Für Mieter und Monteure Einfach erklärt

Lärm am Arbeitsplatz: Grenzwerte und Gehörschutz
Welche Gefahren Arbeitslärm verursacht und welche Schutzmaßnahmen Arbeitgeber und Beschäftigte beachten müssen

von Dennis Josef Meseg | 19.08.2026 | 11 Minuten  |  Bei Google bevorzugen Bei Google bevorzugen
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Monteur schützt sein Gehör vor Lärm und belastender Akustik am Arbeitsplatz
Dauerhafter oder sehr lauter Schall kann Gehör, Konzentration und Gesundheit beeinträchtigen.

Monteurinnen, Monteure und Handwerker sind häufig Maschinen-, Werkzeug- und Baustellenlärm ausgesetzt und benötigen wirksame Schutzmaßnahmen.

Lärm ist unerwünschter Schall, der je nach Lautstärke, Dauer und persönlicher Belastung die Sicherheit und Gesundheit gefährden kann. Mögliche Folgen reichen von Konzentrationsproblemen bis zu dauerhaften Gehörschäden.

Arbeitgeber müssen die Lärmbelastung beurteilen und technische, organisatorische sowie persönliche Schutzmaßnahmen in einer sinnvollen Reihenfolge umsetzen.

Lärm möglichst an der Quelle reduzieren

Leisere Maschinen, regelmäßige Wartung, Abschirmungen, geeignete Arbeitsverfahren und eine Begrenzung der Aufenthaltsdauer in lärmintensiven Bereichen sind wichtiger als alleiniger Gehörschutz.

Gehör schützen

Verwenden Sie den bereitgestellten Gehörschutz korrekt und konsequent. Er muss zur gemessenen Belastung und zur jeweiligen Tätigkeit passen.

Erholung ermöglichen

Eine ruhige Unterkunft und ausreichender Schlaf unterstützen die Erholung, ersetzen aber keinen wirksamen Lärmschutz während der Arbeit.

Warnzeichen wie Ohrgeräusche, vorübergehend gedämpftes Hören oder Verständigungsprobleme sollten ernst genommen werden. Informieren Sie den Arbeitgeber und lassen Sie anhaltende Beschwerden medizinisch abklären.

Auch nach der Schicht ist eine ruhige Umgebung wichtig. Ein gut gelegenes und ausreichend schallgeschütztes Monteurzimmer kann die notwendige Erholung unterstützen.

Dieser Ratgeber erklärt die Risiken von Arbeitslärm und zeigt, welche technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen wichtig sind.

Mieter Informationen

Gesundheit & Sicherheit

Warum Arbeitslärm mehr als nur das Gehör betrifft

Lärm kann das Hörvermögen schädigen und gleichzeitig die Sicherheit am Arbeitsplatz beeinträchtigen.

Darüber hinaus kann eine hohe oder dauerhafte Geräuschbelastung die Kommunikation erschweren, die Aufmerksamkeit beeinträchtigen und zusätzliche Stressreaktionen auslösen. Für Monteure und Handwerker ist das besonders relevant, wenn gleichzeitig Maschinen laufen, Fahrzeuge rangieren oder mehrere Gewerke auf engem Raum arbeiten.

Gehör

Hohe Lärmexposition kann das Hörvermögen beeinträchtigen.

Kommunikation

Zurufe und wichtige Absprachen können schlechter verstanden werden.

Aufmerksamkeit

Dauerhafte Geräusche können Konzentration und Aufmerksamkeit beeinträchtigen.

Unfallrisiko

Warnsignale und Veränderungen an Maschinen können überhört werden.

Ein praktisches Sicherheitsproblem entsteht beispielsweise dann, wenn Warnsignale, Zurufe oder Veränderungen an Maschinen nicht mehr zuverlässig wahrgenommen werden. Arbeitslärm ist deshalb nicht nur ein Gesundheits-, sondern je nach Tätigkeit auch ein Unfallrisiko.

Entscheidend ist nicht nur, wie laut eine Maschine im Moment ist.

