Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Arbeitsstätte
Die Arbeitsstättenverordnung - kurz ArbStättV – bestimmt, was ein Arbeitgeber bei der
Einrichtung und dem Betrieb einer Arbeitsstätte, im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der
Sicherheit der Beschäftigten, berücksichtigen muss.
Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden
und die Beschäftigten allgemeinen besser zu schützen – sprich eine menschengerechte
Gestaltung der Arbeit. Gemeinsam mit dem Arbeitsschutzgesetz setzt die ArbStättV die EU-Richtlinie
um, die die generellen Anforderungen für Arbeitsstätten regelt.
Die Arbeitsstättenverordnung stammt aus dem Jahr 1975.
2004 ist eine neu strukturierte Verordnung in Kraft getreten. Die letzte Änderung an der ArbStättV erfolgte im Sommer 2010 und führte zu einigen Streichungen, Ergänzungen und Anpassungen.
Entdecken Sie preiswerte Unterkünfte in Deutschland.
Beliebte Städte anzeigenDie Arbeitsstättenverordnung gilt bundesweit.
Die ArbStättV schreibt Arbeitgebern gesundheitlich zuträgliche Klima-, Luft- und
Beleuchtungsverhältnisse für ihre Beschäftigten vor, Nichtraucherschutz, sowie
einwandfreie soziale Einrichtungen, wie Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und
Arbeitsräume.
Gewisse Anforderungen bestehen für Dächer, Türen, Raumabmessungen, Fenster, Fußböden,
Verkehrswege, Laderampen, Steigleitern und Fahrsteige.
Hintergrund für die Entwicklung einer Arbeitsstättenverordnung war die Tatsache, dass
zahlreiche Arbeitsunfälle durch eine nicht ordnungsgemäße Einrichtung, Beschaffenheit
oder Unterhaltung der Arbeitsstätte verursacht wurden. Darunter Transportunfälle durch
schlechte Verkehrswege oder Sturzunfälle durch beschädigte Treppen.
In Zukunft sollen durch die ArbStättV auch Unfälle in Verbindung mit zersplittertem Glas und
Erkrankungen durch übermäßigen Betriebslärm verhindert werden.
Folgende Betriebe betrifft sie nicht:
- Öffentlicher Verkehr (Luft-, Straßen- und Schienenfahrzeuge)
- Transportmittel im Einsatz außerhalb des Unternehmens
- Betriebe nach Bundesberggesetz
- Heimarbeitsplätze
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe außerhalb der bebauten Fläche
- Marktverkehr, Reisegewerbe
- See- und Binnenschiffe
Inhaltlich werden in der Arbeitsstättenverordnung Schutzziele und allgemeine Anforderungen
vorgeschrieben, aber keine detaillierten Vorgaben oder konkrete Maßnahmen. Dies soll bewirken,
dass Arbeitgeber bei der Gestaltung und dem Betrieb der Arbeitsstätte mehr Freiraum haben und
individuelle Entscheidungen treffen.
Dafür stehen Arbeitgebern sogenannte Arbeitsstättenregeln (ASR) als Hilfe zur Verfügung,
die vom „Ausschuss für Arbeitsstätten“ erstellt werden.
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten gibt es zu folgenden Bereichen:
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Fußböden
- Fenster, Oberlichter
- lichtdurchlässige Wände
- Türen und Tore
- Verkehrswege
- Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
- Betreten von Gefahrenbereichen
- Maßnahmen gegen Brände
- Fluchtwege und Notausgänge
- Flucht- und Rettungsplan
- Beleuchtung
- Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
- Raumtemperatur
- Lüftung
- Pausen- und Bereitschaftsräume
- Erste-Hilfe-Räume
- Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
- Unterkünfte
- Barrierefreiheit von Arbeitsstätten
Eine Überprüfung der Arbeitsstättenverordnung ist Aufgabe der Gewerbeaufsicht oder den Ämtern für den Arbeitsschutz (je nach Bundesland) – teilweise Berufsgenossenschaften. Werden die Arbeitsstättenregeln berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass die Behörden bei einer Überwachung der Arbeitsschutzmaßnahmen keine Beanstandungen haben.
Externe Informationsquellen zu diesem Thema:
Hohe Auslastung, auch in der Nebensaison
Volle Kostenkontrolle
Kundenkonto registrieren und Eintrag anlegen.