Auf einen Blick
Ein Untermietvertrag ist rechtlich erlaubt, wenn der Vermieter zustimmt. Der Hauptmieter trägt die Verantwortung für seinen Untermieter. Wichtig sind klare Regelungen, schriftliche Vereinbarungen und die Wohnungsgeberbestätigung. Nutzen Sie kostenlose Vorlagen auf Deutschland-Monteurzimmer.deDMZ.de.
Was ist ein Untermietvertrag?
Ein Untermietvertrag entsteht, wenn ein Mieter Teile oder die gesamte Wohnung an eine dritte Person weitervermietet. Gerade in Monteurzimmern oder Ferienwohnungen kann dies vorkommen, wenn z.B. ein Mitarbeiter die Unterkunft für Kollegen untervermietet. In jedem Fall braucht es dafür die Zustimmung des Vermieters.
Rechtslage: Wann ist Untervermietung erlaubt?
Wichtig: Laut § 553 BGB darf ein Mieter einzelne Räume untervermieten, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Der Vermieter darf die Erlaubnis nur aus triftigen Gründen verweigern – etwa bei Überbelegung oder Sicherheitsbedenken.
Hinweis: Will ein Mieter die gesamte Wohnung untervermieten, hat er keinen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung. Der Vermieter darf dies ohne Angabe besonderer Gründe ablehnen.
Welche Informationen darf der Vermieter verlangen?
Der Vermieter darf verlangen, dass der Hauptmieter folgende Informationen über den Untermieter offenlegt: Name, Beruf, Anzahl der mitziehenden Personen sowie Dauer und Zweck der Nutzung. Diese Auskunftspflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Mietrecht.
Was muss im Untermietvertrag stehen?
Ein Untermietvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Er regelt u.a.:
- Name und Anschrift der Parteien
- Dauer und Umfang der Untervermietung
- Mietpreis und Nebenkosten
- Nutzungsregeln (z.B. Mitbenutzung von Küche, Bad)
Ein schriftlicher Vertrag dient als Beweismittel bei Konflikten. Deutschland-Monteurzimmer.deDMZ.de bietet dafür kostenlose Vorlagen.
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Vorlage jetzt herunterladenWelche Kündigungsfrist gilt für Untermietverträge?
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Untermietverträge richtet sich nach § 573c BGB: Drei Monate bei unbefristetem Vertrag. Bei befristeter Untervermietung endet das Mietverhältnis automatisch. Eine schriftliche Kündigung ist Pflicht.
Muss ich dem Untermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?
Ja, der Hauptmieter muss dem Untermieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen. Nur so kann dieser seinen Wohnsitz ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt anmelden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Vermietung befristet oder dauerhaft ist.
Müssen sich Untermieter anmelden?
Seit Januar 2025 entfällt die Meldepflicht für inländische Gäste bei kurzfristiger Vermietung. Für ausländische Gäste bleibt jedoch die handschriftliche Anmeldung mit Meldeschein nach § 29 Bundesmeldegesetz bestehen – auch bei Untervermietung.
Wer haftet für Schäden durch den Untermieter?
Der Hauptmieter haftet für alle Schäden, die sein Untermieter in der Wohnung verursacht. Das gilt auch gegenüber dem eigentlichen Vermieter. Deshalb ist es ratsam, eine schriftliche Vereinbarung mit klaren Regeln zu treffen – idealerweise mit Kautionsregelung.
Allgemeiner Hinweis:
Im deutschen Mietrecht dürfen Mieter Besuch empfangen, ohne den Vermieter darüber informieren oder um Erlaubnis bitten zu müssen.
Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Besuchs. Allerdings kann ein Besuch, der länger als sechs bis acht Wochen ununterbrochen dauert,
vom Vermieter hinterfragt werden, ob es sich noch um einen Besuch oder bereits um eine dauerhafte Nutzung handelt.
In solchen Fällen kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter eine Genehmigung für die Überlassung der Wohnung an Dritte einholt,
da dies als Untervermietung angesehen werden könnte.
Für nahe Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern und Kinder gelten besondere Regelungen. Ihre Aufnahme in die Wohnung bedarf in der Regel keiner
Zustimmung des Vermieters, solange keine Überbelegung der Wohnung vorliegt. Es wird jedoch empfohlen, den Vermieter über den Einzug dieser Personen zu informieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Grenze zwischen Besuch und Untervermietung nicht strikt definiert ist und im Einzelfall beurteilt werden muss. Wenn der Besucher beispielsweise regelmäßig Miete zahlt oder sich dauerhaft in der Wohnung aufhält, kann dies als Untervermietung gewertet werden, die der Zustimmung des Vermieters bedarf.
anwalt.de
Zusammenfassend dürfen Mieter in Deutschland Besuch empfangen, ohne den Vermieter darüber informieren zu müssen. Bei längeren Aufenthalten oder besonderen Umständen sollte jedoch geprüft werden, ob eine Genehmigung erforderlich ist, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Quellen: anwalt.de, anwaltonline.com, hub.wunderflats.com, de.wikipedia.org und mietrecht.com
Weitere hilfreiche Ratgeber
- Gewerberecht bei der Vermietung
- Brauche ich eine Hausordnung?
- Wie erkenne ich seriöse Buchungsanfragen?
- Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Fazit
Ein Untermietvertrag kann für alle Beteiligten sinnvoll sein – wenn er rechtssicher aufgesetzt wird. Vermieter sollten die Kontrolle behalten, der Hauptmieter trägt die Verantwortung, und Untermieter müssen sich korrekt anmelden. Klare Regeln und geprüfte Vorlagen schaffen Vertrauen und schützen vor Ärger.
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Dennis ist Gründer von Deutschland-Monteurzimmer.de. Er ist Experte für Monteurzimmer und Kurzzeitvermietung und hat über 25 Jahre Erfahrung als Vermieter und Vermittler von Monteurzimmern, Monteurwohnungen und Monteurunterkünften. Vor 18 Jahren gründete er Deutschland-Monteurzimmer.de. 2008 und 2010 kamen dann Monteurunterkunft.de und Österreich-Monteurzimmer.at hinzu.
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Häufig gestellte Fragen zu dem Thema
Nein, nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters besteht ein Anspruch auf Zustimmung. Die Untervermietung der gesamten Wohnung kann vom Vermieter immer abgelehnt werden.
Der Vermieter hat keinen direkten Vertrag mit dem Untermieter. Schäden oder Regelverstöße muss der Hauptmieter verantworten und beheben.
Sie müssen den Vertrag nicht genehmigen, dürfen aber Informationen über den Untermieter verlangen. Die Zustimmung zur Untervermietung bleibt Ihre Entscheidung.
Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer. Die Mietdauer sollte im Untermietvertrag klar geregelt sein – befristet oder unbefristet mit Kündigungsfrist.
Ja, aber nur wenn Sie als Vermieter zugestimmt haben und die Wohnfläche ausreichend ist. Es darf keine Überbelegung entstehen.
Eine unerlaubte Übernelegung kann zur fristlosen Kündigung des Hauptmieters führen. Der Vermieter muss vorher abmahnen.
Ja, der Hauptvertrag bindet Mieter und Vermieter. Der Untermietvertrag gilt nur zwischen Hauptmieter und Untermieter – ohne direkte Rechte gegenüber dem Vermieter.
Ja. Wie beim regulären Mietvertrag dürfen auch im Untermietvertrag bis zu drei Nettokaltmieten als Kaution vereinbart werden.
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