Auch die Dauer der Belastung, mehrere gleichzeitig wirkende Lärmquellen und einzelne sehr laute Geräuschspitzen bestimmen die tatsächliche Gefährdung.

Für die betriebliche Beurteilung zählt deshalb nicht das persönliche Gefühl „das geht schon“, sondern die tatsächliche Exposition am konkreten Arbeitsplatz. Gerade bei wechselnden Baustellen oder Montageeinsätzen – beispielsweise bei länger laufenden Projekten mit einer Unterkunft für Monteure in Düsseldorf – kann sich diese von Einsatzort zu Einsatzort deutlich verändern.

Gefährdungsbeurteilung

Lärmbelastung richtig beurteilen

Für eine korrekte Beurteilung zählt die tatsächliche persönliche Lärmexposition während der Arbeit.

Es reicht nicht aus, nur den Schallpegel einer einzelnen Maschine aus einem Datenblatt abzulesen. Entscheidend ist die tatsächliche persönliche Lärmexposition des Beschäftigten während seiner Arbeit.

Tages-Lärmexpositionspegel über acht Stunden

Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h beschreibt die persönliche Lärmbelastung während eines Arbeitstages und bezieht diese auf eine achtstündige Arbeitsschicht.

Deshalb beeinflussen sowohl der Schallpegel als auch die Dauer der jeweiligen Tätigkeit den Wert.

Geräuschspitzen gesondert berücksichtigen

Nicht jede relevante Belastung dauert mehrere Stunden. Auch ein einzelner kurzer Knall, ein harter Schlag oder ein explosionsartiges Geräusch kann das Gehör stark beanspruchen.

Deshalb berücksichtigt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zusätzlich den Spitzenschalldruckpegel LpC,peak.

Für einen Monteur bedeutet das konkret: Eine kurze Arbeit mit einem sehr lauten Trennschleifer ist anders zu beurteilen als mehrere Stunden Maschinenarbeit bei gleichbleibend hoher Geräuschbelastung. Ebenso können verschiedene Tätigkeiten eines Arbeitstages gemeinsam für die Gesamtexposition relevant sein. Bei mehrwöchigen Industrie- und Montageeinsätzen kann beispielsweise eine Monteurunterkunft in Duisburg für Montageteams als Ausgangspunkt für wechselnde Einsatzorte dienen; maßgeblich für den Arbeitsschutz bleibt jedoch die tatsächliche Lärmexposition am jeweiligen Arbeitsplatz.

Mobil: Tabelle seitlich wischen.

Auslösewert Tages-Lärmexpositionspegel Spitzenschalldruckpegel
Unterer Auslösewert 80 dB(A) 135 dB(C)
Oberer Auslösewert 85 dB(A) 137 dB(C)
Nicht verwechseln
80 und 85 dB(A) sind keine pauschalen Grenzen zwischen „ungefährlich“ und „gefährlich“. Es handelt sich um gesetzliche Auslösewerte, an die konkrete Pflichten des Arbeitgebers geknüpft sind. Bei der Anwendung dieser Auslösewerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

Was in die Gefährdungsbeurteilung gehört

Die Lärmsituation sollte zur tatsächlichen Arbeit passen. Je nach Einsatz können insbesondere folgende Faktoren relevant sein:

  • Lärm der eingesetzten Geräte, Maschinen und Arbeitsverfahren
  • Dauer und Häufigkeit lärmintensiver Tätigkeiten
  • Abstand zwischen Beschäftigten und Lärmquelle
  • mehrere gleichzeitig wirkende Schallquellen
  • räumliche Bedingungen und mögliche Schallreflexionen
  • kurze und besonders laute Geräuschspitzen
  • Lärm durch Beschäftigte oder Maschinen anderer Gewerke
  • Veränderungen von Arbeitsplatz, Maschinen oder Arbeitsabläufen
Beispiel aus dem Montagealltag: Wird morgens gebohrt, später mit einem Trennschleifer gearbeitet und gleichzeitig führt ein anderes Gewerk Abbrucharbeiten aus, darf nicht nur eine dieser Tätigkeiten isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist die relevante Gesamtexposition des Beschäftigten.

