungsverordnung Hilfsmittel für die Handhabung von
Lasten ein. Auch das Aufteilen eines großen Guts in mehrere kleine Güter oder das Entfernen der Verpackung ist
eine sinnvolle Maßnahme, um Lasten leichter zu handhaben.
Missachtet der Arbeitgeber die Lastenhandhabungsverordnung, kann das Strafen nach sich ziehen.
Arbeitnehmer, die trotz Nachfragen und Hinweisen auf zu schwere Lasten keine Erleichterung erfahren, können sich
beim Betriebsrat oder bei den zuständigen Behörden beschweren. Diese greifen dann ein und verlangen vom
Arbeitgeber Abhilfe sowie Lastenerleichterungen. Kommt er dieser Auflage nicht nach, verhängen sie Strafen.
Weiterführende Informationen zur "Lastenhandhabungsverordnung":

Die Verordnung soll Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer ausschließen oder minimieren.
PSA-Benutzungsverordnung
Die PSA-Benutzungsverordnung befasst sich mit der persönlichen Schutzausrüstung für Arbeitnehmer und sieht
verschiedene Möglichkeiten vor, Schutzmöglichkeiten einzuteilen.
Schutzausrüstung ist in vielen Berufen und bei diversen Tätigkeiten verpflichtend zu tragen, wobei es dem
Arbeitgeber obliegt, auf die Verpflichtung zum Tragen der Ausrüstung hinzuweisen.
Er muss sie bereitstellen, wobei die Schutzausrüstung auf den jeweiligen Träger und den geplanten Einsatzzweck
angepasst ist. Sie schützt vor dem Kontakt mit Flüssigkeiten und schädlichen Substanzen und sorgt insgesamt für
mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf die persönliche Schutzausrüstung. Er erhält im Rahmen einer Betriebsanweisung
auf das Tragen sowie auf mögliche Gefahren Hinweise.
Arbeitgeber machen die nötigen Informationen in geeigneter Form und Sprache zugänglich. Er entsendet Mitarbeiter
gegebenenfalls zu einer Schulung, wenn er sie im Hause nicht ausreichend zur persönlichen Schutzausrüstung
informieren kann.
Als Schutzausrüstung zählt die Berufskleidung und Ausrüstung von Feuerwehrleuten und Polizisten ebenso nicht wie
die von Angehörigen des Katastrophenschutzes. Auch die Schutzkleidung für Sportler ist hier nicht mit
einzurechnen.
Da der Umfang der möglichen Schutzausrüstungen derart groß ist, sieht die PSA-Benutzungsverordnung einen
Ausschluss bestimmter Ausrüstungen vor. Diese folgen eigenen Verordnungen und sind in der PSA-BV nicht erfasst.
Weiterführende Informationen zur "PSA-Benutzungsverordnung":

Die PSA-Benutzungsverordnung weist verschiedene Schutzausrüstungen für den Einsatz aus.
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge
Das höchste Gut ist Gesundheit – für den Arbeitnehmer, aber auch aus Sicht des Arbeitgebers, der
nur bei gesunden Angestellten auf Motivation und Leistungsbereitschaft bauen kann.
Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge soll dazu beitragen, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig
erkennen und behandeln zu können, sodass sich diese nicht zu einer Berufsunfähigkeit auswachsen.
Die Untersuchungen muss ein Betriebsarzt durchführen oder ein Arzt, der den Zusatz „Arbeitsmediziner“
oder „Betriebsmediziner“ trägt. Er hat die Pflicht, den Arbeitgeber des Patienten über mögliche
weitere Schutzmaßnahmen zu informieren, wenn er eine starke Gefährdung des Mitarbeiters am
Arbeitsplatz festgestellt hat.

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Angestellten die Möglichkeit zur Wahrnehmung von Vorsorge- und
Untersuchungsterminen zu geben und müssen diese dafür freistellen. Die Pflichtvorsorge besteht für
alle Arbeitnehmer, die mit gefährlichen Stoffen oder stark gefährdenden Tätigkeiten zu tun haben.
Die Angebotsvorsorge sieht ähnliche Fälle in abgeschwächter Form vor. Das heißt, sie wird nötig,
wenn Arbeitnehmer mit gefährdenden Stoffen am Arbeitsplatz tätig sind. Sie muss nicht verpflichtend
bereits vor dem ersten Arbeitstag durchgeführt werden.
Die Wunschvorsorge ist vor allem für Büroarbeiter nötig, die keinen großen körperlichen
Belastungen ausgesetzt sind. Bei diesen wachsen sich vor allem Sehfehler und Haltungsschäden zu
Erkrankungen aus.
Weiterführende Informationen zur "Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge":

Jeder Arbeitnehmer soll Zugang zur Gesundheitsvorsorge erhalten.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Baustellensicherheit
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Arbeitsschutz allgemein
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Biostoffverordnung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Anlagen- und Betriebssicherheit
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Arbeitsschutzstrategie
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Gesundheit am Arbeitsplatz
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Psychische Gesundheit
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Produktsicherheit
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales / Forschungsdatenbank