Reiseabbruchversicherung bei der Buchung von Monteurzimmer und Monteurwohnungen
Die Reiserücktrittsversicherung, umgangssprachlich als Reiserücktrittskostenversicherung, abgekürzt RRV oder als Reisestornoversicherung bekannt, ist eine von mehreren Reiseversicherungen. Zu denen gehören die Reisegepäckversicherung, eine Reiseunfallversicherung oder die Reisekrankenversicherung.

Bei all diesen Versicherungen handelt es sich um einen Risikoschutz für den Zeitraum der Reise. Gemeint
ist damit in erster Linie die Urlaubsreise.
Eine Reise allgemein ist die vorübergehende, zeitlich begrenze Verlagerung des Aufenthaltsortes von A
nach B. Die Urlaubsreise ist entweder eine Standortreise oder eine Rundreise. Für Reisen als solche gibt
es vielfältige Anlässe.
Zu den gängigen gehören, abgesehen von Urlaub und Ferien, die Handelsreise und die
Geschäftsreise, bis hin zur Forschungsreise, zur Entdeckungs- oder zur Pilgerreise auf dem Jakobsweg.
Volunteerreisen oder Work & Travel sind Reiseformen als ein Mix aus Erwerbstätigkeit und Urlaub.
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Monteurreise – Pendant zur Urlaubsreise
Ausschließlich berufliche Reisen sind die Handels-, die Geschäfts- sowie die Dienstreise. Der Arbeiter
oder Angestellte verlässt für die Zeitdauer der beruflich veranlassten Reise vorübergehend seinen
Wohnsitz als Lebensmittelpunkt.
Die Abwesenheit kann Tage, Woche oder Monate dauern. Ein Messebesuch ist meistens einige Tage lang, die
Teilnahme an einer Forschungsreise oftmals mehrere Monate. Mit dieser Situation gleichzusetzen ist die
berufsbedingte, vom Begriff her weniger bekannte Monteurreise.
Die Berufsbezeichnung Monteur ist abgeleitet von Montage aus der industriellen Fertigung von Produkten und
Anlagen. Alle daran Mitarbeitenden werden als Monteur bezeichnet.
Manches wird in der heimischen Montagehalle montiert, vieles am Standort des späteren Endproduktes. In
diesen Fällen arbeitet der Monteur vor Ort. Er ist, wie es heißt, auf Montage.

Diese Situation ist gleichzusetzen mit einer reisebedingten Abwesenheit vom Wohnsitz, an dem der Monteur
melderechtlich wohnt und lebt. Montagearbeiten sind im Hoch- und im Tiefbau zu Lande und zu Wasser so
gängig wie notwendig.
Der Monteur ist zunächst am Aufbau einer Windkraftanlage auf offener See im Einsatz, anschließend
betreut und wartet er diese Offshore-Anlage. Ein ähnliches Beispiel sind Bau, Wartung und Reparatur von
über- sowie unterirdischen Pipelines.
Kein Unterschied beim Mietvertrag zwischen Ferien- und Monteurwohnung
Für den Montageaufenthalt mietet er eine Monteurwohnung. Grundlage dafür ist der zeitlich begrenzte Mietvertrag als
zivilrechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Monteur.
Das ist Eins-zu-eins vergleichbar mit dem Mieten einer Ferienwohnung, eines
Apartments oder eines Ferienhauses.
Hier wie da wird ein Mietvertrag abgeschlossen, der von beiden Seiten einzuhalten ist.
Der Vermieter muss die Ferien- beziehungsweise Monteurwohnung zur Verfügung stellen. Er darf sie nicht
überbuchen oder anderweitig vergeben. Umgekehrt muss der Monteur als Mieter die Wohnungsmiete bezahlen. Das
ist seine Vertragspflicht, und zwar unabhängig davon, ob er die gemietete Wohnung benutzt oder nicht.

Die Tatsache, dass der Vermieter die Monteurwohnung dem Monteur vermietet hat und sie ihm zur Verfügung
stellt, ist die entscheidende Anspruchsgrundlage zur Mietzahlung.
Für dieses Rechtsverhältnis ist es in keiner Weise von Bedeutung, ob der Monteur eine Nichtbenutzung
verschuldet beziehungsweise verursacht oder nicht. Für beide Seiten gilt: Vertrag ist Vertrag.
Unwägbarkeiten auf Montage – Monteurwohnung muss bezahlt werden
An diesem Punkt kommt die Reiserücktrittsversicherung RRV ins Spiel. Für Monteure gibt es eine Vielzahl
an Gründen, die zu einer Nichtbenutzung oder zur Teilbenutzung der gemieteten Monteurwohnung
führen.