Reichen Herstellerangaben, vorhandene Messwerte oder Erfahrungswerte für eine sichere Beurteilung nicht aus, muss die Exposition fachkundig ermittelt und gegebenenfalls gemessen werden. Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung konkretisieren die Ermittlung, Bewertung und Messung von Arbeitslärm.2

Die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung und zum Schutz der Beschäftigten erläutert ergänzend der DMZ-Ratgeber zum Arbeitsschutzgesetz.

Schutzmaßnahmen

Arbeitslärm vermeiden und systematisch reduzieren

Persönlicher Gehörschutz ist wichtig, aber nicht die erste oder einzige Schutzmaßnahme.

Arbeitgeber müssen zunächst prüfen, wie sich die Lärmbelastung möglichst an ihrer Quelle vermeiden oder verringern lässt. Technische und organisatorische Lösungen haben dabei Vorrang.

1

Lärmarme Arbeitsmittel und Verfahren wählen

  • bei Neu- und Ersatzbeschaffungen lärmarme Maschinen und Geräte berücksichtigen
  • prüfen, ob ein lärmärmeres Arbeitsverfahren denselben Zweck erfüllt
  • Maschinen regelmäßig warten und ungewöhnliche Geräuschentwicklung untersuchen
  • verschlissene oder lockere Bauteile frühzeitig instand setzen
2

Lärm technisch begrenzen

  • Maschinen oder lärmintensive Arbeitsbereiche kapseln oder abschirmen
  • geeignete Schalldämpfer oder Schallschutzlösungen einsetzen
  • schallabsorbierende Decken oder Wandflächen nutzen, wenn dies für den Arbeitsbereich geeignet ist
  • den Abstand zwischen Beschäftigten und Lärmquelle vergrößern
  • unnötige Schallübertragung auf angrenzende Arbeitsbereiche vermeiden
3

Arbeitsabläufe organisatorisch anpassen

  • Aufenthaltsdauer in lärmintensiven Bereichen soweit möglich begrenzen
  • besonders laute Tätigkeiten räumlich oder zeitlich von anderen Arbeiten trennen
  • Einsatz- und Arbeitszeiten sinnvoll organisieren
  • notwendige Zugangsbeschränkungen beachten
  • Beschäftigte verständlich über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterweisen
  • bei mehreren Firmen die lärmintensiven Arbeiten und Schutzmaßnahmen abstimmen
Für Monteure wichtig
Wenn eine Maschine plötzlich deutlich lauter läuft als gewohnt, eine Abschirmung fehlt oder ein anderes Gewerk unerwartet starke Lärmbelastungen verursacht, sollte dies nicht bis zum Schichtende ignoriert, sondern dem zuständigen Ansprechpartner gemeldet werden.

Persönlicher Schutz

Gehörschutz und gekennzeichnete Lärmbereiche

Bei den unteren Auslösewerten: Gehörschutz bereitstellen

Werden die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) beim Tages-Lärmexpositionspegel beziehungsweise 135 dB(C) beim Spitzenschalldruckpegel trotz der vorgesehenen Maßnahmen nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen.1

Bei den oberen Auslösewerten: Gehörschutz muss verwendet werden

Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition am Arbeitsplatz 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C), muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der bereitgestellte Gehörschutz bestimmungsgemäß verwendet wird.1

Gehörschutz muss zur konkreten Tätigkeit passen: Er muss das Gehör ausreichend schützen. Gleichzeitig müssen bei der Auswahl unter anderem sicherheitsrelevante Warnsignale und erforderliche Kommunikation berücksichtigt werden. „Möglichst stark dämmen“ ist deshalb nicht automatisch die beste Auswahlentscheidung.

Unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des verwendeten Gehörschutzes muss sichergestellt werden, dass der auf das Gehör einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) nicht überschreitet.1

Können Beschäftigte mit dem eingesetzten Gehörschutz Warnsignale, Maschinenzustände oder wichtige Zurufe nicht sicher wahrnehmen, sollte der Gehörschutz nicht einfach eigenmächtig abgenommen werden. Stattdessen muss geprüft werden, ob beispielsweise ein anderer geeigneter Gehörschutz, eine angepasste Organisation oder eine technische Kommunikationslösung erforderlich ist.

