Mit der Lastenhandhabungsverordnung setzt der deutsche Gesetzgeber eine EU-Richtlinie im Arbeitsschutz um, wobei die LasthandhabV seit 1996 gilt. Das Ziel der Verordnung ist, Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu minimieren oder auszuschließen.

Schäden durch körperliche Arbeit
Auch wenn vermehrt Maschinen Tätigkeiten übernehmen, ist die physikalische Belastung der Arbeitnehmer gestiegen. Belastungen durch Hitze, Chemikalien oder Lärm werden kontinuierlich gesenkt. In Bezug auf Lasten gelingt das nur in wenigen Fällen.
Das Problem: Die meisten Berufsunfähigkeiten beruhen auf Rückenschmerzen und
diese sind die Folge zu schweren und falschen Hebens.
Es gilt, die Lastenhandhabungsverordnung besser umzusetzen und konsequent anzuwenden, um Schäden
von Mitarbeitern abzuwenden. In der LasthandhabV gibt es Grenzwerte für Männer und Frauen und
Hinweise auf die Berechnung zulässiger Lasten.
Wo wird die Lastenhandhabungsverordnung angewendet?
Die Lastenhandhabungsverordnung richtet sich an Arbeitgeber, in deren Unternehmen Lasten zu bewegen sind.
Wenn Mitarbeiter manuell schwere Güter tragen oder von einem Ort zum anderen bewegen, greift die
LasthandhabV.
Als „manuelle Handhabung“ definiert die Verordnung das Befördern
ebenso wie das Abstützen von Lasten mithilfe menschlicher Körperkraft.

Absetzen, Heben, Ziehen, Schieben oder Bewegen zählt als manuelle Handhabung. Der Arbeitgeber muss
einschätzen, wie schwer die jeweilige Last ist und wo die Grenzen des Zumutbaren erreicht sind.
Hier ist es wichtig, dass die einzuschätzenden Tätigkeiten bekannt sind. Ist das nicht der
Fall, muss eine fachkundige Person die Beurteilung der Gefahrenlage übernehmen.
Die Verordnung definiert in ihrem ersten Paragrafen den Anwendungsbereich: Sie gilt für
die Arbeit mit Lasten, die eine Gefährdung für Gesundheit und Sicherheit der sie bewegenden
Person darstellen.
Das kann zum einen durch ihr Gewicht der Fall sein, zum anderen durch die ergonomische Form. Ein
Gegenstand muss nicht schwer sein, um Rückenschäden beim Tragen auszulösen – er
muss sich nur schlecht anfassen und bewegen lassen, weil er unhandlich ist. Vor allem die Lendenwirbelsäule
wird seitens der Verordnung als besonders gefährdet eingestuft.
Die Lastenhandhabungsverordnung gilt nicht in Unternehmen, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
Die Lastenhandhabungsverordnung gilt in jedem Unternehmen, außer in denen, die dem Bundesberggesetz
unterliegen.
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst (Polizei, Bundeswehr, Katastrophenschutz
oder Nachrichtendienste) wird die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen außer Kraft gesetzt.
In erster Linie, wenn es um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder um die
Wiederherstellung derselben geht. Im gleichen Zuge muss festgelegt werden, wie die Sicherheit der
Mitarbeiter dennoch gewährleistet wird.
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Alle Städte anzeigenAnwendung der Lastenhandhabungsverordnung: Beurteilung des Risikos
Verschiedene Tätigkeiten im Unternehmen sind mit einem unterschiedlich hohen Risiko verbunden, was die Gefahr durch Lasten angeht. Um das jeweilige Niveau der Gefahren einzuschätzen, kommen verschiedene Methoden zur Beurteilung infrage.

Häufig wird die Leitmerkmalmethode angewendet, dieTrag- und Hebelasten im Unternehmen beurteilt.
Für die Leitmerkmalmethode sind vier Merkmale wichtig:
- Wie lange und wie häufig dauert die Belastung an?
- Wie hoch ist das Lastgewicht?
- In welcher Körperhaltung wird die Last bewegt?
- Unter welchen Bedingungen findet die Handhabung der Last statt?
Wenn diese Faktoren bekannt sind, kann die Formel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angewendet werden. Mit deren Hilfe lässt sich ein Gefahrenwert berechnen. Kommt als Ergebnis heraus, dass ein Grenzwert überschritten wird, werden technische und organisatorische Veränderungen vorgenommen, um die Grenzwerte einzuhalten.
Die Formel zur Berechnung lautet:
Gewicht der Last + Haltungswichtung + Bewegungswichtung = Summe x Zeit = Punktwert
Diese Formel ist recht komplex und funktioniert nur, wenn die Punkte Last, Haltung und Ausführungsbedingung
gewichtet wurden. Die Werte, die am Ende herauskommen, liegen theoretisch zwischen 2 und 80, wobei der
Normbereich bis zu einem Wert von 25 angenommen wird.
Ab einem Wert von 50 ist von einem hohen Risiko auszugehen. Der Arbeitgeber muss Maßnahmen in die
Wege leiten, mit denen er seine Mitarbeiter vor zu hohen Lasten schützt.
Das Niveau der Gefährdung wird auch mithilfe der „Hettinger-Tabelle“ ermittelt, die aus
dem Jahr 1981 stammt. Die darin festgelegten Richtwerte, dürfen nicht überschritten
werden.
Es wird die Anwendung der Leitmerkmalmethode empfohlen, da sie weitere Faktoren berücksichtigt. Die
Haltung sowie die zeitliche Belastung spielen bei der Beurteilung eine nicht unerhebliche Rolle. Die
Ergebnisse der Methode sind aussagekräftiger und individueller auf die einzelne Situation
anpassbar.
Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der Lastenhandhabungsverordnung
Die Lastenhandhabungsverordnung definiert nicht nur Lasten, sondern weist verschiedene Maßnahmen
aus, die zu den Pflichten des Arbeitgebers gehören.
Dieser muss geeignete Maßnahmen treffen und Arbeitsmittel bereitstellen, mit denen sich Lasten
leichter bewegen lassen. Hier ist die Rede von mechanischen Ausrüstungen, mit die die manuelle
Handhabung von Lasten vereinfacht.