Verursacher können sein Arbeit- beziehungsweise Auftraggeber sein, der Monteur selbst oder widrige
Umstände, bis hin zu höherer Gewalt, wie es im Versicherungssprachgebrauch heißt.
Das Ergebnis ist dasselbe: Der Monteur bezieht die Monteurwohnung entweder gar nicht, verspätet oder er
verlässt sie vor Vertragsende. Dem Vermieter entsteht ein Miet- und Einnahmeausfall. Im ungünstigsten
Fall kann er die Monteurwohnung so kurzfristig nicht anderweitig vermieten.
Er hat einen Schaden, den der Monteur als Vertragspartner ersetzen muss. Rechtsgrundlage dafür ist im
weitesten Sinne § 823 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wie es heißt, kommt der Monteur aus
dieser Nummer nicht raus. Allerdings kann er sich durch den Abschluss einer RRV dagegen schützen.
Reiserücktritt – Reiseabbruch – Reiseunterbrechung
Auf Montage kann deswegen so viel geschehen, weil es in der Regel mehrere bis zahlreiche Beteiligte gibt. Zu
denen gehören der Monteur, sein direkter Auftrag-/Arbeitgeber, Zulieferfirmen sowie Subunternehmen, bis hin
zu Unwägbarkeiten wie Lieferverzögerungen, Unfall oder Krankheit.
Diese Liste lässt sich problemlos fortsetzen. Im Ergebnis läuft die Montagearbeit nicht so ab, wie sie
ursprünglich geplant war. Auch hier bietet sich der Vergleich Eins-zu-eins mit der Urlaubsreise an.

Private Anlässe wie Krankheit oder einschneidende Vorfälle im engen Familienkreis sowie berufliche
Gründe können dazu führen, dass die seit Monaten geplante Urlaubsreise verspätet respektive
gar nicht angetreten werden kann, oder sie vorübergehend unterbrochen werden muss.
Auch hier gilt der Grundsatz: Vertrag ist Vertrag, zumal üblicherweise die Urlaubsreise schon längst
bezahlt ist. Jetzt geht es für den Urlauber darum, seinen finanziellen Schaden zu minimieren oder ersetzt
zu bekommen.
So ist es oftmals auch bei einer auf längere Zeit vermieteten Monteurwohnung. Die Miete wird in solchen
Fällen im Ein- oder Zweiwochenrhythmus,
vielfach monatlich im Voraus gezahlt. Jetzt hat der Monteur nur noch die Chance, die gezahlten Kosten erstattet
zu bekommen, und zwar von einer passenden RRV.
Reiserücktritt bedeutet,
dass von der gebuchten Reise komplett zurückgetreten wird, und zwar noch vor Reisebeginn. Die Reise wird
erst gar nicht angetreten. Sie ist für beide Seiten der Worst Case mit dem finanziell größten
Schaden.
Der Monteur hat das Monteurzimmer für mehrere Wochen gebucht. Die Montage wird aus Gründen, auf die er
keinen Einfluss hat, um Wochen oder Monate verschoben. Für den Monteur ergibt sich eine neue Montagearbeit
an einem anderen Arbeitsort. Er kann das gebuchte Monteurzimmer nicht beziehen.
Reiseunterbrechung heißt,
dass die gebuchte Reise planmäßig angetreten worden ist, jedoch aus einem dringenden Grund
unterbrochen werden muss. Anlässe sind auf einer längeren oder weiteren Reise private Ereignisse wie
ein Todesfall im engen Familienkreis.
Die Gründe für einen Reiseabbruch sind in dem Versicherungsvertrag genau und mit Ausschlusskriterien
aufgelistet.
Durch eine Reiseunterbrechung entstehen dem Reisenden Mehrkosten für die nicht geplante Heimreise. Ob sich
die Reise aufgrund der Unterbrechung anschließend verlängert, und wie es mit den damit verbundenen
Kosten aussieht, ist ebenfalls im Versicherungsvertrag geregelt.
Auch diese Situation lässt sich auf die Monteurreise übertragen. Hier können die Gründe
für die Unterbrechung des Arbeitsaufenthaltes sowohl privat als auch beruflich bedingt sein.
Zum Reiseabbruch führt
eine Situation, die eine Fortsetzung der Reise unmöglich beziehungsweise unzumutbar macht. Während der
Urlaubsreise ist das in den meisten Fällen ein Unfall, wie der Skiunfall im Winterurlaub. Der verunfallte
Urlauber muss stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Ein anderes Beispiel ist die plötzliche Erkrankung, die am Urlaubsort nicht oder nur unzureichend behandelt
werden kann. Der Reiseabbruch mit sofortiger Rückführung hin zum Heimatort zur medizinischen
Behandlung ist dringend geboten.