Lärmbereiche kennzeichnen und abgrenzen

Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte überschritten werden kann, müssen als Lärmbereiche gekennzeichnet und, soweit technisch möglich, abgegrenzt werden.

In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet wird.

Eine Kennzeichnung ersetzt jedoch keine Lärmminderung. Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitgeber zusätzlich ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition ausarbeiten und durchführen.1

Ausführlicher werden Auslösewerte, Gehörschutz und weitere Schutzmaßnahmen im Ratgeber zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erklärt.

Gesundheitsvorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Warnzeichen ernst nehmen

Die arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der tatsächlichen Lärmexposition.

Dabei ist wichtig, die Schwellen für Angebotsvorsorge und Pflichtvorsorge genau auseinanderzuhalten.

Mobil: Tabelle seitlich wischen.

Lärmexposition Arbeitsmedizinische Vorsorge
Untere Auslösewerte von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) werden überschritten Angebotsvorsorge
Obere Auslösewerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) werden erreicht oder überschritten Pflichtvorsorge

Bei diesen Auslösewerten wird die dämmende Wirkung des getragenen Gehörschutzes nicht berücksichtigt. Weitere Grundlagen zu Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge erklärt der Ratgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.3

Ohrgeräusche und dumpfes Hören nicht ignorieren

Ohrgeräusche, ein ungewohnt dumpfes Hörgefühl oder Schwierigkeiten, Sprache nach einer lärmintensiven Arbeitsschicht richtig zu verstehen, sollten ernst genommen werden. Beschäftigte sollten die konkrete Tätigkeit und die vermutete Lärmbelastung ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Führungskraft melden.

Bleiben Beschwerden bestehen, treten sie erneut auf oder verschlechtert sich das Hörvermögen, sollten sie ärztlich abgeklärt werden. Wiederkehrende Beschwerden sollten nicht einfach bis zur nächsten regulären arbeitsmedizinischen Vorsorge abgewartet werden.

Für Beschäftigte

Lärmschutz im Arbeitsalltag und auf Baustellen

Was Beschäftigte selbst beitragen können

Die Verantwortung für sichere Arbeitsbedingungen liegt beim Arbeitgeber. Beschäftigte tragen aber dazu bei, dass die festgelegten Maßnahmen im Arbeitsalltag tatsächlich wirken. Besonders bei wechselnden Baustellen sollten Veränderungen und Probleme früh angesprochen werden.

  • vorgeschriebenen Gehörschutz richtig und durchgehend verwenden
  • defekten oder ungeeigneten Gehörschutz melden
  • ungewöhnlich laute oder beschädigte Maschinen melden
  • Abschirmungen und andere Schutzvorrichtungen nicht entfernen oder umgehen
  • Lärmbereiche und Zugangsbeschränkungen beachten
  • bei unklaren Schutzmaßnahmen oder fehlender Unterweisung nachfragen
  • Probleme bei der Wahrnehmung von Warnsignalen oder Zurufen melden
  • Ohrgeräusche oder auffällige Veränderungen des Hörvermögens ernst nehmen

Mehrere Firmen müssen ihre Schutzmaßnahmen abstimmen

Gerade auf größeren Baustellen entsteht Lärm häufig nicht nur durch das eigene Gewerk. Trenn-, Bohr-, Abbruch- oder Maschinenarbeiten benachbarter Teams können die Belastung zusätzlich erhöhen. Das betrifft umfangreiche Bauprojekte ebenso wie Montageteams, die für ihren Einsatz Monteurzimmer für Bauprojekte in Dortmund nutzen.

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber bei Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenarbeiten. Soweit erforderlich, müssen sie sich über Gefahren informieren und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren aufeinander abstimmen.4

Weitere Informationen zu Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeit auf Baustellen bietet der Ratgeber zur Baustellenverordnung.

Erholung unterstützt – ersetzt aber keinen Lärmschutz

Nach körperlich und akustisch belastenden Schichten sind ausreichender Schlaf und störungsarme Erholungszeiten wichtig. Bei Montageeinsätzen kann eine passend gelegene Monteurunterkunft in Hannover für längere Einsätze außerdem lange tägliche Fahrtzeiten zwischen Unterkunft und Einsatzort vermeiden.