Damit sollen Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Angestellten vermieden werden.
Ist es nicht möglich, manuelle Handhabungen zu vermeiden, kommt § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
zum Tragen. Nach diesem werden Arbeitsbedingungen vor Ort beurteilt. Nach dem Ergebnis der Beurteilung
sind Maßnahmen in die Wege zu leiten, die Risiken für Beschäftigte beim Bewegen der Last
senken.
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass die Person, der er Handhabungen von Lasten überträgt,
körperlich dazu in der Lage ist. Er muss die Eignung der Arbeitnehmer prüften, ehe sie die
betreffenden Aufgaben ausführen.
Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine Unterweisung der Arbeitnehmer vornehmen und den Beschäftigten
genaue Angaben zur sicheren Handhabung der Lasten mitteilen. Er muss über mögliche Gefahren
aufklären, sodass die Mitarbeiter zu einer sachgemäßen Ausführung der Tätigkeiten
angehalten werden.
Angemessene Arten des Lastentransports
Nicht immer lässt es sich vermeiden, Lasten am Arbeitsplatz zu handhaben, sie zu heben oder zu befördern.
Unternehmer müssen darauf achten, dass Mitarbeiter nur so hohe und viele Lasten tragen, wie sie
unter Berücksichtigung von gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Aspekten in der Lage
sind.
Transporte müssen kurz in Bezug auf Wege und Zeit sein, außerdem sollen Lasten möglichst
ergonomisch bewegt werden.

Lösungsmöglichkeiten für zu hohe Lasten bestehen beispielsweise darin, ein großes
Gut in mehrere kleine Güter aufzuteilen.
Des Weiteren können teilweise Verpackungen entfernt werden, was das betreffende Gut leichter und
besser handhabbar werden lässt. Eventuell lassen sich leichtere Materialien verwenden und gegen
schwere, unhandliche Varianten austauschen.
Sofern bei der Beurteilung des Lastenrisikos ein zu hohes Gewicht und ein Überschreiten der Grenzwerte herauskam, ist es Sache des Arbeitgebers, für Abhilfe zu schaffen und nach Alternativen zu suchen.
Vorhandene Hilfsmittel müssen eingesetzt werden, wobei es sich teilweise um einfache Vorrichtungen
handelt, teilweise um speziell für den jeweiligen Einsatz entwickelte Lastenmanipulatoren. Ein
Beispiel sind Hubwagen, die viele Unternehmen für das Bewegen von Paletten einsetzen.
Um einen schonenden Lastentransport zu gewährleisten, spielt in der Lastenhandhabungsverordnung die
Körperhaltung eine wichtige Rolle. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers muss so gestaltet sein, dass
das Handhaben von Lasten ohne Drehung des Körpers stattfinden kann.
Außerdem dürfen Lasten nicht zu niedrig abgelegt werden, da die Wirbelsäule bei starker
Beugung extrem belastet wird. Um die Mitarbeiter zu körperschonendem Bewegen der Lasten anzuhalten,
muss der Arbeitgeber auf
- die richtige Hebetechnik
- die richtige Zeiteinteilung
- die richtige Lastenorganisation
- die Verwendung von Hilfsmitteln
hinweisen. Dies ist in seinem Interesse, denn gesunde Mitarbeiter sind motivierter und leistungsfähiger.
Lastenhandhabungsverordnung: Missachtung möglich?
Arbeitgeber müssen nach der Lastenhandhabungsverordnung ihren Betrieb oder einzelne Arbeitsstätten
des Unternehmens auf das Niveau der Belastung einschätzen oder diese Beurteilung durch einen
externen Experten vornehmen lassen. Sie sind zur Unterweisung der Angestellten im Umgang mit Lasten
verpflichtet, wobei die richtige Handhabung der schweren Güter vermittelt wird.
Werden die Punkte der Lastenhandhabungsverordnung nicht beachtet und sucht auch der Arbeitnehmer nicht
nach Möglichkeiten der Lastenerleichterung, drohen schwere Gesundheitsschäden.
Welche das im Einzelnen sind, muss laut § 4 der Lastenhandhabungsverordnung in einer
Betriebsanweisung aufgelistet werden. Hierbei sind die einzelnen Gefährdungen ebenso zu nennen wie
Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Ersten Hilfe.

Die Missachtung der Lastenhandhabungsverordnung kann Strafen für den Arbeitgeber nach sich ziehen.
Er setzt damit die Gesundheit der Angestellten bewusst aufs Spiel. Möglich sind überlastete
Bandscheiben, Stauchungen, Bildung von Arthrosen, Veränderungen der Wirbelsäule (vor allem an
Hals und im Lendenbereich) sowie Quetschungen.
Arbeitnehmer, die nicht auf die richtige Handhabung von Lasten hingewiesen werden oder die keine
Hilfsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, wenden sich an den Betriebsrat und die zuständigen
Behörden.