Der Reiseabbruch ist im RRV-Vertrag definiert und geregelt. Vergleichbare Situationen des Monteurs können
zum Abbruch der Montagearbeiten führen. An die Stelle des Skiunfalls tritt der Arbeitsunfall. Der Monteur
muss, auch aus Sicht von Arbeitgeber und von Berufsgenossenschaft, bestimmte gesetzliche Vorgaben
einhalten.
Selbst wenn er wollte, könnte und dürfte er sich nicht in der Monteurwohnung aufhalten oder behandeln
lassen. Die Entscheidung für eine weitere medizinische Behandlung wird ihm abgenommen.
Was entscheidend ist
Diese Beispiele und Definitionen machen deutlich, dass die RRV für Monteure zwar den Charakter einer
typischen Reiserücktrittsversicherung für Urlauber hat, jedoch ergänzt um spezifische Eigenarten
und Besonderheiten einer beruflich bedingten Monteurreise.
Für die beiden Betroffenen Monteur und Vermieter hat das zur Folge, dass in den Vertragsbedingungen einer
RRV alle erdenklichen Möglichkeiten und Risiken berücksichtigt werden müssen. Für die
Versicherungsgesellschaften ist das grundsätzlich kein Problem.
Entscheidend ist, dass
- möglichst alle Risiken und Situationen als Leistungsfall erfasst werden
- keine oder nur ganz wenige Leistungsausschlüsse gelten
- das Preis-Leistungs-Verhältnis für die RRV stimmt
Tipp für Vermieter - Vorauszahlung oder RRV oder beides
Die Frage, für wen von beiden die RRV wichtiger ist, kann nicht so ohne Weiteres beantwortet werden.
Für den Monteur als Versicherungsnehmer ist die RRV eine Mehrausgabe. Sie erhöht seine Mietkosten
für die Monteurwohnung. Bezahlt wird mit der RRV eine Risikosituation, die in den meisten Fällen nicht
eintritt.
Derartige Versicherungen werden gerne als "Geschäft mit der Angst" bezeichnet. Für den
Vermieter ist die RRV eine Risikoabsicherung seiner vertraglichen Mieteinnahme.

Ausschlaggebend ist die Mietzahlung für die Monteurwohnung. Der Vermieter hat ein finanzielles Risiko, wenn
er die Monteurwohnung überlässt, ohne die Mietzahlung in der Tasche zu haben. Das beginnt am ersten
Tag, quasi mit der Schlüsselübergabe.
Mit jeder Vorauszahlung ist der
Vermieter für den Zeitraum der Vermietung auf der sicheren Seite, den der Monteur noch nicht abgewohnt
hat.
Dieses „klein-klein“ soll deutlich machen, wie besorgt der Vermieter sein muss, um mit der
Vermietung seiner Monteurwohnungen nicht ins Minus zu rutschen. Das geschieht schneller als gedacht.
Wenige Tage addieren sich übers Jahr hinweg zu Wochen, und die leicht zu einem Monat. Das sind immerhin
knapp 10 Prozent der Jahresmiete, die zum Jahresende auf dem Mietkonto fehlt.
Monteur als Vertragsnehmer kann, muss aber keine RRV abschließen
Der Vermieter ist in der unangenehmen Situation, dass nicht er, sondern der Monteur als Mieter der
Vertragspartner einer RRV ist. Der kann, er muss sie jedoch nicht abschließen.
Der Vermieter kann ihn nicht dazu zwingen oder anhalten, sondern ihm lediglich dazu raten. Das reicht von der
Empfehlung bis zum wohlgemeinten Ratschlag im Sinne und Interesse des Monteurs.
Wenn der nicht einsichtig ist, verzichtet er auf einen Versicherungsabschluss. Im Grunde genommen braucht der
Vermieter nicht zu wissen, ob oder dass der Monteur als Mieter eine RRV abgeschlossen hat.
Oftmals enden Gerichtsverfahren mit einem Vergleich. Der Vermieter bekommt die Hälfte der eingeklagten Miete und trägt seine Anwalts- sowie anteilig die Verfahrenskosten. Nicht selten lautet das Ergebnis: Außer Spesen nichts gewesen.
Die Grundlage für den Rechtsanspruch auf Mietzahlung ist der Mietvertrag für die Monteurwohnung. Der ist das latente Risiko eines jeden
Vermieters. Sei es für die Ferien-, die Monteurwohnung oder für die heimische Wohnung zur
Dauermiete.