Praxis-Check

Das sollten Sie bei Arbeitslärm jetzt prüfen

1

Lärmbelastung realistisch erfassen

Berücksichtigen Sie Tätigkeit, Einwirkungsdauer, mehrere Lärmquellen und mögliche Geräuschspitzen.

2

Lärm zuerst an der Ursache reduzieren

Prüfen Sie lärmärmere Verfahren sowie technische und organisatorische Maßnahmen, bevor Sie sich allein auf Gehörschutz verlassen.

3

Auslösewerte richtig zuordnen

Unterscheiden Sie zwischen den unteren und oberen Auslösewerten und den jeweils daraus folgenden Pflichten.

4

Gehörschutz passend auswählen

Schutzwirkung, Tragebedingungen, Warnsignale und notwendige Kommunikation müssen zusammenpassen.

5

Veränderungen und Warnzeichen melden

Ungewöhnlich laute Maschinen, neue Lärmquellen, Probleme mit Warnsignalen oder Hörbeschwerden sollten nicht ignoriert werden.

Entscheidend bleibt der konkrete Arbeitsplatz: Für die Umsetzung im Betrieb sind immer die Gefährdungsbeurteilung, die tatsächliche Tätigkeit und die Lärmsituation am jeweiligen Arbeitsplatz maßgeblich.

Nachweise

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), insbesondere §§ 6 bis 8.
  2. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV).
  3. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), insbesondere Anhang Teil 3 zu Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen.
  4. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber.

Stand der rechtlichen Angaben: August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsschutzrechtliche, sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Beratung.

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Häufig gestellte Fragen zu dem Thema

  • Werden die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) beim Tages-Lärmexpositionspegel oder 135 dB(C) beim Spitzenschalldruckpegel trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber geeigneten persönlichen Gehörschutz bereitstellen.

    Gehörschutz kommt nicht an erster Stelle

    Zunächst muss geprüft werden, ob sich die Lärmbelastung beispielsweise durch lärmärmere Arbeitsverfahren, Abschirmungen, größere Abstände oder organisatorische Änderungen reduzieren lässt.

    Erreicht oder überschreitet die Exposition den oberen Auslösewert von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C), muss der Arbeitgeber zusätzlich dafür sorgen, dass der bereitgestellte Gehörschutz bestimmungsgemäß verwendet wird.

    Die Auslösewerte und die daraus folgenden Pflichten erklärt der Ratgeber zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.

  • Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h beschreibt die persönliche Lärmbelastung während eines Arbeitstages und bezieht sie auf eine achtstündige Arbeitsschicht.

    Wie laut?

    Der Schallpegel der einzelnen Tätigkeiten beeinflusst die persönliche Exposition.

    Wie lange?

    Auch Dauer und weitere Lärmquellen während des Arbeitstages müssen berücksichtigt werden.

    Für Monteure zählt deshalb nicht nur, wie laut eine einzelne Maschine ist. Eine kurze Arbeit mit einem sehr lauten Werkzeug ist anders zu bewerten als mehrere Stunden mit dauerhaft hoher Geräuschbelastung.

    Wichtig
    80 und 85 dB(A) sind gesetzliche Auslösewerte, an die bestimmte Schutzpflichten geknüpft sind. Sie sind keine pauschalen Grenzen zwischen ungefährlichem und gefährlichem Lärm.
  • Ja. Auch kurze, besonders laute Geräuschereignisse können für das Gehör relevant sein. Deshalb wird neben dem Tages-Lärmexpositionspegel auch der Spitzenschalldruckpegel berücksichtigt.

    135 dB(C)

    Unterer Auslösewert für Geräuschspitzen

    137 dB(C)

    Oberer Auslösewert für Geräuschspitzen

    In der Praxis können beispielsweise sehr laute Schläge oder explosionsartige Geräusche eine solche gesonderte Betrachtung erforderlich machen. Sie dürfen nicht allein über den durchschnittlichen Geräuschpegel eines Arbeitstages beurteilt werden.

