Sie haben ein kleines Apartment oder sogar ein Ferienhaus, das Sie gerne an Urlauber vermieten?
An sich ist alles gut, aber mit den Steuern und der Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Handel
hakt es bei Ihnen noch ein bisschen?
Regelmäßige Buchungen und Werbemaßnahmen
Grundsätzlich sei zu sagen, dass das Gesetz keine starren Vorschriften kennt, was die Differenzierung zwischen
privaten und gewerblichen Vermietern anbelangt. Der sprichwörtlichen Ermessenssache kommt hier also eine
zentrale Rolle zu. Bei Einkommen aus der Vermietung von Ferienwohnungen sieht die Sache noch komplexer aus.
Hier nämlich gilt es zunächst zu klären, ob das Apartment regelmäßig ausgebucht ist oder Urlaubern nur
gelegentlich als Unterkunft dient. Von Relevanz ist außerdem, ob es sich um ständig wechselnde oder die immer
gleichen Mieter handelt. Sollte das Finanzamt zum Ergebnis gelangen, dass das Vermieten der Wohnung keine
gewerbliche Tätigkeit darstellt, müssen sämtliche Einnahmen nach §21 EStG versteuert werden.
Übrigens ist es nicht egal, ob eigens für die Unterkunft Werbe- beziehungsweise Marketingkampagnen zur
Neukundengewinnung durchgeführt werden. Ist dies nämlich der Fall, werden die zuständigen Behörden die
Vermietung mit hoher Wahrscheinlichkeit als Gewerbe einstufen.
Gewerbliche Vermietung durch Serviceleistungen
Andere Faktoren, die eine solche Bewertung begünstigen, wären zum Beispiel das Anbieten diverser
Serviceleistungen, das Vorhandensein von weiterem Personal oder das Anstellen individueller Ansprechpartner. Das
Finanzamt geht bei der Existenz von mehreren Beschäftigten immerhin von einem hohen Verwaltungsaufwand aus, der
im Regelfall lediglich bei gewerblichen Tätigkeiten zum Tragen kommt. Das Engagieren von Reinigungskräften ist
übrigens trotzdem möglich, ohne dass sofort ein Gewerbe vorläge.
Kommen die verantwortlichen Stellen nach eingehender Prüfung tatsächlich zu dem Ergebnis, dass das erzielte
Einkommen aus Vermietung einem Gewerbe entspringt, ändern sich auch aus buchhalterischer Sicht einige
grundlegende Dinge. So muss unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel das gesamte Rechnungswesen umgestellt
werden. Ebenfalls fiele in einem solchen Fall Gewerbesteuer an.
Wer sich der Sache nach diesem Ratgeber dennoch nicht zu einhundert Prozent sicher ist, kann jederzeit einen
Steuerberater konsultieren. Damit lassen sich endgültige Zweifel ausräumen.
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* Entspricht den durchschnittlichen Kosten einer Unterkunft pro Woche bei voller Belegung.pro Woche *