Der Vermieter muss sich auf die Vertragstreue seines Mieters verlassen. Wird der zahlungssäumig, steht dem
Vermieter der zivilrechtliche Weg offen, seinen Anspruch geltend zu machen. Das kann im Einzelfall lange dauern
und ist mit Manpower, Kosten und Ärger verbunden.
Für den Vermieter gilt - Das eine tun, und das andere nicht lassen
Mit dieser Redewendung ist der Vermieter in jeder Situation auf der finanziell sicheren Seite. Gemeint ist, die Mietzahlung für einen bestimmten Zeitraum im Voraus zu kassieren, und/oder eine RRV in die Miete einzurechnen, sie sozusagen einzupreisen.

Die Miet- und Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vermieters des Vermieters sind dahingehend klar zu formulieren, dass die
Miete für jeweils eine Woche im Voraus fällig ist.
Ab einer bestimmten Mietdauer, wie ab vier, sechs oder acht Wochen, beinhaltet die Mietzahlung automatisch eine
RRV. Der Vermieter arbeitet mit einem Versicherer zusammen. Er vermittelt die RRV, die nach wie vor vom Mieter
als Versicherungsnehmer abgeschlossen wird.
Ausschlaggebend ist, dass ab diesem feststehenden Zeitraum die Monteurwohnung entweder inklusive RRV oder gar
nicht gemietet werden kann. Das klingt komplizierter, als es im Alltag ist. Eine RRV ist für Urlauber wie
für Monteure finanziell überschaubar. Auf den Tagesmietpreis für die Monteurwohnung umgerechnet
ist der Mehrbetrag marginal.
Da sich die Miete für das Monteurzimmer mit zunehmender Mietdauer reduziert, hat der Vermieter hier eine
„geeignete Schraube“ zur Preisgestaltung inklusive RRV. So wie im Reisebüro bei Buchung der
Pauschalreise werden auch der Mietvertrag für die Monteurwohnung sowie die RRV in einem Zuge, direkt
nacheinander unterschrieben.
Der Monteur macht sich keine weiteren Gedanken, und das braucht er auch nicht. Der Vermieter hingegen
weiß, dass er diesen betreffenden Mietvertrag für die Monteurwohnung "in trockenen Tüchern
hat". Die RRV gilt ab sofort. Je länger die vertragliche Mietdauer ist, desto höher ist die
Mieteinnahme beziehungsweise ein möglicher Mietausfall. Der lässt sich nur durch eine RRV
kompensieren.
Anspruchsteller gegenüber der RRV ist der Monteur als Versicherungsnehmer. Mit der Versicherung im Rücken gibt es keinen Dissens, wenn ein Leistungsfall wie Rücktritt, Abbruch oder Unterbrechung des Monteuraufenthaltes eintritt. In diesem Fall weiß der Vermieter, dass der Monteur versichert ist.
Zu den juristischen Spitzfindigkeiten gehört, dass sich der Vermieter direkt bei Abschluss der RRV
mögliche Ansprüche des Monteurs gegen seinen Versicherer abtreten lässt. In diesem Fall bleibt
dem Vermieter im Versicherungsfall der Weg über den versicherten Mieter erspart. Er kann seinen Anspruch
direkt beim Versicherer geltend machen, das heißt unmittelbar mit ihm abrechnen.
Recht haben und Recht kriegen ist in diesem Fall zweierlei für den Vermieter. Sein Anspruchsgegner ist
immer der Monteur als Mieter. Der hat den Versicherungsanspruch und bekommt die Versicherungssumme auf sein
Konto überwiesen. Doch damit ist sie noch nicht auf dem Konto des Vermieters. Der ist auch in dieser
Situation auf den guten Willen des Mieters angewiesen, die Zahlung der Versicherung ungekürzt
weiterzuleiten und sie nicht selbst einzustecken.
In der Alltagspraxis der Vermieter von Monteurzimmern geschehen Dinge, an die kaum jemand denkt. Dinge, die im Grunde genommen so gar nicht vorstellbar sind. Für den Vermieter steht seine ungekürzte Mieteinnahme für die Monteurwohnung im absoluten Vordergrund. Er muss darauf bedacht sein, möglichst lückenlos und ohne Risiko zu arbeiten, sprich zu vermieten.
Monteure kommen und gehen, sodass sich nur selten ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis entwickeln kann.
Dem muss der Vermieter Rechnung tragen, indem er sich zu jeder Seite hin und so gut wie möglich vertraglich
und finanziell absichert.
Dazu braucht es eine Reiserücktrittsversicherung mit allen nur erdenklichen Leistungsfällen rund um
das Leben des Monteurs auf Montage.