    Deshalb gehören auch einzelne auffällige Geräuschspitzen in die Gefährdungsbeurteilung.

  • Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte überschritten werden kann, müssen als Lärmbereiche gekennzeichnet und soweit technisch möglich abgegrenzt werden.

    Besonders relevant auf Baustellen und in Werkhallen

    Dort bewegen sich häufig Beschäftigte verschiedener Teams in der Nähe lärmintensiver Maschinen oder Arbeitsverfahren. In entsprechend ausgewiesenen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die notwendige persönliche Schutzausrüstung verwendet wird.

    Kennzeichnung allein reicht nicht
    Ein Warnschild löst das Lärmproblem nicht. Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, sind zusätzlich technische und organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition erforderlich.
  • Nein. Persönlicher Gehörschutz ersetzt nicht die Pflicht, Lärm möglichst zu vermeiden oder bereits an seiner Quelle zu verringern.

    Die Schutzmaßnahmen folgen einer klaren Reihenfolge

    1

    Lärmarme Technik

    Lärmarme Maschinen oder Arbeitsverfahren auswählen.

    2

    Technischer Schutz

    Lärm dämpfen, kapseln oder abschirmen.

    3

    Organisation

    Arbeitsabläufe und Aufenthaltszeiten organisatorisch anpassen.

    4

    Persönlicher Schutz

    Verbleibende Gefährdungen zusätzlich mit geeignetem Gehörschutz begrenzen.

    Für einen Montagebetrieb kann das zum Beispiel bedeuten, besonders laute Arbeiten räumlich oder zeitlich von anderen Tätigkeiten zu trennen, statt allen Beschäftigten lediglich Gehörschutz auszuhändigen.

    Die allgemeinen Grundsätze für Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen erklärt der DMZ-Ratgeber zum Arbeitsschutzgesetz.

  • Welche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, hängt von der tatsächlichen Lärmexposition ab. Dabei unterscheiden sich die Schwellen für Angebots- und Pflichtvorsorge.

    Mobil: Tabelle seitlich wischen.

    LärmexpositionVorsorge
    Untere Auslösewerte von 80 dB(A) beziehungsweise 135 dB(C) werden überschrittenAngebotsvorsorge
    Obere Auslösewerte von 85 dB(A) beziehungsweise 137 dB(C) werden erreicht oder überschrittenPflichtvorsorge
    Bei der Anwendung dieser Auslösewerte wird die dämmende Wirkung des persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

    Weitere Grundlagen zu Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge finden Sie im Ratgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

  • Ohrgeräusche, ein ungewohnt dumpfes Hörgefühl oder Schwierigkeiten beim Sprachverstehen nach einer lärmintensiven Arbeitsschicht sollten ernst genommen werden.

    Beschwerden konkret melden

    Melden Sie die Beschwerden und die konkrete Arbeitssituation Ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Führungskraft.

    Hilfreiche Angaben sind zum Beispiel:

    • Welche Maschine oder Tätigkeit war besonders laut?
    • Wie lange dauerte die Belastung?
    • Gab es einen ungewöhnlich lauten Knall?
    • Ist eine neue Lärmquelle hinzugekommen?

    Bleiben Beschwerden bestehen, treten sie erneut auf oder verschlechtert sich das Hörvermögen, sollten sie ärztlich abgeklärt werden.

    Nicht einfach weitermachen: Wiederkehrende Beschwerden sind ein Anlass, sowohl die gesundheitliche Situation als auch die vorhandenen Schutzmaßnahmen zu überprüfen.
  • Vorgeschriebener Gehörschutz sollte in einem entsprechend belasteten Arbeitsbereich nicht eigenmächtig abgenommen werden. Gleichzeitig muss die ausgewählte Schutzlösung zur tatsächlichen Arbeit passen.

    Können Warnsignale, Maschinenzustände oder notwendige Zurufe mit dem eingesetzten Gehörschutz nicht sicher wahrgenommen werden, ist das selbst ein relevantes Sicherheitsproblem. Melden Sie dies Ihrem Arbeitgeber oder der verantwortlichen Führungskraft.

    Anderer Gehörschutz

    Eine geeignete Alternative kann geprüft werden.

    Organisation anpassen

    Arbeitsabläufe können verändert werden.

    Kommunikation lösen

    Technische Kommunikationslösungen können erforderlich sein.

    Die Lösung ist nicht, ohne vorgeschriebenen Gehörschutz weiterzuarbeiten.

  • Eine Smartphone-App kann höchstens einen ersten Hinweis liefern, ob eine Arbeitsumgebung auffällig laut ist. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die fachkundige Ermittlung oder Messung der Lärmexposition im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

    Ein einzelner Dezibelwert reicht nicht

    Für eine belastbare Beurteilung sind unter anderem das Messverfahren, das eingesetzte Gerät, die Position der Messung, die Dauer der Belastung und mögliche Geräuschspitzen relevant.

    Ein einzelner auf dem Smartphone angezeigter Dezibelwert beantwortet diese Fragen nicht.

    Reichen Herstellerangaben, vorhandene Arbeitsplatzdaten und andere verlässliche Informationen nicht aus, muss die tatsächliche Exposition fachkundig ermittelt und gegebenenfalls mit geeigneter Messtechnik bestimmt werden. Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung bleibt beim Arbeitgeber.
  • Jeder Arbeitgeber bleibt für Sicherheit und Gesundheit seiner eigenen Beschäftigten verantwortlich. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz, müssen die Unternehmen jedoch zusammenarbeiten und erforderliche Schutzmaßnahmen aufeinander abstimmen.

    Das ist beim Lärm besonders praxisrelevant: Ein Elektriker kann beispielsweise nicht nur durch seine eigenen Werkzeuge belastet werden, sondern zusätzlich durch Abbruch-, Bohr- oder Trennarbeiten eines anderen Gewerks.

    Vor Beginn oder bei Änderungen sollte deshalb geklärt werden

    • welche lärmintensiven Arbeiten stattfinden
    • welche Bereiche betroffen sind
    • wann besonders laute Tätigkeiten ausgeführt werden
    • welche Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen gelten

    Weitere Hinweise zur Zusammenarbeit und Organisation auf Baustellen bietet der Ratgeber zur Baustellenverordnung.

  • Eine ruhige Monteurunterkunft kann Schlaf und Erholung zwischen zwei Arbeitsschichten unterstützen. Für Montageteams sind außerdem kurze Wege zum Einsatzort praktisch, weil weniger Freizeit durch lange tägliche Fahrten verloren geht.

    Ruhiger Schlaf

    Ein störungsarmes Schlafzimmer unterstützt die Erholung.

    Getrennte Betten

    Getrennte Schlafplätze können den Aufenthalt angenehmer machen.

    Kurze Wege

    Weniger tägliche Fahrtzeit lässt mehr Zeit für Erholung.

    Die wichtige Grenze
    Eine ruhige Unterkunft ist keine Arbeitsschutzmaßnahme gegen eine zu hohe berufliche Lärmexposition. Die Belastung muss während der Arbeit durch geeignete technische, organisatorische und gegebenenfalls persönliche Schutzmaßnahmen reduziert werden.
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Autor Dennis Josef Meseg
Dennis Josef Meseg

Dennis Josef Meseg hat Deutschland-Monteurzimmer.de gegründet und vermietete bereits vor mehr als 25 Jahren selbst Unterkünfte an Monteure, Handwerker und Berufsreisende. Aus der täglichen Praxis mit Vermietern, Gästen und Behörden weiß er, welche Fragen im Alltag wirklich wichtig sind – von Preisen und Steuerfragen bis zu Hausordnung, Reinigung und Check-in. In seinen Ratgeberartikeln verbindet er juristische Grundlagen mit konkreten Beispielen und praxisnahen Tipps, damit Vermieter und Mieter rechtssicher und fair zusammenarbeiten.

2007 gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.

Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte. Vorgaben und Bewertungen können sich ändern und je nach Bundesland, Kommune, Objektart und Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen an einen Fachanwalt, Steuerberater oder die zuständige Behörde.

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